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BGH - VII ZB 68/11

Bundesgerichtshof vom 22.08.2012
Inhalt
  • fortlaufende Auszahlung der Guthaben, sowie das Recht der Schuldnerin zur Vornahme von
  • sein Begehren weiter. II. 3Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 41. Das Beschwerdegericht ist der
  • durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der Schuldner im Wege der
  • etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung
  • Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen ihres Rechts auf

OLG Hamm - 8 U 87/01

Oberlandesgericht Hamm vom 24.04.2002
Inhalt
  • geht um die Vereinbarkeit von nach deutschem Recht entwickelten Grundsätzen mit dem EG-Vertrag in
  • Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimme, da die Klägerin allein in Deutschland ihren
  • , ob eine juristische Person rechtsfähig ist, richtet sich somit nach demjenigen Recht, das am Ort
  • Recht in Abkehr vom eigenständigen nationalen Kollisionsrecht regeln sollte, ergeben sich keine
  • ausländischen juristischen Person in dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar

Retweet & Repost – Urheberrechtsverletzung in Social Media vermeiden

Rechtsanwalt Lars Rieck vom 16.07.2018
Inhalt
  • Urheberrechtsverletzung vor. Das ist abmahnfähig. Auch das Recht auf Vervielfältigung gem. § 16 UrhG
  • Inhalten Twitter daran „eine weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht
  • ist rechtlich unproblematisch. Das Recht auf Veröffentlichung gem. § 12 Abs. 1 UrhG, und das Recht
  • wird. Diese ist abmahnfähig. Wird der Urheber dabei nicht genannt, ist zusätzlich auch das Recht auf
  • Posts in Social Media? jemand verletzt Ihre Rechte in Social Media? Gleich anrufen (Tel. 040/ 41 16 76

Rechtsverletzungen in Social Media vermeiden

Rechtsanwalt Lars Rieck vom 16.07.2018
Inhalt
  • vor. Das ist abmahnfähig. Auch das Recht auf Vervielfältigung gem. § 16 UrhG kann durch Teilen
  • Inhalten Twitter daran „eine weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht
  • netzwerkeigene Funktion ist rechtlich unproblematisch. Das Recht auf Veröffentlichung gem. § 12 Abs. 1 UrhG
  • auftreten. Hier ist – wie bei Twitter – der Account per default öffentlich, sodass das Recht zur
  • dabei nicht genannt, ist zusätzlich auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft beeinträchtigt

LAG Hessen - 1 Sa 1872/06

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 28.08.2007
Inhalt
  • . Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Die
  • Dienst, §§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, 1 TVöD-AT, § 40 TVöD-BT-K. Zwar hat die Klägerin mit dem Schreiben vom
  • -AT, 48 Abs. 2 TVöD-BT-K erst im übernächsten Monat fest, ob im vorvorigen Monat ein Anspruch auf eine
  • , auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden ist, erhalten die Wechselschichtzulage nur im
  • 1967 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1985 in dem von dem Beklagten unterhaltenen Zentrum

§ 57m GmbHG

Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
Inhalt
  • (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird
  • durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Gesch
  • ;ftsanteil geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaftern bis zur Leistung
  • . Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend.(3) Der
  • der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf

BFH - III R 39/08

Bundesfinanzhof vom 13.03.2017
Inhalt
  • , 4, 4a EStG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 46Einer weiteren Begründung der Anordnung der
  • Prüfung, ob das betreffende Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 49b) Ebenso wenig wird
  • ). Auch nach dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 reicht die Angabe der Rechtsgrundlage
  • angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Die
  • einer Norm mit höherrangigem Recht gehe und wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht angenommen werde

§ 1 MgVG

Zielsetzung des Gesetzes
Inhalt
  • hervorgehenden Gesellschaft.(2) Wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus einer grenzü
  • Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erworbenen
  • Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern. Diese Rechte sind maßgeblich für die
  • (1) Das Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in
  • Ausgestaltung der Mitbestimmung in der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

§ 43 ArbnErfG

Übergangsvorschrift
Inhalt
  • 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an
  • der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und
  • einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenü
  • (1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet
  • ;ber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003

BVerfG - 1 BvR 1883/10

Bundesverfassungsgericht vom 17.11.2010
Inhalt
  • Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
  • Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die Gerichte den Begriff der „Witwe“ in einer mit Art. 6
  • GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt hätten. Zwar verstünden die
  • EMRK und Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
  • Sozialgerichts nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin geht selbst und zu Recht davon aus, dass die

Kein Ruhm in Chemnitz, vorübergehend

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 17.12.2013
Inhalt
  • Natürlich soll der Anwalt nicht nach Ruhm suchen, und das macht er auch nicht. Er setzt das Recht
  • -Entscheidungen, die in Erfurt angelandet waren…ein bisschen Rum vielleicht? Im Sommer konnte man noch hoffen
  • unmissverständlich, müssen wir da noch nach Chemnitz fahren, echt? Das LAG fragte sich dasselbe, aber wir
  • durch und ist dabei bescheiden und verhält sich zweckmäßig. Aber die Top-Rechtsfrage des Jahres
  • blitzten alle bei der Kollegin auf der Gegenseite ab. Also auf nach Chemnitz, wo die Neigung gering ist

Anlage 6 BGBEG

(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)
Inhalt
  • weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht auf Widerruf oder Bedenkzeit oder
  • gegebenenfalls andere Rechte wie etwa ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung
  • (Fundstelle: BGBl. I 2016, S. 420 - 429)Teil ADas folgende Muster ist im selben Wortlaut in das
  • Fremdwährungskreditvertrags oder Recht, den Kredit in [einschlägige Währung] umzuwandeln
  • . [Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrag gegebenenfalls im Entwurf vorgelegt oder dies

BFH - XI B 160/06

Bundesfinanzhof vom 02.12.1992
Inhalt
  • vorbereiten können, damit sie imstande sind, sich in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte
  • eines Verfahrensfehlers gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und ist daher unzulässig. 3a) Im
  • finanzgerichtlichen Verfahren wird das Recht auf Gehör u.a. durch die Ladungsfristen zum Termin zur mündlichen
  • die Mindestladungsfrist mit zwei Wochen knapp bemessen ist, lässt es das Gesetz zu, dass diese Frist
  • . nachfolgend) erhoben werden. 6c) Die Abkürzung der Ladungsfrist kann das Recht des Beteiligten auf

LSG Bayern - L 2 B 28/06 P ER

Bayerisches Landessozialgericht vom 10.05.2006
Inhalt
  • keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer
  • Antrag ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Antrag vom 19. August 2005. Es ist nicht von einer
  • mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 zurück, da der Zeitbedarf in der Grundpflege nicht mehr als
  • Pflegeversicherung vom 3. Januar 2005 gewesen, der mit Bescheid vom 9. März 2005 in der Gestalt des
  • Grundpflege von 20 Minuten, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung vom 40 Minuten. II. Die

LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 246/07 AS ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2007
Inhalt
  • Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 77 Abs. 3, 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Rechte aus dem
  • zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten
  • prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf
  • Satz 3 SGG). 7Der Hinweis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, im Bildungsgutschein mit der Nr
  • aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 15 Rdnr. 8