Urteil des VG Minden vom 16.01.2008

VG Minden (aufschiebende wirkung, offene bauweise, höhe, grenzabstand, grundstück, antrag, gebäude, wirkung, verwaltungsgericht, 1995)

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 657/07
Datum:
16.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 657/07
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf
2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 13.12.2007 gegen die der Beigeladenen
von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 06.12.2007 anzuordnen,
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ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig,
jedoch in der Sache nicht begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen
summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der
Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse
der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom
06.12.2007 überwiegt. Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren mit ihrer
Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben.
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Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn
auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv
rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige
Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die
Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter
haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben
tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen
bestimmt sind, verletzt wird.
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Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190;
Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 74 Rn. 38 ff.;
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Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Januar 2007, § 74 Rn. 49
ff., jeweils m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung
vom 06.12.2007, mit der unter Aufhebung früher erteilter Genehmigungen die Errichtung
eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71,
Flurstück 344 (N.----straße 30) zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften.
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Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten
Wohnhauses ist § 34 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt
werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Grundstück der Antragstellerin
gegenüber gegen das sich hier aus dem Begriff des "Einfügens" ergebende Gebot zur
gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt. Das Vorhaben hält sich hinsichtlich der in § 34
Abs. 1 BauGB genannten Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und
überbaute Grundstücksfläche in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen
Rahmen.
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Wie das Oberverwaltungsgericht NRW bereits im vorangegangenen Verfahren im
Beschluss vom 12.11.2007 - 7 B 1354/07 - ausgeführt hat, handelt es sich bei der
maßgeblichen Umgebung um ein unbeplantes Gebiet mit teils offener und teils
geschlossener Bebauung, so dass beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind.
Dementsprechend kann das Vorhaben der Beigeladenen im straßennahen Bereich in
geschlossener Bauweise und im rückwärtigen Bereich in offener Bauweise errichtet
werden.
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Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich auch hinsichtlich der hinteren Baugrenze in
die nähere Umgebung ein. Die Eigenart der Umgebungsbebung wird nicht nur durch die
beiden jeweils unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Häuser N.----straße 28 und
32 bestimmt, sondern zumindest auch durch die Gebäude N.----straße 26 und 34, da
auch diese sich noch prägend und maßstabsbildend auf das Baugrundstück auswirken.
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OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2007 - 7 B 1354/07 -; s.a. Beschluss der Kammer vom
16.08.2007 - 9 L 405/07 -.
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Während der Hauptbaukörper des Vorhabens der Beigeladenen die durch die
Umgebungsbebauung vorgegebene faktische hintere Baugrenze einhält, wird sie durch
die rückwärtige Altan- bzw. Balkonanlage überschritten. Dies führt jedoch nicht dazu,
dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, da es gegenüber dem
Grundstück der Antragstellerin einen Grenzabstand einhält, der den Anforderungen des
§ 6 BauO NRW an die Bemessung von Abstandflächen genügt.
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Bei in Bebauungsplänen festgesetzten Baugrenzen wird regelmäßig davon
ausgegangen, dass die Festsetzungen nur der städtebaulichen Ordnung dienen und
nicht nachbarschützend sind, weil die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn durch
die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW mit nachbarschützender Wirkung
berücksichtigt werden. Im Regelfall verstößt ein Bauvorhaben dann, wenn es die nach
dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandflächen einhält, im Hinblick auf
diejenigen Belange, die durch die Abstandflächenbestimmungen geschützt werden
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sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch
nicht gegen das (bauplanungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot, da durch die
landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung
vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden
kann.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.10.1993 - 7 A 483/92 -; Beschluss vom 21.10.1994 -
10 B 467/94 - und Beschluss vom 21.06.1995 - 7 B 1029/95 - jeweils m.w.N.
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Dieses gilt auch für die Überschreitung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten
Innenbereich.
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Die im vorliegenden Verfahren angegriffene Baugenehmigung vom 06.12.2007
berücksichtigt die von dem Oberverwaltungsgericht NRW in dem bereits zitierten
Beschluss vom 12.11.2007 dargestellten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung
ausreichender Abstandflächen. Das Vorhaben wurde gegenüber den Bauvorlagen, die
der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Baugenehmigung vom 20.07.2007 zugrunde
lagen, in einer Weise umgeplant, dass nunmehr auch bezüglich der Umwehrung des
Balkons und der westlichen Außenwand des dritten Obergeschosses sowie der
Umwehrung der Dachterrasse im Staffelgeschoss die nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6
BauO NRW erforderlichen Abstandflächen von 0,4 H zentimetergenau eingehalten
werden. Nach den nunmehr genehmigten Plänen beträgt die Höhe der Brüstung des
Balkons im dritten Obergeschoss 9,64 m (121,34 m NN - 111,70 m NN) über der
Geländeoberfläche und der Grenzabstand 3,86 m (9,64 m x 0,4), die Höhe der
Außenwand des dritten Obergeschosses einschließlich der Geschossdecke 11,62 m
(123,32 m NN - 111,70 m NN) und der Grenzabstand 4,65 m (11,62 m x 0,4), die Höhe
der Brüstung der Dachterrasse im Staffelgeschoss 12,55 m (124,25 m NN - 111,70 m
NN) und der Grenzabstand 5,02 m (12,55 m x 0,4).
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Es ist nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben trotz Einhaltung der Abstandflächenmaße
dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber gleichwohl rücksichtslos ist. Die von der
Antragstellerin beanstandeten Verschattungen und Einsichtsmöglichkeiten sind in
einem bebauten Innenstadtgebiet allgemein üblich und damit hinzunehmen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2007 a.a.O.; s.a. Urteil vom 02.09.1993 - 10 A
684/89 - m.w.N.; Beschluss vom 30.05.1996 - 10 B 1150/96 -; Beschluss vom
19.07.2001 - 7 B 834/01 -.
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Ein Abwehranspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass in der
Baugenehmigung ein seitlicher Grenzabstand des Staffelgeschosses zum Grundstück
der Antragstellerin mit einer Tiefe von lediglich 1,03 m zugelassen wurde. Wie bereits
ausgeführt, ist in dem fraglichen Bereich planungsrechtlich sowohl eine geschlossene
als auch eine offene Bauweise zulässig. Bei einer geschlossenen Bauweise hätte das
Staffelgeschoss bis an die Grenze geführt und an den vorhandenen höheren Giebel des
Nachbarhauses N.---- straße 28 angebaut werden müssen. Bei der von der
Beigeladenen für das Staffelgeschoss gewählten offenen Bauweise muss ein
Grenzabstand eingehalten werden, der nach den Regelungen des § 6 BauO NRW zu
ermitteln ist. Geht man davon aus, dass bei der Berechnung als unterer Bezugspunkt für
die Bemessung der Höhe des Staffelgeschosses bei im übrigen aneinander gebauten
Gebäuden die Höhe anzunehmen ist, in der die benachbarten Gebäude
aneinandergebaut sind,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1992 - 7 B 3860/92 -,
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so hätte das 3,29 m hohe Staffelgeschoss zur seitlichen Grundstücksgrenze einen
Abstand von mindestens 3,00 m (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz BauO NRW)
einhalten müssen.
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Für eine Reduzierung des Grenzabstandes auf 1,03 m hat der Antragsgegner jedoch
zulässigerweise einer Abweichung nach § 6 Abs. 16 BauO NRW zugestimmt. Nach
dieser Vorschrift können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der
Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes
oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher
Belange rechtfertigen. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich das Vorhaben insgesamt
nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, sondern es müssen besondere städtebauliche Gründe
vorliegen. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und Straßenfluchten und
die erleichterte Schließung von Baulücken.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159;
Beschluss vom 27.10.1997 - 10 B 2249/97 -, BRS 59 Nr. 122; Beschluss vom
05.10.1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105.
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Im vorliegenden Fall ist beiderseits der N.----straße eine durchgehende, überwiegend
geschlossene Bebauung vorhanden und das Vorhaben der Beigeladene schließt eine
der letzten Baulücken. Die benachbarten Gebäude N.----straße 28 und 32 haben
unterschiedliche Gebäudehöhen und Dachformen (N.----straße 28: traufenständiges
Satteldach mit Traufhöhe 122, 64 m NN und Firsthöhe 127,95 m NN; N.----straße 32:
Walmdach mit Traufhöhe 121,27 m NN und Firsthöhe 125,28 m NN), zwischen denen
sich das Vorhaben auch gestalterisch einfügen muss. Hierfür ist die Ausbildung eines
an beiden Seiten etwas zurückgesetzten Staffelgeschosses mit einem Flachdach und
einer Höhe von 126,60 m NN eine straßenbildverträgliche Lösung, da sie in der Höhe
und Gestaltung zwischen den Nachbargebäuden vermittelt und das Gebäude als
eigenständigen Baukörper darstellt, der die Lücke im Straßenbild gestalterisch sinnvoll
ergänzt. Die Einhaltung der vollen Abstandfläche hätte zu einem sehr schmalen und
gestalterisch unbefriedigenden Staffelgeschoss geführt und eine beidseitig
grenzständige Bebauung zu einem optisch dominierenden Vollgeschoss und einem -
von der Straße aus betrachtet - kastenförmigen Baukörper.
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Die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche ist auch unter Würdigung
nachbarlicher Belange vertretbar. Die Seitenwände des Staffelgeschosses sind als
Brandwände ohne Öffnungen ausgebildet und die Flächen davor sind nicht zum
Betreten freigegeben. Eine Beeinträchtigung der durch die
Abstandflächenbestimmungen geschützten Belange, hier insbesondere des
Brandschutzes und des ausreichenden Sozialabstandes ist nicht erkennbar. Es werden
auch keine zusätzlichen oder stärkeren Einsichtsmöglichkeiten auf die
Nachbargrundstücke geschaffen.
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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es
entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen
Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko
ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.
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