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LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 2041/10 B
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2011
- Inhalt
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- Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Diese ist gem. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114
- aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG SozR 3 - 1500
- Beklagte bewilligte den Klägern in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern auf deren
- nicht im beigefügten Berechnungsbogen ausgewiesen sind. Mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 - dessen
- , § 73a Nr. 6; Düring in Jansen, SGG, 3 Aufl., § 73a Rn.13). Dies ist insbesondere der Fall, wenn
OLG Hamm - 15 W 478/05
Oberlandesgericht Hamm vom 10.04.2006
- Inhalt
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- , 1. Aufl., § 36 Rn. 9). Für die Mitberechtigung nach § 428 BGB muss dies aber erst recht gelten. Im
- Auseinandersetzungszeugnis mit dem folgenden Inhalt zu erteilen: Der am 27. Dezember 2006 geborene und am 12. März 2005 in
- Gesamtberechtigung nach § 428 BGB gemeinsam mit seiner Ehefrau, N, zustehende, im Erbbaugrundbuch von G2
- Todes wegen errichtet. Zugunsten des Erblassers und seiner Ehefrau ist im Grundbuch von G2 Blatt xx
- ein Gesamterbbaurecht an den Grundstücken G2, Flur X, Flurstück X und xx eingetragen. In Abt. I ist
OLG Saarbrücken - 5 W 303/08
Saarländisches Oberlandesgericht vom 17.02.2009
- Inhalt
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- rechts- und parteifähig anzusehen ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 50 Rdnr
- Klagerücknahme anheimgestellt. Die Antragsgegnerin reagierte mit Schriftsatz vom 10.08.2007, in welchem sie
- . A.). Mit Schriftsatz vom 12.09.2007 rügte sie, das Gericht hätte im Hinblick auf den angenommenen
- Saarbrücken hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig
- . Es kann dahinstehen, inwieweit im Schriftsatz vom 20.05.2008, welcher in Unkenntnis des bereits
LSG Berlin-Brandenburg - L 2 U 28/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.05.2003
- Inhalt
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- bezeichnet: Streckhemmung im Endgelenk des ersten und zweiten Fingers rechts, leichte Einschränkung der
- Handgelenksbewegungen rechts, leichte Abmagerung der rechten Hand und die im Röntgenbild erkennbaren
- Einschränkung der Unterarmauswärtsdrehfähigkeit rechts, Einschränkung der Beweglichkeit im rechten
- -Auswärtsdrehfähigkeit rechts Wesentliche muskuläre Defizite im Bereich des rechten Armes - verglichen
- Daumen rechts im Grundund Endgelenk habe nicht aktiv gestreckt werden können. Es bestehe ein geringer
Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat wohl unzulässig
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 25.09.2018
- Inhalt
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- des EU-Rechts anerkannt, solange dies nicht in den Kernbereich der Grundrechte eingreift
- unauflösliche Charakter der Ehe. Mit seiner Wiederheirat habe der Arzt gegen die auch in seinem
- das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder (Beschluss vom
- anrufen. Dies käme dann in eine schwierige Situation und müsste entscheiden, ob es mit Blick auf seinen
- Beschluss aus 2014 in einen Konflikt mit dem EuGH geht. Dies haben die Karlsruher Richter bislang in
AG Hamm - 17 C 392/08
Amtsgericht Hamm vom 22.12.2008
- Inhalt
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- ; Verbringungskosten; UPE-Aufschläge Normen: BGB § 249 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- -) Wissenschaften Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5
- außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € an die Rechtsanwälte L und Partner freizustellen
- . Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig
- abgesehen. 1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2Die Klage ist begründet. 3Der Kläger kann von der
OLG Oldenburg - 5 UH 1/91
Oberlandesgericht Oldenburg vom 21.02.1991
- Inhalt
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- einer vertraglichen Hauptpflicht der Mieter (BGH WPM 1976, 1277). Es ist zu Recht davon auszugehen
- . Der BGH meint deshalb zu Recht, es "müssen" z. B. die durch den Umbau veränderten Räume ebenso mit
- Vorlage des LG nach Art. III Abs. 1 MRÄndG ist zuläs- Die Rechtsfrage betrifft Rechte und Pflichten aus
- entscheidender Bedeutung ist. Der Senat schließt sich jedoch der vom BGH in seiner Entscheidung v. 30. 10
- Gerichts durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, der Senat ist jedoch mit dem BGH der Ansicht
LG Düsseldorf - 35 O 132/01
Landgericht Düsseldorf vom 13.01.2004
- Inhalt
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- und XXXXXX für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwaltssozietät bürgerlichen
- Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
- verkaufte im Jahre 1999 an die Eheleute XXXXXX aus XXXXXX eine Wohnung im Haus XXXXXX in XXXXXX zum Preis
- Rechts XXXXXX 7.541,04 EUR nebst 4,15 % Zinsen für die Zeit vom 29.03.2000 bis 23.08.2001 und 8
- verurteilen, an die Rechtsanwaltssozietät bürgerlichen Rechts XXXXXX 7.541,04 EUR nebst 4,15
§ 2 SportbootVermV-Bin2000
Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
- Inhalt
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- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstra
- . 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,2
- ;ndert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,3.Binnenschifffahrt
- . 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5.Schiffspersonalverordnung
- II S. 1300), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,6
§ 43 GenG
Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
- Inhalt
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- (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der
- Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden: 1.Mehrstimmrechte
- . Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege
- mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder
- Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme. 2.Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei
Anhang EV TreuhG
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- Inhalt
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- Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zustä
- Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen
- Mark erhöht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurü
- .(5) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen B
- öffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die
OLG Brandenburg - 10 WF 230/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 11.11.2009
- Inhalt
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- solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Mutter das
- , war deshalb kurz vor Weihnachten bei einem „Kumpel“ in S… zu Besuch, ist mit diesem schließlich
- abzusichern, ist das Recht der Gesundheitsfürsorge und der Stellung von Anträgen bei Behörden, Kindergärten
- … wegen Vernachlässigung im emotionalen und sozialen Bereich in ihrer Entwicklung zurückgeblieben
- seien. Dasselbe sei für L… zu erwarten, wenn sie im Haushalt der Mutter bleibe. Diese sei nicht in der
Art 24 BGBEG
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
- Inhalt
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- im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.(2) Ist eine Pflegschaft
- sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit ma
- sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem
- angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.
- der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines
Art 24 BGBEG
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
- Inhalt
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- im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.(2) Ist eine Pflegschaft
- sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit ma
- sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem
- angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.
- der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines
VG Arnsberg - 6 L 62/05
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 18.04.2005
- Inhalt
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- -Verordnung (FeV). Danach wird das Recht, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland
- weit diese Prüfkompetenz im Einzelnen reicht, ist abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären
- Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erlischt (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides
- bestandskräftig bzw. sofort vollziehbar entzogen worden war. In diesem Fall ist der Fahrerlaubnisinhaber
- nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zunächst nicht berechtigt, mit seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in