Urteil des VG Arnsberg vom 12.12.2006

VG Arnsberg: unternehmen, amtshandlung, stadt, öffentliche aufgabe, echte rückwirkung, öffentliches interesse, ausstellung, landesverwaltung, satzung, markt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2915/05
Datum:
12.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2915/05
Tenor:
für Recht erkannt:
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.09.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2005 wird aufgehoben. Der
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Im Rahmen des Ausbaus der L 915 zwischen X. und O. erwarb der M. (M. ) für das
klagende Land (Kläger) zwei Grundstücke im Bereich der Gemarkung N. (Flur 18, Nr.
132 und 134). Mit Schreiben vom 13.09.2005 bat der M. Straßenbau den Beklagten,
gemäß § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - zu bescheinigen, dass ein
gemeindliches Vorkaufsrecht nicht bestehe beziehungsweise nicht ausgeübt werde.
2
Auf diesen Antrag hin stellte der Beklagte unter dem 22.09.2005 eine entsprechende
Bescheinigung aus. Hierfür setzte er nach Maßgabe des entsprechenden
Gebührentarifs zur Satzung über Verwaltungsgebühren der Stadt N. vom 06.11.2001 -
VGS - durch an den M. gerichteten Gebührenbescheid vom gleichen Tag eine
Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,70 EUR fest. Gegen diese Festsetzung legte der M.
unter dem 19.10.2005 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er durch
Runderlass des zuständigen Ministers vom 24.03.2003 von der Entrichtung von
Verwaltungsgebühren befreit worden sei. Eine Gebührenbefreiung folge im übrigen
auch aus § 5 Abs. 6 Ziff. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen - KAG -.
3
Durch Bescheid vom 11.11.2005, zur Post gegeben am 14.11.2005, wies der Beklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine ministerielle Gebührenbefreiung des M.
sei für den Bereich des kommunalen Abgabenrechts, um den es im vorliegenden Fall
gehe, rechtlich nicht möglich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine persönliche
4
Gebührenfreiheit des M. beziehungsweise des Klägers lägen im übrigen nicht vor.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 13.12.2005 bei
Gericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor: Der angefochtene
Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte habe im Rahmen der
Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt, dass das Land Nordrhein-Westfalen gemäß §
5 Abs. 6 Nr. 1 KAG persönlich gebührenbefreit sei. Zwar gelte diese Befreiung mit der
Einschränkung, dass die gebührenpflichtige Leistung der Verwaltung nicht
wirtschaftliche Unternehmen des Landes betreffe; bei dem M. handle es sich indessen
nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen, weil es nach seiner Aufgabenstellung nicht
erwerbswirtschaftlich tätig sei. Abgesehen hiervon stehe einer Gebührenerhebung
durch den Beklagten die in § 3 Nr. 3 VGS getroffene Regelung entgegen, wonach
Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse lägen, gebührenbefreit seien. Da
der Bau von Straßen im Rahmen der Daseinsvorsorge erfolge und mithin im öffentlichen
Interesse liege, scheide auch mit Blick darauf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr
für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 BauGB aus.
5
Der Kläger beantragt,
6
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.09.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.11.2005 aufzuheben.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen,
9
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und trägt
ergänzend vor: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine sachliche
Gebührenfreiheit nach Maßgabe der Regelung in § 3 Nr. 3 VGS berufen, weil es dieser
Vorschrift zufolge lediglich darauf ankomme, ob die von der Stadt N. erbrachte Leistung
- hier also die Ausstellung der Vorkaufsrechtsbescheinigungen - im überwiegenden
öffentlichen Interesse gelegen hätten. Dies aber sei zu verneinen.
10
Nach Klageerhebung hat der Rat der Stadt N. die Regelung in § 3 Nr. 3 GS durch
Beschluss vom 31.08.2006 ersatzlos gestrichen. Die entsprechende Änderung der
Gebührensatzung hat er rückwirkend zum 01.07.2005 in Kraft gesetzt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als
Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger durch den angefochtenen
Gebührenbescheid vom 22.09.2005 beschwert. Insoweit ist unerheblich, dass der
Beklagte diesen Bescheid an den M. gerichtet hat. Denn der M. ist gemäß § 14a Abs. 1
des Landesorganisationsgesetzes - LOG - rechtlich unselbständiger Teil der
Landesverwaltung, so dass der an ihn adressierte Bescheid sich inhaltlich letztlich
gegen den Kläger richtet.
14
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten - der
Gebührenbescheid vom 22.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11.11.2005 - ist rechtwidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15
Allerdings hat der Kläger durch den für ihn handelnden M. die tatbestandlichen
Voraussetzungen für den vom Beklagten geltend gemachten Gebührenanspruch
verwirklicht. Auf der Grundlage der Bestimmungen in §§ 1 Abs. 1, 4 und 5 KAG dürfen
die Gemeinden und Gemeindeverbände in Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. § 1
Abs. 2 Nr. 2 Ziff.1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG
NRW -) Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für eine besondere von ihnen
erbrachte Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit (§ 4 Abs. 2 KAG) - erheben.
Hierfür ist eine Satzung erforderlich (§ 2 Abs. 1 KAG), die im vorliegenden Fall in Gestalt
der Satzung über Verwaltungsgebühren der Stadt N. vom 06.11.2001 - VGS - besteht.
Die in § 1 Abs. 1 VGS getroffene Regelung sieht vor, dass die Stadt
Verwaltungsgebühren für die in der Anlage zur Satzung - dem Gebührentarif -
enthaltenen Leistungen erhebt, wobei dieser Gebührentarif gleichzeitig auch für die
Höhe der zu fordernden Gebühr maßgeblich ist (§ 2 Abs. 1 VGS). Für das - im übrigen
als Selbstverwaltungsangelegenheit zu qualifizierende -
16
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
24.06.1986 - 12 A 793/85 -,
17
Ausstellen einer Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des
gesetzlichen Vorkaufsrechts nach BauGB ist gemäß der Bestimmung in Tarif-Nr. 23
dieses Gebührentarifs eine Verwaltungsgebühr zu erheben, deren Höhe sich je
Erwerber auf 30,70 EUR beläuft. Gebührenschuldner ist gemäß § 6 Abs. 1 VGS, wer die
Leistung veranlasst hat oder durch sie begünstigt wird. Auf der Grundlage dieser
Bestimmungen wäre der Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen, für die auf
Veranlassung des M. und im Interesse des Klägers ausgestellten Bescheinigungen von
letzterem die hier geforderte Gebühr zu erheben.
18
Einer entsprechenden Heranziehung des Klägers steht indessen entgegen, dass er
nach Maßgabe der Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG persönlich gebührenbefreit ist (1.)
und dass nach dem einschlägigen Satzungsrecht - § 3 Nr. 3 VGS - mit Blick auf die hier
fragliche Amtshandlung auch sachliche Gebührenfreiheit besteht (2.).
19
1. Von Verwaltungsgebühren, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände im
Rahmen von §§ 4 Abs. 2, 5 KAG erheben dürfen, sind gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG
befreit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der
Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine
beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der
Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- oder Straßenbaus handelt.
20
Die Voraussetzungen dieses Befreiungstatbestandes sind im vorliegenden Fall
gegeben. Die gebührenpflichtige Leistung des Beklagten - die Ausstellung von
Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts
nach BauGB - betraf kein wirtschaftliches Unternehmen des Klägers. Entgegen der
Auffassung des Beklagten ist der M. nicht als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne
der Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG zu qualifizieren. Dies folgt aus der inhaltlichen
Bedeutung des Begriffs "wirtschaftliches Unternehmen", den der M. angesichts des ihm
übertragenen Aufgabenbereichs nicht auszufüllen vermag.
21
Bei der Ausdeutung des Begriffs "wirtschaftliches Unternehmen" ist von
betriebswirtschaftlichen Begrifflichkeiten auszugehen. Denn es spricht nichts dafür, dass
der Gesetzgeber bei der Abfassung der Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG unter
Außerachtlassung vorhandener betriebswirtschaftlicher Definitionen einen neuen
Unternehmensbegriff hätte schaffen wollen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht aber ist
wesentliches Merkmal für ein Unternehmen das Streben nach langfristiger
Gewinnmaximierung.
22
Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. Auflage 1996, S.
10, 378.
23
"Wirtschaftliche Unternehmen" im Sinne der hier fraglichen Privilegierungsnorm sind
dementsprechend solche vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
getragenen betrieblichen Einrichtungen, die erwerbswirtschaftlich zum Zwecke der
Gewinnerzielung am Markt tätig werden. Über diese betriebswirtschaftliche Definition
hinausgehend gelten - was den Bereich der Gemeinden angeht - nach Maßgabe von §
107 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung - GO - diejenigen Betriebe als wirtschaftliches
Unternehmen, "die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder
Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von
einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte." Im Sinne
einer gleichmäßigen Anwendung der in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG getroffenen Regelung
gegenüber allen Begünstigten - Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden - spricht
nichts dagegen, dem dortigen Begriff "wirtschaftliche Unternehmen" diese
weitergehende Definition zu unterlegen.
24
In diesem Sinne auch Lichtenfeld bei Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar,
Loseblattsammlung Stand: September 2006, RdNr. 61 zu § 5 KAG.
25
Für eine entsprechende Definition streiten auch Sinn und Zweck der Regelung in § 5
Abs. 6 Nr. 1 KAG. Es besteht keine Veranlassung, die in der betreffenden Vorschrift
genannten Hoheitsträger dort zu privilegieren, wo sie nicht durch das Gemeinwohl
geleitete spezifische Verwaltungstätigkeit ausüben, sondern sich gleich privaten Dritten
am allgemeinen Marktgeschehen beteiligen, um etwa Gewinne zu erzielen.
26
Entscheidend für die Qualifikation einer Einrichtung des Landes, einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes als "wirtschaftliches Unternehmen" im Sinne des § 5 Abs. 6
Nr. 1 KAG ist danach ein "materieller" Unternehmensbegriff, für den es entscheidend
darauf ankommt, ob Land, Gemeinde oder Gemeindeverband mit der betreffenden
Einrichtung erwerbswirtschaftlich am Markt tätig werden oder doch jedenfalls
Leistungen erbringen, die auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung
erbracht werden könnten.
27
Fehlt es hieran, so ist eine entsprechende Einrichtung nicht allein deshalb als
"wirtschaftliches Unternehmen" zu qualifizieren, weil sie formal die Struktur eines
Unternehmens mit kaufmännischem Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung
etc. besitzt.
28
So aber Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 25 K 2038/04 -,
rechtskräftig nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss
des OVG NRW vom 22.05.2005 - 9 A 4400/04.
29
Denn die Struktur einer Verwaltungseinheit sagt nichts über deren inhaltliche Tätigkeit
aus. Vielmehr werden in der Hoffnung auf transparentere Kosten- und
Leistungsstrukturen sowie effizientere Aufgabenerfüllung zunehmend
privatwirtschaftliche Strukturen auf öffentlich-rechtliche Verwaltungsbereiche
übertragen, ohne dass sich hierdurch etwas an der rechtlichen Natur oder dem Ziel des
Verwaltungshandelns ändert. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die nach dem
Inkrafttreten des Zweiten Modernisierungsgesetzes - 2. ModernG - vom 09.05.2000 (GV
NW S 462) nach Maßgabe von § 14a LOG errichteten Landesbetriebe. Ursprünglich
galten als M. nur solche Verwaltungseinheiten, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich
ausgerichtet war (vgl. die Verwaltungsvorschriften zu § 26 der Landeshaushaltsordnung
- LHO - vom 21.07.1972, SMBl. NRW 631). Durch eine erweiternde Formulierung in §
14a LOG ("Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte
Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf
Kostendeckung ausgerichtet ist"), wollte es der Gesetzgeber erreichen, dass auch nicht
erwerbswirtschaftlich tätige Verwaltungseinheiten nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen organisiert und geführt werden können. Insoweit heißt es in der Amtlichen
Begründung zu § 14a LOG (Landtagsdrucksache 12/4320 S. 143f.):
30
"Der verstärkten Überführung von Behörden oder Einrichtungen des Landes in
Landesbetriebe kommt ein wesentlicher Beitrag zur Binnenmodernisierung der
Landesverwaltung zu. Die Binnenmodernisierung der Landesverwaltung bezweckt die
Sicherstellung einer effektiven und effizienten Aufgabenerledigung durch eine
weitestmögliche Übernahme bewährter betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente
der Privatwirtschaft. Mit dem kaufmännischen Rechnungswesen, der Fakturierung
seiner Leistungen, der Kosten- und Leistungsrechnung, mit der Einführung von
Marketing und Controlling, mit seiner strikten Kundenausrichtung werden im M.
wesentliche Steuerungsinstrumente verwirklicht, ohne dabei die klassische öffentlich-
rechtliche Organisationsform aufzugeben. ............ Durch die vorgesehene erweiterte
Definition eines Landesbetriebs auch bei kostendeckender Ausrichtung einer Behörde
oder Einrichtung ist es nicht länger erforderlich, dass die Tätigkeit der zu überführenden
Verwaltungseinheit vorrangig zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeführt werden
muss. Es reicht vielmehr aus, wenn es sich um Tätigkeiten einer Verwaltungseinheit
handelt, denen Gegenleistungen in Form von Einnahmen (Entgelten bzw. Gebühren)
gegenüberstehen. Der Anteil der entgelt- bzw. gebührenfähigen Tätigkeiten muss
allerdings einen erheblichen Anteil der Tätigkeiten der Verwaltungseinheit ausmachen,
lediglich untergeordnete Einnahmen reichen somit trotz einer betrieblichen Ausrichtung
nicht aus. Die kostendeckend ausgerichteten Landesbetriebe haben keine
Gewinnerzielungsabsicht, sondern die Bestrebung, weitgehend kostendeckend zu
arbeiten."
31
Hieraus wird hinreichend deutlich, dass Landesbetriebe im Sinne des § 14a LOG
unabhängig von ihrer strukturellen Beschaffenheit nach Maßgabe der ihnen im
Einzelfall übertragenen Aufgaben "wirtschaftliche Unternehmen" sein können, aber
nicht müssen. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob sie erwerbswirtschaftlich
mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt tätig werden oder doch zumindest
"marktgängige" Leistungen erbringen, die in gleicher Weise von einem Privaten zum
Zwecke der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. In Bezug auf den M. ist weder
das eine noch das andere der Fall.
32
Mit seiner Errichtung übernahm der M. Straßenbau die zuvor den Landschaftsverbänden
33
zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (vgl. Art. 3 § 1 des 2.
ModernG), also die Verwaltung und Unterhaltung der Landesstraßen beziehungsweise -
nach Maßgabe entsprechender Aufgabenübertragung - der Kreisstraßen einschließlich
des Um- und Ausbaus nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - sowie die Verwaltung der
Bundesautobahnen und der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (vgl. § 5 Abs.
1b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994). Bei diesen Dienstleistungen und den daraus
abgeleiteten Tätigkeiten handelt es sich nicht um "marktgängige" Produkte, die vom M.
profitorientiert vermarktet oder an dessen Stelle durch mit Gewinnerzielungsabsicht
handelnde Private erbracht werden könnten. Vielmehr stellen sich die mit dem Bau und
der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als
öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar,
vgl. Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Juli 2004, Anm. 1.1.1 zu § 9,
34
die gemäß § 9 StrWG NRW dem Träger der Straßenbaulast obliegt. Dessen Aufgaben
werden dabei - soweit der Bereich des Landes betroffen ist - gemäß § 43 Abs. 2 StrWG
NRW vom M. als Straßenbaubehörde (§ 56 Abs. 2 StrWG) wahrgenommen. Dass der M.
im Rahmen dieser ihm verbindlich übertragenen Aufgaben in erwerbswirtschaftlicher,
also vorrangig an Gewinnerwartungen orientierter Weise tätig werden kann, ist
ersichtlich ausgeschlossen. Entsprechende Aktivitäten privater Dritter kommen
angesichts der verbindlichen Aufgabenzuweisung ebenfalls nicht in Betracht.
Demgemäß kann der M. nicht als "wirtschaftliches Unternehmen" im Sinne des § 5 Abs.
6 Nr. 1 KAG qualifiziert werden.
35
Bei der vom M. beantragten gebührenpflichtigen Maßnahme - der Ausstellung von
Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts
nach § 28 Abs. 1 BauGB - handelt es sich schließlich auch nicht um eine "sonstige
Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, was eine
Gebührenbefreiung nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 Nr 1 KAG ebenfalls ausschlösse. Die
zitierte Bestimmung in § 4 Abs. 2 KAG unterscheidet zwischen "Amtshandlungen" und
"sonstigen Tätigkeiten", wobei mit den ersteren eher konkret-individuelle Maßnahmen,
mit den letzteren eher "schlichte" Verwaltungshandlungen gemeint sind.
36
Vgl. zum gebührenrechtlichen Begriff der "Amtshandlung" OVG NRW, Urteil vom
09.11.2005 - 9 A 810/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -
Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2006, 301.
37
Es kann hier offen bleiben, wie diese Abgrenzung im Einzelnen vorzunehmen ist;
jedenfalls ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 BauGB, mit der die
Gemeinde auf die Ausübung eines ihr gesetzlich zustehenden Vorkaufsrechts in einem
konkreten Fall verzichtet (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 BauGB), als "Amtshandlung" - und
nicht als "sonstige Tätigkeit" - zu qualifizieren.
38
Vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.1988 - 10 C 11/88 -; OVG Bremen,
Urteil vom 26.02.1991 - 1 BA 40/90 - ; Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom
06.07.2006 - 2 A 143/05 -.
39
Einer der die persönliche Gebührenbefreiung des Klägers gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG
40
ausschließenden Tatbestände liegt hiernach nicht vor; dementsprechend war der
Beklagte zur Erhebung der hier streitigen Gebühr gegenüber dem Kläger nicht
berechtigt.
2. In Bezug auf die hier fragliche Amtshandlung genießt der Kläger darüber hinaus auch
sachliche Gebührenfreiheit nach Maßgabe der Regelung in § 3 Nr. 3 VGS in der
ursprünglichen Fassung vom 06.11.2001. Dieser Bestimmung zufolge waren zu dem
hier maßgeblichen Zeitpunkt - dem 22.09.2005, an welchem Tag der Beklagte die
gebührenpflichtigen Bescheinigungen ausstellte und die Gebührenschuld entstand (vgl.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 VGS: "Die Gebühr wird mit Erbringung der Leistung fällig.") -
gebührenfrei solche Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse lagen.
41
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar ungeachtet des Umstandes, dass
der Rat der Stadt N. sie durch Satzungsbeschluss vom 01.09.2006 rückwirkend zum
01.07.2005 aufgehoben hat. Denn die Anordnung der Rückwirkung ist wegen eines
Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes nichtig und
unwirksam. Diesem Gebot zufolge sind belastende Gesetze, die nachträglich ändernd in
abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen ("retroaktive"
oder "echte" Rückwirkung), grundsätzlich nichtig.
42
Vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG), Loseblattsammlung, Stand: September 2006, RdNrn. 1607, 1621 zu Art. 20 mit
zahlreichen Nachweisen.
43
Durch die auf den 01.07.2005 rückwirkende Aufhebung der in § 3 Nr. 3 VGS getroffenen
Regelung griff der Satzungsgeber in diesem Sinne in abgewickelte Tatbestände ein,
indem er Gebührenbefreiungen, die auf Grund jener Bestimmung zuvor bereits bewirkt
waren, nachträglich kassierte mit der Folge, dass dem Beklagten in entsprechendem
Umfang für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte erstmals Gebührenansprüche
zuwuchsen. Eine in dieser Weise rückwirkende Norm ist nur dann ausnahmsweise
zulässig, wenn das Vertrauen des Bürgers auf die (zuvor) bestehende Rechtslage nicht
schutzwürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn - erstens - die Rückwirkung durch
zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn - zweitens - die
rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage beseitigt, wenn - drittens - die betroffene
Rechtsstellung lediglich auf einem durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein
beruht oder wenn - viertens - der Bürger mit dieser Regelung rechnen musste.
44
Vgl. Leibholz/Rinck aaO. RdNrn. 1631 ff. zu Art. 20; Driehaus bei Driehaus, aaO. RdNr.
33 zu § 2 KAG, jeweils mit zahlreichen Nachweisen.
45
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass die Regelung in § 3 Nr. 3 VGS ihrerseits unwirksam gewesen wäre, so
dass ihre Aufhebung lediglich einen falschen Rechtsschein beseitigt hätte. Denn im
Rahmen der ihm durch § 4 Abs. 1 KAG eingeräumten Ermächtigung ("Die Gemeinden
und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.") liegt nicht nur die Schaffung
anspruchsbegründender Gebührentatbestände im Ermessen des Satzungsgebers; in
seinem Ermessen liegt auch die Entscheidung darüber, in welchen Fällen er auf die
Erhebung von Gebühren verzichtet.
46
Vgl. zu alledem Lichtenfeld bei Driehaus aaO. RdNrn. 11 ff. zu § 4.
47
Dass der Satzungsgeber in der Ausübung dieses Ermessens nicht frei ist, sondern
hiervon pflichtgemäß Gebrauch zu machen und übergeordnetes Recht zu beachten hat,
bedarf keiner weiteren Ausführungen. Indessen war es dem Rat der Stadt N. weder von
Verfassungswegen noch durch entgegenstehende Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes oder der Gemeindeordnung verboten, auf Gebühren für
überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Leistungen zu verzichten, wie es § 3 Nr.
3 VGS in der bis zum 01.09.2006 geltenden Fassung vorsah. Vielmehr knüpfte er damit
in rechtlich nicht beanstandender Weise an ähnliche Regelungen in § 6 Satz 2 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - und § 6 des
Verwaltungskostengesetzes (des Bundes) - VwKostG - an.
48
Findet die in § 3 Nr. 3 VGS getroffene Regelung im vorliegenden Fall nach alledem
(noch) Anwendung, so ist der dort geregelte Tatbestand auch inhaltlich gegeben. Denn
die gebührenpflichtige Leistung - die Ausstellung mehrerer Bescheinigungen über das
Nichtbestehen beziehungsweise die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
nach BauGB hinsichtlich einer Reihe von Grundstücken im Bereich der Gemarkung E. -
lag überwiegend im öffentlichen Interesse. Diese Grundstücke wurden - wie die Klägerin
unwidersprochen ausgeführt hat - für den Ausbau der L 740 zwischen S. und X1.
benötigt. Der betreffenden Bescheinigungen des Beklagten bedurfte es, damit der
Kläger als Eigentümer jener für den Straßenbau benötigten Grundstücke im Grundbuch
eingetragen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und entsprechend Eigentum erlangen
konnte (§ 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). In diesem Sinne diente
die gebührenpflichtige Leistung des Beklagten letztlich dem weiteren Ausbau der L 740;
sie lag damit nicht nur überwiegend, sondern sogar ausschließlich im öffentlichen
Interesse. Denn mit dem Bau von Landstraßen verfolgt der Kläger kein privatnütziges
Interesse; als Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StrWG NRW) obliegt es ihm vielmehr, die Landesstraßen in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern
oder sonst zu verbessern (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). Dies ist eine öffentliche
Aufgabe, die dem Kläger aus Gründen des Gemeinwohls im Rahmen der öffentlichen
Daseinsvorsorge übertragen ist.
49
Soweit der Beklagte demgegenüber - zumindest der Sache nach und unter verständiger
Auslegung seines Vorbringens - geltend macht, dass es für den Befreiungstatbestand in
§ 3 Nr. 3 VGS allein auf das öffentliche Interesse an der beantragten behördlichen
Leistung als solcher, nicht aber auf den vom Antragsteller damit verfolgten Zweck
ankommt, vermag er nicht durchzudringen. Allerdings ist anerkannt, dass
Befreiungstatbestände, die allgemein an einem öffentlichen Interesse an der
beantragten Amtshandlung (oder Leistung) als Voraussetzung für den Entfall einer
Gebühr anknüpfen, in entsprechender Weise auszulegen sind.
50
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.1971 - II A 243/69 -, Kommunale Steuerzeitschrift
(KStZ) 1971, 144; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1973 - III OVG A 127/72 -, KStZ
1975, 116; Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, 2000, Anm. 19 ff. zu § 6 mit weiteren Nachweisen; Burghartz,
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Verwaltungskostengesetz,
Kommentar, 1972, RdNrn. 3 und 4 zu § 6.
51
Hieraus wird gefolgert, dass eine Amtshandlung unter dem Gesichtspunkt des
überwiegenden öffentlichen Interesse nur dann gebührenfrei zu stellen ist, wenn die
Behörde, welche die Amtshandlung vornimmt, in Wahrnehmung des ihr anvertrauten
52
öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung mehr interessiert ist als
derjenige, der die Amtshandlung beantragt oder sonstwie veranlasst hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.1971 aaO. S. 145; OVG Lüneburg, Urteil vom
12.07.1973 aaO..
53
Die entsprechende rechtliche Einschätzung ist für den vorliegenden Fall indessen
unerheblich, weil sich der Befreiungstatbestand in § 3 Nr. 3 VGS angesichts seiner
Formulierung der Auslegung entzieht, die jener Einschätzung zugrundeliegt. Diese
Bestimmung nennt nämlich in einem Klammerzusatz beispielhaft Aufgabenbereiche
("Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc."), in denen Leistungen des Beklagten als
überwiegend im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden können sollen. Jener
Verweis macht indessen nur dann Sinn, wenn eben nicht auf das von der handelnden
Behörde wahrzunehmende öffentliche Interesse, sondern auf den mit der Amtshandlung
letztlich verfolgten Zweck abgestellt wird. Denn dass der Beklagte etwa im Bereich der
Wissenschaft Leistungen erbrächte, an denen er als Bürgermeister der Stadt N. nicht nur
ein spezifisches öffentliches Interesse, sondern gar ein das private Interesse des
Antragstellers überwiegendes öffentliche Interesse hätte, erscheint ausgeschlossen.
Eine Amtshandlung des Beklagten, die dem Fortschritt der Wissenschaft dient und
deswegen im öffentlichen Interesse liegt, ist hingegen durchaus denkbar.
Dementsprechend kommt es angesichts der Formulierung des Befreiungstatbestandes
in § 3 Nr. 3 VGS eben nicht auf das von dem Beklagten wahrzunehmende öffentliche
Interesse an, sondern darauf, ob dessen Leistung als solche überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt. Dies aber ist - wie oben dargelegt - hier der Fall.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55
Rechtsmittelbelehrung:
56
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
57
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
58
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In
Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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Pendzich Scholten Janßen
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Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
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b e s c h l o s s e n :
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der
streitigen Gebührenforderung auf 30,70 EUR festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg
(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818
Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls
das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt
wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch
statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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