Urteil des OLG Oldenburg vom 16.11.1993

OLG Oldenburg: hausrat, gerichtsbarkeit, eigentum, zustand, zwang, trennung, solidarität, rechtsschutz, wiederherstellung, besitz

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 81/93
Datum:
16.11.1993
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1361A, HAUSRATSVO § 18A, HAUSRATSVO § 8 ABS 2
Leitsatz:
Bei Streitigkeiten getrennt lebender Ehegatten werden die Besitzvor- schriften durch die spezielle
Regelung des § 1361 a BGB verdrängt.
Volltext:
Die allein auf Wiederherstellung der ursprünglichen Besitzverhältnisse
gerichtete Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht ein solche Recht,
das sich allein aus § 861 BGB ergeben könnte, nicht zu, weil die
Anwendung dieser Vorschrift durch die speziellere Regelung des §
1361 a BGB ausgeschlossen ist. insoweit schließt sich der Senat
der nunmehr weit überwiegenden Ansicht (so auch Palandt/Diederich-
sen, BGB, 52. Aufl., § 1361 a Rdnr. 3; a. A. bis zu 45. Aufl. §
1361 a Anm. I a. E.) an. Wenn nach der Auffassung des BGH (NJW
1983, 47 = FamRZ 1982, 1200) und der weitaus h. M. in Literatur
und Rechtsprechung (Wacke, in: MünchKomm, § 1361a Rdnr. 17;
Müller-Gindullis, in: MünchKomm, § 18 a HausratsVO Rdnr. 3; Kalthoener in: RGRK, § 18 a HausratsVO Rdnr. 30;
Soergel/Lange, BGB § 1361a Rdnr. 13; Soergel/Heintzmann, § 18 a HausratsVO Rdnr. 7; Staudinger/Bund,
BGB, § 861 Rdnr. 26; Staudinger/Hübner, § 1361 a Rdnrn. 43, 48;
Erman/Heckelnann, BGB, § 1361 a Rdnr. 5; u.a. OLG Düsseldorf,
FamRZ 1986, 276, FamRZ 1987, 483; OLG Hamm, FamRZ 1987, 483; OLG
Frankfurt, FamRZ 1988, 399; a.A. OLG Bamberg, FamRZ 1993, 335)
unabhängig von dem jeweils zum materiellen Recht eingenommenen
Standpunkt Streitigkeiten zwischen Ehegatten über eigenmächtig aus
der früheren Ehewohnung entfernten Hausrat nicht dem Prozeßge-
richt, sondern dem nach der Hausratsverordnung zuständigen Gericht
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, spricht dies
entscheidend dafür, daß die allgemeinen Besitz schutzvorschriften
durch die für Streitigkeiten zwischen getrenntlebenden Eheleuten
speziellere Regelung des § 1361 a BGB verdrängt werden. Denn die
Zuordnung eines bestimmten Anspruchs zu einem Verfahren ist nie
Selbstzweck. Die unterschiedlichen Verfahrensordnungen sollen
vielmehr einem effektiven Rechtsschutz dienen und sind dazu
bestimmt, eine dem Zweck des Gesetzes entsprechende bestmögliche
Durchsetzung von Ansprüchen oder deren Abwehr zu gewährleisten.
Angesichts der Einwendungen weitgehend ausschließenden possesso-
rischen Ansprüche hätte es demgemäß allein aus Gründen der Prak-
tikabilität eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung nicht
bedurft (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1987, 483). Die Zuweisung zu diesem
Verfahren ist vielmehr deshalb gerechtfertigt, weil nur hier die
materiellen Zuordnungskriterien einschließlich aller Billigkeits-
gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Die Notwendigkeit,
außerhalb der allgemeinen Vorschriften des Besitzschutzes eine
eigenständige Regelung für das Getrenntleben von Eheleuten vorzu-
sehen, folgt bereits daraus, daß beim Hausrat immer der Mitbesitz
des anderen Ehegatten berührt wird und bei den anläßlich der Tren-
nung häufig entstehenden Streitigkeiten nicht einmal jeweils
sicher festzustellen ist, von welchem der Ehegatten Besitzstörun-
gen ausgehen. Daruber hinaus bedarf es angesichts der gerade in
der Zeit der Trennzmg fehlenden ehelichen Solidarität einer Hand-
habe, um eine einseitig benachteiligende Verteilung des Hausrats
alsbald korrigieren zu können. Dies läßt sich besser in dem weni-
ger formstrengen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit er-
reichen, wobei ein Ehegatte nicht dadurch unangemessen benachtei-
ligt wird, wenn er auch bei eigenmächtigem Handeln des anderen zur
Regelung oft ohnehin nur zufilliger Besitzverhältnisse auf das
Hausratsverfahren verwiesen wird. Der Rechtsfrieden läßt sich
gerade in der besonderen Situation, in der sich Eheleute in der
Trennungszeit befinden, besser bewahren, wenn - unabhängig von dem
jeweili gen Anlaß - eine für die Trennungszeit dauerhafte Regelung
erreicht wird, als wenn allein aus Gründen des Besitzschutzes ein
vorübergehender Zustand geschaffen wird, der ersichtlich auf grund
eines weiteren Verfahrens alsbald wieder geändert werden müßte.
Insbesondere der Zwang, ein solches zusätzliches Verfahren führen
zu müssen, ist erfahrungsgemäß in besonderem Maße dazu geeignet,
den Streit zwischen den Eheleuten zu vertiefen und damit den
Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen. Wenn entsprechend der
bereits im Beschluß des BGH vom 22. 9. 1982 (NJW 1983, 47 = FamRZ
1992, 1200; vgl. auch Luthin, FamRZ 1984, 1096) angeklungenen Auf-
fassung, der sich der Senat aus diesen Erwägungen anschließt, dem-
gemäß aus § 861 BGB abgeleitete Besitzschutzansprüche bei Strei-
tigkeiten anläßlich der Trennung nicht in Betracht kommen, ist
hiermit für keinen der Ehegaten ein Freiraum verbunden, der es ihm
ermöglichen würde, vermeintliche Rechte eigenmächtig durchzu-
setzen. Ebensowenig steht zu befürchten, daß sich durch einseitig
er zwungene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eine for-
mal bessere Rechtsposition oder gar ein dauerhaft gesicherter
Anspruch erreichen ließe (so OLC Düsseldorl, FamRZ 1983, 164
[165]; Hambitzer, FamRZ 1989, 236 [237]). Denn im Rahmen einer
Entscheidung nach § 1361a BGB kann die Tatsache einer einseitig
herbeigeführten Änderung der Besitzverhältnisse im Rahmen der zu
treffenden Billigkeitsentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden
(OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 483, OLG Hamm, FamRZ 1987, 483 (484);
vgl. auch Kalthoener, in: RGRK, § 18 a HausratsVO Rdnr. 30), wobei
durch eine einstweilige Anordnung auch eine schnelle Regelung zu
erreichen ist.
Da der Kl. - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend
ausgeführt - keine Hausratserteilung begehrt, sondern sich weiter-
hin allein auf seine Rechte als Alleinbesitzer stützt, muß seine
Berufung daher erfolglos bleiben. Dies gilt auch, soweit er sich
auf sein Eigentum an der Videokamera und dem Antennenrotor beruft,
weil abgesehen davon, daß sein Sachvortrag nicht genügt, um die
Vermutung von § 8 II HausratsVO zu widerlegen, die Herausgabean-
sprüche aus Eigentum nach der ausdrücklichen Regelung des § 1361 a
I BGB allenfalls dem Verfahren nach § 18 a HausratsVO zugewiesen
sind.