Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2011
LSG NRW: beteiligter, wiederholung, auskunft, prozesskosten, mutwilligkeit, rückforderung, zivilprozessordnung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 28.01.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dortmund S 35 AS 491/09
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 2041/10 B
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte bewilligte den Klägern in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern auf deren Fortzahlungsantrag vom
19.05.2009 mit Bescheid vom 25.05.2009 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB) Zweites Buch (II) für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 i. H. v. monatlich 1.000,00 Euro. Mit
Änderungsbescheid, der ebenfalls vom 25.05.2009 datiert, gewährte die Beklagte unter Wiederholung der Festsetzung
der für den Monat August bewilligten Regelleistungen und Kosten der Unterkuft i. H. v. 1.000,00 Euro weitere 100,00
Euro als zusätzliche Leistungen für das Schuljahr 2009/2010. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass aus
technischen Gründen letztere Leistungen nicht im beigefügten Berechnungsbogen ausgewiesen sind.
Mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 - dessen Erhalt die Kläger bestreiten - erhöhte die Beklagte die monatlichen
Leistungen ab dem 01.07.2009 auf 1.058,00 Euro als Folge der gesetzlichen Erhöhung der Regelsätze.
Im September 2009 beantragten die Kläger die Überprüfung der Leistungsbewilligung vom 25.05.2009 und eine
Neuberechnung der Leistungen, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Erhöhung der Regelsätze beriefen. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte ab, weil die Leistungen durch die Bescheide vom 25.05.2009 und 06.06.2009 zutreffend
berechnet worden seien (Bescheid vom 25.09.2009, Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009).
Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage machen die Kläger geltend, es treffe zwar zu,
dass die Beklagte 1.058,00 Euro monatlich geleistet habe, jedenfalls für den Monat August 2009 drohe aber eine
teilweise Rückforderung der Leistungen. Erst mit dem Überprüfungsbescheid vom 25.09.2009 sei ihnen der
Änderungsbescheid vom 25.05.2009 bekannt gegeben worden. Dieser könne daher auch nicht von dem
Änderungsbescheid vom 06.06.2009 erfasst sein.
Mit Beschluss vom 01.10.2010 hat das SG Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, auch wenn die streitigen Leistungen nicht die für die zulassungsfreie
Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG)
erreichen. Eine Beschwerdebeschränkung in diesen Fällen sieht § 172 Abs. 3 SGG nicht vor.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn das SG hat Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Diese ist gem. §
73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche Mutwilligkeit ist
hier zu bejahen.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständigter Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst
aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG SozR 3 - 1500, § 73a Nr.
6; Düring in Jansen, SGG, 3 Aufl., § 73a Rn.13). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter einen einfacheren
Weg einschlagen könnte, um seine Rechte zu wahren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 8).
So liegt der Fall hier.
Jedenfalls durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid sind die Kläger auf den Bescheid vom 06.06.2009
hingewiesen worden. Selbst wenn dieser ihnen nicht bekannt gegeben worden seien sollte, hätte sich im Hinblick auf
den Umstand, dass ihnen ohnehin höhere als die bewillgten Leistungen ausgezahlt worden sind, die Nachfrage bei der
Beklagten aufdrängen müssen, welchen Inhalt dieser Bescheid hat. Es spricht nichts dafür, dass die Beklagte hierzu
keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt hätte.
An dieser Betrachtung ändert sich auch dann nichts, wenn, wie die Kläger geltend machen, dem
Überprüfungsbescheid fehlerhafterweise der Änderungsbescheid vom 25.05.2009 statt des Bescheides vom
06.06.2009 beigefügt war. Zum einen hätte sich das Verhältnis der Bescheide zueinander durch einfache Nachfrage
bei der Beklagten ebenfalls klären lassen können, zum anderen ergibt sich aus dem Inhalt des Änderungsbescheides
eindeutig, dass mit ihm nicht die Regelleistungen für den August 2009 erneut festgesetzt werden sollten, sondern nur
eine Wiederholung der Leistungsbestimmung erfolgt ist, denn entscheidender Inhalt des Bescheides ist die Änderung
der Leistungsgewährung durch Zuerkennung von Leistungen nach § 24a SGB II. Dies hätte den anwaltlich vertretenen
Klägern auch ohne weiteres belegt werden können.
Da die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt bei den Klägern den Eindruck erweckt hat, sie könne von diesen
Leistungen zurückverlangen, ist das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet, dass klageweise Vorgehen der Kläger
zu rechtfertigen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendnung des
§ 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).