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BGH - VII ZB 68/11
Bundesgerichtshof vom 22.08.2012
- Inhalt
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- fortlaufende Auszahlung der Guthaben, sowie das Recht der Schuldnerin zur Vornahme von
- sein Begehren weiter. II. 3Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 41. Das Beschwerdegericht ist der
- durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der Schuldner im Wege der
- etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung
- Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen ihres Rechts auf
OLG Hamm - 8 U 87/01
Oberlandesgericht Hamm vom 24.04.2002
- Inhalt
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- geht um die Vereinbarkeit von nach deutschem Recht entwickelten Grundsätzen mit dem EG-Vertrag in
- Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimme, da die Klägerin allein in Deutschland ihren
- , ob eine juristische Person rechtsfähig ist, richtet sich somit nach demjenigen Recht, das am Ort
- Recht in Abkehr vom eigenständigen nationalen Kollisionsrecht regeln sollte, ergeben sich keine
- ausländischen juristischen Person in dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar
Retweet & Repost – Urheberrechtsverletzung in Social Media vermeiden
Rechtsanwalt Lars Rieck vom 16.07.2018
- Inhalt
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- Urheberrechtsverletzung vor. Das ist abmahnfähig. Auch das Recht auf Vervielfältigung gem. § 16 UrhG
- Inhalten Twitter daran „eine weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht
- ist rechtlich unproblematisch. Das Recht auf Veröffentlichung gem. § 12 Abs. 1 UrhG, und das Recht
- wird. Diese ist abmahnfähig. Wird der Urheber dabei nicht genannt, ist zusätzlich auch das Recht auf
- Posts in Social Media? jemand verletzt Ihre Rechte in Social Media? Gleich anrufen (Tel. 040/ 41 16 76
Rechtsverletzungen in Social Media vermeiden
Rechtsanwalt Lars Rieck vom 16.07.2018
- Inhalt
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- vor. Das ist abmahnfähig. Auch das Recht auf Vervielfältigung gem. § 16 UrhG kann durch Teilen
- Inhalten Twitter daran „eine weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht
- netzwerkeigene Funktion ist rechtlich unproblematisch. Das Recht auf Veröffentlichung gem. § 12 Abs. 1 UrhG
- auftreten. Hier ist – wie bei Twitter – der Account per default öffentlich, sodass das Recht zur
- dabei nicht genannt, ist zusätzlich auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft beeinträchtigt
LAG Hessen - 1 Sa 1872/06
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 28.08.2007
- Inhalt
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- . Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Die
- Dienst, §§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, 1 TVöD-AT, § 40 TVöD-BT-K. Zwar hat die Klägerin mit dem Schreiben vom
- -AT, 48 Abs. 2 TVöD-BT-K erst im übernächsten Monat fest, ob im vorvorigen Monat ein Anspruch auf eine
- , auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden ist, erhalten die Wechselschichtzulage nur im
- 1967 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1985 in dem von dem Beklagten unterhaltenen Zentrum
§ 57m GmbHG
Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
- Inhalt
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- (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird
- durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Gesch
- ;ftsanteil geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaftern bis zur Leistung
- . Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend.(3) Der
- der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf
BFH - III R 39/08
Bundesfinanzhof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , 4, 4a EStG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 46Einer weiteren Begründung der Anordnung der
- Prüfung, ob das betreffende Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 49b) Ebenso wenig wird
- ). Auch nach dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 reicht die Angabe der Rechtsgrundlage
- angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Die
- einer Norm mit höherrangigem Recht gehe und wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht angenommen werde
§ 1 MgVG
Zielsetzung des Gesetzes
- Inhalt
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- hervorgehenden Gesellschaft.(2) Wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus einer grenzü
- Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen
- Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern. Diese Rechte sind maßgeblich für die
- (1) Das Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in
- Ausgestaltung der Mitbestimmung in der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
§ 43 ArbnErfG
Übergangsvorschrift
- Inhalt
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- 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an
- der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und
- einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenü
- (1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet
- ;ber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003
BVerfG - 1 BvR 1883/10
Bundesverfassungsgericht vom 17.11.2010
- Inhalt
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- Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
- Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die Gerichte den Begriff der „Witwe“ in einer mit Art. 6
- GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt hätten. Zwar verstünden die
- EMRK und Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
- Sozialgerichts nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin geht selbst und zu Recht davon aus, dass die
Kein Ruhm in Chemnitz, vorübergehend
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 17.12.2013
- Inhalt
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- Natürlich soll der Anwalt nicht nach Ruhm suchen, und das macht er auch nicht. Er setzt das Recht
- -Entscheidungen, die in Erfurt angelandet waren…ein bisschen Rum vielleicht? Im Sommer konnte man noch hoffen
- unmissverständlich, müssen wir da noch nach Chemnitz fahren, echt? Das LAG fragte sich dasselbe, aber wir
- durch und ist dabei bescheiden und verhält sich zweckmäßig. Aber die Top-Rechtsfrage des Jahres
- blitzten alle bei der Kollegin auf der Gegenseite ab. Also auf nach Chemnitz, wo die Neigung gering ist
Anlage 6 BGBEG
(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)
- Inhalt
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- weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht auf Widerruf oder Bedenkzeit oder
- gegebenenfalls andere Rechte wie etwa ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung
- (Fundstelle: BGBl. I 2016, S. 420 - 429)Teil ADas folgende Muster ist im selben Wortlaut in das
- Fremdwährungskreditvertrags oder Recht, den Kredit in [einschlägige Währung] umzuwandeln
- . [Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrag gegebenenfalls im Entwurf vorgelegt oder dies
BFH - XI B 160/06
Bundesfinanzhof vom 02.12.1992
- Inhalt
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- vorbereiten können, damit sie imstande sind, sich in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte
- eines Verfahrensfehlers gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und ist daher unzulässig. 3a) Im
- finanzgerichtlichen Verfahren wird das Recht auf Gehör u.a. durch die Ladungsfristen zum Termin zur mündlichen
- die Mindestladungsfrist mit zwei Wochen knapp bemessen ist, lässt es das Gesetz zu, dass diese Frist
- . nachfolgend) erhoben werden. 6c) Die Abkürzung der Ladungsfrist kann das Recht des Beteiligten auf
LSG Bayern - L 2 B 28/06 P ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 10.05.2006
- Inhalt
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- keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer
- Antrag ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Antrag vom 19. August 2005. Es ist nicht von einer
- mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 zurück, da der Zeitbedarf in der Grundpflege nicht mehr als
- Pflegeversicherung vom 3. Januar 2005 gewesen, der mit Bescheid vom 9. März 2005 in der Gestalt des
- Grundpflege von 20 Minuten, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung vom 40 Minuten. II. Die
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 246/07 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2007
- Inhalt
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- Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 77 Abs. 3, 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Rechte aus dem
- zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten
- prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf
- Satz 3 SGG). 7Der Hinweis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, im Bildungsgutschein mit der Nr
- aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 15 Rdnr. 8