Urteil des VG Düsseldorf vom 04.07.2002
VG Düsseldorf: schule, numerus clausus, gymnasium, wechsel, schüler, unzumutbarkeit, verordnung, ausführung, erlass, gewalt
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 1446/02
Datum:
04.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1446/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 23. April 2002 sinngemäß gestellte Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit Beginn des Schuljahres 2002/2003
in die Jahrgangsstufe 5 des Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Gymnasiums der
Stadt N1, aufzunehmen,
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ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen
Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch,
der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der
Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§
920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein
Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des von dem Antragsgegner geleiteten
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Gymnasiums zusteht.
Zwar schließen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Antragstellerin auf
Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-
Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. ihrer Eltern, die
Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen
unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den
bestehenden Schulformen zu wählen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -
und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, jeweils m.w.N.
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Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen garantiert dieses Recht aber lediglich die freie Wahl der Schulform
und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb einer
bestimmten Schulform.
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OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 1957 - V A 1571/55 -, DÖV 1958, 465 (466 f.), vom 22.
November 1963 - V A 898/62 -, DVBl. 1964, 829, vom 25. Juli 1975 - V A 421/75 -, NJW
1976, 725 (726), und vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, NVwZ 1984, 806 (807);
Beschlüsse vom 17. August 1993 - 19 B 1913/93 - und vom 25. August 1994 - 19 B
2004/94 -; ebenso Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen (VerfGH
NRW), Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, OVGE 43, 266 (272); dieser
Rechtsprechung folgend Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg,
Beschlüsse vom 3. Oktober 1983 - 9 S 2216/83 -, NVwZ 1984, 112, vom 31. August
1988 - 9 S 2624/88 -, NVwZ 1990, 87, und vom 24. November 1995 - 9 S 3100/95 -,
NVwZ-RR 1996, 262 (263).
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Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von den Betroffenen gewählten
Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch
Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der
Schulformwahl tangiert wird, soll sich aus den genannten Normen ein Anspruch auf
Aufnahme in eine bestimmte Schule der gewünschten Schulform ergeben können.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 -; Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 1997 - 1 L 3558/97 - .
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Ob an dieser Rechtsprechung auch festzuhalten ist, wenn in der von den Betroffenen
gewünschten Schule noch Kapazitäten frei sind, bedürfte allerdings näherer
Überprüfung.
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Die der zitierten Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1957
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- Urteil vom 4. Mai 1957 - V A 1571/55 -, DÖV 1958, 465 (466 f.) -
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beruht nämlich auf der Annahme, ein Gymnasium sei keine Ausbildungsstätte im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 GG. Jedenfalls gewähre Art. 12 GG keinen Anspruch auf eine
bestimmte Ausbildungsstätte. Nach der zwischenzeitlich, wenn auch in anderem
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Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR
640/80 -, BVerfGE 58, 257 (273), zum Gymnasium als Ausbildungsstätte im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 GG; ebenso OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1975 - V A 421/75 -, NJW
1976, 725 (726); sowie BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -,
BVerfGE 33, 303 (330 ff.), zu dem aus Art. 12. Abs. 1 GG abzuleitenden Teilhaberecht
gegenüber staatlichen Ausbildungseinrichtungen (numerus-clausus-Entscheidung),
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erscheint es allerdings fraglich, ob ein Anspruch auf Aufnahme in eine konkrete Schule
mit der bisherigen Begründung abgelehnt werden kann.
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Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, folgte hieraus allerdings nicht zwangsläufig,
dass bei entsprechenden Kapazitäten stets ein Anspruch auf Aufnahme in die
gewünschte Schule bestünde. Sowohl die grundgesetzlichen Schranken des
Gewährleistungsgehaltes von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) wie auch
der insoweit möglicherweise entgegenstehende Gewährleistungsgehalt von Art. 7 Abs.
1 GG lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass ein etwaiges Recht auf Wahl
einer konkreten Schule als Ausprägung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte
durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes beschränkt werden kann.
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Dass ein Recht auf freie Wahl nicht nur der gewünschten Schulform, sondern auch der
konkret gewünschten Schule einfachgesetzlich nicht generell anerkannt ist, zeigt sich
etwa in § 9 Schulverwaltungsgesetz (SchVG). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG werden für
öffentliche Grundschulen und Berufsschulen Schulbezirke gebildet. Für andere
öffentliche Schulen können nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG Schuleinzugsbereiche
gebildet werden. In diesen Fällen findet ein etwaiger abweichender Schulwunsch der
Betroffenen mithin keine Beachtung.
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Auch die in § 5 Abs. 6 Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.
Mai 1997 (VO zu § 5 SchFG a.F.), ebenso jetzt § 6 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GVBl. NRW. S. 148), vorgesehene
Möglichkeit, die Aufnahmeentscheidungen der betroffenen Schulen für den Fall zu
koordinieren, dass - wie hier - im Gebiet eines Schulträgers an Schulen der
Sekundarstufe I auf Grund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreite
gebildet werden können, könnte der Anerkennung eines solchen allgemeinen
Schulwahlrechts entgegen stehen, jedenfalls aber eine zulässige Beschränkung eines
anderweitig begründeten Rechts auf Wahl nicht nur der Schulform, sondern auch der
konkreten Schule darstellen.
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Zur Verfassungsmäßigkeit der dieser Regelung entsprechenden Regelung in § 3 Abs. 6
VO zu § 5 SchFG in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Juni 1962 (GV. NW
S. 238) vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, OVGE 43, 266.
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Hierfür könnte zudem sprechen, dass die in der Rechtsprechung anerkannte
Begrenzung selbst des Anspruchs auf Wahl der Schulform durch die Kapazität der
betroffenen Schulen,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/00 -, vom 1. Oktober 1997 -
19 A 6455/96 -, vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und vom 18. Dezember 2000 - 19
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B 1306/00 -,
in § 5 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG a.F. bzw. § 6 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG und damit auf der
gleichen Normhierarchieebene geregelt ist wie die in § 5 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG a.F.
bzw. § 6 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG vorgesehene Koordinierungsentscheidung.
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Diese Fragen und die sich daran gegebenenfalls anschließende Frage, ob die hier
streitige Entscheidung der Koordinierungskonferenz den Vorgaben des § 5 Abs. 6 VO
zu § 5 SchFG a.F. entsprach, bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da
die Antragstellerin jedenfalls den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft
gemacht hat.
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Ein Anordnungsgrund besteht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann, wenn die
Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Andere Gründe sind
allerdings nicht beliebige Gründe; vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der
genannten Beispiele, dass der Anordnungsgrund von einem den genannten Beispielen
entsprechenden Gewicht sein muss. Die durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens
bewirkte Verzögerung der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs allein
genügt hiernach nicht. Maßgeblich ist letztlich die Frage, ob es dem jeweiligen
Antragsteller unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Interessen unzumutbar ist,
die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
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Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, NVwZ-RR 1993, 234
(235); Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,
Loseblattsammlung, § 123 Rdn. 81 f. m.w.N.; Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdn. 26.
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Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Regelungsgrund nicht glaubhaft
gemacht.
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Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Recht der Antragstellerin auf Wahl der
Schulform auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gewährleistet ist. Der
Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 16. Mai 2002 darauf verwiesen,
dass die Antragstellerin die Gymnasien O oder S in N1 besuchen könne und damit der
Besuch einer Schule der gewählten Schulform gewährleistet sei. Dem ist die
Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten.
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Ebenso wenig hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr der Besuch beider in Betracht
kommender Gymnasien nicht zuzumuten wäre.
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Soweit sie hinsichtlich des Gymnasiums S auf eine (einfache) Schulwegzeit von ca. 1
Stunde 15 Minuten verweist, ist nicht ersichtlich, dass dies zur Unzumutbarkeit des
Besuchs dieser Schule führte. Nach der in § 13 Abs. 3 Verordnung zur Ausführung des
§ 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) zum Ausdruck
gekommenen normativen Wertung, die auf die Frage der Zumutbarkeit eines
Schulweges übertragbar ist,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 19 B 32220/92 - und 17. August
1993 - 19 B 1913/93 -, ferner Beschlüsse der Kammer vom 6. August 1997 - 1 L 3558/97
- und 7. August 2000 - 1 L 2182/00 -,
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können Entfernungsgesichtspunkte erst dann relevant werden, wenn der regelmäßige
Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und
Rückfahrt mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor
6.00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Diese Voraussetzungen sind auch nach dem
eigenem Vorbringen der Antragstellerin nicht gegeben. Unter diesen Umständen wäre
die Möglichkeit, eine näher gelegene Schule zu besuchen, zwar ein Vorteil, aus dem
aber nicht zugleich resultiert, dass der mit dem Besuch einer entfernteren Schule
verbundene Nachteil unzumutbar ist.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, auf Grund der räumlichen Distanz zwischen den
Ortsteilen C und S würden soziale Kontakte der Schüler untereinander nahezu
unmöglich gemacht, sind bereits konkrete Anhaltspunkte, die diese Annahme bele- gen
würden, nicht dargetan. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass für den (nach
der Lebenserfahrung auch eher fern liegenden) Fall, dass sich die sozialen Kontakte der
Antragstellerin zu Mitschülern an Gymnasium S im Wesentlichen auf solche während
der Unterrichtszeit beschränkten, sich dies für die Antragstellerin als un-zumutbar
darstellte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie in ihrem außerschulischen Umfeld
nicht über entsprechende soziale Kontakte verfügte.
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Dass der Antragstellerin der Besuch des Gymnasiums O unzumutbar wäre, ist ebenfalls
nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie darauf verweist, der Schulleiter des Gymnasiums
bezeichne die am Stift.-Humanistischen-Gymnasium abgelehnten und im Nachhinein
am Gymnasium O angemeldeten Schüler als „Spätanmelder" und habe erklärt, diese auf
unterschiedliche Klassen verteilen zu wollen, ist damit nicht dargetan, sie würde bei
einem dortigen Schulbesuch diskriminiert. Es ist schon nicht belegt, dass der Schulleiter
diese Äußerungen überhaupt getätigt hat. Im Übrigen lässt weder die Wortwahl
„Spätanmelder" als solche eine diskriminierende Tendenz erkennen noch ist ersichtlich,
dass eine etwaige Aufteilung der „Spätanmelder" auf verschiedene Klassen erfolgte, um
diese zu diskriminieren. Insoweit fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Auch
sonst hat die Antragstellerin für ihre Vermutung, sie würde stigmatisiert, keine konkreten
Sachverhaltsumstände dargetan, die diese Annahme stützen könnten.
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Sonstige Umstände, die den Besuch der Gymnasien O und S als unzumutbar
erscheinen ließen, hat die Antragstellerin nicht angeführt. Auch aus den übrigen dem
Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich hierauf keine Hinweise.
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Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass ein späterer Wechsel auf die von dem
Antragsgegner geleitete Schule im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren
objektiv unmöglich wäre. Hierzu hat weder die Antragstellerin etwas vorgetragen noch
sind dafür sonst Gesichtspunkte ersichtlich.
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Schließlich hat sie auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem (etwaigen)
späteren Wechsel auf die von dem Antragsgegner geleitete Schule im Falle eines
Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen
würden. Die Antragstellerin hat lediglich pauschal vorgetragen, der verspätete, erst nach
Durchführung des Klageverfahrens erreichbare Wechsel zu dem im Antrag
bezeichneten Gymnasium wäre unzumutbar. Weitere Darlegungen dazu, worauf sich
die geltend gemachte Unzumutbarkeit gründete, hat sie nicht gemacht. Die denkbaren
Schwierigkeiten, die sich für die Antragstellerin ergeben könnten, wenn sie erst nach
dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die von dem Antragsgegner geleitete
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Schule wechseln könnte, sind nicht von einem solchen Gewicht, dass ein späterer
Schulwechsel unzumutbar erschiene. Zwar mag ein solcher Wechsel wegen der
Eingewöhnung in den neuen Klassenverband und in eine andere schulische
Umgebung mit Schwierigkeiten verbunden sein und in der Anfangszeit im Hinblick auf
die Umstellung auf neue Lehrer und Lernmittel zusätzliche Anforderungen mit sich
bringen. Diese möglichen Nachteile sind jedoch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass es sich bei den hier in Betracht kommenden Schulen um Schulen
derselben Schulform mit gleichem Bildungsgang und Ausbildungsziel handelt, nicht von
solchem Gewicht, dass sie durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung
ausgeschlossen werden müssten.
Ebenso in vergleichbaren Fallkonstellationen OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August
1991 - 19 B 1852/91 - und vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 -, Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2000 - 1 L 1891/00 -.
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Besonderheiten der von dem Antragsgegner geleiteten Schule oder der beiden
alternativ in Betracht kommenden Gymnasien namentlich im Hinblick auf die
angebotenen Unterrichtsfächer oder sonstige schulische Angebote, die einen Wechsel
trotz derselben Schulform unzumutbar erscheinen ließen, sind weder dargetan noch
anderweitig ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
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