Urteil des BPatG vom 12.02.2004

BPatG (beschreibende angabe, zeichen, unterscheidungskraft, eintragung, marke, verkehr, bezug, verpflegung, beschwerde, angabe)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 120/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 47 421.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 2. April 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wort/-Bildmarke
ist am 10. August 2001 für die Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen in
Restaurants, Cafés und Cafeterias“ zur farbigen Eintragung (Farben helles grün,
Pantone 390C und dunkles grün, Pantone 3308C) in das Markenregister angemel-
det worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Zwischenbescheid vom 17. Januar 2002 beanstandet. Der
angemeldeten Wort-Bildmarke sei lediglich ein unmittelbar beschreibender
Sachhinweis auf die beanspruchten Dienstleistungen des Inhalts zu entneh-
men, dass es sich hierbei um Verpflegung von Gästen mit frischen Speisen
handele, wobei der an Anglizismen gewöhnte Verkehr in dem Wort „frish“ das
deutsche Wort „frisch“ wiedererkenne. Auch der als eye-catcher angebrachte
Hinweis auf „Messer und Gabel“ werde allgemein als Hinweis auf die Verpfle-
gung von Gästen verwendet, wie zB auf den Hinweisschildern „Rasthof“ an
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Autobahnen, und stelle deshalb ein übliches grafisches Gestaltungselement
dar, welches eine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht begründe. Durch Beschluss vom 2. April 2002 ist
schließlich die Anmeldung wegen des bestehenden Schutzhindernisses fehlen-
der Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG unter ergänzendem Hin-
weis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „marktfrisch“ (WRP 2001,
1082) sowie „antiKALK“ (GRUR 2001, 1153) zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)
Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Entgegen der Annahme der Markenstelle könne in dem Wort „FRISH“ weder
eine im Vordergrund stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der
beanspruchten Dienstleistungen noch eine gebräuchliche Werbeaussage gese-
hen werden. Es handele sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen oder der englischen Sprache. Das Wort „FRISH“ sei in Großschreibung
und Alleinstellung ungewöhnlich und für den Verkehr wegen der erkennbaren
Unterschiede zu dem Wort „FRISCH“ auch gut zu unterscheiden. Keinesfalls
wiese das angemeldete Zeichen einen eindeutigen Bedeutungsgehalt in bezug
auf die beanspruchten Dienstleistungen auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle sowie
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Die Beschwerde
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hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats kann letztlich weder
festgestellt werden, dass es sich bei der angemeldeten Wort-/Bildmarke um eine
beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG handelt noch dass der Eintragung das Schutzhindernis fehlender Unter-
scheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
1)
Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass allein der für die Be-
urteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen grafischen und farblichen Ausgestal-
tung der zur farbigen Eintragung angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft
begründende Eigentümlichkeit zukommt, auch wenn die Buchstaben ohne Leer-
räume aneinandergereiht sind, der Buchstabe „I“ eine Abbildung von Messer und
Gabel (Piktogramm) enthält und in farblicher Hinsicht nur die zur Eintragung ange-
meldeten Farben zu berücksichtigen sind (zum Schutzgegenstand einer zur farbi-
gen Eintragung angemeldeten Wort/Bildmarke vgl BPatG MarkenR 2002, 348
- Farbige Arzneimittelkapsel). Denn der Wortbestandteil des angemeldeten Zei-
chens stellt sowohl in der Wahl der Schrifttype, der Schreibweise der Buchstaben
ohne Zwischenräume wie auch in der farblichen Gestaltung nur eine übliche und
in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendete Schreibweise und Farbge-
staltung von Schrift und Hintergrund dar, welche der bloßen Hervorhebung oder
Ausschmückung, nicht aber der Kennzeichnung dient (vgl auch BGH GRUR 1991,
136, 137 - NEW MAN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. § 8 Rdn 69).
Auch das in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen verwendete glatt be-
schreibende Piktogramm „Messer und Gabel“ wird wohl trotz seiner grafischen
Einbindung in das Wort „FRISH“ aus der Sicht der angesprochenen allgemeinen
Verkehrskreise und des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers wegen seines
glatt beschreibenden Gehalts und seiner üblichen Verwendung als Sachhinweis
auch vorliegend nicht als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden. Die
Markenstelle hat insoweit auch zutreffend auf die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach einfache grafische Gestaltungen des
Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwen-
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dung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwie-
gen vermögen (vgl BGH MarkenR 2001, 407, 408 - anti KALK unter Hinweis auf
seine ständige Entscheidungspraxis; vgl auch BGH MarkenR 2003 388, 389
- AntiVir/AntiVirus; vgl auch EuG MarkenR 2003, 314 - Best Buy), ebenso wie
auch Piktogramme mit erkennbarem beschreibenden Aussagegehalt, sofern sie
nicht erheblich verfremdet oder in ungewöhnlicher Verbindung dargestellt sind,
auch in farbiger Ausgestaltung nicht ohne weiteres Unterscheidungskraft begrün-
den (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage § 8 Rdn 176; BPatG GRUR 1997,
530, 531 – Rohrreiniger).
2)
Die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens wird jedoch nach Auffas-
sung des Gerichts durch die Schreibweise des Wortes „FRISH“ selbst begründet.
Denn die hier maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise – zu denen auch die Mit-
glieder des Senats zählen – werden bei der maßgeblichen unbefangenen Betrach-
tungsweise – insbesondere auch ohne analytische und eingehende Betrachtung
(vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 73 mwH) – das Wort
„FRISH“ als sprachregelwidrig gebildetes Wort erkennen und dieses nicht dem
deutschen Wort „FRISCH“ oder dem englischen Wort „FRESH“ gleichsetzen. Inso-
weit unterscheidet sich das vorliegend zu beurteilende Zeichen von solchen, für
welche der Verkehr erst aufgrund einer eingehenden Betrachtung und/oder auf-
grund besonderer Aufmerksamkeit schutzbegründende Umstände erkennt und für
welche der Senat deshalb auch eine Schutzfähigkeit verneint hat (zur Unterschei-
dungskraft BPatG MarkenR 2000, 437 – COOL-MINT; zum Freihaltungsbedürfnis
BPatG GRUR 2001, 741 – Lichtenstein, bestätigt von BGH GRUR 2003, 882; vgl
im übrigen auch zu schutzbegründenden Bestandteilen bei dreidimensionalen
Marken BPatG GRUR 2002, 163, 165 - BIC-Kugelschreiber).
a)
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verkehr in bezug auf die bean-
spruchten Dienstleistungen das Wort „FRISH“ inhaltlich im Sinne von „frisch“ ver-
stehen mag. Denn maßgeblich für die Beurteilung fehlender Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wie auch des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2
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Nr 2 MarkenG ist insoweit allein, ob sich die Wortbildung als ein Zeichen darstellt,
welches auch tatsächlich als die Sachbezeichnung selbst verstanden bzw von Mit-
bewerbern benötigt wird oder ob es sich nur um ein Zeichen handelt, welches trotz
seines sprechenden Gehalts bzw erkennbaren Sachbezugs nicht nur als Sachan-
gabe verstanden wird. Hierfür ist – insbesondere bei Wortneubildungen – wesent-
lich, ob die entsprechende Bezeichnung in der Wortstruktur oder Semantik dem
üblichen bzw fachlichen Sprachgebrauch als Sachangabe entspricht und deshalb
eine entsprechendes sich unmittelbar erschließendes Verständnis auf dem bean-
spruchten Waren- bzw Dienstleistungssektor nahe liegt bzw das Zeichen seine
Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl hierzu Ströbele/Hacker
MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 127 und Rdn 380 mwH).
b)
Vorliegend lässt sich weder eine beschreibende Verwendung der Bezeich-
nung „FRISH“ als Sachangabe belegen noch bestehen aus anderen Gründen An-
haltspunkte für ein entsprechendes Verkehrsverständnis als Sachbegriff. Der Ver-
kehr hat deshalb keine Veranlassung, das angemeldete Zeichen in seiner konkre-
ten Sprachform und Gestaltung nicht als ein Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-
rer Unternehmen aufzufassen (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK;
EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22 – Bravo - zur GMV). Auch bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Mitbewerber an der Freihaltung des Zei-
chens in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als beschreibende Anga-
be ein Interesse besitzen oder ein solches künftig entstehen könnte (vgl hierzu
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 234 ff).
3)
Der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens steht auch nicht entgegen,
dass das angemeldete Zeichen bei der zu erwartenden Aussprache klanglich
identisch mit dem deutschen Wort „frisch“ ist, welches der Senat im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Dienstleistungen durchaus als eine nicht unterschei-
dungskräftige und zudem freihaltungsbedürftige Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 1 und
Nr 2 MarkenG ansieht (vgl BGH MarkenR 2001, 314 - marktfrisch).
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a)
Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stellt das Adjektiv
„frisch“ lediglich eine beschreibende, schlagwortartige Anpreisung oder Eigen-
schaftsangabe der angebotenen Dienstleistungen in dem Sinne dar, dass die zur
Verpflegung der Gäste in Restaurants, Cafés und Cafeterias angebotenen Waren
frisch sind bzw sich durch ihre Frische auszeichnen. Auch ist zu beachten, dass
nach ständiger Rechtsprechung bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches
wie vorliegend durch die Verwendung eines weiten Oberbegriffs wie „Verpflegung
von Gästen in...“ eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst,
die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff
ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende
Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94
- AC), wobei sich dieses nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienst-
leistung selbst ergeben kann, sondern auch daraus, dass die angesprochenen
Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweili-
gen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen
(BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148,
149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG
MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
b)
Wenn sich danach der begriffliche und klangliche Gehalt der angemeldeten
Marke aus den genannten Gründen auch als nicht schutzfähig erweist, so hindert
dies allerdings nicht zugleich die Eintragung des Zeichens, sofern dieses wie vor-
liegend allein aufgrund seiner Schreibweise als betrieblicher Herkunftshinweis ge-
eignet und nicht als Sachangabe freizuhalten ist. Denn auch für die Beurteilung
der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist von der angemeldeten Form – und zwar in
der Gesamtheit (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2001, 407-408 – anti KALK mwH –
auszugehen. Damit nimmt zugleich die Form der Eintragung maßgeblich auf den
durch Marke und beanspruchte Ware/Dienstleistung bestimmten Schutzgegen-
stand Einfluss und kann bewirken, dass das Zeichen in gewisser Hinsicht nur ei-
nen eingeschränkten Schutzgegenstand aufweist (vgl hierzu auch BPatG
MarkenR 2002, 348, 353 – Farbige Arzneimittelkapsel; zur Festlegung und Bedeu-
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tung des Schutzgegenstandes für den Schutzumfang ausführlich auch BPatG
MarkenR 2000, 280, 284-285 - CC 1000/Cec mwH). Somit kann die angemeldete
Marke hinsichtlich Klang- und Begriffsgehalt keinen Schutz beanspruchen, ebenso
wie bei Wort-, Wort-/Bildmarken, Bildmarken oder dreidimensionalen Marken nicht
schutzfähige Bestandteile am Markenschutz nicht teilhaben und deshalb für sich
keine Verwechslungsgefahr begründen können (vgl BGH MarkenR 2000, 178, 179
– MAG-LITE).
Gegenstand der Schutzgewährung ist somit die eingetragene Gestaltung des Zei-
chens in der Schreibweise des Wortes ohne „C“, nicht jedoch eine klangliche Wie-
dergabe, die dem deutschen Wort „frisch“ oder auch dem englischen Wort „fresh“
gleichzusetzen wäre und auch nicht der darin verkörperte Begriffsgehalt. Daraus
folgt auch, dass der Schutzbereich (Verteidigungsumfang) der angemeldeten Mar-
ke aus Rechtsgründen im Kollisionsfall nicht die beschreibende Verwendung der
genannten Wörter erfasst. Denn dies käme – vergleichbar dem Grundsatz, dass
aus schutzunfähigen Bestandteilen von Kombinationsmarken isoliert keine Rechte
hergeleitet werden können (vgl BGH MarkenR 2002, 253, 256 - Festspielhaus;
MarkenR 2004, 31, 35 – Kinder; BPatG MarkenR 2000, 103, 106 – Netto 62) – ei-
ner ungerechtfertigten Schutzgewährung gleich, hier einem markenrechtlichen
Schutz für die beschreibende Angabe „frisch“ selbst (vgl auch BGH WRP 2003,
1353, 1355 – AntiVir/AntiVirus).
Nach alledem war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Mar-
kenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Kliems Bayer Engels
Ko