Urteil des BAG vom 10.07.2013

Pauschale Entgelterhöhung - Besitzstandsregelung

Siehe auch:
Urteil des 10. Senats vom 10.7.2013 - 10 AZR 777/12 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.7.2013, 10 AZR 780/12
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.07.2013, 10 AZR 777/12.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2012 - 9 Sa 681/11 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, die tarifvertraglich für Januar
2011 vorgesehene „einmalige Sonderzahlung 2011“ in Höhe von 240,00 Euro brutto mit
einer in diesem Monat geleisteten Ausgleichszahlung zu verrechnen.
2 Die Klägerin war seit November 1990 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Sie
arbeitete hier zuletzt als Arbeitsvermittlerin im Bereich des SGB II. Seit dem 1. Januar 2011
wird das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fortgeführt. Rechtsgrundlage für den
Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist § 6c Abs. 3 SGB II. Die Vorschrift wurde
im Rahmen der im Jahr 2010 vorgenommenen Neuordnung gesetzlicher Aufgaben im
Bereich der Leistungen nach dem SGB II (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010, BGBl. I S. 1112) eingeführt.
Sie regelt, dass der neue Träger in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen
eintritt, die zum Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind
ausschließlich die für die Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge
anzuwenden. Nach § 6c Abs. 5 SGB II soll den Arbeitnehmern, die kraft Gesetzes in den
Dienst eines anderen Trägers übertreten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige
Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht
möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert
sich hiernach das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum
Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger
zu zahlen.
3 Bei der Klägerin verringerte sich nach dem Übertritt zum Beklagten das monatliche
Arbeitsentgelt. Im Januar 2011 belief sich die Differenz zwischen dem im Dezember 2010
bei der Bundesagentur für Arbeit bezogenen Gehalt und dem der Klägerin bei dem
Beklagten zustehenden Tabellenentgelt auf 290,32 Euro brutto. Dementsprechend zahlte
der Beklagte an die Klägerin für Januar 2011 das ihr zustehende Tabellenentgelt zuzüglich
des Betrags von 290,32 Euro.
4 Indes hatten die Beschäftigten des Beklagten nach dem Tarifvertrag über die einmalige
Sonderzahlung 2011 vom 27. Februar 2010 (TV Sonderzahlung 2011) für Januar 2011
zusätzlich zu ihrem regelmäßigen Entgelt Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung in
Höhe von 240,00 Euro. Diesen Betrag betrachtet der Beklagte als Teil des der Klägerin bei
ihm zustehenden Monatsentgelts und verrechnete ihn mit der gesetzlichen
Ausgleichszahlung.
5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die einmalige Sonderzahlung sei zusätzlich zur
gesetzlichen Ausgleichszahlung zu leisten und beeinflusse deren Höhe nicht. Der in § 6c
Abs. 5 Satz 3 SGB II verwendete Begriff des „jeweiligen Arbeitsentgelts“ müsse so
ausgelegt werden, dass von ihm lediglich das regelmäßige Entgelt erfasst werde. Im
Streitfall handele es sich jedoch um eine tarifliche Sonderleistung, die nicht Teil des
regelmäßigen Entgelts sei.
6 Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 240,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2011 zu zahlen.
7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zum „jeweiligen Arbeitsentgelt“ beim
aufnehmenden Träger habe im Januar 2011 auch die Einmalzahlung in Höhe von
240,00 Euro gehört. Deshalb habe er die Einmalzahlung mit der gesetzlichen
Ausgleichszahlung verrechnen dürfen.
8 Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte
Zahlung von 240,00 Euro nicht verlangen. Der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung
ist zwar entstanden. Er ist jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
10 I. Nach § 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2011 stand der Klägerin mit dem Entgelt für Januar
2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240,00 Euro zu. Darüber streiten die
Parteien nicht.
11 II. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat
der Klägerin für den Monat Januar 2011 als Arbeitsentgelt einen Betrag von 3.775,56 Euro
brutto gezahlt. Dieser Betrag enthielt auch die tarifliche Einmalzahlung für den Monat
Januar 2011. Denn die Einmalzahlung war Teil des der Klägerin gegen den Beklagten
zustehenden Arbeitsentgelts iSv. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II. Dieses Entgelt bestand aus
der tariflichen Tabellenvergütung und der Einmalzahlung. Beide waren als tarifliches
Arbeitsentgelt für Januar 2011 geschuldet. Nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II war dieser
Betrag um 50,32 Euro zu erhöhen, damit das Arbeitsentgelt insgesamt die für Dezember
2010 maßgebliche Höhe erreichte.
12 1. Bei der tariflichen Einmalzahlung handelt es sich um eine für den Monat Januar 2011
geschuldete pauschale Erhöhung des Arbeitsentgelts, nicht, wie die Klägerin meint, um
eine anlass- oder leistungsbezogene Sonderzahlung. Das ergibt die Auslegung des
Tarifvertrags.
13 a) Die maßgebliche Vorschrift des § 2 TV Sonderzahlung 2011 lautet, soweit von
Interesse:
㤠2
Einmalige Sonderzahlung 2011 für Beschäftigte
(1) Die unter § 1 Buchst. a fallenden Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für
den Kalendermonat Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe
von 240,00 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats
Anspruch auf Entgelt haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten
Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD),
auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt
gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder
entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von
Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. Saisonkräfte, die im
Januar 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im
November 2011 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem
Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 ein Zwölftel.
(2) § 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, für die
gemäß § 3 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung (TVsA) vom
13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit gilt. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar
2011. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2011, sind die
Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
(4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen
nicht zu berücksichtigen.“
14 b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. September
2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa
der Gründe, BAGE 111, 204; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - zu I 1 a der Gründe,
BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am
Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt
werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die
Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung
ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu
berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt
(BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - Rn. 13).
15 c) Der Wortlaut der Regelung legt das gefundene Auslegungsergebnis nahe. Die Zahlung
ist nicht an anlass- oder leistungsbezogene Voraussetzungen außerhalb der
Arbeitsleistung in dem Monat, für den sie geschuldet ist, gebunden. Sie ist an alle
Arbeitnehmer zu leisten, die im Januar 2011 mindestens für einen Tag Anspruch auf
Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben. Bereits dies spricht dafür, dass es sich um eine
einmalige Entgelterhöhung allein für den Monat Januar 2011 handeln sollte.
16 d) Der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifgeschichte bestätigen dieses
Ergebnis. Der Tarifvertrag über die Einmalzahlung ist Teil eines am Ende der Lohnrunde
2010 von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Verhandlungsergebnisses. Die
ausweislich der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 erzielten Übereinkünfte sehen unter
der Rubrik „Entgelt“ drei Kategorien vor, nämlich einmal eine „lineare Erhöhung“, die in
Vomhundertsätzen ausgedrückte Entgeltsteigerungen regelt, ferner eine ebenso
angelegte Erhöhung von Leistungsentgelten sowie als „soziale Komponente“ eine
Einmalzahlung. Da die Einmalzahlung keinem besonderen Zweck zugeordnet ist und im
Wesentlichen unterschiedslos an alle Arbeitnehmer gezahlt wird, kann sie nur Bestandteil
der allgemeinen Erhöhung sein. Der Begriff „soziale Komponente“ steht dem nicht im
Wege, sondern bestätigt das Ergebnis. Er soll den Umstand kennzeichnen, dass
pauschale, in Festbeträgen vereinbarte Einmalzahlungen in den unteren Entgeltgruppen
einem höheren Vomhundertsatz entsprechen als in den oberen Entgeltgruppen. Insofern
begünstigt die Regelung die Bezieher niedrigerer Entgelte prozentual stärker als die
Bezieher höherer Entgelte.
17 e) Unterstrichen wird dieses Verständnis durch § 2 Abs. 4 TV Sonderzahlung 2011, nach
dem die Sonderzahlung bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen
ist. Die Bestimmung stellt klar, dass die Einmalzahlung keinen Einfluss auf Leistungen des
Arbeitgebers hat, die sich nach dem regelmäßigen Entgelt berechnen, zB Fortzahlung von
Vergütung im Krankheitsfall. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn es sich nicht um
eine pauschale Erhöhung des Entgelts handeln würde. Durchgreifende Anhaltspunkte
dafür, mit „sonstigen Leistungen“ seien auch gesetzliche Zahlungsansprüche - und
insbesondere die Ausgleichszahlungen nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II - gemeint, liegen
nicht vor, zumal die betreffenden gesetzlichen Regelungen erst etwa ein halbes Jahr nach
Abschluss des Tarifvertrags eingeführt wurden.
18 2. Damit hatte die Klägerin für den Monat Januar 2011 einen um 240,00 Euro erhöhten
Anspruch auf Entgelt gegen den Beklagten. Unstreitig betrug ihr Anspruch auf das
Tabellenentgelt beim Beklagten 3.485,24 Euro. Einschließlich der Einmalzahlung belief
sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2011 auf 3.725,24 Euro.
Erhalten hat die Klägerin für den Monat Januar 2011 3.775,56 Euro. Der
Unterschiedsbetrag in Höhe von 50,32 Euro zwischen dem Entgeltanspruch
(einschließlich Einmalzahlung) gegen den Beklagten und dem zuletzt bei der
Bundesagentur für Arbeit bestehenden Entgeltanspruch (3.775,56 Euro) stand ihr nach
§ 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II als Ausgleich zu. Einen weiter gehenden Anspruch gewährt die
Vorschrift nicht.
19 a) Die Vorschrift des § 6c Abs. 5 SGB II will zugunsten der nach § 6c Abs. 1 und Abs. 3
SGB II von dem Wechsel des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer die bisherige
Vergütungshöhe sichern. Der Nachteil, den diejenigen Arbeitnehmer erleiden, denen beim
kommunalen Träger keine tarifrechtlich mit der bisher für die Bundesagentur ausgeübten
Arbeit gleichwertige Tätigkeit zugewiesen werden kann, soll nach näherer Maßgabe der
Vorschrift aufgefangen werden. Spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim
aufnehmenden Träger sind anzurechnen. Diese für Beamte in § 6c Abs. 4 SGB II
ausdrücklich vorgeschriebene Regelung sollte im Ergebnis auch für Angestellte gelten
(vgl. BT-Drucks. 17/1555 S. 20). Es handelt sich demnach um eine Besitzstandsregelung,
die die im Dezember 2010 bezogene regelmäßige monatliche Arbeitsvergütung als
Untergrenze für die ab Januar 2011 zu zahlende monatliche Vergütung festschreibt. Die
Höhe der Ausgleichszahlung ist monatlich durch Abzug des beim Beklagten an sich zu
zahlenden Monatsentgelts von dem im Dezember des Vorjahres bei der Bundesagentur
für Arbeit bezogenen Monatsentgelt zu berechnen. Zwar sieht § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II
die monatliche Berechnungsweise nicht ausdrücklich vor. Sie ergibt sich aber daraus,
dass das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Übertritts mit dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei
dem aufnehmenden Träger vergleichen wird; das Arbeitsentgelt ist in den maßgeblichen
Tarifverträgen als Monatsvergütung geregelt und nur so kann das Ziel des Gesetzgebers
erreicht werden, eine verlässliche, zeitnahe und in ihrer Höhe leicht berechenbare
Bestandssicherung zu erreichen.
20 b) Da sich der der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Entgeltanspruch nach § 2
Abs. 1 TV Sonderzahlung 2011 um 240,00 Euro erhöhte, betrug die nach § 6c Abs. 5
Satz 3 SGB II auszugleichende Differenz für Januar 2011 lediglich 50,32 Euro, während
sie sich in den Folgemonaten auf die Differenz zwischen dem gesicherten
Entgeltanspruch Dezember 2010 und dem (geringeren) jeweiligen monatlichen
Entgeltanspruch belief.
21 c) Zu Unrecht meint die Revision, die auf die Sonderzahlung gerichtete Forderung sei
deshalb nicht mit der Vergütungsleistung zuzüglich Ausgleichszahlung für Januar 2011
erfüllt worden, weil der Beklagte offenbar in der zunächst für Januar 2011 erteilten
Abrechnung den Betrag von 240,00 Euro nicht gesondert ausgewiesen hat.
22 aa) Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Beklagte hat mit Zahlung in der geschuldeten
Höhe für Januar 2011 eine Tilgungsbestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB getroffen, die zum
Erlöschen des Anspruchs auf die Einmalzahlung geführt hat. Eine Tilgungsbestimmung
braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus der Interessenlage ergeben (BGH
27. Juni 1995 - XI ZR 213/94 - zu II 1 c der Gründe). Ihr Inhalt ist der Auslegung nach den
allgemeinen Grundsätzen zugänglich (§§ 133, 157 BGB). Die Tilgungsbestimmung des
Leistenden setzt keine rechtlich zutreffende Qualifizierung der geschuldeten Forderung
voraus (BAG 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - zu II 3 c aa der Gründe, BAGE 101, 247).
23 bb) Im Streitfall ist bei der Auslegung der Tilgungsbestimmung von entscheidender
Bedeutung, dass die Klägerin einen Entgeltanspruch für Januar 2011 in Höhe von
3.775,56 Euro brutto einschließlich Sonderzahlung und Ausgleichszahlung hatte. In dieser
Höhe hat der Beklagte Zahlung geleistet. Mangels entgegenstehender Erklärungen bei
Zahlung ist davon auszugehen, dass der Beklagte den gesamten der Klägerin
zustehenden Entgeltanspruch für Januar 2011 erfüllen wollte. Es handelt sich hierbei um
einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Der Beklagte bekundete durch die Zahlung, der
Klägerin eben den Betrag zahlen zu wollen, auf den sie nach Gesetz und Tarifvertrag
Anspruch hatte. Die Annahme, er habe einen Anspruch erfüllen wollen, der der Klägerin
nach seiner zutreffenden Auffassung gar nicht zustand, liegt fern. Die Ausführungen der
Revision zu Fragen der Aufrechnung gehen daher ins Leere.
24 III. Die Kosten der Revision hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Mikosch
W.
Schmitz-
Reinfelder
Scholemann
Zielke
Klein