Suche nach "recht allgemein"
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BFH - XI R 60/07
Bundesfinanzhof vom 14.05.2008
- Inhalt
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- Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für
- seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die
BFH - I R 69/08
Bundesfinanzhof vom 17.03.2010
- Inhalt
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- Grenzdepartement und war im Grenzgebiet in Deutschland beschäftigt (vgl. allgemein BMF-Schreiben vom 11
- , statt. 7Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene
BPatG - 25 W (pat) 120/02
Bundespatentgericht vom 12.02.2004
- Inhalt
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- als eye-catcher angebrachte Hinweis auf „Messer und Gabel“ werde allgemein als Hinweis auf die
- von Kombinationsmarken isoliert keine Rechte hergeleitet werden können (vgl BGH MarkenR 2002, 253, 256
KG Berlin - 12 U 25/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , 632; Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 9
- Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
VG Minden - 9 L 657/07
Verwaltungsgericht Minden vom 16.01.2008
- Inhalt
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- und Einsichtsmöglichkeiten sind in einem bebauten Innenstadtgebiet allgemein üblich und damit
- nachbarlicher Belange rechtfertigen. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich das Vorhaben insgesamt
OLG Köln - 16 Wx 94/09
Oberlandesgericht Köln vom 30.11.2009
- Inhalt
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- war. Dies folgt aus den §§ 10 Abs. 2, 5 Abs. 3 TSG. Diese Regelungen sowie die allgemein für die
- Geschlechtsumwandlung an die vom Geschlecht der Beteiligten zu 2. abhängigen Rechte und Pflichten nach
BGH - XI ZR 6/04
Bundesgerichtshof vom 25.10.2005
- Inhalt
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- . Schmitt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
- Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher
- 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). 16Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon
- ) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht
- angenommen hat - aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des
BAG - 2 AZR 579/12
Bundesarbeitsgericht vom 25.04.2013
- Inhalt
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- hat die Klage zu Recht abgewiesen. 15I. Die Kündigung vom 14. März 2011 ist wirksam. Sie hat das
- Verfassung das Recht der Kirche anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach
- , 130). Auch in diesen Fällen hat nach staatlichem Recht eine Interessenabwägung stattzufinden; dabei
- staatlichen Gerichte haben zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer, etwa dem Recht auf Glaubens
- Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, wegen des Kirchenaustritts des Klägers sei dem Beklagten
HessVGH - 2 UE 469/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 05.05.1987
- Inhalt
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- : Der Beklagte habe die streitgegenständliche Umgehungsstraße zu Recht als Bundesstraße geplant. Der
- Zuge der B 426 und B 449 zu Recht auf die §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1
- qualifizieren, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Senat kann auf sich beruhen lassen
- , auch weiträumigen Verkehr aufzunehmen. Sie ist damit zu Recht als Teil des Netzes der Fernstraßen
- Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als völlig unzureichend eingestuft. Die lange, enge und durch zahlreiche
VG Aachen - 6 K 850/03
Verwaltungsgericht Aachen vom 09.11.2005
- Inhalt
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- , Rdnr. 201 zu § 31 WHG. 66Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht oder
- Maßnahme nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, vgl. § 100 Abs. 1 WassG NRW, entsprechen
- Planfeststellungsbeschluss zu Recht hinweist - auch eine hoheitliche und gemeinnützige Planung ihre
- Grundstücks geltend macht, hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung zu Recht darauf hingewiesen
- Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Denn dafür reicht aus, dass nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls die
OLG Karlsruhe - 15 U 8/02
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 04.04.2003
- Inhalt
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- es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. 41 Im Hinblick auf die Auslegung
- Dauer des Schuldverhältnisses werden die Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung mit
- Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die der Sparkasse aus ihrer Abtretung
- bestehen, wenn sie "bei Bedarf auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles" die Rechte aus dem
VG Saarlouis - 3 K 309/08
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 17.02.2009
- Inhalt
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- besteht jedoch grundsätzlich keine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über den Inhalt der
- nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu
- Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind (std. Rspr. des BVerwG, z.B
- seine Rechte im Hinblick auf sein Dienstverhältnis befindet (BVerfG vom 23.11.1988 NVwZ-RR 1989, 487 ff
OLG Hamm: Pflichtangaben auf Werbeprospekten
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 14.01.2013
- Inhalt
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- reicht aber nicht aus, um die Vermutung des Verfügungsgrundes zu widerlegen, weil es keine allgemeine
- ihre Identität noch ihre Anschrift angegeben. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Verbraucher sich
- einiger Filialen im Osten der Bundesrepublik Deutschland angegeben. Das reicht aber nicht aus, weil im
OVG Niedersachsen - st seit 01.01.201
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 24.10.2014
- Inhalt
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- Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Berufung zugelassen). 2. In Niedersachsen ist
- Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Beitrag stelle eine unzulässige
- Beitragsfestsetzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, sondern um
- Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid verstößt nicht gegen geltendes Recht, weil das Verbot
- Betriebsstätteninhaberin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 RBStV in
OLG Karlsruhe - 1 U 261/08
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 25.05.2009
- Inhalt
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- erst recht eine Gefährdungssituation für die Fahrgäste entstanden und zudem gegen das
- 35Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 abgewiesen. Aus dem
- Beklagte Ziff. 2 unstreitig die Türen des Busses geöffnet hat. 46Zu Recht wendet sich die Klägerin
- M.. Ungeachtet dessen, dass sich – wie das Landgericht zu Recht festgehalten hat – ein schuldhaftes
- der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 59Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche