Urteil des LG Dortmund vom 23.06.2010

LG Dortmund (zeitlicher zusammenhang, kläger, betriebsgefahr, verhältnis, haftung, bezug, begründung, zeuge, halten, unfall)

Landgericht Dortmund, 21 S 36/09
Datum:
23.06.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 36/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 14 C 66/09
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna
vom 12.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles
vom 14.12.2007 auf der BAB A #.
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Am Unfalltage kam es zu einem Auffahrunfall unter Beteiligung von 4 PKW. Als Erster
fuhr der Kläger auf der linken Spur und musste verkehrsbedingt seinen PKW
abbremsen. Hinter ihm fuhr der Beklagte zu 1) und dahinter der Zeuge D. Diese
Fahrzeuge kollidierten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1)
mit seinem PKW auf den PKW des Klägers auffuhr oder aufgeschoben worden ist.
Nachdem diese 3 PKW aufeinander gefahren waren, fuhr noch als Dritter der Zeuge S
mit seinem PKW auf.
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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im Einzelnen wird auf das am
25.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum
Unfallhergang der Klage stattgegeben mit der Begründung, unabhängig von einem
möglichen Verschulden des Beklagten zu 1) treffe den Kläger nur eine einfache und die
Beklagten eine gesteigerte Betriebsgefahr im Verhältnis der Parteien, wobei die Haftung
des Klägers aus Betriebsgefahr zurücktrete.
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Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
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Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und
wenden ein, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen, da er nach
den Ausführungen des Sachverständigen ohne den Anstoß des nachfolgenden PKW D
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hinter dem PKW des Klägers zum Stehen gekommen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom
25.2.2010 Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
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Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
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Unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2002,175) ist das AG
in der angefochtenen Entscheidung zu Recht von einer vollen Haftung der Beklagten
ausgegangen. Es ist insbesondere nicht von einer Unabwendbarkeit des
Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1) auszugehen. Selbst wenn er ohne das
nachfolgende Auffahren des PKW D hinter dem Kläger noch hätte halten können, ist
nicht auszuschließen und erst recht nicht bewiesen, dass er durch seinen Spurwechsel
den Bremsweg D nicht verkürzt hat. Denn nach der Aussage des Zeugen S ist jedenfalls
ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel des Beklagten zu 1)
und dem nachfolgenden Abbremsen gegeben. Jedenfalls muss sich der Beklagte zu 1)
aber auch die Betriebsgefahr des nachfolgenden PKW D zurechnen lassen. Diese
beiden nachfolgenden PKW sind im Verhältnis zum Kläger als eine Haftungseinheit
anzusehen.
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Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
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