Urteil des LG Düsseldorf vom 13.01.2004

LG Düsseldorf: treu und glauben, widerklage, aufrechnung, firma, geschäftsführer, wohnung, treuhandverhältnis, auszahlung, abschreibung, abrede

Landgericht Düsseldorf, 35 O 132/01
Datum:
13.01.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 O 132/01
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 5.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 28.10.2003 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht XXXXXX und die Handelsrichter XXXXXX und
XXXXXX
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwaltssozietät bürgerlichen
Rechts XXXXXX 7.541,04 EUR nebst 4,15 % Zinsen für die Zeit vom
29.03.2000 bis 23.08.2001 und 8 % über dem Basiszinssatz seit dem
24.08.2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung aus einem
Treuhandvertrag geltend.
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Die Klägerin verkaufte im Jahre 1999 an die Eheleute
XXXXXX
Wohnung im Haus
XXXXXX
Vertragsabschlusses sicherte die Klägerin den Käufern zu, dass sie für die Wohnung
die degressive Afa in Anspruch nehmen könnten. Da indessen Zweifel darüber
bestanden, ob die Wohnung degressiv oder nur linear abgeschrieben werden konnte,
kam die Klägerin mit den Käufern überein, dass die Klägerin ihnen den
Unterschiedsbetrag von 14.749,00 DM erstatten würde, wenn das Finanzamt die
degressive Abschreibung nicht anerkennen würde. Zur Absicherung des Anspruchs der
Käufer wurde der Betrag von 14.749,00 DM treuhänderisch bei der Beklagten hinterlegt.
Mit Schreiben vom 03.07.2001 teilten die Eheleuten
XXXXXX
Finanzamt eine degressive Abschreibung anerkannt habe und der hinterlegte Betrag
freigegeben werde. Der Aufforderung der Klägerin vom 17.07.2001, den Betrag nach der
Freigabe durch die Eheleute
XXXXXX
nach. Unter dem 11.08.2003 trat die Klägerin den Anspruch auf Auszahlung des
hinterlegten Betrags von 7.541,04 EUR an ihre Bevollmächtigten ab.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwaltssozietät bürgerlichen Rechts
XXXXXX
23.08.2001 und 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen;
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im Wege der Widerklage,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 914,39 EUR nebst 5 % Zinsen sei dem
20.09.2000 zu zahlen.
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im Wege der Hilfswiderklage,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 7.702,04 EUR nebst 5 % Zinsen
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seit dem 30.09.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte macht geltend, die Forderung der Klägerin sei durch die Aufrechnung mit
einer Gegenforderung erloschen. Die Klägerin habe sich ihr gegenüber verpflichtet,
Verbindlichkeiten der Firma
XXXXXX
Firma
XXXXXX
wiederholt erklärt, dass die Klägerin in allen Belangen für die Fa.
XXXXXX
werde. Ihre Leistungen habe sie mit den Rechnungen vom 30.04.1999, 30.11.1999,
31.12.1999, 31.01.2000, 15. und 29.02.2000, 16.03.2000, 17.04.2000, 15.05.2000 und
16.10.2000 mit Beträgen von insgesamt 16.537,40 DM fakturiert. Da die Firma
XXXXXX
zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei, habe die Klägerin für
die Gesamtforderung einzustehen.
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Infolge der Aufrechnung bleibe eine Restbetrag von 1.788,40 DM = 914,39 EUR offen.
Diesen Betrag mache sie im Wege der Widerklage geltend. Soweit eine Aufrechnung
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nicht zulässig sei, erhebe sie Hilfswiderklage, wobei sie dann aber die
Rechnungsbeträge aus dem Jahr 1999 nicht geltend mache, da ihre Forderung auf
diese Beträge verjährt sei.
Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet..
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I.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Treuhandverhältnis ein
Auszahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Denn die Beklagte hat nach
der Freigabe des bei ihr treuhänderisch hinterlegten Betrages von 14.749,00 DM =
7.541,04 EUR durch die Eheleute
XXXXXX
Klägerin herauszugeben. Da die Klägerin während des Rechtsstreit die Forderung auf
Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihre Prozessbevollmächtigten abgetreten hat,
ist der Betrag von der Beklagten nunmehr an diese zu zahlen.
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Die Forderung der Klägerin ist nicht durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung
erloschen. Bei einem Auftrags- oder Treuhandverhältnis verbieten es nämlich bereits
Sinn und Zweck nach Treu und Glauben dem Beauftragen und Treuhänder, gegen den
Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen oder
diese zurückzuhalten, wenn dies nicht in dem Auftrags- und Treuhandverhältnis und
den damit verbundenen Aufwendungen begründet ist (vgl. RGRK-Weber, 12.Aufl., § 387
Rn. 60; BGH NJW 1954, 1722; BGHZ 95, 109; NJW 1991, 839; NJW-RR 1999, 1192).
Diese Voraussetzung liegt hier aber zweifelsfrei nicht vor. Denn die Beklagte hat hier
die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die sie aus einer steuerberatender Tätigkeit
für die Fa.
XXXXXX
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II.
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Die Klägerin schuldet der Beklagten den nicht mit der "Hilfswiderklage" geltend
gemachten Betrag von 7.702,04 EUR. Denn sie hat nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbringen könne, dass sich die Klägerin für
Verbindlichkeiten der Firma
XXXXXX
Klägerin, Herr
XXXXXX
Besprechung im Jahre 2000 erklärt habe, die Klägerin werde alle Rechnungen der
Firma
XXXXXX
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt
XXXXXX
XXXXXX
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Nichts anderes hat auch der Zeuge
XXXXXX
Klägerin hat, als Partei vernommen, in Abrede gestellt, die von der Beklagten
behauptete Patronatserklärung abgegeben zu haben. Die Aussage des Zeugen
XXXXXX
standen und auch sonst keine durchgreifenden Gesichtspunkte vorhanden sind, die es
rechtfertigen würden, der Darstellung des Zeugen
XXXXXX
zu geben, kann unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen
Verhandlung gem. § 286 ZPO nur von einem "non liquet" ausgegangen werden, das
sich hier zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten auswirkt.
III.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 352, 353 HGB.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Der Streitwert beträgt für Klage, Widerklage und "Hilfswiderklage": 16.157,47 EUR.
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