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BVerfG - 1 BvR 722/10

Bundesverfassungsgericht vom 15.03.2010
Inhalt
  • , der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu
  • Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 722/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
  • eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit
  • einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 4 1. Nach §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im
  • unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl

OVG Nordrhein-Westfalen - 13 E 1108/08

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2008
Inhalt
  • Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht
  • befürchten ist. Dem ist die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten, nachdem sie schon
  • Widerrufsanspruch nicht gegeben sein dürfte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gegenstand eines
  • zugänglichen Tatsachenbehauptung ist nur in Ausnahmefällen auszugehen, etwa wenn eine die
  • Schlussfolgerung tragende Befunderhebung nur vorgetäuscht ist, wenn die Befunderhebung in fachlich- methodischer

§ 18 BMinG

Inhalt
  • ;ndeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der
  • als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem frü
  • ;rperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Bund ü
  • er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Abs. 2) aus seinem Amt als Beamter oder
  • Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begrü

OVG Nordrhein-Westfalen - 10A B 1942/99.NE

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1999
Inhalt
  • . straße 99 in W. . Das Grundstück ist mit den Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Wohnhaus
  • westlich der L. straße. Er ist mit seinem Geltungsbereich in den späteren und hier angefochtenen
  • diesem Bebauungsplan (ein Heft). II. 14Der Antrag ist unbegründet. Es ist weder zur Abwehr schwerer
  • angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen den
  • Bebauungsplan ist nicht offensichtlich nichtig oder unwirksam. Es ist vielmehr im Gegenteil

BGH - I ZR 143/00

Bundesgerichtshof vom 07.06.2000
Inhalt
  • die stets verbotenen Verhaltensweisen ist in der Revisionsinstanz nicht möglich. a) Mit Recht rügt die
  • ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). 2. Der Klageantrag ist jedoch in
  • gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Gebiet des Rechts liegenden
  • . 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts der Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher
  • . Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der

BGH - XII ZR 131/08

Bundesgerichtshof vom 15.07.2008
Inhalt
  • Vortrag mit Recht als verspätet zurückgewiesen. Denn die Klägerin hat in I. Instanz zwar den
  • Einkaufszentrums dessen "Publikumsmagnet" bildeten. Der Leerstand in dem Einkaufszentrum ist im Laufe des
  • . 8Unbegründet ist bereits das Begehren der Klägerin festzustellen, die in § 11/II Nr. 1 und Nr. 3 des
  • Prozessparteien geschlossenen Mietvertrags mit Recht keine solche von der gesetzlichen Risikoverteilung
  • ist dieser Vortrag, wie das Oberlandesgericht zu Recht rügt, hinsichtlich der finanziellen

Art 46b BGBEG

Verbraucherschutz für besondere Gebiete
Inhalt
  • (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der
  • ätigkeit fällt.(3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer
  • Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) nicht dem Recht eines Mitgliedstaats
  • äischen Wirtschaftsraum belegen ist oder2.im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar
  • Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser

§ 3 BibuchhPrV 2007

Gliederung und Durchführung der Prüfung
Inhalt
  • Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von
  • ;ssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“ soll in der Regel 240 Minuten, in dem
  • .Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht,2.Erstellen
  • 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und h
  • als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen.

BFH - I B 42/08

Bundesfinanzhof vom 28.04.2008
Inhalt
  • Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Recht ausgesetzt hat. 2Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (KIägerin
  • ), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der X-e.G., die zusammen mit der Klägerin --diese
  • deshalb zurückzuweisen. Das FG hat das Verfahren gemäß § 74 FGO zu Recht wegen Vorgreiflichkeit
  • ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Regelfall ein Klageverfahren
  • (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Stöcker in

§ 901 BGB

Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Inhalt
  • Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt
  • gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
  • es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche

Der Mann, der Mops und seine Hoden – unlauterer Wettbewerb?

martina heck vom 12.08.2019
Inhalt
  • Verein (im Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln und als Zuchtbuch führender... Quelle
  • Konstellation dann noch mit dem Thema Vereinsrecht kombiniert, kann das Ganze dann recht skurile Blüten
  • Auseinandersetzungen unter Hundezüchtern sind häufig recht emotionsgeladen. Wird eine solche

BGH - XI ZR 105/09

Bundesgerichtshof vom 25.01.2011
Inhalt
  • verbucht werden. Einer dieser Vermittler ist die B. L. S. GmbH 3(im Folgenden: BLS) mit Sitz in D. , die
  • revisionsrechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Zu Recht ist das
  • Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche
  • Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N
  • und erst recht nicht auf die Methoden der weiteren, mit der BLS zusammenarbeitenden

§ 50i EStG

Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Inhalt
  • Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, und3.ist das Recht
  • stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
  • mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschränkt ist.
  • ; 17 1.vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des §
  • im Sinne des § 17 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gilt auch die Gew

OLG Stuttgart - 17 WF 55/04

Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.06.2004
Inhalt
  • nach türkischem Recht Leitsätze Die gerichtliche Rückkehraufforderung gegenüber dem Ehegatten nach
  • § 164 Abs. 1 türk. ZGB ist gebührenrechtlich als "Ehesache" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F
  • . zu behandeln. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstandes unter
  • 05.02.2004 (1 F 1483/03) wird zurückgewiesen. II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten
  • Streitwert für das Verfahren hat es im Urteil auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Mit seiner Beschwerde begehrt

LG Dortmund - 21 S 36/09

Landgericht Dortmund vom 23.06.2010
Inhalt
  • der Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2002,175) ist das AG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht
  • Auffahren des PKW D hinter dem Kläger noch hätte halten können, ist nicht auszuschließen und erst recht
  • ist, ob der Beklagte zu 1) mit seinem PKW auf den PKW des Klägers auffuhr oder aufgeschoben worden
  • ist. Nachdem diese 3 PKW aufeinander gefahren waren, fuhr noch als Dritter der Zeuge S mit seinem PKW
  • auf. 4Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im Einzelnen wird auf das am 25.11.2008