Urteil des VG Aachen vom 09.11.2005

VG Aachen: auflage, grundstück, pflicht zur duldung, stadt, angemessene entschädigung, eigentum, flurbereinigung, vertreter, eigentümer, behörde

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 850/03
Datum:
09.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 850/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Beteiligten streiten, weil der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen durch den mit
der Klage angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss das im
Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung V. -Q. G. G1. teilweise als
Retentionsfläche für ein mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigtes
Hochwasserrückhaltebecken in Anspruch genommen hat.
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Am 25. Januar 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ein
Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG zum Bau von vier
Hochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich Oberer S. im Stadtgebiet H.
durchzuführen. Aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse gerade im
Einzugsbereich des S1. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist,
hält der Beigeladene den Bau der vier Hochwasserrückhaltebecken für notwendig, um
die Ortsteile H1. , O. und H. der Stadt H. vor Hochwasser zu schützen. Zur Begründung
des gestellten Antrags führte er aus:
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Eine im Jahre 1990 durchgeführte modelltechnische Gewässeruntersuchung habe
ergeben, dass der Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken erforderlich sei, um die
Ortslagen H1. , O. und H2. vor Hochwassereinwirkungen bis zum 50-jährlichen Ereignis
zu schützen. Die Längsprofile des betroffenen G2---- grabens und des S1. wiesen einige
flache Talabschnitte auf, in denen Wasser in großen Mengen zurückgehalten werden
könne, ohne dass das Relief verändert werden müsse. Voraussetzung für die
Rückhaltung sei, dass der Abfluss aus den Talräumen durch einen Damm oder Wall
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verlängert werde. Teilweise seien bereits durch Straßen und Wege entsprechende
Wälle vorhanden. Für das Projekt nutzbare Talabschnitte befänden sich an insgesamt
vier Stellen, u.a. vor der Gemeindeverbindungsstraße T. /H1. - Im G2.----graben -, wo
das Hochwasserrückhaltebecken 4 errichtet werden solle. Trotz der erforderlichen
höheren Bemessungssicherheit durch die teilweise mehrfache Rückhaltung des
Wassers sei die verteilte Anordnung der kleineren Retentionsräume die günstigste
Lösung, weil kein Einschnitt in das Gelände und keine flächige Umgestaltung der
Landschaft erforderlich sei, nur linienhaft vorhandene Verkehrswege oder -wälle bis
maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden müssten und die Rückhalteflächen
eventuell zu einem späteren Zeitpunkt für eine ökologische Aufwertung des Talraumes
genutzt werden könnten.
Schon vor der Beantragung des Planfeststellungsverfahrens hatte anlässlich eines sog.
"Scopingtermins" am 4. Februar 2000, der zur Bestimmung des der
Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Untersuchungsrahmens
durchgeführt worden war, der Vertreter des Beigeladenen erläutert, die Maßnahme sei
aufgrund der Überschwemmungsproblematik im Jahre 1999 notwendig geworden,
wiewohl bereits im Jahre 1970 erste Planungen erfolgt seien. Der S. sei eine reine
Abflussrinne ohne Quelle und ohne Trockenwetterabfluss. Bei einem
Hochwasserereignis flössen aus befestigten Flächen ca. 30.000 cbm und aus den
restlichen Flächen ca. 100.000 cbm zu. Dies erfordere ein zusätzliches
Rückhaltevolumen von etwa 90.000 cbm, da in T. bereits ein Rückhaltebecken mit
einem Rückhaltevolumen von rund 26.000 cbm vorhanden sei. Laut einer
Umweltverträglichkeitsstudie von Dezember 2000 befänden sich im Einzugsbereich der
geplanten Hochwassermaßnahme lediglich ländliche Ortsteile, die in einem
Mischsystem entwässert würden. Die Hochwasserrückhaltebecken würden planmäßig
etwa alle fünf Jahre einmal anstauen und einmal in 50 Jahren komplett gefüllt sein.
Durch die sehr hohen Drosselabgaben würden die Stauräume sehr schnell entleert. Die
Abflussdauer beim 50-jährlichen Bemessungsereignis betrage am
Hochwasserrückhaltebecken 4 sechzehn Stunden.
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Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 forderte der Beklagte u.a. die
Landwirtschaftskammer Rheinland zur Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren
auf. Sie machte mit Schreiben vom 15. März 2001 geltend: Aus den Planunterlagen
seien keine Anstrengungen des Beigeladenen ersichtlich, die durch
Hochwasserereignisse betroffenen und im Wert geminderten Flächen zu erwerben. Dies
halte man für erforderlich, jedenfalls aber die Vereinbarung eindeutiger vertraglicher
Regelungen über den Gebrauch der Grundstücke. Eine Extensivierung der
landwirtschaftlichen Nutzung werde dagegen nicht befürwortet, da nur in 10- bis 50-
jährigen Zeitabständen mit einer tatsächlichen Überflutung der Flächen zu rechnen sei.
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Am 26. März 2001 machte der Beigeladene die Auslegung des Plans für den Zeitraum
vom 2. April 2001 bis zum 2. Mai 2001 ortsüblich bekannt. Außerdem wurden die von
der Hochwassermaßnahme betroffenen Eigentümer gesondert unter dem 2. Juli 2001
informiert, dass die Planunterlagen vom 4. Juli 2001 bis zum 3. August 2001 bei der
Stadtverwaltung H. eingesehen werden könnten.
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Der Kläger, dem es im Schwerpunkt darum geht, den Bau des
Hochwasserrückhaltebeckens 4 - unmittelbar vor der Ortslage H3. - zu verhindern,
wendete daraufhin schriftlich ein: Sein Eigentum werde durch den Damm negativ
beeinflusst. Er befürchte wirtschaftliche Einbußen durch den Bau des Dammes und den
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Einstau auf seinem Grundstück. Im früheren Umlegungsverfahren sei eine anliegende
Parzelle für den Hochwasserschutz ausgewiesen worden, die vorrangig genutzt werden
solle.
Der Beigeladene entgegnete hierauf unter dem 28. August 2001: Im Falle des Einstaus
würden Entschädigungen entsprechend den Richtsätzen der Landwirtschaftskammer
vereinbart werden. Die seinerzeit im Rahmen der Flurbereinigung der Stadt H. auf der
nördlichen Seite der Verbindungsstraße zugewiesene Parzelle sei innerhalb des
Gesamtsystems der vier Becken nicht als Standort für ein Becken geeignet. Sie sei
zugewiesen worden, um zumindest kurzfristig und mit geringem Aufwand eine
Rückhaltefläche zu erhalten. Anschließend sei dann die Gesamtbetrachtung des
Einzugsbereichs durch die Modelluntersuchung mit qualifizierten
Bemessungsberechnungen und dem Ergebnis der vorliegenden Planung erfolgt.
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Im Erörterungstermin vom 14. September 2001, in dem der Kläger seine Befürchtungen
wiederholte, führte der Beklagte u.a. aus, dem Wunsch der Landwirtschaftskammer
Rheinland nach einem Erwerb jedenfalls der von einem 10- jährlichen Ereignis
betroffenen Grundstücke könne nicht nachgekommen werden, da alle Grundstücke
geteilt und neu vermessen werden müssten. Trete tatsächlich auf den durch die
Hochwasserrückhaltung betroffenen Grundstücken ein Schadensfall ein, solle im
Einzelfall entschädigt werden. Die Landwirtschaftskammer machte in diesem
Zusammenhang geltend, sie sehe eine enteignende Wirkung des Vorhabens auch für
die Retentionsflächen. Über die Entschädigung sei daher im Planfeststellungsverfahren
zu entscheiden. Der Beklagte verwies demgegenüber auf die vorgesehene
Entschädigungsregelung.
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Nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung fand am 4. Oktober 2001 ein
erneuter Erörterungstermin statt, zu dem jedoch niemand erschien.
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In Absprache mit dem Beklagten führte der Beigeladene sodann weitere Gespräche mit
den von der Hochwassermaßnahme betroffenen Grundstückseigentümern mit dem Ziel,
Einverständniserklärungen aller Eigentümer einzuholen, deren Grundstücke als
Retentionsflächen in Anspruch genommen würden. Am 7. Oktober 2002 fand ein
Gesprächstermin mit den betroffenen Eigentümern, Vertretern des Beklagten und des
Beigeladenen, einem Vertreter der Landwirtschaftskammer I. sowie einem Vertreter des
Planungsbüros statt, in dessen Verlauf der Kläger den Beigeladenen aufforderte, das in
der Flurbereinigungsmaßnahme der Stadt H. bereitgestellte städtische Grundstück in
Anspruch zu nehmen. Außerdem machte er geltend, die Grundstücke infolge der
Hochwassermaßnahme verlören an Wert. Der Vertreter des Beigeladenen erwiderte in
dem Gesprächstermin, dass die Inanspruchnahme des städtischen Grundstücks für den
Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens nicht zu finanzieren sei. Wegen der auf
diesem Grundstück durchzuführenden Zusatzarbeiten würden Kosten von überschlägig
350.000,- EUR anfallen, während für die geplante Maßnahme nur Kosten in Höhe von
125.000,- EUR zu veranschlagen seien. Außerdem sei das jetzt geplante
Hochwasserrückhaltebecken 4 Teil einer Gesamtplanung. Im Übrigen sei beabsichtigt,
u.a. dem Kläger für den durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks eintretenden
Wertverlust - bezogen auf die als Retentionsfläche vorgesehene Teilfläche des
Grundstücks - eine einmalige Entschädigung in Höhe von 20 % des Bodenrichtwertes,
der zum Zeitpunkt der Fassung des Planfeststellungsbeschlusses gelte, zu zahlen.
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Am 13. März 2003 erließ der Beklagte den vom Beigeladenen beantragten
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Planfeststellungsbeschluss zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken. Der
Planfeststellungsbeschluss enthält unter anderem eine Beschreibung des Vorhabens,
die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie
eine Auseinandersetzung mit Planungsvarianten und mit den nicht durch
Nebenbestimmungen erledigten Einwendungen öffentlicher und privater Dritter.
Im Einzelnen lautet die Nebenbestimmung Ziffer 6.13 in Teil A (Entscheidung): "Da die
Flächen, die im Einstaubereich liegen, sich nicht im Eigentum des Maßnahmeträgers
befinden, ist die Höhe der Entschädigungsleistung zwischen dem Maßnahmeträger und
den Grundstückseigentümern in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln."
Ziffer 8 Teil A enthält den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die Entschädigungs-
oder Erstattungsansprüche (wegen beanspruchter Grundflächen, Erschwernisse,
Wertminderungen oder sonstiger Nachtteile) beträfen, nicht Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses seien, soweit nicht dem Grunde nach über die
Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden sei. Solche
Forderungen könnten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an den
Beigeladenen gerichtet werden. Könne eine Einigung nicht erzielt werden, so werde
über die Forderung in einem besonderen Entschädigungsverfahren durch die
Bezirksregierung Köln entschieden. Sollten Entschädi-gungsansprüche auch in diesem
Verfahren nicht abschließend geregelt werden können, stehe den Betroffenen der
ordentliche Rechtsweg offen.
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Unter B Ziffer 5 (rechtliche Würdigung) wird ausgeführt, aufgrund der Gebiets- und
Siedlungsstruktur im Einzugsbereich des S. sei die Notwendigkeit zum
Hochwasserschutz gegeben. In der Vergangenheit sei es im Oberlauf mehrfach zu
Hochwasserereignissen gekommen. Um die Ortschaften H1. , O. und H2. zu schützen,
sei der Bau eines entsprechenden Rückhaltesystems erforderlich. Man habe eine Reihe
von möglichen Varianten untersucht.
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Als Variante A sei die vollständige Renaturierung des gesamten Bachverlaufes
untersucht worden. Bei dieser Maßnahme könnten die Abflussspitzen jedoch lediglich
um 20% verringert werden. Das Bachtal sei relativ steil, so dass das im Vorland
gehaltene Wasser sehr schnell wieder abfließe.
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Die Variante B - Reduzierung der Zuflüsse von den Wiesen- und Ackerflächen - sei in
angemessener Zeit nicht zu realisieren, weil ohne Flurbereinigung die Flächen nicht
beschafft werden könnten.
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Variante C - Ausbau der Verrohrung O. auf HQmax und Bau eines
Hochwasserrückhaltebeckens vor H2. - könne nur durch hohe Verwallungen und tiefe
Einschnitte in das Gelände hergestellt werden. Dies sei zwar die technisch einfachste
Lösung, aber mit entscheidenden Nachteilen verbunden. Für die Herstellung sei ein
Eingriff in das Gelände erforderlich, der Beckenbereich könne daher nur wenig naturnah
hergestellt werden. Des Weiteren sei ein zusätzlicher Bachausbau in H2. und eine
Verlegung des P. erforderlich. Der notwendige Grunderwerb würde sich schwierig
gestalten. Die Vergrößerung der Verrohrung O. würde unverhältnismäßige Kosten
verursachen.
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Variante D - die letztlich ausgewählt worden sei - sehe die Errichtung von vier
Hochwasserrückhaltebecken vor. Dabei würden die Becken an bestehenden Tal-
Querungen (Straßen- und Wirtschaftswegen) angelegt, an denen bereits im nicht
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ausgebauten Zustand kleinere Retentionsräume vorhanden seien. Diese Variante sei
im Vergleich zu Variante C technisch ungünstiger umzusetzen und erfordere eine
höhere Bemessungssicherheit, da ein Teil des Wassers mehrfach zurückgehalten
werden müsse. Allerdings sei für die Errichtung der Becken kein Einschnitt in das
Gelände sowie keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich. Die
Rückhalteflächen könnten für eine ökologische Aufwertung des Tal-Raumes genutzt
werden. Es müssten lediglich die linienhaft vorhandenen Verkehrswege und Wälle bis
maximal 2,5 m über Gelände angehoben werden. Aus landschaftspflegerischer Sicht sei
diese Ausbauvariante als die verträglichste anzusehen, da sich die notwendigen
Rückhalteräume an der vorhandenen Topographie orientierten.
Soweit wegen des Hochwasserrückhaltebeckens 4 die Heranziehung der in der
Flurbereinigung der Stadt H. zugewiesenen Flächen gefordert worden sei, habe der
Beigeladene dargelegt, dass die Parzelle als Standort nicht in Betracht komme, da ein
ausreichend dimensioniertes Becken an dieser Stelle einen wesentlich
einschneidenderen Eingriff in die Umwelt erfordere. Im Übrigen sei die Zuweisung der
Flächen in der Flurbereinigung zeitlich vor den nunmehr vorgenommenen Planung
erfolgt.
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Soweit Einwender wegen der befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen die
Festlegung einer Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss begehrten,
beabsichtige der Antragsteller, entsprechende Entschädigungsregelungen mit den
betroffenen Grundstückseigentümern zu vereinbaren, die auf der Grundlage der
Richtsätze der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet würden. Die Festlegung der
Entschädigungsregelung sei jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.
Im Übrigen werde auf die Nebenbestimmung 6.13 hingewiesen.
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Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei der Bau der geplanten
Hochwasserrückhaltebecken unter Berücksichtigung und Abwägung der
unterschiedlichen Interessen, Belange und Planungsvorgaben aus Gründen des
Gemeinwohls die verträglichste Lösung, die Hochwassergefahr in den betroffenen
Ortsteilen wirksam zu bannen. Der Plan entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
und sei den untersuchten Alternativen vorzuziehen; insbesondere sei eine Nullvariante
mit Blick auf das hohe Schadenspotential nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine in der
Dammhöhe niedrigere Variante bleibe außer Betracht, weil sie nicht den für ein 50-
jährliches Ereignis notwendigen Stauraum schaffe. Für den angestrebten Schutzzweck
bedürfe es dann eines in das Gelände eingegrabenen Beckens mit den entsprechend
größeren Eingriffen in das vorhandene Bodengefüge und die bestehenden
Vegetationsstrukturen.
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Der Kläger hat am 23. April 2003 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Im Rahmen
des Flurbereinigungsverfahrens sei dem Beigeladenen auf eigenen Wunsch das
Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 (T.-------------straße ) zur Errichtung eines
Hochwasserrückhaltebeckens zugeteilt worden. Durch die Lage des Grundstücks sei
eindeutig gewesen, dass die gegenüberliegenden Grundstücke nicht durch Hochwasser
gefährdet würden. Aus diesem Grunde habe er sich damals bereit erklärt, sein
Grundstück dorthin verlegen zu lassen. Dem hätte er nicht zugestimmt, wenn er davon
ausgegangen wäre, dass das Hochwasserrückhaltebecken nicht an der vorgesehenen
Stelle erbaut würde. Er habe damals in gutem Glauben gehandelt und gutes Land
abgegeben, das nie unter Wasser gestanden habe.
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Der Kläger hat seiner Klage zwei an den Ortsvertrauenslandwirt N. I1. gerichtete
Schreiben des Amtes für Agrarordnung vom 24. Januar 2003 und vom 21. Februar 2002
beigefügt. Danach trifft es zu, dass das Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 im
Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens H. als wertgleiche Landabfindung der Stadt H.
zugeteilt worden ist, die dafür an anderer Stelle Fläche mit entsprechenden Werten in
das Bodenordnungsverfahren eingebracht hat. Weiter wird in den Schreiben mitgeteilt,
dass aus Anlass der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes in dem in Frage
kommenden Bereich keine Rechtsverpflichtung der Teilnehmergemeinschaft bestanden
hat, hier ein Regenrückhaltebecken zu errichten. Weiter ist nach den Schreiben in dem
Flurbereinigungsverfahren H. am 23. Oktober 2000 die Schlussfeststellung erlassen
worden, in der nach den Schreiben bestimmt ist, dass die Ausführung des
Flurbereinigungsplanes bewirkt sei und den Beteiligten keine Ansprüche mehr
zustünden, die hätten berücksichtigt werden müssen. Wie den Schreiben weiter zu
entnehmen ist, hat es in der Flurbereinigung H. aber keine Planung für ein
Rückhaltebecken am Q. Weg in U. gegeben. Vielmehr ist ausweislich der Schreiben in
der Flurbereinigung lediglich vorsorglich auf Antrag der Stadt H. und zu deren Lasten
eine Fläche in H1. für ein Rückhaltebecken ausgewiesen worden, weil die Stadt H.
damals beabsichtigte, dort ein Rückhaltebecken zu errichten, ohne dass jedoch damals
detaillierte Planungsunterlagen vorgelegen hätten.
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Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. März 2003 aufzuheben,
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hilfsweise
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den Planfeststellungsbeschluss um eine Regelung der Entschädigung der Höhe nach
zu ergänzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erklärt, auf Grund von Hochwasserereignissen im Jahr 1968 seien bereits in den 70-
er Jahren Überlegungen angestellt worden, Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich
der Ortslage H1. durchzuführen. Das Ing.-Büro O1. habe im Jahre 1973 ein Gutachten
zum Abflussverhalten am Oberlauf des S. mit dem Ergebnis erstellt, dass als
Hochwasserschutzmaßnahme zwei Rückhaltebecken - eines auf dem Stadtgebiet von
V. -Q. und eines vor der Ortslage H1. auf H. Stadtgebiet - erforderlich seien. Das Becken
in V. -Q. sei bereits vor mehreren Jahren errichtet worden. Vorsorglich sei im seinerzeit
laufenden Flurbereinigungsverfahren die Bereitstellung einer aus damaliger Sicht
geeigneten Fläche beantragt worden. Dem Beigeladenen sei daraufhin das Grundstück
Gemarkung U. G. 5 Flurstück 57 zugeteilt worden. Die Planungen, hier ein
Rückhaltebecken zu errichten, seien in den Folgejahren jedoch nicht zur Ausführung
gelangt. Erst in den 90-er Jahren sei die Gesamtsituation des S. aufgrund erneuter
Hochwasserereignisse im Rahmen einer Modelluntersuchung bewertet worden. Als
Ergebnis sei festgestellt worden, dass die Hochwasser-gefahr für die Ortslagen H1. , O.
und H2. nur durch ein System von vier Rückhaltebecken abgewendet werden könne.
Infolge der Modelluntersuchung sei die Abkehr von der ursprünglichen Planung erfolgt,
in H1. ein Erdbecken auf dem zugeteilten Grundstück zu errichten. Ausschlaggebend
seien ökologische Gesichtspunkte und die enorm hohen Herstellungskosten für das
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Erdbecken gewesen. Das ursprünglich bereit gehaltene Grundstück sei im
Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen, während die laut
Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Flächen lediglich in einem
Landschaftsschutzgebiet lägen. Vor diesem Hintergrund werde das Ziel, eine möglichst
naturnahe Variante zu finden, mit der vorliegenden Planung erreicht, da zur Anlegung
des Hochwasserrückhaltebeckens 4 lediglich die Erhöhung des Straßendammes um ca.
60 cm auf einer Länge von 115 m und die Anlegung einer naturnahen Böschung
erforderlich sei. Ohne weitere bauliche Maßnahmen stünde dann dort im
Hochwasserfall eine natürliche Retentionsfläche zur Verfügung, wohingegen der Bau
eines technischen Erdbeckens wegen der erforderlichen massiven Erdbewegungen und
Bauwerke einen erheblichen und dauerhaften Eingriff in Natur und Landschaft
verursachen würde. Die Kosten für den Bau des Erdbeckens seien auf EUR 619.000,-
veranschlagt, während die nunmehr geplanten Naturbecken einschließlich der
vorgesehenen einmaligen Entschädigungszahlungen an die in Anspruch genommenen
Eigentümer mit insgesamt EUR 191.000,- kalkuliert seien. Diese Kostenersparnis sei
neben dem Gebot des geringeren Eingriffs in Natur und Landschaft ein weiteres
erhebliches Entscheidungskriterium für die festgestellte Planung gewesen. Die
Entscheidung habe nicht unter Missachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit erfolgen dürfen. Andererseits habe auch die Situation der betroffenen
Eigentümer berücksichtigt werden müssen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei
der vorliegenden Ausbauvariante die Grundstücke durch den Bau der
Hochwasserrückhaltebecken nicht anhaltend in ihrer Nutzung beeinträchtigt würden.
Sie könnten weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Nach Bestandskraft des
Beschlusses sei seitens des Beigeladenen beabsichtigt, Schadensersatz- bzw.
Entschädigungsregelungen zu treffen. Es seien bereits Preisvorstellungen genannt
worden, die auch von der Landwirtschaftskammer als angemessen angesehen worden
seien. Die genannten Gründe und auch die Tatsache, dass eine Überflutung der
Retentionsflächen statistisch nur alle 10 bis 50 Jahre zu erwarten sei, habe dazu
geführt, die ursprüngliche Planung aufzugeben und die aktualisierte Planung der
Planfeststellung zu Grunde zu legen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass für
den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens das städtische Grundstück in Anspruch
genommen werden. Das ursprünglich geplante Becken sei im Wege- und
Gewässerplan des Flurbereinigungsverfahrens nämlich nur nachrichtlich dargestellt
worden; eine nutzungsbezogene Festsetzung sei nicht getroffen worden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten
und auf die im Parallelverfahren 6 K 803/03 beigezogenen Planunterlagen des
Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
35
Die Klage ist zulässig.
36
Der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
klagebefugt. Als Eigentümer eines im Retentionsraum des geplanten
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Hochwasserrückhaltebeckens 4 gelegenen Grundstücks kann er geltend machen, durch
den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in seinem Grundrecht
aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Denn dafür reicht aus, dass
nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass er durch den
angefochtenen Planfeststellungsbeschluss -als so genannter schlichter
Rechtsbetroffener- jedenfalls in seinem Anspruch auf die gerechte Abwägung seiner
eigenen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung und in der Folge
davon in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig betroffen ist. Die
schlüssige Darlegung eines schwerwiegenderen Eigentumseingriffs wie etwa die
Behauptung, sein Grundstück solle unmittelbar für den geplanten Deichausbau in
Anspruch genommen werden, oder die Behauptung, er würde zwar nur mittelbar durch
die Auferlegung einer Pflicht zur Duldung des Hochwasserrückhaltebeckens betroffen,
darin liege aber dennoch ein schwerer und unerträglicher Eingriff in sein Eigentum, der
ein enteignungsgleiches Ausmaß erreiche, ist demgegenüber für die Bejahung der
Klagebefugnis nicht erforderlich.
Vgl. m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 231, 233,
265ff. zu § 31 WHG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 80 zu § 74 VwVfG.
38
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das Fehlen eines Vorverfahrens
entgegen. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff. VwGO war vorliegend
nämlich entbehrlich, vgl. §§ 74 Abs. 1, 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
39
Die Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
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Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses
des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. März 2003 keinen Anspruch auf dessen mit
dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig
ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Ebenso wenig kann er -
bezogen auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung - mit Erfolg einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte
Planergänzung geltend machen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
41
Vgl. zu der jeweiligen Klageart: Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 22.
Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154-; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 45
zu § 42 VwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 32 zu § 42 VwGO.
42
Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf
eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht
schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der
Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen -
grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl, welche der
abwägungsfehlerfei möglichen Planvarianten letzlich umgesetzt werden soll, originär
und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt.
43
Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen
der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die
Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 ff.
VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der
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behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem
Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus
den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das
Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die
maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine
Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche
zurücktreten.
So schon: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 - BVerwGE 48, 56; Urteil
vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58, 154, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr.
76ff. zu 74 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 20a zu § 74 VwVfG;
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu §
114 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 205 zu §
31 WHG.
45
Davon ausgehend kann der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern begehren. Formelle Fehler führen
grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der verletzten
Verfahrensvorschrift drittschützender Charakter zukommt
46
- vgl. m.w.N: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 187 zu § 73 VwVfG -
47
und - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG - die konkrete Möglichkeit
besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre.
48
Vgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 270ff.;
Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 120 zu § 73 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9.
Auflage 2005, Rdnr. 114 zu § 73 VwVfG; Obermayer, VwVfG. 3 Auflage 1999, Rdnr. 189
zu § 73 VwVfG.
49
Jedenfalls an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie hier -
tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte geltend,
die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung, sofern
auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen mit
besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten worden
wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert waren,
ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz einer
entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür geworden sein
können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des Plans keine
entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung bestimmter Fragen im
Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese Mängel im Klageverfahren
überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit müssen im Rechtsbehelfsverfahren
Gesichtspunkte benannt werden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des
Verfahrens vorgetragen worden wären und die, weil sie nicht vorgetragen wurden, von
der Behörde im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht mit dem ihnen für die
Entscheidung zukommenden Gewicht gewürdigt wurden.
50
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 115 zu § 74 VwVfG.
51
Der Kläger hat das Vorliegen derartiger Gesichtspunkte nicht geltend gemacht.
52
Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Er
widerspricht - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses - weder zwingenden
rechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche Abwägungsmängel vor.
53
Allerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche Fehler,
die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden. Nur
insoweit kann der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine - durch
das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark
eingeschränkte - objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem
denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch
rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt nur bei
enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses
in Betracht.
54
Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 61 zu 74 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9.
Auflage 2005, Rdnr. 85 zu § 74 VwVfG; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 223
zu § 74 VwVfG; Bader ua., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 18 zu § 113 VwGO;
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 112 zu § 42 VwGO; Zeitler in Sieder-
Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 276, 277 zu § 31 WHG.
55
Indessen belastet die geplante Maßnahme das Eigentum des Klägers noch nicht in
einer - hier allein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die konkret zu
erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen noch kein
schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. Das im
Außenbereich gelegene und landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers liegt
zwar direkt hinter dem geplanten Deich im Einwirkungsbereichs des
Hochwasserrückhaltebeckens 4. Es wird bei einem 50-jährlichen Ereignis jedoch
maximal nur etwa zur Hälfte seiner Gesamtfläche - vom Deich weggehend weniger
werdend - überhaupt als Retentionsraum in Anspruch genommen. Der als
Retentionsfläche ausgewiesene Grundstücksteil wird demnach statistisch nur einmal in
50 Jahren zur Gänze aufgefüllt sein. Das Hochwasser fließt für diesen ungünstigsten
Fall innerhalb von nur sechzehn Stunden ab. Eine unerträgliche Beeinträchtigung des
Grundstücks - etwa bei seiner weiteren landwirtschaftlichen Nutzung oder auch
hinsichtlich seines Wertes - ist angesichts dieser zeitlich und flächenmäßig noch
untergeordneten Dimension nicht zu erkennen.
56
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich nach alledem darauf, ob Belange des Klägers
bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden werden
konnten. Dem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend Rechnung getragen, wenn
überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die entsprechenden
entscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer objektiven Bedeutung
verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in
einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zur objektiven
Gewichtigkeit steht.
57
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff.;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 51ff. zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu 114 VwGO.
58
Im Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven Gewicht des betroffenen Belangs
auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft anbietenden Planungsalternativen nicht
59
widersprechen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht
verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise
für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der
privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander
macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die
Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 - NVwZ 1996, 1011ff. und vom 21.
März 1996 - 4 C 19/94 - BVerwGE 100, 370ff.
60
Nach § 75a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung schließlich nur dann
erheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
waren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW im
Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht
durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
61
Vgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 14ff. zu § 75 VwVfG.
62
Die hieran und am Maßstab der §§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 107 und
100 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WassG NRW) zu
messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
63
Die Planungsbefugnis folgt aus § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG. Danach bedürfen
die dem Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellten Deich- und
Dammbauten, die - wie hier - den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung
durch die zuständige Behörde. Aus der Planungsbefugnis folgt zugleich auch das
Planungsermessen des Beklagten.
64
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 -, BVerwGE 48, 56; Zeitler in
Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 201 zu § 31 WHG.
65
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht oder sonstige
zwingende Vorgaben.
66
Insbesondere waren bindende vorrangige Planungsentscheidungen nicht zu beachten.
Dies gilt auch, soweit der Stadt H. in dem im Jahre 2000 abgeschlossenen
Flurbereinigungsverfahren das auf der anderen Seite der Verbindungsstraße H1. /T.
gegenüber dem Hochwasserrückhaltebecken 4 gelegene Grundstück Gemarkung U. G.
5 Nr. 57 zugewiesen wurde und auch Überlegungen für den Bau eines
Regenrückhaltebeckens auf diesem Grundstück angestellt, aber nicht verwirklicht
wurden. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Schreibens des für die
Durchführung der Flurbereinigung zuständigen Amtes für Agrarordnung, Euskirchen
vom 24. Januar 2003 bestand aus Anlass der Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes in dem in Frage kommenden Bereich keine
Rechtsverpflichtung der Teilnehmer, auf diesem Grundstück ein Regenrückhaltebecken
zu errichten. Außerdem hat das zuständige Amt für Agrarordnung mit dem vom Gericht
eingeholten Schreiben vom 3. November 2005 bestätigt, dass der Flurbereinigungsplan
keine entsprechende, im öffentlichen Interesse erfolgte Festsetzung mit der Folge des §
58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) enthalten hat.
67
Für das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen ebenfalls keine
Anhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb nach §
31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 100 Abs. 2 WassG NRW zu versagen, weil von dem Ausbau
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und
dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung
natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre bzw. von dem Ausbau eine
Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten
wäre, die nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Ziel der festgestellten -
gemeinnützigen - Maßnahme ist im Gegenteil die Verringerung der
Hochwassergefährdung der gefährdeten Ortsteile der Stadt H. . Dass natürliche
Rückhalteflächen verloren gingen oder die Maßnahme nicht den allgemein anerkannten
Regeln der Technik, vgl. § 100 Abs. 1 WassG NRW, entsprechen würde, drängt sich
nicht auf.
68
Auch die für jede Planfeststellung erforderliche - der vollen gerichtlichen Überprüfung
unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Allerdings trägt - worauf der
Planfeststellungsbeschluss zu Recht hinweist - auch eine hoheitliche und
gemeinnützige Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst. Sie ergibt sich
auch nicht allein aus der Planungsbefugnis als solcher. Die Planfeststellung ist dann
gerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele objektiv
erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht erst
dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den
fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist.
69
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 - BVerwGE 72, 282ff; Zeiler in
Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 212 zu § 31 WHG.
70
Der Beigeladene hat sich aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse
gerade im Bereich des Einflussbereichs des S. , bei denen es zu nicht unerheblichen
Schäden gekommen ist, zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme veranlasst
gesehen. Insoweit fehlt es auch in tatsächlicher und prognos-tischer Hinsicht nicht an
einem hinreichenden Bedarf für die Durchführung der Maßnahme. Die Rechts- und
Wirtschaftsgüter, die in den Genuss der Schutzwirkung der Maßnahme kommen, stellen
sich nicht als derart untergeordnet dar, dass sie - zur Häufigkeit der
Hochwasserereignisse ins Verhältnis gesetzt - zu vernachlässigen gewesen wären.
71
Auch der Abwägungsvorgang weist keine offensichtlichen Fehler auf, die auf das
Ergebnis von Einfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die
Behörde gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei der
Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem
Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen
aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder
Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch
auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG sind in dem
Verfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahme sowie die Einrichtungen, die im
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte andere
erforderlich sind, festzustellen; auch ist der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Davon
ausgehend kann ein Abwägungsausfall hier unproblematisch verneint werden.
72
Ein offensichtlicher Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die vom Kläger
73
angeführten Belange nicht feststellen. Der Beklagte hat dargelegt, auf welche
Materialen er bei seiner Abwägung zurückgegriffen hat. Auch die Entscheidung für die
festgestellte Hochwasserschutzmaßnahme lässt mit Blick auf das
Hochwasserrückhaltebecken 4 und die Belange des Klägers Abwägungsmängel nicht
erkennen. Dem Gebot, alternative Planungen in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und das
Ergebnis bewertend in die Abwägung einzustellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 7/02 -; m.w.N. auch Zeitler in Siedler-
Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG,
74
ist der Beklagte nachgekommen.
75
Die Entscheidung für die festgestellte Variante mit einem System von vier
Hochwasserrückhaltebecken ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn die
vom Kläger angeführte Variante der Errichtung eines Rückhaltebeckens rechtsseitig der
Verbindungsstraße zwischen T. und H1. ihn jedenfalls weniger belastet hätte. Dieser
Umstand allein genügt zu einer durchgreifenden Kritik an der gewählten Ausbauvariante
nicht. Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich selbst auf der Grundlage der
jeweiligen Vor- und Nachteile ein wertendes Gesamturteil zu bilden. Der Beklagte, der
durch die Zuweisung des alternativen Grundstücks an den Beigeladenen im
Flurbereinigungsverfahren nicht in seiner Entscheidung gebunden war, hat hinsichtlich
der vom Kläger favorisierten Planvariante im Rahmen der Abwägung ausgeführt, sie sei
ungünstiger als die gewählte. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden; vielmehr
hat der Beklagte sie durch nachvollziehbare Argumente überzeugend begründet. So hat
er ausgeführt, die Parzelle sei als Standort nicht geeignet. Es bedürfe insoweit eines
wesentlich höheren Eingriffs in die Umwelt, um ein entsprechendes Becken
herzustellen. Dass entgegen früherer Überlegungen der Bau eines Systems von
Hochwasserrückhaltbecken erforderlich würde, sei zudem erst aufgrund des
Niederschlag-Abfluss-Modells von 1990 erkennbar geworden. Die Zuweisung der
Parzelle sei zeitlich früher erfolgt. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die signifikant
höheren Kosten dieser alternativen Maßnahme, ein Argument, das er im laufenden
Verfahren zahlenmäßig noch untermauert hat. Auf der Grundlage dieser
Entscheidungskriterien ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich dem Beklagten
die vom Kläger gewünschte Varainte aufdrängen musste.
76
Vgl. m.w.N. Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 232 zu §
31 WHG, Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 117ff., 119 zu 74 VwVfG,
77
Soweit der Kläger noch den drohenden Wertverlust seines Grundstücks geltend macht,
hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Maßnahmeträger für zu erwartende Wertverluste von Grundstücken im Einstaubereich
generell eine Entschädigung auf der Grundlage der Richtsätze der
Landwirtschaftskammer beabsichtige. Dass damit der Sache und dem Grunde nach die
Pflicht des Maßnahmeträgers, eine Entschädigung zu leisten, festgelegt wurde, ergibt
sich im Rückschluss aus der Nebenbestimmung 6.13, wonach - nur - noch die Höhe der
Entschädigungsregelung zwischen dem Maßnahmeträger und den
Grundstückseigentümern der Retentionsflächen in Abstimmung mit der
Landwirtschaftskammer zu regeln ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung des
Planfeststellungsbeschlusses hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Die damit alleine noch offene Regelung der Höhe
der Entschädigung im Schadensfall macht die Abwägungsentscheidung und das
78
Abwägungsergebnis des Beklagten nicht angreifbar. Denn die Regelung der Höhe der
Entschädigung ist selbst in den Fällen nicht zwingend Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses, in denen mittelbar, über das Maß des billigerweise ohne
Ausgleich Zumutbaren Betroffene Anspruch auf eine Entschädigungsregelung haben -
vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG, § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW -, weil physisch-
reale Schutz- oder Ausgleichsauflagen untunlich oder unverhältnismäßig gewesen
wären.
Zeitler in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 310 zu § 31 WHG
sowie zum Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG:
BVerwG , Urteile vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477ff. und vom 24. Mai
1996 - 4 A 39/95, NJW 1997, 142ff. -
79
Da eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bedarf die Frage, ob der Kläger dieserart
qualifiziert betroffen ist, keiner abschließenden Entscheidung. Auch hier gilt jedoch,
dass nicht jede Wertminderung infolge mittelbarer Beeinträchtigungen unterhalb der
Enteignungsschwelle bzw. unterhalb der Schwelle vor Maßnahmen mit
enteignungsgleicher Wirkung die Pflicht zum tatsächlichen oder finanziellen Ausgleich
begründet, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die das Maß des billigerweise nicht
mehr ohne Ausgleich Zumutbaren erreichen.
80
Vgl hierzu schon BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 4 C 41/75, BVerwGE 57, 297ff;
auch: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1992, 477ff. und m.w.N.
Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 288 zu § 31 WHG,
Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 46 zu § 75 VwVfG.
81
Ob dies vorliegend angesichts der Vorbelastung insbesondere des Grundstücks Nr. 53,
das unmittelbar an den (Straßen)Damm angrenzt, zu bejahen ist, erscheint auch mit
Blick auf den weiteren Umstand, dass jeweils nur eine Teilfläche überhaupt
überschwemmt wird, eher zweifelhaft.
82
Aus dem Vorstehenden folgt weiter, dass der Kläger auch mit dem hilfsweise gestellten
Antrag auf Planergänzung nicht durchdringt.
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Die Klage war nach allem mit Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des §§ 154
Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Mangels der Stellung eines Antrags entspricht
es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt;
denn er hat sich selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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