Urteil des VG Saarlouis vom 17.02.2009

VG Saarlouis: treu und glauben, fürsorgepflicht, unterlassen, vollstreckung, berechtigung, nachzahlung, ermessen, dienstverhältnis, daten, meldung

VG Saarlouis Urteil vom 17.2.2009, 3 K 309/08
Erhebung der Verjährungseinrede durch den Dienstherrn trotz Fehler bei der
Sachbearbeitung
Tenor
1. Hinsichtlich des begehrten Bewegungsgeldes für den Zeitraum 01.09.2001 bis
31.07.2002 wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagte zu 1/9.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe
der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls
nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienste des Saarlandes.
Mit Schreiben vom 27.02.2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er - der
Kläger - entsprechend einer Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 12.12.2006 ab
01.08.2002 Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 15,34 EUR
bzw. 16 EUR habe. Mit den Dienstbezügen für den Abrechnungsmonat März 2007 sei ihm
diese Besoldungsleistung ab dem 01.01.2003 nachgezahlt worden. Da beabsichtigt sei, für
die Zeit vom 01.08.2002 bis 31.12.2002 die Einrede der Verjährung geltend zu machen,
werde der Kläger gebeten, sich bis zum 16.03.2007 zu dieser Angelegenheit zu äußern.
Mit Schreiben vom 12.03.2007 legte der Kläger "Einspruch hinsichtlich der drohenden
Verjährungsfrist" ein. Er sei seit dem 01.08.1994 ständig im Kriminaldienst S. als
Sachbearbeiter eingesetzt gewesen. Gemäß dem Schreiben des Polizeibezirks S. vom
27.09.2001 sei er erneut als Bezugsberechtigter namentlich dem Beklagten genannt
worden, wobei sich der Sachbearbeiter des PB S., PHK X, zusätzlich auf die telefonische
Rücksprache mit dem Beklagten berufen habe. Dem Kläger wurde daraufhin mit den
Dienstbezügen für den Abrechnungsmonat Juli 2007 ein Betrag in Höhe von insgesamt
76,70 EUR für den Zeitraum 01.08.2002 bis 31.12.2002 nachgezahlt.
Mit Bescheid vom 19.09.2007 lehnte der Beklagte eine weiter rückwirkende Zahlung mit
der Begründung ab, die Landespolizeidirektion und die Dienststelle des Klägers hätten im
Rahmen ihrer Zuständigkeit das Vorliegen des Anspruchs auf die Besoldungsleistung
Aufwandsentschädigung (Bewegungsgeld) geprüft und dies für die Zeit vor dem
01.08.2002 nicht festgestellt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2007 Widerspruch ein, den er mit
Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten dahingehend begründete, bereits ab dem
01.08.1994 hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zahlung des
Bewegungsgeldes vorgelegen. Der Umstand, dass dies dem Beklagten nicht früher
bekannt gemacht worden sei, könne diesen nicht entlasten. Insoweit sei dem Beklagten die
Kenntnis der zuständigen Polizeibehörde zuzurechnen. Anderenfalls stehe ihm der geltend
gemachte Anspruch auch aus den Grundsätzen einer Amtspflichtverletzung zu. Es wäre
Sache der Landespolizeidirektion bzw. der zuständigen Polizeibehörde gewesen, die
Tätigkeit, die er in S. ausübe, dem Beklagten rechtzeitig mitzuteilen, damit von dort eine
ordnungsgemäße Besoldung erfolgen könne. Aufgrund dieses Säumnisses der
Polizeibehörde sei ihm ein entsprechender Schaden entstanden, den das Saarland
erstatten müsse.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19.02.2008 - Rückschein ohne Datum; Eingangsstempel
der Prozessbevollmächtigten: 28.02.2008 - wies der Beklagte den Widerspruch mit der
Begründung zurück, entsprechend den Mitteilungen der Landespolizeidirektion habe der
Kläger ab dem 01.08.2002 einen Anspruch auf Bewegungsgeld. Der Beklagte als
auszahlende Dienstelle habe in der angegriffenen Entscheidung keine eigenständige
Entscheidung getroffen, sondern auf Weisung der Dienststelle des Klägers die fragliche
Besoldungsleistung rückwirkend ab dem 01.08.2002 zu zahlen gehabt. Die Zuständigkeit
zur Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung dieser Besoldungsleistung obliege einzig der
Dienststelle des Klägers. Im Übrigen könne dem Beklagten die Kenntnis einer anderen
Behörde nicht zugerechnet werden. Von daher gehe der Vorwurf einer
Amtspflichtverletzung gegenüber dem Beklagten ins Leere.
Am 28. März 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht
er geltend, da er seit dem 01.08.1994 im Kriminaldienst der Polizeibezirksinspektion S.
eingesetzt sei, stehe ihm auch seit diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bewegungsgeld in
Höhe von monatlich 30 DM (15,34 EUR) zu.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom
19.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 19.02.2008 zu verpflichten, dem Kläger für den
Zeitraum vom 01.08.1994 bis einschließlich 31.07.2002
ein monatliches Bewegungsgeld in Höhe von 15,34 Euro
zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten
zu gewähren.
Der Beklagte machte mit Schriftsatz vom 11.08.2008 geltend, er sei bezüglich des
Bewegungsgeldes ausschließlich für die Zahlbarmachung auf der Basis der Feststellungen
der LPD zuständig. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei erstmals eine
Anmeldung zur Zahlung des Bewegungsgeldes ab 01.09.2001 auf einem an die ZBS
gesandten Sammelbeleg erfolgt. Bei der Erfassung der Daten sei die Anmeldung des
Klägers offensichtlich übersehen worden und eine entsprechende Eingabe nicht erfolgt.
Deshalb werde an der Einrede der Verjährung für den Zeitraum ab 01.09.2001 nicht mehr
festgehalten und die Nachzahlung des Bewegungsgeldes sei ab diesem Zeitpunkt bereits
veranlasst worden. Insoweit sei der Kläger klaglos gestellt.
Ausweislich dieses Sammelbelegs sei der Kläger erstmals zum 01.09.2001 als
Berechtigter für das Bewegungsgeld angemeldet worden. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt - wie der Polizeibezirk S. mit Schreiben vom 08.07.2008 mitgeteilt habe - das
Bewegungsgeld zugestanden haben, fehle es an einer Feststellung der zuständigen
Dienststelle für den Zeitraum vor dem 01.09.2001 gegenüber dem Beklagten. Eventuelle
Schadensersatzansprüche für die Zeit vor dem 01.09.2001 seien deshalb gegen die LPD,
nicht jedoch gegen den Beklagten zu richten.
Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19.09.2008 die Hauptsache hinsichtlich des
Bewegungsgeldes für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.07.2002 in Höhe von
insgesamt 168,74 EUR für erledigt erklärt. Im Übrigen macht er geltend, für ihn und die
Begründetheit der Klage sei es unerheblich, wie intern die Auszahlung des
Bewegungsgeldes sichergestellt werde. So sei sein Anspruch nicht davon abhängig, ob eine
rechtzeitige Feststellung der zuständigen Dienststelle gegenüber dem Beklagten bestanden
habe.
Für den Zeitraum vor dem 01.09.2001 sei die Einrede der Verjährung
ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte habe bereits im September 2001 Kenntnis von
seiner Berechtigung erhalten. Dennoch habe er das Bewegungsgeld ab dem 01.09.2001
weder ausgezahlt noch ihn über seinen Anspruch informiert. Neben der schriftlichen
Meldung des Polizeibezirks S. vom 27.09.2007 habe es schon ein früheres Schreiben vom
17.09.2001 gegeben sowie eine telefonische Besprechung des Polizeihauptkommissars W.
mit dem Beklagten.
Es liege daher ein qualifiziertes Fehlverhalten vor, das die Berufung auf die Einrede der
Verjährung als rechtsmissbräuchlich und damit ermessensfehlerhaft erscheinen lasse.
Anders als in den bislang entschiedenen Fällen zur Nachzahlung von Bewegungsgeld habe
die Bezugsmeldung den Beklagten nachweisbar erreicht. Es habe dem Beklagten oblegen,
organisatorisch sicherzustellen, dass eine Zahlung an die Berechtigten erfolge. Dadurch
hätten die Berechtigten auch die Ansprüche auf Zahlung von Bewegungsgeld für die Zeit
vor dem 01.09.2001 in unverjährter Zeit geltend machen können.
Der Beklagte könne nicht einwenden, die Daten des Klägers seien bei der Anmeldung
offensichtlich übersehen worden. Ein qualifiziertes Fehlverhalten setze kein Verschulden
voraus. Im Übrigen sei das Verhalten grob fahrlässig. Es habe nicht nur eine schriftliche
Tabelle über die Bezugsberechtigten vorgelegen, sondern auch das Schreiben vom
17.09.2001 und der oben genannte Hinweis des Polizeihauptkommissars W.. Wenn in
diesem Fall dennoch eine übersichtlich gestaltete und überschaubare Tabelle nicht
vollständig erfasst werde, so stelle dies ein grob fahrlässiges Handeln dar.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom
19.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 19.02.2008 zu verpflichten, dem Kläger für den
Zeitraum vom 01.08.1994 bis einschließlich 31.08.2001
ein monatliches Bewegungsgeld in Höhe von 15,34 Euro
zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, mit Schreiben vom 27.09.2001 sei der Kläger erstmals dem
Beklagten als Bezugsberechtigter für Bewegungsgeld ab dem 01.09.2001 gemeldet
worden. Das ab diesem Zeitpunkt zustehende Bewegungsgeld sei inzwischen ausgezahlt.
Das jetzt vom Kläger vorgelegte polizeiverwaltungsinterne Schreiben vom 17.09.2001
bestätige lediglich die Anspruchsberechtigung des Klägers. Einen Zeitpunkt, ab wann
Bewegungsgeld zu zahlen sei, enthalte die Aufstellung, die auch nicht an den Beklagten
gesandt worden sei, nicht. Es bestehe stattdessen die Vermutung, dass diese Aufstellung
und das angebliche Gespräch des Polizeihauptkommissars W., über das es beim Beklagten
keine Gesprächsnotiz gebe, Grundlage für die Meldung an den Beklagten vom 27.09.2001
gewesen seien.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2001 bis
31.07.2002 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das
Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es vorliegend, dem Beklagten
insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er nach Klageerhebung in Abänderung
des angefochtenen Bescheides dem Begehren des Klägers in diesem Umfang entsprochen
und ihn damit teilweise klaglos gestellt hat.
2. Hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.1994 bis 31.08.2001 ist die Klage zulässig, jedoch
nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.02.2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen
Rechten. Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in
jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich
Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der
klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten vom 24.10.2008
auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass zur Vermeidung von
auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass zur Vermeidung von
Wiederholungen hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt teils wiederholend teils ergänzend anzumerken,
dass der Anspruch des Klägers für den noch streitigen Zeitraum 01.08.1994 bis
31.08.2001 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 Satz 2 EGBGB i. d. F. des Art. 2 des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. S. 3138) nach §§
197, 198, 201 BGB in der Fassung bis 31.12.2001 (a. F.) bereits verjährt war, als der
Kläger ihn im März 2007 erstmals geltend gemacht hat.
Der Beklagte ist im Weiteren nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der
sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, die Einrede der Verjährung zu
erheben. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten
Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht
prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter
besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten
und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der
unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen.
Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht
wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das
nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des
Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der
Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende
Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm
zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst
abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr
werde sich nicht auf die Verjährung berufen.
Vgl. Urteil der Kammer vom 15.11.2005 – 3 K 252/04 -;
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 08.09.2006 - 1 Q 84/05 - m.w.N..
Ein solches qualifiziertes Fehlverhalten ist vorliegend weder auf Seiten des Dienstherrn noch
auf Seiten des Beklagten zu sehen. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, durch
die der Kläger hätte veranlasst worden sein können, verjährungsunterbrechende Schritte
zu unterlassen. Nach Aktenlage beruhte die Nichtauszahlung des Bewegungsgeldes, soweit
sie den noch streitigen Zeitraum 01.08.1994 bis 31.08.2001 betrifft, darauf, dass der
Dienstherr eine entsprechende Anweisung an den Beklagten schlicht verabsäumt hat. Dass
der Beklagte die Anmeldung des Klägers in dem ihm im September 2001 übersandten
Sammelbeleg vom 27.09.2001 sodann offensichtlich übersehen hat, bedeutet keine
vorsätzliche Benachteiligung des Klägers in dem Sinne, dass er von der rückwirkenden
Geltendmachung seines Anspruchs auf Bewegungsgeld bewusst abgehalten worden wäre,
zumal dieser Beleg auch keine rückwirkende Berechtigung aufwies, sondern als Datum der
Anmeldung den 01.09.2001 aufführte. Der damals entstandene Fehler hat sich dann
fortgesetzt und wurde bis Ende 2006 weder vom Kläger noch vom Beklagten bzw. vom
Dienstherrn erkannt. Allein eine - einmal unterlaufene - unrichtige Sachbehandlung, die sich
über Jahre hinweg in Gestalt zu geringer Leistungen ausgewirkt hat, macht die Erhebung
der Einrede der Verjährung durch den Beklagten nicht zur unzulässigen Rechtsausübung.
Dies beruht auf der Erwägung, dass jeder Berechtigte seine Bezüge und Leistungen
überprüfen kann und ihm ein frühzeitiger Hinweis auf Unstimmigkeiten auch zumutbar ist.
Der Beklagte verletzt deshalb hier nicht die Fürsorgepflicht, wenn er sich für den Zeitraum
vor Zugang des Anmeldesammelbeleges vom 27.09.2001 auf Verjährung beruft.
Vgl. OVG Saarlouis. , a.a.O., m.w.N.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist beim Beklagten auch kein qualifiziertes
Fehlverhalten darin zu sehen, dass er den Kläger im September 2001 nicht auf mögliche
Nachzahlungsansprüche hingewiesen hat. Der Dienstherr ist nämlich aus dem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und
Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren (BVerwG, Urteile vom 30.01.1997
- 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55 und vom 07.04.2005 - 2 C 5.04, BVerwGE 123, 175).
Vielmehr ist der Beamte gehalten, sich – gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinem
Dienstherrn – die notwendigen Informationen selbst zu verschaffen.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Unterlassen würde eine entsprechende
Handlungspflicht des Dienstherrn voraussetzen. Es besteht jedoch grundsätzlich keine
allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über den Inhalt der Vorschriften, die für die
Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind (std. Rspr. des BVerwG, z.B. BVerwG
vom 29.10.1992 ZBR 1993, 182 f.). Denn in erster Linie ist es Sache des Beamten, sich
um die ihn betreffenden Rechtsangelegenheiten zu kümmern und einem vermeintlich oder
tatsächlich rechtswidrigen Verhalten seines Dienstherrn mit entsprechenden Anträgen und
Rechtsbehelfen entgegen zu treten. Die Fürsorgepflicht gebietet lediglich ausnahmsweise
eine Belehrung, wenn entweder die für den Dienstherrn handelnden Dienstkräfte erkennen,
dass sich der Beamte in Unkenntnis oder im Irrtum über seine Rechte im Hinblick auf sein
Dienstverhältnis befindet (BVerfG vom 23.11.1988 NVwZ-RR 1989, 487 ff.), oder wenn
der Beamte ausdrücklich um eine Belehrung bittet (BVerwG vom 21.4.1982 BVerwGE 65,
197 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Klage war daher hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.1994 bis 31.08.2001 wegen
eingetretener Verjährung des geltend gemachten Anspruches auf Bewegungsgeld
abzuweisen.
3. Die einheitliche Gesamtkostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
1.472,64 Euro