Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1999

OVG NRW: ablauf der frist, bekanntmachung, bebauungsplan, genehmigung, stadt, grundstück, nichtigkeit, kennzeichnung, vollzug, hauptsache

Oberverwaltungsgericht NRW, 10A B 1942/99.NE
Datum:
21.12.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10A B 1942/99.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks L. straße 99 in W. . Das
Grundstück ist mit den Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Wohnhaus,
Stallungen, Scheune) bebaut. Die Hofstelle wird noch landwirtschaftlich genutzt
(Getreideanbau). Die Antragstellerin beabsichtigt, einen Teil der Gebäude zu
Mietwohnungen umzubauen.
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Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 23 B
- W. - der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan umfaßt ein größeres Gebiet westlich der
L. straße. Er setzt Gewerbegebiete und Industriegebiete fest. Das Grundstück der
Klägerin liegt ebenso wie die westlich angrenzenden Flächen in einem Gewerbegebiet.
Die Antragsgegnerin hatte die Genehmigung des Bebauungsplans in ihrem Amtlichen
Bekanntmachungsblatt vom 29. Dezember 1979 ortsüblich bekannt gemacht. Sie
wiederholte die Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 14. Dezember 1995.
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Nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin hat sich ein Betrieb angesiedelt, der
Anhänger für den Pferdetransport und Marktanhänger produziert. Dieser Betrieb
beantragte beim Bürgermeister der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde die
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Montagehalle für
Pferdeanhänger auf dem bisher unbebauten Grundstück unmittelbar westlich des
Grundstücks der Antragstellerin.
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Die Antragstellerin hat bereits am 30. Oktober 1998 im zugehörigen
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Hauptsacheverfahren 10a D 156/98.NE einen Normenkontrollantrag gegen den
Bebauungsplan Nr. 23 B "W. " der Antragsgegnerin gestellt. Sie erstrebt dort die
Feststellung der Nichtigkeit dieses Bebauungsplans für eine Teilfläche, die im Norden
durch die Planstraße "H. -L. -Straße", im Westen durch die Straße "Zum G. ", im Süden
durch die Straße "W. " und im Osten durch die "L. straße" begrenzt wird. Sie macht im
Hauptsacheverfahren geltend, der Bebauungsplan überplane einen Bereich, der
seinerzeit teilweise mit landwirtschaftlichen Hofstellen, teilweise mit reinen
Wohnhäusern bebaut gewesen sei, ohne die Konflikte durch die hinzutretende
gewerbliche Nutzung zu bewältigen.
Die Antragstellerin hat am 10. November 1999 unter Hinweis auf das geplante
Bauvorhaben westlich ihres Grundstücks um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 23 B - W. - vom 27. August 1979 der Antragsgegnerin bezüglich
der Teilfläche Flur 39, Flurstück 1961, bis zur Entscheidung über den
Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 156/98.NE außer Vollzug zu setzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie macht unter anderem geltend, die Antragstellerin habe im Jahre 1993 zahlreiche im
Gewerbegebiet gelegene Grundflächen an die Antragsgegnerin für insgesamt etwa
2.000.000,- DM veräußert und wehre sich nunmehr gegen deren gewerbliche Nutzung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakte 10a D 156/98.NE, der
Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 23 B "W. " der Antragsgegnerin sowie der
Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan (ein Heft).
13
II.
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Der Antrag ist unbegründet. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus
anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), den streitigen
Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen.
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Eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nimmt jedenfalls teilweise die
begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz
oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr konkret Begünstigten nicht
mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen
gerechtfertigt. Sie müssen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gleichsam
unabweisbar machen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, die für die Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit der Norm vorgebracht werden, nur dann untersucht, wenn sich der
Antrag in der Hauptsache bereits als offensichtlich erfolgreich erweist.
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Der streitige Bebauungsplan ist nicht offensichtlich nichtig oder unwirksam. Es ist
vielmehr im Gegenteil offensichtlich, daß die Antragstellerin aus den von ihr geltend
gemachten Gründen die Feststellung seiner Nichtigkeit oder Unwirksamkeit im
Hauptsacheverfahren nicht erreichen wird. Mit dem im Hauptsacheverfahren gestellten
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Normenkontrollantrag wird sie eine gewerbliche Nutzung der an ihre Hofstelle
angrenzenden Flächen nicht verhindern können. Der Vollzug des Bebauungsplans stellt
aus diesem Grund für sie keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6
VwGO dar.
Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan durch die ortsübliche Bekanntmachung
seiner Genehmigung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29.
Dezember 1979 gemäß § 12 BBauG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung
ordnungsgemäß bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt. Die Bekanntmachung im
Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 genügt den
Anforderungen, die § 12 BBauG an die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung
eines Bebauungsplans stellte. Die Antragstellerin macht insoweit allein geltend, der
Bekanntmachung habe die erforderliche Anstoßwirkung gefehlt. Das ist indes nicht der
Fall. Für die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG genügt regelmäßig eine
schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets. Die Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses hat andere Aufgaben zu erfüllen als die Bekanntmachung des
Planentwurfs im Offenlegungsverfahren. Die Bekanntmachung von Ort und Dauer der
Auslegung will den interessierten Bürger zur Mitwirkung ermuntern. Die
Bekanntmachung muß geeignet sein, dem Bürger sein Interesse an Information und
Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine
gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muß diese spezifische
Anstoßfunktion auslösen können. Diese Zielsetzung entfällt für die ortsübliche
Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG. Sie
schließt das Normsetzungsverfahren ab und zielt darauf ab, eine verläßliche
Kenntnisnahme des geltenden Rechts zu ermöglichen. Demgemäß muß unzweifelhaft
sein, auf welchen Bebauungsplan sich die bekanntgemachte Genehmigung bezieht.
Den rechtsstaatlichen Erfordernissen einer eindeutigen und vollständigen Verkündung
des als Ortssatzung zu erlassenden Bebauungsplans ist genügt, wenn sich die genaue
Beschreibung des Geltungsbereichs dieses Planes aus dem gesamten Vorgang der
Ersatzverkündung ergibt, also unter Einbeziehung des ausgelegten Planes. Die
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses muß einen Hinweis auf den räumlichen
Geltungsbereich des Planes geben; dieser Hinweis muß den ausliegenden Plan
identifizieren. Dafür reicht zumeist die Angabe einer Straße, die das Plangebiet
begrenzt oder anderweitig bestimmt, eines Flurnamens oder einer ähnlichen
schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets aus. Dieser Hinweis muß nicht
bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner
Ausdehnung im einzelnen beantworten. Er muß nur dem Normadressaten das
Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des
Gemeindegebiets bewußt machen; wer sich über den genauen räumlichen und
gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, muß ohne
weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan geführt
werden,
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23.
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Dem ist hier Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan
schlagwortartig mit dem Namen "W. " bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht nur um
eine Gemarkungsbezeichnung. "W. " ist vielmehr auch der Name einer Straße, die
bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden war und in etwa mittig in das
Plangebiet hineinführt. Das Plangebiet liegt beidseits dieser Straße. Richtig ist der
Hinweis der Antragstellerin, es habe neben dem hier streitigen Bebauungsplan mit der
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Bezeichnung "23 B - W. -" einen weiteren Bebauungsplan mit der Bezeichnung "23 A -
W. -" gegeben. Dennoch reicht das Schlagwort "W. " aus, den "richtigen" Plan zu
identifizieren. Der Bebauungsplan Nr. 23 A - W. - erfaßte ein Gebiet nördlich der Straße
W. und westlich der L. straße. Er ist mit seinem Geltungsbereich in den späteren und
hier angefochtenen Bebauungsplan 23 B - W. - einbezogen worden. Jedenfalls unter
diesen Umständen reicht allein das Schlagwort "W. " ohne weitere Zusätze für die
erforderliche Kennzeichnung des Plangebiets aus. Des Abdrucks eines
Kartenausschnitts bedurfte es nicht.
Ist der Bebauungsplan danach durch die ortsübliche Bekanntmachung seiner
Genehmigung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember
1979 ordnungsgemäß bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden, kommt es nicht
darauf an, ob die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne erneute Abwägung und
Beschlußfassung des Rates erneut bekanntmachen durfte,
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vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -
Baurecht 1997, 590,
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nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem
erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren (unbegründete) Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der ersten Bekanntmachung geäußert hatte. Die
wiederholende Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt W. vom 14. Dezember 1995
war für das Wirksamwerden des bereits ordnungsgemäß bekanntgemachten
Bebauungsplans rechtlich entbehrlich.
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Die geltend gemachten materiellen Mängel führen nicht zur Unwirksamkeit des
Bebauungsplans. Die Antragstellerin macht ausschließlich Mängel der Abwägung
geltend. Sie hält der Antragsgegnerin vor, mit dem streitigen Bebauungsplan das
Problem eines Nebeneinanders von landwirtschaftlicher Nutzung und reiner
Wohnnutzung einerseits und den zugelassenen Gewerbebetrieben andererseits im Plan
selbst nicht hinreichend gelöst zu haben. Sie ist zudem der Auffassung, die
Überplanung ihrer Hofstelle mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets lasse ihr keine
ausreichenden Möglichkeiten einer Umnutzung nicht mehr benötigter
landwirtschaftlicher Gebäude. Zum Teil handelt es sich dabei ohnedies um Umstände,
die erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu Tage getreten sind. Sie
gehörten bereits deshalb nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses. Ihre (angebliche) Vernachlässigung führt schon deshalb nicht auf
einen beachtlichen Abwägungsmangel (§ 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 155b Abs. 2 Satz
1 BBauG). Im übrigen sind die behaupteten Mängel der Abwägung jedenfalls
unbeachtlich geworden. Sofern sie vorgelegen haben sollten, führen sie aus diesem
Grund nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dies ergibt sich aus § 244 Abs. 2
BauGB in der Fassung, die bis zum 1. Januar 1998 galt. Nach dieser Vorschrift sind
Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987
bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier streitigen Bebauungsplan mit dem 30.
Juni 1994 abgelaufen. Der Bebauungsplan ist - wie ausgeführt - vor dem 1. Juli 1987
durch die ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung im Amtlichen
Bekanntmachungsblatt der Stadt W. vom 29. Dezember 1979 wirksam bekannt gemacht
worden. Die Antragstellerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996
gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich Mängel der Abwägung des Bebauungsplans
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geltend gemacht. Diese Rügen sind verspätet erhoben. Sie konnten deshalb nicht
verhindern, daß die behaupteten Mängel der Abwägung unbeachtlich geworden sind.
Daß von Dritten Mängel der Abwägung gegenüber der Antragsgegnerin vor Ablauf der
Frist des § 244 Abs. 2 BauGB alter Fassung geltend gemacht worden sind, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zwar ist § 244 BauGB durch Art. 1 Nrn. 95 des Gesetzes zur Änderung des
Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und
Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I Seite 2081, 2102)
aufgehoben worden. Das Baugesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes enthält keine
Regelung vergleichbaren Inhalts für die Bebauungspläne, die vor dem 1. Juli 1987
bekannt gemacht worden sind. Das ist auch nicht erforderlich. Die Übergangsregelung
des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat sich mit dem Ablauf der dort genannten Frist am 1.
Juli 1994 erledigt. Die bis dahin nicht gerügten Abwägungsmängel sind mit Ablauf der
Frist unbeachtlich geworden. Diese mit Ablauf der Frist eingetretene Rechtsfolge wirkt,
weil einmal eingetreten, weiter, ohne daß dies in einer neuen Übergangsvorschrift
eigens angeordnet werden müßte. Es handelt sich um einen abgeschlossenen
Sachverhalt, der seine abschließende Regelung gefunden hat. Dem Baugesetzbuch
läßt sich nicht entnehmen, daß nach früherem Recht bereits unbeachtlich gewordene
Abwägungsmängel wiederaufleben sollten.
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OVG NRW, Beschluß vom 29. Januar 1998 - 10a D 109/97.NE -;
Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. November 1998 - 4 BN 50.98 - NVwZ-RR
1999, 424
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Für den Beginn der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 BauGB ist die ursprüngliche
Bekanntmachung des Bebauungsplans maßgebend und nicht dessen erneute
Bekanntmachung. § 244 Abs. 2 BauGB alter Fassung und § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
bezwecken die Planerhaltung. Die Unbeachtlichkeit von Mängeln der Abwägung infolge
Verlustes der befristeten Rügemöglichkeit knüpft an den Satzungsbeschluß und dessen
Bekanntmachung an. Ist die Bekanntmachung als solche fehlerfrei, ist damit der
rechtsstaatlich gebotene Verkündungszweck erreicht. Der Plan ist der Öffentlichkeit in
einer Weise förmlich zugänglich gemacht, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis
von seinem Inhalt verschaffen können. Damit ist diese Bekanntmachung zugleich
geeignet, eine Präklusionswirkung für die Rüge von Abwägungsmängeln und eine
damit einhergehende materielle Unbeachtlichkeit solcher Mängel nach Ablauf der
gesetzlich bestimmten Frist zu erzeugen. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der
Gesetzgeber die Rügemöglichkeit bei der hier gegebenen Fallgestaltung mit einer
erneuten Bekanntmachung des Plans erneut hat eröffnen wollen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -
Baurecht 1997, 590, für den Fall einer erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans
zur Behebung eines Ausfertigungsmangels.
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Die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans setzt nur dann die Frist des § 215
Abs. 1 Nr. 2 BauGB erneut in Lauf, wenn der Bebauungsplan nach § 215 Abs. 3 BauGB
zur Behebung von Mängeln erneut bekannt gemacht wird, die entweder der früheren
Bekanntmachung selbst, den ihr vorausgehenden Verfahrensschritten oder dem Inhalt
des Bebauungsplans angehaftet haben. Die hier rechtlich entbehrliche wiederholende
Bekanntmachung eines bereits ordnungsgemäß bekannt gemachten Bebauungsplans
konnte hingegen nicht die bereits kraft Gesetzes eingetretene Unbeachtlichkeit
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möglicher Mängel der Abwägung wieder beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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