Urteil des OLG Hamm vom 24.04.2002

OLG Hamm (bundesrepublik deutschland, verhältnis zu, 1995, sitztheorie, ausländische gesellschaft, internationales privatrecht, juristische person, sitz, deutschland, gründung)

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 87/01
Datum:
24.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 87/01
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 423/98
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.03.2001 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin, die behauptet, als Incorporation wirksam nach dem Recht des US-
amerikanischen Bundesstaates Florida gegründet zu sein, war an der S &T Werkzeuge
und Produktvermessung GmbH mit einem Geschäftsanteil von 50.000,00 DM beteiligt.
Durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31.07.1995 (UR-Nr. 381/1995 des Notars X in I)
verkaufte sie diesen Geschäftsanteil über 50.000,00 DM an den Beklagten zu einem
Kaufpreis von 50.000,00 DM. Gleichzeitig übertrug sie den Geschäftsanteil an den
Beklagten.
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Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises nebst
Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, rechts- und damit parteifähig zu sein.
Dazu hat sie behauptet, am 01. September 1993 gegründet und wirksam registriert
worden zu sein. Sie übe ihre Tätigkeit auch von einem Büro in Florida aus.
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Sie hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
29.02.1996 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Partei- und Prozeßfähigkeit der Klägerin in Abrede gestellt. Er hat die
wirksame Gründung der Klägerin in Florida bestritten und zudem die Auffassung
vertreten, daß sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin entsprechend der Sitztheorie nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimme, da die Klägerin allein in
Deutschland ihren Verwaltungssitz habe.
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In der Sache hat der Beklagte behauptet, die Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag
vom 31.07.1995 sei nachträglich entfallen. Durch die Vereinbarung vom 13.09.1995
zwischen der Klägerin und der Firma C GmbH &Co. KG sei der Kaufpreis für den
Geschäftsanteil auf Null reduziert worden, während gleichzeitig der Kaufpreis für den
Erwerb von Maschinen durch die Firma C GmbH &Co. KG von 50.000,00 DM auf
100.000,00 DM erhöht worden sei.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die
Klägerin 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.02.1996 zu zahlen. Es hat die
Parteifähigkeit der Klägerin bejaht und den geltend gemachten Kaufpreisanspruch für
begründet gehalten. Es könne dahinstehen, ob die Parteien eine Abänderung des
Vertrages vom 31.07.1995 wirksam vorgenommen hätten, da eine solche Vereinbarung
jedenfalls formunwirksam gewesen wäre. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung strebt der Beklagte weiterhin
Klageabweisung an. Er vertieft sein Vorbringen, wonach die Klage mangels
Parteifähigkeit der Klägerin unzulässig sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.01.2001 in dem
Rechtsstreit C GmbH &Co. KG gegen I Investment Incorporated (2 U 159/00), die durch
Nichtannahme der dagegen gerichteten Revision durch den BGH (VIII ZR 72/01)
rechtskräftig geworden ist, meint der Beklagte, daß sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin
nach deutschem Personalstatut richte. Nach deutschem Recht sei eine "Incorporated"
nicht existent und damit nicht parteifähig. Es gelte die sogenannte Sitztheorie. Der
effektive Verwaltungssitz der Klägerin habe sowohl bei deren Gründung als auch in der
Folgezeit in Deutschland gelegen. Irgendwelche geschäft-liche Aktivitäten oder sonstige
Umstände, die auf einen effektiven Verwaltungsitz der Klägerin in Florida schließen
ließen, habe es zu keiner Zeit gegeben und seien auch nicht substantiiert dargelegt
worden. Unabhängig davon bestreitet der Beklagte die wirksame Gründung der Klägerin
nach dem Recht des US-Bundesstaates Florida.
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Der Beklagte bestreitet weiterhin eine wirksame Prozeßvollmacht der gegnerischen
Prozeßbevollmächtigten.
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In der Sache meint der Beklagte, daß eine vertragliche Verpflichtung schon mangels
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Rechtsfähigkeit der Klägerin nicht begründet worden sei. Darüber hinaus bestreitet er,
daß der an ihn abgetretene Gesellschaftsanteil nicht mit Rechten Dritter belastet sei.
Schließlich behauptet der Beklagte, daß die Parteien in einer Vereinbarung vom
19.09.1995 in Abänderung des Vertrages vom 31.07.1995 die unentgeltliche
Übertragung der Geschäftsanteile geregelt hätten. Der ursprüngliche Kaufpreis von
50.000,00 DM habe nunmehr durch Erhöhung des von der Firma C GmbH &Co. KG
geschuldeten Kaufpreises für Maschinen erbracht werden sollen. Diese Vereinbarung
sei nicht formbedürftig gewesen.
Der Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Prozeßurteil,
hilfsweise abändernd die Klage durch Sachurteil abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. In Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit vertritt die
Klägerin die Auffassung, daß die von der herrschenden Meinung für die Bestimmung
des maßgeblichen Personalstatuts vertretene Sitztheorie nicht mehr aufrechtzuerhalten
sei. Diese widerspreche europarechtlichen Bestimmungen, was sich nach Art. 3 GG
auch auf Drittstaaten auswirke. Zudem finde im Verhältnis zu den USA ohnehin nach
Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages aus dem
Jahre 1954 die Gründungstheorie Anwendung. Unabhängig davon, so behauptet die
Klägerin, habe sie ihren Verwaltungssitz in den USA und sei somit auch bei
Anwendung der Sitztheorie rechtsfähig. Sie habe in Florida im Jahre 1996 ein Auto
erworben und sei zudem Eigentümerin einer Immobilie dort.
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In der Sache bestreitet die Klägerin die behauptete Abänderung des Vertrages vom
31.07.1995 und meint zudem, diese wäre formunwirksam gewesen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin ist
nicht rechtsfähig, so daß ihre Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils als
unzulässig abzuweisen war.
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Das Personalstatut der Klägerin bestimmt sich entsprechend der sogenannten
Sitztheorie nach dem tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung. Daß dieser sich im US-
Bundesstaat Florida, dem Ort ihrer Gründung, befindet, vermag der Senat nicht
festzustellen.
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1.
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Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der
Senat anschließt, gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Anknüpfungspunkt für das
Personalstatut juristischer Personen der tatsächliche Sitz ihrer Hauptverwaltung. Die
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Frage, ob eine juristische Person rechtsfähig ist, richtet sich somit nach demjenigen
Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 97, 269, 271; BGH
ZIP 2000, 967; Palandt-Heldrich, 61. Aufl., Anhang zu Art. 12 EGBGB Rn. 2;
MünchKomm-Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rn. 312 ff.).
Die von der Klägerin gegen die Berechtigung der "Sitztheorie" erhobenen
Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme
auf den Vorlagebeschluß des BGH vom 30.03.2000 an den EuGH (ZIP 2000, 967, 969)
die Unvereinbarkeit der Sitztheorie mit der gemeinschaftsrechtlichen
Niederlassungsfreiheit in Art. 52, 58 EGV anspricht, ist dieser Gesichtspunkt für den
Streitfall nicht erheblich. Die mit dem Vorlagebeschluß gestellte Frage hat eine
spezifisch europarechtliche Grundlage; es geht um die Vereinbarkeit von nach
deutschem Recht entwickelten Grundsätzen mit dem EG-Vertrag in den Fällen der
Sitzverlagerung innerhalb der EU. Die Klägerin ist jedoch nicht in einem Land der
Europäischen Union gegründet worden, sondern in den USA, so daß sie sich
unmittelbar auf europarechtliche Schutzvorschriften nicht berufen kann. Das verkennt
auch die Klägerin nicht, meint jedoch, eine ungleiche Behandlung mit Gesellschaften
aus dem Bereich der Europäischen Union verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz in
Art. 3 GG. Dem kann der Senat nicht folgen. Art. 3 Abs. 1 GG untersagt, wesentlich
gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Selbst wenn im Verhältnis zu juristischen
Personen innerhalb der europäischen Union die Sitztheorie keine Anwendung mehr
finden könnte, erforderte dies nicht die Übertragung auf juristische Personen, die
außerhalb der europäischen Union gegründet worden sind. Letztere unterfallen gerade
nicht dem Diskriminierungsverbot, das allein für den Geltungsbereich des EG-Vertrages
normiert worden ist. Somit liegen wesentlich ungleiche Sachverhalte vor, deren
Gleichbehandlung durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gefordert wird.
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Die Anknüpfung an den Sitz der juristischen Person zur Ermittlung des Personalstatuts
steht auch nicht im Gegensatz zu Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 29.04.1954. Dort heißt es:
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Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen
Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses
Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils
anerkannt.
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In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Formulierung des
Staatsvertrages auf die Gründungstheorie verweist oder ob lediglich das nationale
Kollisionsrecht bestätigt wird, wonach die ausländische Gesellschaft anerkannt wird,
wenn die Anforderungen der Sitztheorie erfüllt sind (für Begründung der
Gründungstheorie: OLG Zweibrücken, NJW 1984, 2168; OLG Düsseldorf, WM 1995,
808 = IPRax 1996, 128; MünchKomm-Kindler, 3. Aufl. IntGesR Rn. 238; MünchKomm-
Ebenroth EGBGB, IPR nach Art. 10 Rn. 124 f.; Ebenroth-Bippus, NJW 1988, 2137;
Ulmer, IPRax 1996, 100; gegen die Begründung der Gründungstheorie: Staudinger-
Großfeld IntGesR (1998) Rn. 210; Kegel-Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. §
17 II 5 c); Berndt, JZ 1996 187; Lehner, RIW 1988, 201, 208; Ebke, RabelsZ 1998, 195,
211). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wonach durch Art. XXV Abs. 5 S. 2
des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom
29.10.1954 keine Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts geschaffen worden ist.
Eine am Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt zu
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diesem Ergebnis.
Der Text der Regelung betrifft die Anerkennung von Gesellschaften, die nicht nur gemäß
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils errichtet worden sind,
sondern auch "in dessen Gebiet". Diese Formulierung deutet auf den Sitz der
Gesellschaft hin und rechtfertigt keineswegs zwingend die Annahme, daß sich der
Personalstatus dieser Gesellschaften allein nach dem Ort der Gründung richten soll.
Dafür, daß der Staatsvertrag das auf die Rechtsverhältnisse ausländischer
Gesellschaften anwendbare Recht in Abkehr vom eigenständigen nationalen
Kollisionsrecht regeln sollte, ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in dem
Vertrag, noch wird darauf in den Motiven hingewiesen (vgl. Berndt, JZ 1996, 187, 189).
Auch der Zweck des deutsch-amerikanischen Vertrages aus dem Jahre 1954, die
Gewährleistung der Inländergleichbehandlung sowie der unbedingten
Meistbegünstigung ist zum einen nicht auf kollisionsrechtliche Fragen gerichtet und
erfordert zum anderen nicht, daß US-amerikanischen Gesellschaften weitergehende
Rechte im Inland gewährt werden als deutschen Gesellschaften; zur Erfüllung des
Vertragszwecks ist es keineswegs notwendig, etwa US-Gesellschaften, die ihren Sitz in
Deutschland haben, von den Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts sowie
den Gläubigerschutzbestimmungen auszunehmen (Berndt, a.a.O., S. 190). Für die hier
vorgenommene Auslegung spricht weiterhin, daß Staatsverträge, bei denen es um
Souveränitätsverzichte geht, restriktiv auszulegen sind (Staudinger-Großfeld, a.a.O., Rn.
212). Diesem Grundsatz würde die Annahme nicht gerecht, Art. XXV Abs. 5 S. 2 des
deutsch-amerikanischen Staatsvertrages stellte eine ein deutsches Kollisionsrecht
ändernde Norm dar. Daß dies gewollt war, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht
feststellen.
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2.
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Da dem deutschen Gesellschaftsrecht eine "Incorporation" fremd ist, kann die Rechts-
und damit Prozeßfähigkeit der Klägerin nur dann gegeben sein, wenn sie ihren Sitz im
Gründungsstaat, das ist der US-Bundesstaat Florida, hat. Der insoweit maßgebliche Sitz
ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane,
also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in
laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272). Daß diese
Voraussetzungen in Florida vorliegen, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Sie
behauptet lediglich, in Florida "umfangreiche Tätigkeiten" zu entfalten, ohne daß diese
konkretisiert werden. Für die Annahme des Verwaltungssitzes in Florida genügt auch
nicht, daß die Klägerin Eigentümerin eines in Florida gehaltenen Pkw Jeep Wrangler
sowie einer Immobilie ist, wie sie behauptet. Das Vorhandensein dieser
Vermögenswerte besagt in keiner Weise, daß die Klägerin in Florida einer
geschäftlichen Tätigkeit nachgeht. Erst recht läßt sich daraus nicht ableiten, daß von
dort aus Entscheidungen der Geschäftsführung in effektive Handlungen umgesetzt
werden. Welchem Zweck etwa das Fahrzeug und die nicht näher umschriebene
Immobilie dienen sollen, ist unklar. Es fehlt auch an jeglichem Vortrag zu einer
Büroorganisation, also etwa der Beschäftigung von Personal oder der Unterhaltung von
Büroräumlichkeiten mit entsprechender Ausstattung. Die Behauptung der Klägerin in
ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.01.1999 (Bl. 43 GA), sie sei zwischenzeitlich
in ein sehr schön eingerichtetes Büro in D verzogen, ist ohne jegliche Substanz und
genügt nicht, die Voraus-setzungen für das Vorhandensein des Unternehmenssitzes in
Florida darzulegen. Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 15.04.2002 rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Insbesondere die Behauptung, in den USA Steuern gezahlt und im
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Jahre 1995 eine Rechnung an eine Anschrift in Florida erhalten zu haben, erfüllt nicht
die Anforderungen an die Darlegung des effektiven Verwaltungssitzes in Florida.
Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin auch für die ihre Rechtsfähigkeit
begründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Nach allgemeinen
Beweislastgrundsätzen hat im Aktivprozeß der Kläger die seine aktive Parteifähigkeit
begründenden Tatsachen zu beweisen (MünchKomm-Kindler, a.a.O. Rn. 328). Zu
Unrecht bezieht sich die Klägerin auf die Entscheidung BGHZ 97, 269, 273. Soweit der
BGH dort ausgeführt hat, der dortige Kläger sei für die behauptete Rechtsunfähigkeit der
Beklagten beweispflichtig, betrifft das ein materiell-rechtliches anspruchsbegründendes
Tatbestandsmerkmal des von dem dortigen Kläger geltend gemachten Anspruchs.
Keinesfalls läßt sich dem etwa der allgemeine Satz entnehmen, derjenige, der sich auf
die Rechtsunfähigkeit des Prozeßgegners beruft, müsse diese beweisen.
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Der Senat folgt auch nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine Vermutung
dafür bestehe, daß sich der Verwaltungssitz einer ausländischen juristischen Person in
dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar organisiert ist. Dies
wird zwar vereinzelt vertreten (OLG München, NJW 1986, 2197, 2198; Soergel-Lüderitz,
vor Art. 7 EGBGB Rdnr. 204; Bungert, DB 1995, 963, 964). Jedenfalls bei einer
Gründung in einem Staat, der der Gründungstheorie folgt, fehlt jedoch eine tatsächliche
Grundlage für eine solche Vermutung, da für die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt die
rechtliche Notwendigkeit besteht, ihren effektiven Verwaltungssitz in diesem Staat zu
nehmen (MünchKomm-Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rdnr. 329; Staudinger-Großfeld,
IntGesR (1998) Rdnr. 237; offengelassen von OLG Hamm, 29. ZS, RIW 1997, 236, 238).
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Die Klage war nach alledem in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung als
unzulässig abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.
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Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. zugelassen, da zu der
Auslegung von Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-,
Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
erscheint.
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