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BVerfG - 1 BvR 722/10
Bundesverfassungsgericht vom 15.03.2010
- Inhalt
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- , der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 722/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit
- einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 4 1. Nach §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im
- unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 E 1108/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2008
- Inhalt
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- Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht
- befürchten ist. Dem ist die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten, nachdem sie schon
- Widerrufsanspruch nicht gegeben sein dürfte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gegenstand eines
- zugänglichen Tatsachenbehauptung ist nur in Ausnahmefällen auszugehen, etwa wenn eine die
- Schlussfolgerung tragende Befunderhebung nur vorgetäuscht ist, wenn die Befunderhebung in fachlich- methodischer
§ 18 BMinG
- Inhalt
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- ;ndeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der
- als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem frü
- ;rperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Bund ü
- er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Abs. 2) aus seinem Amt als Beamter oder
- Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begrü
OVG Nordrhein-Westfalen - 10A B 1942/99.NE
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1999
- Inhalt
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- . straße 99 in W. . Das Grundstück ist mit den Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Wohnhaus
- westlich der L. straße. Er ist mit seinem Geltungsbereich in den späteren und hier angefochtenen
- diesem Bebauungsplan (ein Heft). II. 14Der Antrag ist unbegründet. Es ist weder zur Abwehr schwerer
- angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen den
- Bebauungsplan ist nicht offensichtlich nichtig oder unwirksam. Es ist vielmehr im Gegenteil
BGH - I ZR 143/00
Bundesgerichtshof vom 07.06.2000
- Inhalt
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- die stets verbotenen Verhaltensweisen ist in der Revisionsinstanz nicht möglich. a) Mit Recht rügt die
- ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). 2. Der Klageantrag ist jedoch in
- gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Gebiet des Rechts liegenden
- . 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts der Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher
- . Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der
BGH - XII ZR 131/08
Bundesgerichtshof vom 15.07.2008
- Inhalt
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- Vortrag mit Recht als verspätet zurückgewiesen. Denn die Klägerin hat in I. Instanz zwar den
- Einkaufszentrums dessen "Publikumsmagnet" bildeten. Der Leerstand in dem Einkaufszentrum ist im Laufe des
- . 8Unbegründet ist bereits das Begehren der Klägerin festzustellen, die in § 11/II Nr. 1 und Nr. 3 des
- Prozessparteien geschlossenen Mietvertrags mit Recht keine solche von der gesetzlichen Risikoverteilung
- ist dieser Vortrag, wie das Oberlandesgericht zu Recht rügt, hinsichtlich der finanziellen
Art 46b BGBEG
Verbraucherschutz für besondere Gebiete
- Inhalt
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- (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der
- ätigkeit fällt.(3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer
- Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) nicht dem Recht eines Mitgliedstaats
- äischen Wirtschaftsraum belegen ist oder2.im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar
- Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser
§ 3 BibuchhPrV 2007
Gliederung und Durchführung der Prüfung
- Inhalt
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- Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist schriftlich in Form von
- ;ssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“ soll in der Regel 240 Minuten, in dem
- .Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht,2.Erstellen
- 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und h
- als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen.
BFH - I B 42/08
Bundesfinanzhof vom 28.04.2008
- Inhalt
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- Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Recht ausgesetzt hat. 2Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (KIägerin
- ), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der X-e.G., die zusammen mit der Klägerin --diese
- deshalb zurückzuweisen. Das FG hat das Verfahren gemäß § 74 FGO zu Recht wegen Vorgreiflichkeit
- ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Regelfall ein Klageverfahren
- (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Stöcker in
§ 901 BGB
Erlöschen nicht eingetragener Rechte
- Inhalt
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- Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt
- gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
- es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche
Der Mann, der Mops und seine Hoden – unlauterer Wettbewerb?
martina heck vom 12.08.2019
- Inhalt
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- Verein (im Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln und als Zuchtbuch führender... Quelle
- Konstellation dann noch mit dem Thema Vereinsrecht kombiniert, kann das Ganze dann recht skurile Blüten
- Auseinandersetzungen unter Hundezüchtern sind häufig recht emotionsgeladen. Wird eine solche
BGH - XI ZR 105/09
Bundesgerichtshof vom 25.01.2011
- Inhalt
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- verbucht werden. Einer dieser Vermittler ist die B. L. S. GmbH 3(im Folgenden: BLS) mit Sitz in D. , die
- revisionsrechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Zu Recht ist das
- Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche
- Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N
- und erst recht nicht auf die Methoden der weiteren, mit der BLS zusammenarbeitenden
§ 50i EStG
Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
- Inhalt
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- Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, und3.ist das Recht
- stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
- mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschränkt ist.
- ; 17 1.vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des §
- im Sinne des § 17 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gilt auch die Gew
OLG Stuttgart - 17 WF 55/04
Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.06.2004
- Inhalt
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- nach türkischem Recht Leitsätze Die gerichtliche Rückkehraufforderung gegenüber dem Ehegatten nach
- § 164 Abs. 1 türk. ZGB ist gebührenrechtlich als "Ehesache" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F
- . zu behandeln. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstandes unter
- 05.02.2004 (1 F 1483/03) wird zurückgewiesen. II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten
- Streitwert für das Verfahren hat es im Urteil auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Mit seiner Beschwerde begehrt
LG Dortmund - 21 S 36/09
Landgericht Dortmund vom 23.06.2010
- Inhalt
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- der Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2002,175) ist das AG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht
- Auffahren des PKW D hinter dem Kläger noch hätte halten können, ist nicht auszuschließen und erst recht
- ist, ob der Beklagte zu 1) mit seinem PKW auf den PKW des Klägers auffuhr oder aufgeschoben worden
- ist. Nachdem diese 3 PKW aufeinander gefahren waren, fuhr noch als Dritter der Zeuge S mit seinem PKW
- auf. 4Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im Einzelnen wird auf das am 25.11.2008