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OLG Oldenburg - 12 UF 81/93

Oberlandesgericht Oldenburg vom 16.11.1993
Inhalt
  • Besitzverhältnisse gerichtete Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht ein solche Recht, das sich allein
  • Recht eingenommenen Standpunkt Streitigkeiten zwischen Ehegatten über eigenmächtig aus der früheren
  • . Insbesondere der Zwang, ein solches zusätzliches Verfahren führen zu müssen, ist erfahrungsgemäß in besonderem
  • bei Streitigkeiten anläßlich der Trennung nicht in Betracht kommen, ist hiermit für keinen der
  • Regelung zu erreichen ist. Da der Kl. - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt

§ 10 GBVfg

Inhalt
  • Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des Vermerks
  • Ansehung der in Absatz 1 bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte, oder der sonstige Vermerk
  • ;llen vorgesehenen, auf diese Verfahren hinweisenden Grundbuchvermerke. (2) In der Spalte 1 ist die
  • eingetragen ist.(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Verfügungsbeschränkung, auch in
  • einzutragen. Dort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung vorgesehenen

OLG Hamm - 5 U 55/00

Oberlandesgericht Hamm vom 29.06.2006
Inhalt
  • . F. geregelten Verjährungsunterbrechung im früheren Recht keine Entsprechung besaß. 57Die Auffassung
  • , dass die nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist am 01.01.2002 im Einzelfall bereits abgelaufen sein
  • Wertermittlung und/oder Bonitätsprüfung könnten diese von vornherein keine Rechte herleiten, da diese nicht im
  • weitgehend vertretene Auffassung, dass die (kürzere) Verjährungsfrist neuen Rechts in den in Art. 229 § 6 Abs
  • erworbenen Wohnungseigentums. Sie haben dies im Wesentlichen mit einem von ihnen erklärten Widerruf nach dem

§ 78 AuslSchuldAbkAG

Inhalt
  • der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen; eine
  • entstehenden Kosten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen gehört zu werden, daß
  • , steht dem einzelnen Gläubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch
  • ; die in dem Regelungsangebot enthaltenen Bedingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen, mit
  • Gericht feststellt, daß diese Bedingungen des Regelungsangebotes mit der Anlage II oder mit Artikel

§ 132 InsO

Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
Inhalt
  • (1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger
  • Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr
  • unmittelbar benachteiligt, 1.wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des
  • Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner
  • .wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des

BGH - IV ZR 298/06

Bundesgerichtshof vom 26.10.2006
Inhalt
  • Lagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1
  • ff.; zur Literatur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. Vorb. v. § 307 BGB
  • Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. 5. Aufl. AGB- Recht § 307 Rdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 298/06 vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat
  • Recht für die Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO). 62. a) Einen die

VG Düsseldorf - 1 L 1446/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 04.07.2002
Inhalt
  • erscheinen, dass ein etwaiges Recht auf Wahl einer konkreten Schule als Ausprägung des Rechts auf
  • . 31Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Recht der Antragstellerin auf Wahl der Schulform auch
  • eine andere schulische Umgebung mit Schwierigkeiten verbunden sein und in der Anfangszeit im Hinblick
  • mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 des Mathematisch
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug

BGH - I ZR 69/08

Bundesgerichtshof vom 29.04.2010
Inhalt
  • Verwertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint. 141. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen
  • , wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, um unter Urheberrechtsschutz stehende Werke
  • , soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint
  • öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise
  • Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit

OLG Oldenburg - 11 U 52/87

Oberlandesgericht Oldenburg vom 12.01.1990
Inhalt
  • Mitglieds berühren und die im Gegensatz stehen zu dem von dem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem
  • beigetreten ist (BGBl. II 1952 S. 728), kann aus Devisenkontrakten, welche die Währung eines
  • , 332; NJW 1980, 520; Münchener Kommentar,BGB, vor Art 12 EGBGB Rdnr. 423). Das ist hier jedoch im
  • Schluß der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BGH NJW 1980, 520). ... Für das Recht der
  • Zwangsvollstreckung gilt deutsches Recht ("lex fori"; Zöller, a.a.O., IZPR Rdnr. 83). ...xxxx

OLG Dresden - 701 Js 44193/05 AG

Oberlandesgericht Dresden vom 07.02.2007
Inhalt
  • Regelung über den Leinenzwang für Hunde im gesamten Stadtgebiet gegen höherrangiges Recht sowie das
  • Stadt Leipzig vom 19. Mai 2004 ist wirksam; sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht
  • , ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Hamm NVwZ 02, 765 f. mit Nachweisen
  • materiellen Rechts zuzulassen. Mit der Sachrüge macht der Verteidiger insbesondere geltend, dass
  • Ordnung in der Stadt Leipzig" vom 19. Mai 2004 ent- spricht insoweit den Anforderungen, weil im

LG Wuppertal - 90 C 484/04

Landgericht Wuppertal vom 19.08.2005
Inhalt
  • Rechtsgrund erlangt. II. 15Zur Anschlussberufung 1617Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht als
  • Betracht, wenn die Lücke im Vertrag nicht durch Regeln des dispositiven Rechts geschlossen werden kann
  • Wuppertal, 90 C 484/04 Sachgebiet: Bürgerliches Recht Tenor: Die Berufung der Klägerin und die
  • Mietwohnung entfernte und im Eigentum der Klägerin stehende Spüle Schadensersatz in Höhe von 199,57 EUR und
  • Klägerin als ersparte Miete für die Vergangenheit analog § 28 IV Satz 2 der II. Berechnungsverordnung

§ 57 BeamtVG

Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Inhalt
  • ährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen
  • . 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht
  • zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August
  • (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1.Anwartschaften in einer gesetzlichen
  • Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009

BGH - VIII ZR 152/12

Bundesgerichtshof vom 19.12.2012
Inhalt
  • Zeitraums kein Recht auf Minderung der vereinbarten Miete zu. 81. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die
  • Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Mietsache (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23
  • Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des
  • stehe den Beklagten dagegen kein Recht auf Minderung zu. 6Zwar sei es anerkannt, dass
  • . Erforderlich ist jedenfalls, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (vgl

OLG Hamm - 4 U 93/05

Oberlandesgericht Hamm vom 24.11.2005
Inhalt
  • : 7879Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht
  • , solche Rechte im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, bedarf es gerade auch in namensmäßiger
  • , dass der Beklagte zu 1) mit seinem Ausscheiden aus dem Landesverband das Recht verloren habe, die
  • gewürdigt. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1) aus dem LVO hätten die Beklagten nicht mehr das Recht
  • ankäme. 84Dem Kläger steht nämlich aus eigenem Recht kein besseres Namensrecht im Verhältnis zum

§ 109 InsO

Schuldner als Mieter oder Pächter
Inhalt
  • Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate
  • ältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des
  • zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverh
  • Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten
  • Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt