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BGH zum Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.07.2017
- Inhalt
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- Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann
- , Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der
Fast eine Sensation - AG München weist Filesharing-Klage der Kanzlei Waldorf Frommer ab
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 16.07.2015
- Inhalt
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- einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren
- oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für
Negative Einkommensteuer aufgrund haushaltsnaher Dienstleistungen?
martina heck vom 21.11.2013
- Inhalt
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- die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die
- Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, bereits Null beträgt oder unter dem nach Maßgabe
VG Gießen: wool.rec mit Eilantrag gegen Betriebsstilllegung erfolgreich
Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt vom 25.01.2013
- Inhalt
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- nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
- die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren
SozG Duisburg - AS 97/05
Sozialgericht Duisburg vom 20.03.2006
- Inhalt
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- den Kindern sowie im Hinblick auf die Kosten der Verpflegung und sonstigen Kosten der Versorgung
- sonstigen Lebenslage der Vorrang des SGB II vor dem SGB XII nicht gelte, vermag sich die Kammer
- Antragsteller die sonstigen Kosten für die Verpflegung seiner Töchter und die sonstigen
- Jahres benötigen. Sonstige Kosten, die mit dem Aufenthalt der Kinder beim Kläger verbunden sind
- Umgangsrechts vom Regelbedarf nach § 28 umfasst werden und deshalb keine sonstige Lebenslage im Sinne des § 73
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 4625/04
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2007
- Inhalt
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- Aussicht genommen, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Der
- Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht
- eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer
- oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus
- Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 942/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2007
- Inhalt
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- Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen sei, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen
- LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Allgemeinen
- beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen
- jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die
- Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 VG 25/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2005
- Inhalt
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- sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig
- auch nicht aus sonstigen Gründen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG unbillig. In der Rechtsprechung
- . dann zu versagen sind, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Opfers liegenden
- nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen, zur Unbilligkeit von Versorgungsleistungen führen (BSG
- Alkoholisierung noch eine Verwahrlosung der Wohnung noch sonstige "Krisenzeichen" feststellen. In den letzten
BKWid/VtrAnO
Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes
VG Arnsberg - 11 K 2915/05
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 12.12.2006
- Inhalt
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- sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (vgl. § 5 Abs. 1b der Landschaftsverbandsordnung für das Land
- "sonstigen Tätigkeiten", wobei mit den ersteren eher konkret-individuelle Maßnahmen, mit den letzteren
- ihnen erbrachte Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit (§ 4 Abs. 2 KAG) - erheben. Hierfür
- beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des
- - handelt es sich schließlich auch nicht um eine "sonstige Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 1945/98
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2001
- Inhalt
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- 2 HNtV sind bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit neben den Sachkosten als Nutzungsentgelt 25 v.H
- sonstigen (ambulanten) Bereich maßgebend. Dass das von der Universität E. nach diesen Maßgaben für
- Nutzungsentgelt für die ärztliche Nebentätigkeit des Klägers im stationären Bereich sowie für seine sonstige
- , Fahrzeugkosten, Praxis- und Laborbedarf, Abschreibungen und sonstige "verschiedene" Kosten. Darüber könne sein
- Betracht kommenden) Sachkosten für sonstige ärztliche Tätigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 HNtV). 23Vgl. zu § 17
BPatG - 32 W (pat) 72/04
Bundespatentgericht vom 13.09.2006
- Inhalt
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- sonstigen vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde
- sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die
- sonstigen im Verlauf des patentamtlichen Verfahrens und in der Beschwerdeinstanz vorgelegten ergänzenden
BGH - I ZR 44/01
Bundesgerichtshof vom 17.01.2001
- Inhalt
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- , organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verbunden. II. Die gegen diese Beurteilung
- erforderlich, daß die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt
- gegeben wird. Gleiches gilt für die sonstigen Elemente der Anzeige. Nach dem Gesamtinhalt der
LSG Bayern - L 5 RJ 581/95
Bayerisches Landessozialgericht vom 10.11.1998
- Inhalt
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- Temperaturschwankungen, mit Heben und Tragen, Hocken, Knien, Bücken, über Kopf oder in sonstiger Zwangshaltung nicht
- sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören, eine echte betriebliche Ausbildung von
- wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf
BAG - 10 AZR 777/12
Bundesarbeitsgericht vom 10.07.2013
- Inhalt
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- maßgeblich. … (4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
- sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung stellt klar, dass die Einmalzahlung
- , mit „sonstigen Leistungen“ seien auch gesetzliche Zahlungsansprüche - und insbesondere die