Urteil des OLG Hamm vom 24.11.2005
OLG Hamm: haus, prozessstandschaft, schutzwürdiges interesse, namensrecht, verein, schutz des namens, austritt, ermächtigung, namensänderung, kennzeichnungskraft
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 93/05
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 93/05
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 O 35/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil
der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts
Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist der ZentraLVOerband der Deutschen Haus, Wohnungs- und
Grundeigentümer. Er trug zunächst den Namen "A". Am 14. Mai 1992 beschloss die
Mitgliederversammlung, den Bestandteil "Haus & Grund" dem Vereinsnamen
voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992.
2
Mitglieder des Klägers sind u.a. die im Bereich der deutschen Länder bestehenden
Landesverbände der Haus- und Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der
Landesverband O (im folgenden: LVO). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am
16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung "Haus +
Grund O" voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992.
3
Mitglieder der Landesverbände sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1) war
ursprünglich Mitglied des LVO. Er kündigte aber seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom
27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1) firmierte ursprünglich
4
als Haus, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein I. Die Mitgliederversammlung
des Beklagten zu 1) beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung "Haus &
Grund" voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das
Vereinsregister eingetragen.
Die Beklagte zu 2) ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1). Ihre Firma lautete
ursprünglich "M mbH". Die Umbenennung der Gesellschaft in "M Haus & Grund O"
wurde am 9. April 1992 ins Handelsregister eingetragen. Die danach erfolgte
Umfirmierung in "Haus & Grund J GmbH" wurde am 10. Januar 2000 ins
Handelsregister eingetragen.
5
Der Kläger ist Inhaber zweier Wort/Bildmarken mit Priorität vom 1. April 1998 und
1. Oktober 1998, die beide den Wortbestandteil "Haus & Grund" enthalten.
6
Der Beklagte zu 1) nutzte auch nach der Beendigung seiner Mitgliedschaft im LVO
seinen Vereinsnamen sowie den Begriff "Haus & Grund" auch in seinen Werbe- und
Internetauftritten.
7
Der Kläger verlangt von beiden Beklagten, die Benutzung der Bezeichnung "Haus &
Grund" in unterschiedlicher Ausgestaltungsweise zu unterlassen.
8
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Ausscheiden aus dem
Landesverband das Recht verloren habe, die Bezeichnung "Haus & Grund" zu
verwenden. Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei seinerzeit für alle
Mitgliedsorganisationen der Haus & Grund Eigentümervereine eingeführt worden, um
ein einheitliches Erscheinungsbild dieser Vereine in der Öffentlichkeit zu schaffen. Der
Beklagte zu 1) handele treuwidrig, wenn er die Bezeichnung auch nach seinem
Ausscheiden aus dem Landesverband weiter verwende. Es werde nämlich bei den
angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, dass der Beklagte zu 1)
noch zur "Konzernorganisation" des Klägers gehöre. Dabei könne sich der Beklagte zu
1) auch nicht darauf berufen, dass er mit der umstrittenen Bezeichnung "Haus & Grund"
früher als der Kläger ins Vereinsregister eingetragen worden sei. Diese zeitliche
Differenz sei nur zufällig zustandegekommen. Für die Frage der Berechtigung der
Namensführung sei entscheidend darauf abzustellen, dass die Umbenennung in die
umstrittene Bezeichnung gerade auf einer Initiative des Klägers und der ihm
angeschlossenen Vereine beruhe.
9
Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei auch originär kennzeichnungskräftig. Zudem sei
die Kennzeichnungskraft seines Vereinsnamens auch noch durch Verkehrsgeltung
gesteigert worden. Dabei kämen ihm auch die Handlungen der Mitglieder seiner
Organisation zugute. Denn es handele sich insoweit um eine Konzernorganisation. Das
bereits lange vor 1991 gezeigte Verhalten der Ortsgruppen und deren Nutzung des
Schlagwortes "Haus & Grund" müsste folglich bei der Beurteilung der
namensrechtlichen Position des Klägers berücksichtigt werden.
10
Wegen der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Ähnlichkeit der beiderseits
erbrachten Dienstleistungen bestünde auch eine Verwechslungsgefahr. Es werde der
falsche Eindruck erweckt, dass der Beklagte zu 1) eine örtliche Untergliederung des
Klägers darstelle.
11
Erst recht dürfe damit die Beklagte zu 2) als bloßes Tochterunternehmen des Beklagten
12
zu 1) die beanstandete Bezeichnung "Haus & Grund" nicht weiter benutzen.
Für den Fall, dass das eigene Namensrecht des Klägers sich gegenüber dem Namen
des Beklagten zu 1) und der Firma der Beklagten zu 2) nicht durchsetzen kann, hat der
Kläger seine Klageansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft auf Namensrechte des
LVO gestützt und behauptet, dass der LVO mit diesem Vorgehen einverstanden sei
(Zeugnis I). Wie der Kläger habe auch der LVO ein wirtschaftliches Interesse daran,
dass der Kläger gegen Verletzer der geschäftlichen Bezeichnung und der Marken
vorgehe.
13
Gleiches gelte auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2).
14
Zudem beruft sich der Kläger auf die Priorität der Firma "Verlag Haus & Grund GmbH",
die er mit 1979 angibt. Auch dieser Verlag habe ihm unwiderruflich erlaubt, seinen 1992
eingetragenen Namen zu benutzen. Der Verlag sei ferner damit einverstanden, dass der
Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft für ihn den vorliegenden Prozess führe
(Zeugnis T).
15
Der Kläger hat sich ferner auf die Priorität des Zeitschriftentitels "Haus & Grund" berufen
und dazu vorgetragen, der Titel "Haus & Grund" sei schon in den 50er Jahren benutzt
worden. Die Zeitung sei monatlich für Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
erschienen, habe aber schon damals eine deutschlandweite überregionale Bedeutung
gehabt. Sie werde vom Verlag Haus & Grund herausgegeben.
16
Die Beklagten könnten auch nichts daraus herleiten, dass der Kläger erst jetzt gegen sie
vorgehe. Seine Namensrechte könnten schon deshalb nicht als verwirkt angesehen
werden, weil die Beklagten von Anfang an bösgläubig gewesen seien. Sie hätten
gewusst, dass mit dem Austritt aus dem LVO ihre Berechtigung zur Benutzung der
Bezeichnung "Haus & Grund" entfallen sei. Vertragsverhandlungen über einen
Wiedereintritt des Beklagten zu 1) in den LVO, die erst Ende 2004 gescheitert seien,
hätten den Kläger daran gehindert, frühzeitiger auf Unterlassung der fraglichen
Bezeichnung zu klagen.
17
Der Kläger hat eine Reihe von Anträgen gestellt, mit denen er Unterlassung,
Namenslöschung, Verzicht auf die Internetdomain gegenüber der Denic, Auskunft und
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt hat.
18
Wegen der jeweiligen Antragsfassungen im einzelnen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Blatt 124 ff der Akten verwiesen.
19
Die Beklagten haben beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten
Ansprüche des Klägers schon deshalb unbegründet seien, weil für den Beklagten zu 1)
das bessere Namensrecht bestünde. Denn der Beklagte zu 1) habe die Bezeichnung
"Haus & Grund" schon vor den Eintragungen im Vereinsregister benutzt. Auch die
Beklagte zu 2) sei schon vor der Umfirmierung im Handelsregister unter der
beanstandeten Bezeichnung im Geschäftsverkehr aufgetreten. In diesem
Zusammenhang haben die Beklagten u.a. auf die von ihnen gemeinsam 1984
22
gegründete "Haus & Grund C" verwiesen. Die Stiftung habe ihnen unwiderruflich
erlaubt, die Wortfolge "Haus & Grund" zu benutzen (Zeugnis G).
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei auch deshalb unbegründet, weil diese die
Bezeichnung "Haus & Grund" mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verbandes "Haus &
Grund J2 e.V." führe. Der Kläger arbeite mit diesem Verein zusammen und habe diesem
Verein ausdrücklich gestattet, die Vereinsbezeichnung "Haus & Grund" zu benutzen.
23
Dem Kläger stehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der corporate identity das
bessere Namensrecht zu. Denn die Initiative zur Umbenennung der Vereine sei in
Wahrheit vom damaligen Hauptgeschäftsführer des Beklagten zu 1) K ausgegangen. Zu
Unrecht vergleiche der Kläger die Verbandsorganisation der Haus- und
Grundeigentümer auch mit der Struktur eines Konzerns. Vielmehr handelten sämtliche
Vereine innerhalb der Verbandsstruktur des Klägers auf eigene Verantwortung
innerhalb ihrer eigenen Aufgabengebiete. Es seien auch keineswegs alle Ortsvereine
der Haus- und Grundeigentümer Mitglieder eines Landesverbandes. Angesichts der
Vorgeschichte zur Umbenennungswelle sei das Vorgehen des Klägers treuwidrig,
zumal der Bekanntheitsgrad des Klägers gleich Null sei und niemand die Bezeichnung
"Haus & Grund" mit dem Kläger, sondern allein mit den Ortsvereinen in Verbindung
brächte.
24
Zudem sei die Wortfolge "Haus & Grund" auch nicht originär kennzeichnungskräftig.
Erst recht könne von keiner Steigerung der Kennzeichnungskraft für den Kläger
aufgrund von Verkehrsgeltung ausgegangen werden. Vielmehr sei die
Kennzeichnungskraft, wenn es sie denn überhaupt gebe, jedenfalls durch benutzte
Drittzeichen erheblich geschwächt. Schließlich sei auch keine Verwechslungsgefahr
gegeben. Der Beklagte zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt so getan, als gehöre er zum
Kläger. Der Austritt aus dem LVO habe sich vor 2.000 Personen vollzogen.
25
Letztendlich sei der Anspruch des Klägers verwirkt. Denn der Kläger habe jahrelang die
Führung der Bezeichnung "Haus & Grund" durch die Beklagten nicht nur geduldet,
sondern sogar mit dem Beklagten zu 1) zusammengearbeitet, indem dem Beklagten zu
1) Presseinformationen zur Veröffentlichung zugesandt worden seien. Angesichts
dessen habe der Beklagte zu 1) nicht mit der Abmahnung des Klägers im Januar 2005
rechnen müssen.
26
Soweit sich der Kläger im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auf Kennzeichenrechte
Dritter berufe, scheitere dies schon daran, dass die Voraussetzungen einer solchen
gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen.
27
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 2005 die Klage als unbegründet
abgewiesen.
28
Die Parteien müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gleichzeitig die
Namensänderung veranlasst. Auf diese Gleichrangigkeit der Namensrechte könnten
sich auch die Beklagten berufen. Denn der Kläger stelle keinen Konzern im
handelsrechtlichen Sinne dar, der den Beklagten nach dem Austritt des Beklagten zu 1)
aus dem LVO aus dem Gedanken des gemeinschaftlichen Auftretens die Nutzung der
Bezeichnung "Haus & Grund" untersagen könne. Beide Beklagten verfügten nämlich
über ein originäres eigenes Recht an der Bezeichnung. Die Ausübung dieser Rechte
sei auch nicht treuwidrig.
29
Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht aus einem früheren Handeln einiger
Ortsvereine sowie aus der Zeitung des Landesverbandes NRW herleiten. Denn damit
sei keine Verkehrsgeltung gerade für den Kläger verbunden.
30
Auch Ansprüche aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger nicht zu. Es
sei schon zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt die Prozessführungsbefugnis durch
Rechtsgeschäft übertragen worden sei. Jedenfalls könne sich auch der LVO gegenüber
den Beklagten nicht auf ältere Rechte berufen. Denn auch insofern müsse von einem
gleichzeitigen Rechtserwerb der Vereine der ersten Stunde ausgegangen werden.
Letztlich wären auch Ansprüche des LVO gegen die Beklagten verwirkt. Denn der LVO
habe den Beklagten zu 1) weder abgemahnt, noch sonstige Versuche unternommen,
seine Kennzeichenrechte im Verhältnis zu den Beklagten zu schützen.
31
Auch aus gewillkürter Prozessstandschaft im Hinblick auf den Verlag Haus & Grund
GmbH stünden dem Kläger keine Rechte zu. Denn die gewillkürte Prozessstandschaft
sei schon unzulässig. Es fehle sowohl an einer Ermächtigung, als auch an einem
eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung etwaiger
Rechte des Verlages, die, wenn sie überhaupt bestünden, jedenfalls aber ebenfalls
verwirkt seien.
32
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Blatt 123 ff der Akten verwiesen.
33
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er
seine Kennzeichenrechte gegenüber den Beklagten aus erster Instanz weiterverfolgt.
34
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der
Ansicht, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil die Frage der Priorität
unzutreffend gelöst habe. Entscheidend sei hier, dass sich die Beklagten nach dem
Austritt des Beklagten zu 1) aus dem LVO nicht auf eine, wenn überhaupt gegebene,
dann nur formal bestehende bessere Priorität ihrer Bezeichnungen berufen dürften.
Denn es seien gemeinsame Bestrebungen aller Beteiligten gewesen, die in den Jahren
1991 und 1992 zu den Umbenennungen des Klägers und seiner Gliederungen geführt
hätten. Unter Mithilfe der Landesverbände habe er eine Initiative gestartet, damit alle
Gliederungen, auch der Beklagte zu 1), ihren Namen die Bezeichnung "Haus & Grund"
voranstellten und dies amtsgerichtlich registrieren ließen (Zeugnis I Bl. 164 d.A.). Die in
dem gemeinsamen Handeln liegende Übereinkunft, die in der Mitgliederversammlung
des LVO am 16. November 1991 auch zum Ausdruck gekommen sei und mit der ein
gemeinsames Namensimage für die Organisation habe geschaffen werden sollen, habe
das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1) aus
dem LVO hätten die Beklagten nicht mehr das Recht gehabt, die Bezeichnung "Haus &
Grund" zu führen. Dies folge auch aus den Gesichtspunkten des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage und der nachträglichen Treuepflicht.
35
Dem Namensbestandteil "Haus & Grund" komme auch originäre Kennzeichnungskraft
zu, so dass es für das Schutzbegehren nicht auf eine Verkehrsgeltung dieser
Bezeichnung ankomme. Dass einige Ortsvereine aus dem LVO ausgetreten seien,
ändere angesichts der ca. 1.000 im LVO verbliebenen Ortsvereine nichts an der
Kennzeichnungskraft für den Kläger und den LVO. Angesichts der weitgehenden
Identität der geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien sowie der Branchennähe sei
auch die Verwechslungsgefahr folglich nicht fraglich.
36
Auch der Einwand der Verwirkung stünde dem Verbotsbegehren nicht entgegen. Es
fehle dafür das Zeitmoment sowie eine Duldung durch den Kläger. Angesichts der
Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1) in den LVO habe man nicht
mit Abmahnungen und gerichtlichen Schritten gegeneinander vorgehen können. Die
Beklagten hätten auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie bei einem Scheitern der
Verhandlungen nicht in Anspruch genommen würden. Letztlich fehle es auch an einem
wertvollen Besitzstand, den die Beklagten ab 2002 bis Ende 2004 erworben hätten,
ohne den eine Verwirkung aber ohnehin nicht in Betracht komme.
37
Zumindest könne er die geltend gemachten Ansprüche auf Rechte des LVO stützen. Die
Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft lägen insofern vor. Der LVO
habe ihn ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu
machen (Zeugnis I und Zeugnis T). Er habe auch ein schutzwürdiges Interesse,
Ansprüche des LVO geltend zu machen. Es gehe nämlich darum, als Zentra Verband
Prozesse zentral zu steuern und zu führen, welche der Durchsetzung des
Kennzeichenschutzes dienten. Dem LVO komme sogar in formaler Hinsicht im
Verhältnis zu den Beklagten die bessere Priorität seiner Namensrechte zu. Aus den
gleichen, bereits angeführten Gründen seien diese Rechte gegenüber den Beklagten
auch nicht verwirkt.
38
Schließlich macht der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auch noch
die Namensrechte des Verlages Haus & Grund geltend, einschließlich der
Titelschutzrechte für die vom Verlag herausgegebene Zeitung. Insoweit beruft sich der
Kläger auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. November 2005
überreichte schriftliche Erklärung des Verlages vom 22. November 2005 (Bl. 250 d.A.).
Der Kläger habe auch ein schutzwürdiges Interesse, Ansprüche dieses Verlages
geltend zu machen. Der Verlag sei nämlich eine Tochter seines Mitgliedes, nämlich des
Landesverbandes Haus & Grund Rheinland. Deshalb gehe es auch im Verhältnis zu
diesem Verlag darum, dass der Kläger die Verteidigung der Verbandsbezeichnung
"Haus & Grund" zentral steuern könne. Auch der Verlag Haus & Grund habe im
Verhältnis zu den Beklagten die bessere Priorität hinsichtlich der Bezeichnung "Haus &
Grund". Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme dem Namen des Verlages
und dessen Zeitungstitel auch nicht nur regionale Bedeutung zu. Denn die Zeitschrift sei
mit ca. 100.000 Exemplaren schon vor 1989 das größte deutsche Informationsorgan des
privaten Haus- und Grundbesitzes gewesen (Zeugnis T).
39
Der Kläger beantragt,
40
das angefochtene Urteil zu ändern und wie folgt zu erkennen:
41
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den
Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes und/oder des
Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 2) folgende Bezeichnungen zu benutzen:
42
43
(1) Haus & Grund I,
44
(2) HAUS & GRUND I
45
(3) HAUS & GRUND
46
(4)
47
- Ablichtung Bl. 147 d.A. -
48
(5) haus-und-grund-I.de
49
(6)
50
- Ablichtung Bl. 147 d.A. -
51
hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile
52
(7) HAUS & GRUND J GmbH
53
(8)
54
- Ablichtung Bl. 147 d.A. -
55
(9) Haus & Grund Mitgliederservice
56
(10) Haus & Grund Rechtsberatung
57
(11) Haus & Grund Immobilien
58
(12) Haus & Grund Medien
59
und/oder
60
(13) Haus & Grund Service-Center
61
2. Die Beklagte 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den
Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im
Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes und/oder des
Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1) folgende Bezeichnungen zu benutzen:
62
63
(1) HAUS & GRUND J GmbH
64
(2) HAUS & GRUND
65
(3) HAUS & GRUND I
66
(4)
67
- Ablichtung Bl. 148 d.A. -
68
und/oder
69
(5) haus-und-grund-I.de
70
3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, a) die Löschung seines Namens "Haus & Grund
I" beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen, b) gegenüber der DENIC auf
die Internetdomain "haus-und-grund- I.de" zu verzichten.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND J
GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.
5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in
welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1) seit dem 15.03.2002 begangen
hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen
Bezeichnungen gemacht wurden.
6. Die Beklagte 2) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in
welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2) seit dem 15.03.2002
begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen
Bezeichnungen gemacht wurden.
7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte 1) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen
hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus den im Antrag 1) beschriebenen
Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen
hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus den im Antrag 2) beschriebenen
Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
71
Die Beklagten beantragen,
72
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
73
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behaupten die
Beklagten im Hinblick auf die Prozessstandschaft des Klägers zugunsten des LVO,
dass dieser in Wahrheit gar nicht beabsichtige, den Beklagten Kennzeichenrechte
streitig zu machen. Dies habe eine Besprechung am 19. Juli 2005 ergeben (Zeugnis I
Bl. 206 d.A.). Zumindest stünde evtl. Rechten des LVO der Einwand der Verwirkung
entgegen. Denn der LVO habe gerade den Beklagten zu 1) aufgefordert, die
Bezeichnung "Haus & Grund" markenrechtlich gegen Dritte zu verteidigen. Damit habe
der LVO einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten geschaffen.
74
Es habe auch keine Übereinkunft zwischen den Parteien gegeben, aufgrund deren die
Beklagten nun verpflichtet seien, die Bezeichnung "Haus & Grund" nicht mehr zu
verwenden. Die Initiative zur Umbenennung sei auch nicht vom Kläger ausgegangen.
Auch könnten die einzelnen Haus- und Grundeigentümervereine nicht als eine
geschlossene Organisation des Klägers angesehen werden. Gegen die Annahme einer
Übereinkunft spreche, dass bis heute nur die Hälfte der Ortsvereine ihrer geschäftlichen
Bezeichnung die Wortfolge "Haus & Grund" vorangestellt habe. Die
Mitgliederversammlung des LVO vom 16. November 1991 habe nur über die eigene
Namensänderung abgestimmt, nicht aber über die Namensgebung der Ortsvereine
befinden können und wollen. Die vom Kläger bemühte Übereinkunft finde sich zudem in
keiner Satzung und sei auch sonst nirgendwo formuliert oder stillschweigend getroffen
worden. Ohne eine solche Übereinkunft fehle den rechtlichen Schlussfolgerungen des
Klägers die Grundlage.
75
Die Beklagten bestreiten auch nach wie vor die originäre Kennzeichnungskraft der
Wortfolge "Haus & Grund". Zumindest sei diese Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen
geschwächt. Von einer Verkehrsgeltung zugunsten des Klägers könne erst recht nicht
ausgegangen werden. Denn die Wortfolge "Haus & Grund" entfalte allenfalls für die
Ortsvereine auf lokaler Ebene Verkehrsgeltung, die dem Kläger aber nicht zugerechnet
werden könne.
76
Jedenfalls seien Kennzeichenrechte ihnen gegenüber verwirkt. Es sei nämlich nicht drei
Jahre lang mit dem Ziel des Wiedereintritts des Beklagten zu 1) in den LVO verhandelt
worden. Schon gar nicht seien Kennzeichenfragen thematisiert worden. Wegen des
Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
77
Entscheidungsgründe:
78
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen.
79
Das Verbotsbegehren des Klägers erscheint zwar hinsichtlich der einzelnen
Verbotsanträge als hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Denn der
Kläger greift mit seinen Anträgen jeweils konkrete Verwendungsformen der
beanstandeten Bezeichnung "Haus & Grund" auf. Allerdings dürfte dem
Rechtsschutzinteresse des Klägers ausreichend Rechnung getragen sein, wenn dem
Beklagten der Vereinsname verboten wird, so wie er im Vereinsregister eingetragen ist.
Denn es steht nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1) nach einer Umbenennung die
unter Ziffer 1) des Berufungsantrages im einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit
dem Bestandteil "Haus & Grund" weiter verwenden wird.
80
Unverständlich ist auch, weshalb der Kläger dem Beklagten zu 1) verbieten lassen will,
dass sich die Beklagte zu 2) mit der beanstandeten Bezeichnung "Haus & Grund"
benennt. Insoweit dürfte dem Beklagten zu 1) von vornherein die Rechtsmacht fehlen,
solche Verbote gegenüber der Beklagten zu 2) durchzusetzen. Dann kann der Kläger
dies aber auch von vornherein nicht vom Beklagten zu 1) verlangen.
81
Der Löschungsantrag (Ziffer 3 a) des Berufungsantrages) dürfte sich nur auf "Haus &
Grund" als den verletzenden Teil richten. Die übrigen Namensbestandteile des
Beklagten zu 1) können bestehen bleiben. Denn diese Bestandteile stören nicht.
82
Der Senat hat aber letztlich davon abgesehen, den Kläger zu einer zweckgerechten
Fassung seiner Anträge zu veranlassen gem. § 139 ZPO. Denn das Klagebegehren des
Klägers hat dem Grunde nach schon keinen Erfolg, ohne dass es auf die Fassung der
Anträge im einzelnen ankäme.
83
Dem Kläger steht nämlich aus eigenem Recht kein besseres Namensrecht im Verhältnis
zum Beklagten zu 1) zu. Vielmehr kommt dem Beklagten zu 1) die bessere Priorität an
der Bezeichnung "Haus & Grund" zu.
84
Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers kommt hier § 15
MarkenG in Betracht, der § 12 BGB verdrängt. Der Kläger und der Beklagte zu 1)
gebrauchen ihren Namen nämlich im geschäftlichen Verkehr. Dem steht nicht entgegen,
dass sie Idealvereine sind. Beide Vereine sind nicht nur im rein ideellen Bereich tätig.
Nach ihrem Satzungszweck unterstützen sie die Haus- und Grundeigentümer in
umfassender Weise. Sie erbringen damit gegenüber ihren Mitgliedern Leistungen auf
dem Gebiet des Immobilienwesens, die auch gewerbliche Anbieter anbieten. Damit
konkurrieren sie mit solchen Anbietern wie etwa die Lohnsteuerhilfevereine auf dem
Gebiet des Steuerrechts mit den steuerberatenden Berufen (BGH GRUR 1976, 370 -
Lohnsteuerhilfevereine; OLG München Anlage B 29 zur Klageerwiderung; OLG
Naumburg Anlage K 42 S. 9; Ingerl/Rohnke MarkenG 2. Aufl. § 14 Rz. 51; Fezer
Markenrecht 3. Aufl. § 14 MarkenG Rz. 41).
85
Der Name eines Vereins wie der des Klägers ist als geschäftliche Bezeichnung nach
§ 5 Abs. 2 MarkenG auch wie eine Firma geschützt (Ströbele/Hacker MarkenG § 5
Rz. 20; Ekey/Klippel MarkenG § 5 Rz. 21).
86
Der Vereinsname des Klägers ist hier auch schutzfähig wegen noch ausreichender
Kennzeichnungskraft (Senatsbeschluss v. 8. Juni 2000 - 4 W 139/00; OLG Naumburg
Anlage K 42; a.A. OLG München Anlage B 29). Die Bezeichnung "Haus & Grund" ist
nicht rein beschreibender Natur, sondern hat einen mehrdeutigen Inhalt. Von der
Bezeichnung lässt sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen.
Die Wortkombination ist als solche diffus, ein eindeutiger, klar umgrenzter Begriffsinhalt
mit Bezug zu einer bestimmten Dienstleistung kann der Bezeichnung nicht zugeordnet
werden.
87
Beide einander gegenüberstehende Bezeichnungen, also der Name des Klägers sowie
der des Beklagten zu 1) sind auch verwechslungsfähig, zumindest im weiteren Sinne
(vgl. zu dieser Begriffsbestimmung Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 726, 752). In beiden
Vereinsnamen ist "Haus & Grund" jeweils der prägende Bestandteil. Die
geographischen Zusätze "E" einerseits und "I" andererseits bezeichnen für den Verkehr
nur den Wirkungsbereich. Die weitern Zusätze sind ohnehin nur beschreibend und
stimmen sogar ebenfalls in der Bezeichnung als "Verband der privaten
Wohnungswirtschaft" überein. Von daher erscheint dem Verkehr der Beklagte zu 1) als
Untergliederung des Klägers. Auch die Aufgabengebiete, nämlich die Förderung des
privaten Grundeigentums stimmen überein. Die unterschiedlichen Zielrichtungen der
Förderungsmaßnahmen, nämlich die Lobbyarbeit des Klägers auf Bundesebene und
die Tätigkeit des Beklagten zu 1) vor Ort unterscheiden sich nicht in der Sache, sondern
nur hinsichtlich der Zielgruppen, so dass zumindest von einer großen Ähnlichkeit der
Tätigkeitsbereiche zugunsten des Klägers ausgegangen werden kann.
88
Damit kommt es für die Frage, ob der Kläger dem Beklagten zu 1) den Vereinsnamen
verbieten lassen kann, entscheidend auf die Priorität an, § 6 Abs. 3 MarkenG. Die
Konstruktion des Landgerichts im angefochtenen Urteil, mit der es zu einer
Gleichrangigkeit der Vereinsnamen der Parteien kommt, lässt sich nicht halten. Ein Fall
der Koexistenz nach § 6 Abs. 4 MarkenG liegt nicht vor. Im Übrigen ist für
Durchbrechungen des Prioritätsgrundsatzes kein Raum (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 6 Rz. 2).
Besonderen Fallgestaltungen muss durch die hierfür geschaffenen Institute Rechnung
getragen werden. Allein die zeitliche Nähe der Namensbegründung reicht nicht aus, um
das Prioritätsprinzip zu durchbrechen. Dann kommt hier aber dem Beklagten zu 1) mit
seinem Namensrecht die Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu.
89
Entscheidend für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechtes ist nämlich die
Benutzungsaufnahme (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rz. 55 ff; Ekey/Klippel a.a.O. § 5 Rz. 54;
Ströbele/Hacker a.a.O. § 5 Rz. 62; OLG Celle OLGR 1994, 340). Diese
rechtsbegründende Benutzungsaufnahme des geschützten Namens muss hier auf
Seiten des Klägers mit dem Datum des 29. September 1992 angesetzt werden. Denn an
diesem Tag ist der Kläger mit seinem neuen Namen ins Vereinsregister eingetragen
worden. Grundsätzlich muss eine Eintragung des Vereinsnamens im Vereinsregister
zwar nicht allein ausschlaggebend für die Benutzungsaufnahme sein. Eine
rechtsbegründende Benutzung liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Verein unter dem
neuen Namen nicht nach außen tätig wird, er also gleichsam eine "Registerleiche" ist.
Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist vor und nach der
Umbenennung seit Jahren mit Außenwirkung tätig.
90
Umgekehrt muss die Schutzwirkung für einen neuen Namen auch nicht notwendig erst
mit der entsprechenden Eintragung im Vereinsregister beginnen. Wenn der Verein
schon vor dieser Registereintragung unter dem neuen Namen tätig wird, kann die
Schutzwirkung für den neuen Namen auch schon vor der Eintragung im Vereinsregister
einsetzen. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden.
91
Es muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Eintragung der
Namensänderung eines eingetragenen Vereins aufgrund einer Satzungsänderung gem.
§ 71 BGB konstitutiv wirkt. Das bedeutet aber, dass der Verein trotz beschlossener
Namensänderung im Rechtsverkehr noch so lange den alten Namen zu führen hat, bis
der neue Name eingetragen ist. Ab der Eintragung hat der Verein dann aber den neuen
Namen zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein Verein als juristische
Person immer nur einen Namen haben kann, mit dem er identifiziert werden kann. Den
neuen Namen gewinnt der Verein als Identitätsausweis erst mit der Eintragung. Bis
dahin muss der Verein mit seinem alten Namen im Rechtsverkehr auftreten, wenn er
sich rechtmäßig verhalten will. Das hat zur Konsequenz, dass der neue Name vor der
Eintragung ausnahmsweise nur dann identifizierend wirken könnte, wenn er in massiver
Weise als neuer Name herausgestellt worden wäre. Das hat aber der Kläger nicht
darlegen können. Es bleibt damit dabei, dass der Kläger die Priorität für seinen neuen
Namen, den er im vorliegenden Verfahren geschützt wissen will, erst mit seiner
Eintragung im Vereinsregister am 29. September 1992 begründen kann.
92
Demgegenüber kann sich der Beklagte zu 1) hinsichtlich seines neuen Namens einer
Priorität vom 22. Juli 1992 berühmen, also einer besseren Priorität als der des Klägers.
Denn zugunsten des Beklagten zu 1) muss davon ausgegangen werden, dass auch er
seinen neuen Vereinsnamen spätestens mit der Eintragung der Namensänderung im
Vereinsregister am 22. Juli 1992 benutzt hat. Da auch er nach § 26 BGB im
93
Rechtsverkehr unter dem vollen geltenden Namen auftreten musste, kann davon
ausgegangen werden, dass er spätestens ab dem 22. Juli 1992 seinen neuen Namen
im Rechtsverkehr benutzt hat. Etwas Abweichendes hat auch der Kläger dazu nicht
vorgetragen. Er hat insbesondere keine Beispiele dafür aufzeigen können, dass der
Beklagte zu 1) gesetzwidrig auch nach der Eintragung noch seinen alten Vereinsnamen
benutzt hat. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) in seiner Klageerwiderung Beispiele dafür
vorgetragen, dass er sich schon vor der Eintragung als "Haus & Grund" bezeichnet hat.
Die bessere Priorität des Beklagten zu 1) hat auch Bestand, nachdem dieser aus dem
LVO ausgetreten ist. Ein Austritt kann zwar dann zum Rechtsverlust führen, wenn ein
Vereinsmitglied seinen Namen nur aufgrund der Gestattung des Vereins führen darf und
dem Verein somit die besseren Namensrechte zustehen. Deshalb mögen Vereine, die
sich erst nach der Umbenennung des Klägers mit dessen Billigung ebenfalls "Haus &
Grund" genannt haben, das Namensrecht verlieren, wenn sie aus dem Kläger oder
einem der ihm angeschlossenen Landesverbände austreten. So liegt der Fall hier aber
gerade nicht. Denn der Beklagte zu 1) hat ein eigenes Namensrecht unabhängig vom
Kläger mit der besseren Priorität erworben. Solange der Beklagte zu 1) seinen
rechtmäßig erworbenen Namen nutzt, behält der Beklagte zu 1) auch die Priorität. Daran
kann auch der Austritt aus dem Landesverband nichts ändern. Der Kläger kann sich
nämlich nicht mit Erfolg auf eine pauschal behauptete Absprache berufen, nach der der
Beklagte zu 1) seinen Vereinsnamen nur solange führen darf, wie er Mitglied des LVO
ist. Der Vortrag des Klägers besagt gerade nicht, dass zwischen den Beteiligten
bindende Absprachen über die Namensführung "Haus & Grund" getroffen worden sind.
Dabei kann dahinstehen, wer die Idee und die Initiative zur Namensumbenennung
ergriffen hat. Umgesetzt werden konnte die Umbenennung jeweils nur dadurch, dass
sich jeder einzelne Verein entschied, sich umzubenennen, und dass er dies eintragen
ließ. Bei dieser Aktion haben auch keineswegs alle Ortsvereine eine Umbenennung
vollzogen. Die vorgetragenen Umstände lassen vertragliche Vereinbarungen im Sinne
einer Gesellschaftsgründung zur gemeinsamen Pflege der Bezeichnung "Haus &
Grund" im November 1991 zwischen den beteiligten Vereinen gerade nicht erkennen.
Wenn der Kläger sicherstellen wollte, dass die Bezeichnung "Haus & Grund" allein ihm
und seinen Untergliederungen verblieb, hätte er dies entweder satzungsmäßig
verankern oder durch bindende Absprachen zwischen den Beteiligten sichern müssen.
Allein eine entsprechende Gestaltungsabsicht für ein einheitliches Verbandsauftreten
reicht nicht aus, um den einzelnen Untergliederungen des Klägers die Führung des
rechtmäßig erworbenen Namens streitig zu machen, nur weil sie nicht mehr dem
Verband des Klägers angehören.
94
Das Verbotsbegehren des Klägers lässt sich auch nicht aus besonderen Treuepflichten
aus der früheren Verbandszugehörigkeit herleiten. Aus der früheren Mitgliedschaft des
Beklagten zu 1) im LVO ergeben sich keine solchen besonderen Treuepflichten
gegenüber dem Kläger oder dem LVO, etwa mit dem Inhalt, nun für einen
ausreichenden Abstand zum Vereinsnamen des Klägers zu sorgen (BGH GRUR 1992,
329 - AJS-Schriftenreihe). Mit seinem Austritt hat der Beklagte zu 1) die Stellung eines
beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Damit kommt es allein
auf das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität an, die hier für den Beklagten zu 1) spricht.
Ohne entsprechende satzungsmäßige Bestimmungen oder Vereinbarungen kann der
Beklagte in seiner Namensführung nicht beschränkt werden. Das liefe auf ein
unzulässiges "Wettbewerbsverbot" in der Namensführung hinaus, das nur kraft
besonderer Vereinbarung gelten kann.
95
Der Kläger kann auch nicht mit einem Arglisteinwand gegenüber dem Beklagten zu 1)
durchdringen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Idee zur
Umbenennung der Vereine vom Kläger stammt und der Beklagte zu 1) die Absicht des
Klägers kannte, die Bezeichnung für sich und seine Untergliederungen zu
monopolisieren, ist zu berücksichtigen, dass es die Bezeichnung "Haus & Grund" lange
Zeit zuvor schon gegeben hat. Damit konnte auch der Beklagte zu 1) die Bezeichnung
seinem Namen voranstellen, ohne arglistig gehandelt zu haben. Wollte man das anders
sehen, so käme man zu einem dem Kennzeichenrecht fremden Vorbenutzungsrecht
oder zum Schutz einer bloßen Erwerbsabsicht, den es abgesehen von der
Titelschutzanzeige nicht gibt. Solange die Bezeichnung "Haus & Grund" frei war,
unterlag sie dem Zugriff des ersten, der kam. Das war aber im Verhältnis zum Kläger der
Beklagte zu 1).
96
Auch der Missbrauchseinwand greift schließlich nicht durch. Dieser setzt nämlich
voraus, das der prioriätsältere Rechtsinhaber den Namen nur als Sperrzeichen
erworben hat, um die einheitliche Außendarstellung des Klägers zu torpedieren (vgl.
dazu generell Ingerl/Rohnke a.a.O. vor §§ 14 ff Rz. 169). Das ist hier nicht der Fall. Der
Beklagte zu 1) nutzt zum einen seinen Namen ernsthaft und seit Jahren selbst. Zum
anderen will der Beklagte zu 1) dem Kläger den Namen auch nicht streitig machen. Es
bleibt also dabei, dass der Kläger jedenfalls im Hinblick auf sein eigenes
Verbietungsrecht es hinnehmen muss, dass der Beklagte zu 1) schneller war als er
selbst.
97
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kläger hier keine Gesichtspunkte hat
aufzeigen können, die es dem Beklagten zu 1) verwehren, sich auf die bessere Priorität
seines Namens im Verhältnis zum Kläger zu berufen. Nach seinem Ausscheiden aus
dem LVO steht der Beklagte zu 1) dem Kläger wie ein beliebiger Dritter gegenüber, bei
dem der Kläger eine bessere Priorität ebenfalls hätte hinnehmen müssen. Insoweit
könnten allein Pflichten des Beklagten zu 1) aus seiner früheren Verbandszugehörigkeit
sein Namensrecht beschränken, was aber mangels entsprechender bindender Abreden
nicht in Betracht kommt.
98
Aus seinen Marken kann der Kläger nicht gegen den Beklagten zu 1) vorgehen, weil die
Marken prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1).
99
Für den Haupt- und Hilfsantrag zu 1) (6) gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insofern
ist ein Anspruch des Klägers nicht zu bejahen. "Haus & Grund" und die Häuschen des
Antrages sind zwar mit der Marke des Klägers gemäß Anlage K 3 identisch. Die
Wortfolge kann der Kläger dem Beklagten zu 1) aber wie dargelegt wegen des besseren
Namensrechtes des Beklagten zu 1) nicht verbieten. Damit bleiben als
Verbotsgegenstand nur die Häuschen. Diese sind als bloßer bildlicher Ausdruck für die
Wortfolge "Haus & Grund" für sich nicht schutzfähig. Andernfalls käme man zu einem
unzulässigen Elementenschutz im Markenrecht.
100
Der Kläger kann dem Beklagten zu 1) die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem
Recht des LVO verbieten. Insoweit fehlt es schon an den Voraussetzungen für eine
gewillkürte Prozessstandschaft.
101
Zwar kann ein Namensrecht grundsätzlich durchaus im Wege der Prozessstandschaft
geltend gemacht werden (Ingerl/Rohnke a.a.O. vor § 14 Rz. 15 ff). Das Landgericht hat
aber zu Recht die dafür erforderliche Ermächtigung des Namensinhabers, hier also des
102
LVO, in Zweifel gezogen. Angesichts des substantiierten Bestreitens seitens der
Beklagten bestehen erhebliche Bedenken, ob der Vortrag des Klägers ausreichend ist.
Der Kläger behauptet nämlich nur eine Ermächtigung. Ob der LVO wirklich damit
einverstanden ist, dass der Kläger sein Recht klageweise geltend macht, lässt sich aber
nur beurteilen, wenn vorgetragen wird, was wann der Vertreter des LVO genau erklärt
hat. Solange das Landgericht diese genauen Umstände nicht kannte, musste es auch
keine Zeugen vernehmen. Denn die Frage der wirksamen Ermächtigung ist eine
Rechtsfrage, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Beweis erhoben werden
kann insoweit nur über die tatsächlichen Umstände, aus denen eine Ermächtigung zu
folgern ist. Es lag hier aber durchaus die Möglichkeit nahe, dass der LVO nur damit
einverstanden war, dass sich der Kläger auf dessen Priorität berief. Das bedeutet aber
nicht, dass der LVO mit der Geltendmachung seines eigenen Schutzanspruches
einverstanden war. Denn das dann ergehende Urteil würde auch gegenüber dem LVO
in Rechtskraft erwachsen. Die Zweifel des Landgerichts erscheinen auch vor dem
Hintergrund verständlich, dass hier entgegen aller Gepflogenheit keine entsprechende
schriftliche Ermächtigungserklärung vorgelegt worden ist.
Letztlich brauchte der Senat die Frage der ausreichenden Ermächtigung des Klägers
durch den LVO aber nicht abschließend zu klären, weil die weitere Voraussetzung für
eine gewillkürte Prozessstandschaft, nämlich das schutzwürdige Interesse des Klägers
an der Geltendmachung der Namensrechte des LVO, nicht gegeben ist. Die vom
Bundesgerichtshof insoweit entschiedenen Fälle (GRUR 2001, 344 - DB
Immobilienfonds; GRUR 1998, 391 - Dr. St... Nachfolger; GRUR 1995, 54 - Nicoline)
zeichneten sich dadurch aus, dass hinsichtlich der fremden Kennzeichenrechte
Beziehungen zwischen dem ermächtigenden Dritten und dem Kläger bestanden. Von
daher hatte die Entscheidung über das Kennzeichenrecht des Dritten unmittelbare
rechtliche Auswirkungen auf die Position des Klägers. Derartige kennzeichenrechtliche
Beziehungen bestehen zwischen dem Kläger und dem LVO nicht. Die Rechte an den
jeweiligen Vereinsnamen stehen selbständig nebeneinander. Ein Urteil zugunsten des
LVO hätte also nur rein reflexartige Auswirkungen auf den Kläger, weil der LVO dann
das Ziel erreichen würde, was der Kläger mangels besserer Priorität nicht selbst
erreichen kann, nämlich dem Beklagten zu 1) die Führung des Vereinsnamens
untersagen zu lassen. Unmittelbar kommt der Schutz des Namens des LVO dem Kläger
nicht zugute. Sein eigenes Namensrecht bleibt nämlich vom Ausgang des
Namensstreits zwischen dem LVO und dem Beklagten zu 1) unberührt. Eine andere
Sicht ist auch nicht im Hinblick auf die Mitgliederinteressen geboten. Der Schutz des
Vereinsnamens ist nämlich in die Satzung des Klägers gerade nicht aufgenommen
worden. Den Mitgliedern des Klägers bleibt es unbenommen, einen Vereinsnamen ihrer
Wahl anzunehmen. Der Kläger ist seinen Mitgliedern auch nicht verpflichtet, bei der
Verteidigung ihres Namens zu helfen. Auch das Ziel des Klägers, die
Gesamtorganisation mit einem einprägsamen Schlagwort zu versehen, kann nicht als
ausreichendes schützenswertes Interesse angenommen werden. Denn es kommt dem
Kläger dabei nicht speziell auf den LVO und dessen Namensschutz an. Der Kläger will
vielmehr im Ergebnis nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der
Prozessstandschaft geht es aber nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu
verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein eigenes Interesse hat
(Ingerl/Rohnke a.a.O. vor §§ 14 ff Rz. 14 a.E.). Es reicht nicht aus, dass der
Prozesserfolg auch dem Ermächtigten zugute kommt. Die Zielrichtung der
Prozessstandschaft darf nicht in erster Linie auf den Prozesserfolg gerichtet sein,
sondern auf die Unterstützung gerade des Ermächtigenden. Gerade dessen verletzte
Rechte müssen auch den Ermächtigten zumindest wirtschaftlich berühren. So liegt der
103
Fall hier gerade nicht. Dass gerade die Namensrechte des LVO verletzt sein können,
berührt den Kläger unmittelbar nicht. Ihm kommt es nur auf den Erfolg an, dem
Beklagten zu 1) die Namensführung zu verbieten. Durch wen er dieses Ziel erreichen
kann, ist dem Kläger gleichgültig. Insoweit ist für ihn der LVO als Ermächtigender
austauschbar. Es könnte auch jeder beliebige Dritte sein, sofern dieser nur gegenüber
dem Beklagten zu 1) die besseren Namensrechte hat. Die gewillkürte
Prozessstandschaft ist aber nicht dazu da, Anspruchsdefizite des Ermächtigten
auszugleichen. Die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Ermächtigten müssen sich
vielmehr daraus ergeben, dass gerade die Rechtsbeeinträchtigung auf Seiten des
Ermächtigenden beseitigt wird. Solche speziellen Interessen des Klägers gerade an der
namensrechtlichen Position des LVO hat der Kläger aber nicht dartun können. Es geht
dem Kläger im Ergebnis allein um die bessere Priorität des LVO. Dies rechtfertigt aber
keine Prozessstandschaft zugunsten des LVO.
Das Ergebnis ist aber auch nicht anders, wenn man hier zugunsten des Klägers von
einer wirksamen Prozessstandschaft zugunsten des LVO ausgeht.
104
Zwar steht dem LVO die bessere Priorität an der Wortfolge "Haus & Grund" zu, die auch
im Vereinsnamen des LVO prägend ist. Denn "O" bezeichnet nur den räumlichen
Wirkungsbereich des Verbandes. Der LVO und der Beklagte zu 1) verfolgen beide auch
das gleiche Ziel, nämlich die Förderung des privaten Grundeigentums. Dies ergibt der
Vergleich der Satzungsziele des LVO und des Beklagten zu 1). Von daher ist jedenfalls
eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Der Verkehr wird von einer
organisatorischen Abhängigkeit ausgehen. Er wird also den Beklagten zu 1) schon
aufgrund der geographischen Angaben als Ortsverein des LVO auffassen, zumal dem
Verkehr ein solcher Verbandsaufbau auch aus anderen Bereichen geläufig ist.
105
Auch die Priorität spricht hier für den LVO. Der neue Vereinsname wurde nämlich
bereits am 18. März 1992 eingetragen (vgl. Anlage K 5 c zur Klageschrift). Soweit die
Beklagten vortragen, der LVO habe im Jahr 1992 noch an seinem alten Namen
festgehalten, ist dem nicht zu folgen. Bereits in der Ausgabe März 1992 der Zeitung des
LVO (vgl. Anlage K 5 b zur Klageschrift) steht in großen Lettern "Haus & Grund O". Erst
darunter findet sich, deutlich kleiner abgesetzt wie ein Zweitname, die Passage "A e.V.".
Entsprechendes gilt für die von den Beklagten eingereichten Anlagen (Anlage B 4 c zur
Klageerwiderung). Die kleiner geschriebene Unterzeile dient nur der Erläuterung des
Vereinszwecks, damit auch erkannt wird, was sich hinter "Haus & Grund O" verbirgt.
Auch der Umstand, dass die Abkürzung "e.V." nur am Ende der kleineren Zeile steht,
ändert nichts daran, dass der eigentliche Vereinsname "Haus & Grund O" ist (vgl. Fezer
a.a.O. § 15 Rdn. 156 b).
106
Dieser Priorität des LVO vom 18. März 1992 kann der Beklagte zu 1) wie dargelegt eine
eigene Priorität nur vom 22. Juli 1992 entgegensetzen, als er mit seinem neuen
Vereinsnamen in das Vereinsregister eingetragen worden ist.
107
Der Beklagte zu 1) hat zwar für sich eine frühere Priorität in Anspruch genommen (vgl.
Anlagen B 4 a ff zur Klageerwiderung), nämlich schon für Januar 1992. Zu dieser Zeit
hieß der Beklagte zu 1) aber eben mangels Eintragung des neuen Namens so noch
nicht. "Haus & Grund" stellt sich auch nicht als schlagwortartige Abkürzung des damals
bestehenden Vereinsnamens dar, so dass diese Bezeichnung nicht an dem Schutz des
Vereinsnamens teilhaben kann. Der Beklagte zu 1) hieß nämlich bis dahin "I3" (vgl.
Anlage K 5 zur Klageschrift). Da "Wohnung" gleichberechtigt in diesem Namen neben
108
"Haus" und "Grund" steht, liegt eine schlagwortartige Abkürzung des Vereinsnamens
nur auf "Haus & Grund" nicht nahe. Schlagwörter, die aber nicht aus dem eigentlichen
Namen hergeleitet sind, genießen Rechtsschutz nur bei Verkehrsgeltung (BGH GRUR
1992, 329 - AJS-Schriftenreihe; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 15 Rz. 46). Davon kann bei der
Bezeichnung "Haus & Grund I" für den Beklagten zu 1) vor der Eintragung der
Namensänderung im Vereinsregister nicht ausgegangen werden. Damit bleibt es bei
der Priorität des LVO.
Dem Verbotsanspruch des LVO steht aber der Einwand der Verwirkung gem. § 242
BGB entgegen. Insofern muss zwischen den Namensrechten des Klägers und denen
des LVO getrennt werden. Vertrauensstörende Maßnahmen des Klägers im Verhältnis
zum Beklagten zu 1) sind hier also nicht zu berücksichtigen. Der LVO müsste vielmehr
selbst Maßnahmen getroffen haben, die das Vertrauen des Beklagten zu 1) zerstörten,
unbehelligt von dem LVO seinen neuen Vereinsnamen auch nach dem Austritt aus dem
LVO weiterbenutzen zu dürfen. Derartige Maßnahmen hat der LVO nicht getroffen.
109
Der Beklagte zu 1) hat seine Mitgliedschaft am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember
2001 gekündigt. Der LVO hat die Kündigung nicht zum Anlass genommen, gegenüber
dem Beklagten zu 1) seine Namensrechte geltend zu machen. Auch in der Abmahnung
des Klägers ging es ausschließlich um Kennzeichenrechte des Klägers. Namensrechte
des LVO werden in dem Schreiben vom 26. Januar 2005 nicht angesprochen. Der
Kläger hat auch nicht dartun können, dass es bei den Gesprächen zwischen dem LVO
und dem Beklagten zu 1) um anderes gegangen ist als den Wiedereintritt des Beklagten
zu 1). Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der LVO
gegenüber dem Beklagten zu 1) zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte reklamiert
hätte. Insoweit räumt der Kläger auf Seite 40 seiner Berufungsbegründung ein, dass
immer nur über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1) in den LVO verhandelt worden
ist. Da aber gerade nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der LVO zwischen der
Mitgliedschaft und der Namensführung eine Verknüpfung sieht, konnte der Beklagte zu
1) davon ausgehen, dass seine Namensführung auf jeden Fall unangefochten bleiben
sollte, zumal insoweit satzungsmäßige Verknüpfungen zwischen der Bezeichnung
"Haus & Grund" zwischen dem Kläger, dem LVO und den Ortsvereinen fehlten. Auch
von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1) kann ausgegangen werden.
Denn der Beklagte zu 1) hat eine umfangreiche Tätigkeit unter dem neuen Namen
entfaltet. Eine Namensänderung würde den Bekanntheitsgrad des Beklagten zu 1)
schmälern. Soweit der Kläger rügt, dass jedenfalls in finanzieller Hinsicht von keinem
gesicherten Besitzstand ausgegangen werden könne, geht dieser Einwand ins Leere.
Denn es handelt sich bei dem Beklagten zu 1) um einen Idea Verein, dem es damit
schon von Satzungs wegen verwehrt ist, wirtschaftliche Besitztümer zu häufen.
110
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch Ansprüche aus Namensrechten des
Verlages "Haus & Grund" abgesprochen.
111
Zwar kann in der Berufungsinstanz nicht mehr von einer fehlenden Ermächtigung
ausgegangen werden. Denn die im Senatstermin vorgelegte Vereinbarung zwischen
dem Kläger und dem Verlag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Verlag den
Kläger dazu ermächtigt hat, seine Namensrechte im Wege gewillkürter
Prozessstandschaft gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend zu machen.
112
Auch hier fehlt es aber an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese
Ansprüche im eigenen Namen geltend machen zu dürfen. Schon aufgrund der
113
differierenden Zielsetzung ist ein solches eigenes Interesse des Klägers an der
Rechtsdurchsetzung gerade zugunsten des Verlages nicht erkennbar. Denn schon eine
Bündelung von Mitgliederinteressen in der Hand des Klägers ist hier als
Interessengrund nicht zu erkennen. Denn bei dem Verlag handelt es sich um eine
ausgelagerte Stelle, die sich speziell der Öffentlichkeitsarbeit widmen und die
Kommunikation unter den Verbandsmitgliedern fördern soll. Mag der Kläger auch als
Dachorganisation im weiteren Sinne zu verstehen sein, so reicht allein diese Stellung
des Klägers nicht aus, um ihn umfassend als berechtigt ansehen zu können, die
Interessen sämtlicher Verbandsgliederungen wahrnehmen zu dürfen. Insofern muss
auch hier berücksichtigt werden, dass es sich bei den Verbandsgliederungen jeweils
um eigene Rechtspersönlichkeiten handelt, die in erster Linie selbst für die Wahrung
ihrer Namensrechte zu sorgen haben. Um den Kläger als befugt anzusehen, solche
Rechte im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, bedarf es gerade auch in
namensmäßiger Hinsicht spezieller Berührungspunkte. Angesichts der freien
Namenswahl innerhalb der Gliederungsstrukturen des Klägers bestehen solche
eigenen schützenswerten Interessen des Klägers nicht, die Verbandsmitglieder, hier
also den Verlag Haus & Grund, darin zu unterstützen, Verletzungen ihrer Namensrechte
abzuwehren. Auch im Verhältnis zum Verlag "Haus & Grund" geht es dem Kläger in
Wahrheit nur um den Klageerfolg, nämlich das Namensverbot zu Lasten des Beklagten
zu 1), nicht aber um den Namensschutz gerade des Verlages "Haus & Grund".
Das Ergebnis ist aber auch hier nicht anders, wenn man entgegen dem Vorstehenden
die gewillkürte Prozessstandschaft für zulässig hält.
114
Hinsichtlich des Zeitschriftentitels besteht schon keine Verwechslungsgefahr. Denn bei
einem Zeitschriftentitel als Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG kommt grundsätzlich nur
eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rz. 71;
§ 15 Rz. 104). Diese liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen für eine nur
ausnahmsweise gegebene Herkunftsverwechslung sind nicht erfüllt (vgl. dazu
Ingerl/Rohnke a.a.O. § 15 Rz. 105). Dafür ist die Bezeichnung "Haus & Grund" nicht
kennzeichnungskräftig genug. Der Verkehr wird also die Zeitschrift nicht wegen der
Wortfolge "Haus & Grund" dem Beklagten zu 1) zuordnen, zumal die Zeitschrift für
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erscheint, der Beklagte zu 1) dagegen ein
Ortsverein in I ist.
115
Gleiches gilt auch für den Verlag "Haus & Grund". Auch insoweit besteht keine
Verwechslungsgefahr. Denn ein Verlag wird vom Verkehr nicht ohne weiteres mit einem
Verein in Verbindung gebracht, der die Interessen von Grundeigentümern fördert. Dafür
ist die Bezeichnung "Haus & Grund" nicht originell genug, um eine organisatorische
Verbindung in den Augen des Verkehrs zwischen einem Verlag und einem Ortsverein
zu knüpfen, der die Interessen von Haus- und Grundeigentümern vertritt. Die
übereinstimmende Bezeichnung besagt vielmehr nur, dass sich Verlag und Ortsverein
offenbar mit Immobilienfragen beschäftigen. Dieses Feld ist aber so weit, dass der
Verkehr weiß, dass darauf die verschiedensten Einrichtungen tätig sind, ohne dass
diese jeweils etwas miteinander zu tun haben müssen. Dem Verkehr ist nämlich
bekannt, dass Eigentümern und Besitzern von Immobilien Rat und Hilfe in den
verschiedensten Formen angeboten werden, ohne dass die Hilfeleistenden
untereinander verknüpft sein müssen. Dabei geht er auch nicht davon aus, dass ein
Verlag unbedingt einer bestimmten Körperschaft zugeordnet ist. Er rechnet vielmehr
auch mit Verlagen, die ihre Ratschläge in medialer Form unabhängig von anderen
Institutionen anbieten. Allein die gleiche Bezeichnung "Haus & Grund" veranlasst den
116
Verkehr deshalb noch nicht, organisatorische Verbindungen zwischen einem Verlag
und einem Verein von Haus- und Grundeigentümern anzunehmen. Dafür ist die
Bezeichnung zu wenig originell, um die Namensträger aus dem allgemeinen Bereich
des Immobiliensektors herauszuheben und auf besondere Beziehungen zwischen
ihnen hinzudeuten.
Auch die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger steht
kein Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht gem. § 15 MarkenG gegenüber der
Beklagten zu 2) zu. Denn für die Beklagte zu 2) streitet die bessere Priorität. Sie hat
bereits am 9. April 1992 umfirmiert, und zwar in "M Haus & Grund O GmbH" (vgl. Anlage
K 6 zur Klageschrift sowie die Zeittafel in der Berufungsbegründung Bl. 180 d.A.).
Demgegenüber kann sich der Kläger wie dargelegt hinsichtlich seines geänderten
Vereinsnamens lediglich auf eine Priorität vom 29. September 1992 berufen. Der Kläger
kann sich auch nicht auf irgendwelche Übereinkünfte berufen, wonach der Beklagten zu
2) die Führung der Wortfolge "Haus & Grund" zu untersagen ist. Denn die Beklagte zu 2)
war von Anfang an ein selbständiges kommerzielles Unternehmen, das auch keinerlei
Abmachungen mit dem Kläger über ein abgestimmtes namensmäßiges Auftreten
getroffen hat.
117
Soweit sich der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auf ein
Namensrecht des LVO stützt, fehlt es auch hier an den notwendigen Voraussetzungen
einer gewillkürten Prozessstandschaft.
118
Hinsichtlich der Ermächtigung zur Klage gerade auch gegenüber der Beklagten zu 2)
wird vom Kläger nirgendwo ausdrücklich angesprochen, dass der LVO auch insoweit
tatsächlich eine Ermächtigung zur Klage erteilt hat. Denn im Vordergrund steht der
Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird gewissermaßen nur als Anhängsel des
Beklagten zu 1) mitgeführt.
119
Jedenfalls fehlt dem Kläger auch hier das eigene wirtschaftliche Interesse an der
Geltendmachung von Namensrechten des LVO. Anders als der Beklagte zu 1) war die
Beklagte zu 2) nicht einmal mittelbar Mitglied im LVO. Die Beklagte zu 2) ist vielmehr ein
selbständiges kommerzielles Unternehmen, mag der Beklagten zu 1) auch ihr
Mehrheitsgesellschafter sein. Insofern ist nicht zu sehen, welche eigenen Interessen des
Klägers berührt sein sollen, wenn es um Namensrechte des LVO gegenüber einem
kommerziellen Unternehmen der Immobilienwirtschaft geht.
120
In der Sache steht dem LVO zwar das bessere Namensrecht zu, was die Priorität angeht
(vgl. Tabelle der Berufungsbegründung Bl. 180 d.A.). Auch hier haben die Beklagten
keine durchschlagenden Gesichtspunkte vortragen können, die eine
Benutzungsaufnahme der Bezeichnung "Haus & Grund" durch die Beklagte zu 2)
belegen, bevor die Eintragung der Namensänderung des LVO am 18. März 1992
erfolgte.
121
Der Dachverband der Beklagten zu 2) (vgl. Anlage B 1 c der Klageerwiderung) kann der
Beklagten zu 2) nicht helfend beiseite springen. Denn seine Priorität ist erst allenfalls ab
1999 gegeben (vgl. Anlage B 1 c).
122
Soweit die Beklagten darauf hinweisen (Klageerwiderung Bl. 56 ff d.A.), dass dieser
Dachverband wiederum mit dem Kläger zusammenarbeitet und der LVO wiederum
Mitglied des Klägers ist, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn
123
diese Zusammenarbeit bedeutet nicht, dass der LVO dadurch auf seine Namensrechte
verzichtet hat. Auch hier wirkt sich wiederum aus, dass die Beteiligten wegen der
Bezeichnung "Haus & Grund" eben keine Absprachen getroffen haben, sondern jeder
Verband und jedes Unternehmen eigenständig sich umbenannt hat.
Auch hier ist ein unterstellter Anspruch des LVO gegen die Beklagte zu 2) nach § 15
MarkenG verwirkt. Die Existenz der Beklagten zu 2) als "Tochter" des Beklagten zu 1)
war dem LVO bekannt. Es ist auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) nicht ersichtlich,
dass sich der LVO jemals gegen die Firmierung der Beklagten zu 2) gewandt hat.
Mangels entsprechender Maßnahmen konnte die Beklagte zu 2) aber davon ausgehen,
dass sie ihre Firma unabhängig von dem Streit zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 1) um dessen Austritt aus dem LVO unangefochten benutzen durfte,
zumal es bei den Gründen um den Austritt nicht um den Vereinsnamen des Beklagten
zu 1), sondern um die personelle Struktur des LVO gegangen ist.
124
Der Kläger kann sich auch nicht auf Unterlassungsansprüche des Verlages "Haus &
Grund GmbH" stützen. Zum einen fehlt es auch hier an den Voraussetzungen für eine
gewillkürte Prozessstandschaft. Zwar hat der Kläger die Ermächtigung durch die
Vorlage der Erklärung im Senatstermin (Bl. 250 d.A.) nunmehr nachgewiesen. Es fehlt
aber auch hier daran, dass eigene Interessen des Klägers berührt sind. Der Kläger steht
dem Verhältnis des Verlages "Haus & Grund" zur Beklagten zu 2) so fern, dass hier erst
recht nicht ersichtlich ist, welche Interessen des Klägers an der Durchsetzung von
Kennzeichenrechten des Verlages berührt sein sollen.
125
Darüber hinaus steht dem Verlag aber auch kein Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte zu 2) zu. Ein solcher Anspruch scheitert schon an der fehlenden
Verwechslungsgefahr aufgrund unzureichender Sachnähe. Niemand vermutet nämlich
zwischen einer Zeitschrift und deren Herausgeber und einem
Dienstleistungsunternehmen Verbindungen. Für die gegenteilige Annahme reicht es
nicht aus, dass dem Verkehr wieder dieselbe Wortfolge entgegentritt und der Verlag
sowie die Beklagte zu 2) beide auf dem Immobiliensektor tätig sind. Dieser Sektor ist
wie dargelegt zu weit gespannt, als dass diese Übereinstimmungen im Namen und
Tätigkeitsgebiet schon auf eine Verbindung zwischen den Namensträgern hindeuten
können.
126
Bestehen nach alledem keine Unterlassungsansprüche, scheiden auch die Löschungs,
Auskunfts- und Feststellungsansprüche aus.
127
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
128
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10,
129
711 ZPO.
130