Urteil des OLG Brandenburg vom 11.11.2009

OLG Brandenburg: haushalt, wohl des kindes, jugendamt, elterliche sorge, anhörung, gefährdung, aufenthalt, entzug, erlass, unverzüglich

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 230/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1626a Abs 2 BGB, § 1666 BGB,
§ 1666a BGB, § 157 Abs 3
FamFG
Elterliche Sorge: Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und
des Rechts zur Antragstellung gegenüber Behörden,
Kindergärten u.ä. auf das Jugendamt
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde
vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1.und 2. sind die – nicht miteinander verheirateten – Eltern des am
...3.2008 geborenen Kindes L… H…. Die jetzt 29 Jahre alte Mutter ist alleinige
Sorgerechts-inhaberin. Sie hat noch sieben weitere nachstehend aufgeführte Kinder, von
denen keines in ihrem Haushalt lebt.
Am 12.10.2009 hat sich der Vater an das Amtsgericht gewandt und behauptet, L…
werde im Haushalt der Mutter vernachlässigt. Am 24.9.2009 sei die Mutter nach B…
gezogen, habe damit den persönlichen Kontakt zu ihm und den Großeltern
unterbrochen; zeitweise habe er nicht gewusst, wo sich sein Kind aufhalte.
Das Jugendamt … hat den vom Vater angeregten Entzug der elterlichen Sorge
befürwortet und mitgeteilt, dass die älteren Geschwister von L… wegen
Vernachlässigung im emotionalen und sozialen Bereich in ihrer Entwicklung
zurückgeblieben seien. Dasselbe sei für L… zu erwarten, wenn sie im Haushalt der
Mutter bleibe. Diese sei nicht in der Lage, das Kind emotional und sozial zu versorgen.
L… sei bisher nur deshalb im Haushalt der Mutter belassen worden, weil durch die
Umgangswochenenden beim Vater bzw. seinen Eltern ein positiver Einfluss auf die
Entwicklung des Kindes möglich gewesen sei.
Die Mutter hat eine Gefährdung des Kindeswohls in Abrede gestellt und geltend
gemacht, es sei ihr allein überlassen, wo sie ihre berufliche Perspektive finden wolle. Sie
sei berechtigt, über den Aufenthalt des Kindes allein zu bestimmen.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung durch Beschluss vom 11.11.2009 der Mutter im
Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die
Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge bei Behörden, Kindergärten u. Ä. zu
stellen, entzogen und dem Jugendamt übertragen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit der „sofortigen Beschwerde“, mit
der sie die Rückführung des Kindes, das sich seit dem Erlass des angefochtenen
Beschlusses im Haushalt der Großeltern väterlicherseits befindet, erstrebt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 22.12.2009 den Verfahrensbeistand für das Kind
ernannt und im Termin vom 26.1.2010 die beteiligten Eltern, die Vertreterin des
Jugendamts und den Verfahrensbeistand angehört, er hat ferner mit dem Kind L…
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Jugendamts und den Verfahrensbeistand angehört, er hat ferner mit dem Kind L…
persönlichen Kontakt aufgenommen. Auf den Berichterstattervermerk vom 26.10.2009
wird Bezug genommen.
II.
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist als
Beschwerde gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG anzusehen und als
solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Mutter
das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge bei
Behörden, Kindergärten u. Ä. zu stellen, vorläufig entzogen und dem Jugendamt
übertragen.
Wird, wie hier vom Beteiligten zu 2., die Gefährdung des Kindeswohls geltend gemacht (§
1666, 1666 a BGB), ist das Gericht verpflichtet, den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unverzüglich nach der Verfahrenseinleitung zu prüfen, § 157 Abs. 3 FamFG. Eine
einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges
Tätigwerden besteht, § 49 FamFG. Dieses liegt vor, wenn ein Abwarten bis zu
endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu
schützenden Interessen, hier das Kindeswohl, zu wahren (vgl. Keidel/Giers, FamFG, § 49,
Rz. 13). So ist es hier.
Die Mutter, der die elterliche Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB allein zusteht, hatte L…
in ihrem Haushalt, sich aber nicht ausreichend um sie gekümmert. So war schon die
körperliche Pflege des Kindes durch die Mutter mangelhaft. Wie der Vater und die
Großeltern angegeben haben und was die Mutter nur teilweise und pauschal in Abrede
gestellt hat, befand sich das Kind bei Übergabe an den Besuchswochenenden
zunehmend in ungepflegtem Zustand mit schmutzverkrusteten Ohren, entzündeten
Mundwinkeln und einer ausgeprägten Dermatitis. Am 11.11.2009, als die Großeltern das
Kind in Empfang genommen haben, hatte es verklebte Haare und schmutzige Kleidung.
In Übereinstimmung damit hat die bei der Mutter bis Juli 2009 tätige Familienhelferin
bestätigt, dass schon früher Ordnung und Sauberkeit im Haushalt von der Stimmung
der Mutter abhängig gewesen seien; in den vier Jahren ihrer Tätigkeit habe es ein
ständiges Auf und Ab gegeben, die Mutter habe „immer Anschub“ gebraucht.
Die Mutter hat sich auch sonst nicht zuverlässig um ihr Kind kümmert. Sie ist nach dem
Bericht des Jugendamts, das die Mutter seit Jahren unterstützt und ihr Jahre lang
Familienhilfe gewährt hat, nicht in der Lage, das Kind emotional und sozial zu versorgen,
sie überlasse es vielmehr, was sie mit ihren anderen Kindern auch getan habe,
überwiegend sich selbst. L… habe nur deshalb im Haushalt der Mutter belassen werden
können, weil der Vater und seine Eltern sie regelmäßig zu sich genommen, sie versorgt
und gefördert hätten.
Dieser Unterstützung hat sich die Mutter Ende September 2009 entzogen und ist mit
dem Kind nach B… zu ihrer Freundin gereist, um dann, einem dort getroffenen
Entschluss folgend, künftig in B… zu leben. Obwohl die Mutter nach eigenen Angaben
erkannt hat, dass sie bei der Betreuung und Versorgung ihres Kindes Unterstützung und
Hilfe benötigt, hat sie sich nicht darum gekümmert. Das zuständige Jugendamt R… hat
berichtet, es habe nur drei Kontakte gegeben, diese reichten nicht aus, um die Situation
des Kindes beurteilen zu können.
Die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende Unzuverlässigkeit der Mutter wird
durch ihr weiteres Verhalten nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestätigt. Seit
sie L… am 11.11.2009, nach der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts, im
Haushalt der Großeltern väterlicherseits untergebracht hatte, hat sich die Mutter nicht
mehr um ihr Kind gekümmert. Obwohl mit ihr, wie die Mitarbeiterin des Jugendamts bei
ihrer Anhörung durch den Senat mitgeteilt hat, vereinbart war, dass sie Familienhilfe
beantragen, einen Kita-Platz besorgen und am 23.11.2009 beim Jugendamt vorsprechen
sollte, hat sie nichts davon erledigt. Die Großeltern sind, wie sie vor dem Senat bestätigt
haben, absprachegemäß am 23.11.2009 beim Jugendamt erschienen, um L… der
Mutter zurückzugeben. Diese hat jedoch lediglich dort angerufen und erklärt, nicht zu
kommen.
Die Mutter hat auch sonst nicht versucht, Kontakt mit ihrem Kind zu halten, hat es nicht
besucht und noch nicht einmal zu Weihnachten und zum Jahreswechsel eine Karte
geschrieben. Die Mutter war vielmehr mit sich selbst beschäftigt. Sie hat sich nach
eigenen Angaben vor dem Senat mit der Freundin in B… überworfen, war deshalb kurz
vor Weihnachten bei einem „Kumpel“ in S… zu Besuch, ist mit diesem schließlich nach
Be… gefahren und dort bei ihrem Bruder untergekommen. Seither wohnt sie in dessen
Haushalt und will nun, wie sie vor dem Senat weiter ausgeführt hat, in Be… bleiben.
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All dies zeigt, dass das Wohl des Kindes L… im Haushalt der Mutter gefährdet wäre.
Dieser Gefährdung kann gegenwärtig schon wegen des ständig wechselnden Aufenthalts
der Mutter nicht anders als durch anderweitige Unterbringung des Kindes begegnet
werden. Der vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher
gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Um den Aufenthalt außerhalb des
mütterlichen Haushalts abzusichern, ist das Recht der Gesundheitsfürsorge und der
Stellung von Anträgen bei Behörden, Kindergärten u.ä. vorläufig zu entziehen. Dies gilt
umso mehr, als die Mutter bis heute nichts unternommen hat, um L… wieder zu sich zu
nehmen. Sie hat sie nur einmal wenige Tage vor dem Senatstermin besucht. Obwohl sie
angegeben hat, eine eigene Wohnung in Be… in Aussicht zu haben, hat sie nach
eigenen Angaben erst am Tag vor dem Senatstermin versucht, das zuständige
Jugendamt in Be… anzurufen.
Insoweit kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Mutter sieben weitere Kinder
hat, die alle nicht bei ihr leben. Die Mutter selbst hat bei ihrer Anhörung durch den Senat
dazu lediglich erklärt, dass sie ihre ersten fünf Kinder weggegeben habe, weil ihr Leben
nicht „normal“ gewesen sei, die weiteren beiden Kinder habe sie anderweitig
untergebracht, weil sie so aggressiv gewesen seien und absolut nicht mehr gehört
hätten.
Allerdings darf durch die vorläufigen Maßnahmen der Kontakt des Kindes zur Mutter
nicht unterbrochen werden. Es muss vielmehr versucht werden, durch Unterstützung ein
verantwortungsgerechtes Verhalten der Mutter herzustellen bzw. wiederherzustellen (s.
dazu auch Prütting/Helms, FamFG, § 157, Rz. 11 m.w.N.). Daher wird das Jugendamt
zunächst dafür sorgen müssen, dass eine Besuchsregelung geschaffen wird und die
Mutter mit L… regelmäßig zusammen sein kann. Es wird zudem unverzüglich alles tun
müssen, um die Voraussetzungen für eine Rückkehr des Kindes in den Haushalt der
Mutter zu schaffen. Kehrt das Kind dorthin zurück, wird das Jugendamt den Aufenthalt
abzusichern und zu begleiten haben. Dies gebieten das Elternrecht und der Wunsch der
Mutter, die L… wieder bei sich haben möchte. Immerhin besteht, wie die Beteiligte zu 3.
berichtet hat, weiterhin eine Beziehung zwischen Mutter und Kind, das Kind hat positiv
auf die Mutter reagiert, die Mutter hat sich ihrem Kind gegenüber einfühlsam gezeigt
und ist auf es eingegangen.
Bis die Voraussetzungen für die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Mutter
geschaffen sind, wird das Jugendamt ernsthaft zu erwägen haben, L… aus dem Haushalt
ihrer Großeltern, der Eheleute D…, herauszunehmen und sie etwa in den Haushalt ihrer
derzeitigen Tagesmutter zu geben. Denn die Großeltern haben anscheinend, wie die
Beteiligte zu 3. berichtet hat, Vorbehalte gegen die Mutter; die Großmutter hat danach
versucht, die Mutter aus dem Leben des Kindes auszublenden und dafür zu sorgen, dass
das Wort „Mama“ vor dem Kind nicht benutzt wird. Das Jugendamt als Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts wird in eigener Verantwortung prüfen und entscheiden,
welche Maßnahmen erforderlich sind, um einer Entfremdung des Kindes von der Mutter
entgegenzuwirken. Es wird auf der anderen Seite Sorge dafür treffen, dass der Vater (§
1684 BGB) und die Großeltern (§ 1685 BGB), die im Leben des Kindes einen festen Platz
haben, Umgang erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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