Urteil des BFH vom 28.04.2008

BFH: aussetzung, körperschaft, genossenschaft, veranlagung, entstehung, verlustvortrag, offenkundig, verwaltungsbehörde, gewerbesteuer, landwirtschaft

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.4.2008, I B 42/08
Aussetzung des Klageverfahrens über die Ertragsteuerfestsetzung bei Streit über die Feststellung vortragsfähiger Verluste
aus den Vorjahren
Tatbestand
1 I. Streitpunkt ist, ob das Sächsische Finanzgericht (FG) das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zu Recht ausgesetzt hat.
2 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (KIägerin), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der X-e.G., die
zusammen mit der Klägerin --diese damals noch in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft-- und einer
weiteren eingetragenen Genossenschaft zum 1. Januar 1991 durch Umwandlung (Teilung unter Auflösung ohne
Abwicklung gemäß §§ 4 ff. des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und
ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik --Landwirtschaftsanpassungsgesetz--) aus der
LPG Z hervorgegangen war. Die Klägerin begehrt im Rahmen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Veranlagung
der X-e.G. für das Streitjahr 1991 die Berücksichtigung eines Verlustvortrags der LPG Z aus dem Jahr 1990 in Höhe von
ca. 1,8 Mio. DM und macht insoweit die Rückbeziehung der Entstehung der X-e.G. nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 des
Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz --DMBilG--)
geltend. Eine Veranlagung der X-e.G. für das Jahr 1990 und eine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags durch
den Beklagten und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sind bislang unterblieben. In den Festsetzungs- und
Feststellungsbescheiden betreffend die Körperschaft- und die Gewerbesteuer des Streitjahres hat das FA keinen
Verlustvortrag der X-e.G. aus 1990 berücksichtigt.
3 Das Verfahren über die deswegen erhobene Klage hat die Berichterstatterin des 5. Senats des FG auf Antrag der
Klägerin mit Beschluss vom 28. Januar 2008 5 K 188/08 gemäß § 74 FGO bis zur Bestandskraft der Entscheidung über
die Feststellung des Verlustvortrags für das Jahr 1990 ausgesetzt.
4 Gegen den Aussetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des FA, der das FG nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das FG hat das Verfahren gemäß § 74 FGO zu Recht
wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.
6 Das Verfahren kann gemäß § 74 FGO vom Gericht ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines
anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Regelfall ein Klageverfahren über einen Folgebescheid auszusetzen, wenn ein
Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist (vgl. etwa
Senatsbeschluss vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383; BFH-Beschluss vom 7. November 2006 IV B 34/06,
BFH/NV 2007, 265, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist das Verfahren über die Ertragsteuerfestsetzung auszusetzen,
bis die Verfahren über die Feststellung vortragsfähiger Verluste aus den Vorjahren bestandskräftig abgeschlossen sind
(vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Stöcker in Beermann/Gosch, AO, FGO,
§ 74 FGO Rz 46.2, m.w.N.).
7 Um einen solchen Sachverhalt geht es hier. Zwar nimmt das FA für sich in Anspruch, bereits bestandskräftig über die
Verlustfeststellungen betreffend die vormalige LPG zum 31. Dezember 1990 entschieden zu haben. Über diesen
Streitpunkt ist indes, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, vorrangig in den die Verlustfeststellungen für 1990
betreffenden Verfahren zu befinden. Gleiches gilt für die weitere Streitfrage, ob im Hinblick auf die gesonderten
Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 1990 Feststellungsverjährung eingetreten ist.
8 Ob von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen werden könnte, wenn die genannten Streitfragen zu den
Verlustfeststellungen offenkundig und eindeutig im Sinne des FA zu beantworten wären, bedarf keiner Entscheidung.
Denn nach den zutreffenden Ausführungen des FG, auf die verwiesen wird, kann weder zweifelsfrei angenommen
werden, dass das Schreiben des FA vom 16. September 1998 als bestandkraftfähige Ablehnung einer
Verlustfeststellung betreffend die X-e.G. für 1990 verstanden werden musste noch dass Feststellungsverjährung
eingetreten ist.
9 Eine Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO unterbleibt, weil die Entscheidung über die Aussetzung des
Verfahrens in einem unselbständigen Nebenverfahren ergeht (BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE
154, 15, BStBl II 1988, 947).