Urteil des AG Hamm vom 22.12.2008

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Amtsgericht Hamm, 17 C 392/08
Datum:
22.12.2008
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 392/08
Schlagworte:
Stundenverrechnungssätze; Verbringungskosten; UPE-Aufschläge
Normen:
BGB § 249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,92 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem
29.08.2008 und den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € an die Rechtsanwälte L
und Partner freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 245,92 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten auch die weiteren Kosten für die Reparatur seines
Fahrzeugs verlangen.
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Stundenverrechnungssätze
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Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass er nur die Kosten der
Reparatur in einer markenungebundenen Reparaturwerkstatt ersetzt bekommt.
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Allerdings ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er muss sich, wenn er mühelos eine ohne
weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese
verweisen lassen (BGH, NJW 2003,2086). Dazu genügt jedoch nicht, dass die Beklagte
dem Kläger die Möglichkeit aufzeigt, die Reparatur kostengünstiger in einer nicht
markengebundenen Werkstatt D durchführen zu lassen. Denn der Geschädigte hat
grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt durchführen zu lassen und kann im Fall fiktiver Abrechung auf der Basis
eines Gutachtens deshalb auch den dazu erforderlichen Betrag verlangen (vgl. AG
Hamm NZV 05, 649, 16 C 154/08; AG Hamm, Urt. vom 27.06.2008, 16 C 154/08; AG
Hamm NZV; KG NZV 08, 516).
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Verbringungskosten
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Der Kläger kann auch den Betrag für Verbringungskosten zum Lackierer verlangen.
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Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der
Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei
es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-
Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt
dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder bei kleineren
Schäden aufgrund eines Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller
eines Kostenvoranschlages muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten
bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der Verbringungskosten
zum Lackierer ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger
vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer
Reparatur. Bei diesem bereits im Urteil vom 26.04.1991 – 17 C 40/91 – aufgestellten
Grundsatz verbleibt das Gericht (vgl. auch AG Lünen, DAR 01,410; LG Wiesbaden,
DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01, 455; AG Rüdesheim, Zweigst. Eltville, NZV 07,
245; AG Hamm, Urteil vom 06.06.07, 17 C 53/07).
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Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend auch für UPE-Aufschläge.
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Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Beklagten den Kläger auch von den
Kosten für dessen außergerichtliche Vertretung freizustellen und die begehrten Zinsen
zu zahlen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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