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LSG Bayern - L 10 AL 84/06
Bayerisches Landessozialgericht vom 26.03.2009
- Inhalt
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- mit geschwollenem Gesicht ausgesehen "wie eine, die ständig Kater habe". Es sei sein gutes Recht
- Recht eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt habe. Aufgrund der Zeugenaussage sei das SG
- hat die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 zu Recht aufgehoben und
- Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Die Beklagte hat zu Recht
- somit gemäß § 48 Abs 1 und 2 Nr 4 SGB X zu Recht erfolgt. Gemäß § 50 SGB X ist der aufgrund der
BGH - VIII ZR 348/06
Bundesgerichtshof vom 16.07.2008
- Inhalt
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- . Milger sowie den Richter Dr. Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter
- Unwirksamkeit einer Klausel wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen zwingendes Recht
- sozialer Schwäche oder Unterordnung erteilt wird (Brühann in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen
- Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der Einwilligung ist im nationalen Recht Rechnung zu tragen
- erschöpfe. Wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt habe, stehe demjenigen, der an dem Rabattsystem
VG Saarlouis - 6 K 214/08
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 08.07.2010
- Inhalt
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- den Begriff des Rechtsverhältnisses sehr weit, d.h. allgemein im Sinne einer rechtlichen, Rechte und
- Partei „Die Linke“ (vormals „Linkspartei.Saar“ bzw. „PDS-Saar“) sei bis zum 31.12.2007 zu Recht
- . Er habe aber selbst das Recht, seine Grundrechte zu verteidigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
- Recht zum Gegenstand haben. (Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 43 Rdnr. 11; Happ
- . 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, und zwar weder unter dem
OLG Köln - 7 U 68/96
Oberlandesgericht Köln vom 19.12.1996
- Inhalt
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- abgetretenem Recht des Herrn und der Frau H. auf Schadensersatz in Anspruch, den sie auf insgesamt
- Bundesfinanzministers vom 4.2.1992 geführt und erst zu diesem Zeitpunkt habe allgemein ein entsprechendes
- zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen
- Pflichten gegenüberstehen, gelten im vorliegenden Fall erst recht, wo es nur einseitig um die
- allgemeine Fragen geantwortet, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein Vertragsentwurf vorgelegen
SozG Bremen - S 1 KA 9/08
Sozialgericht Bremen vom 05.08.2009
- Inhalt
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- . Erst recht, wenn die wissenschaftliche Nutzenbewertung seit langem umstritten sei und sich
- , Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, jeweils nach Maßgabe des allgemein anerkannten Stan-des der
- -waltungsgericht war im streitigen Zeitraum die arzneimittelrechtliche Verkehrsfähigkeit auf-recht erhalten
- Quartalen I und II/2007 zu Recht als unwirtschaftlich an und setzte Regresse in Höhe der Nettobeträge von
- resultierende allgemeine Aufklärungspflicht der Bevölkerung seitens der Leis-tungsträger kann er sich
BGH - XI ZR 36/09
Bundesgerichtshof vom 17.11.2009
- Inhalt
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- . Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen
- Recht hat 11das Berufungsgericht sowohl die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO als
- Darlehensvaluta nicht empfangen, zu Recht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zugelassen hat. 2. Das
- "Recht" des Versprechensempfängers im Sinne von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB. Einer direkten Anwendung
- Schuldrechts auch kein Anlass, weil nach altem Recht die Ansprüche aus dem Darlehen und aus dem abstrakten
BGH - Xa ZR 89/09
Bundesgerichtshof vom 15.04.2010
- Inhalt
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- Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das am
- der Klausel 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Zutreffend hat es angenommen
- Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon
- -Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 17; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr
- gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 3325/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2009
- Inhalt
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- , wonach sich dem geltenden Recht – anders als der bis 1992 geltenden Fassung des
- " auch im Recht der Blindenund Gehörlosenhilfe nach dem GHBG anwendbar sei. 16Zur Begründung seiner
- rückwirkender Leistungen im Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe nach Maßgabe auch der
- Prozesskostenhilfebeschluss 16 E 611/07 im Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe keine Anwendung finde, dürfe
- Beklagte zu Recht darauf, dass etwa die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, nach der – ist eine
BGH - Zur Zulässigkeit der Entfernung und Zerstörung von Kunstinstallationen in einem Museum
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Inhalt
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- Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren
- grundsätzlich das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die
- entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar
- Bauwerks zuzumuten sind. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der
- Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen
LAG Hessen - 11 Sa 2089/06
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 23.10.2007
- Inhalt
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- allgemein zu Recht angenommen, dass die Kollisionsnorm von § 33 Abs. 1 AGG alle in § 1 AGG
- Grundsätze von Recht und Billigkeit gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG. Bei rentennahen Arbeitnehmern wie dem Kläger
- . Maßgeblich ist daher, ob die Klausel den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspricht (§ 75 Abs. 1
- Gleichbehandlungsgrundsatz als einen der Grundsätze von Recht und Billigkeit gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu
- jeweils handelt, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. 60 Der Zweck von
BGH - IX ZR 141/06
Bundesgerichtshof vom 14.05.2009
- Inhalt
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- . Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die
- zugefügt hat. 23Der Beklagte hätte möglicherweise allgemein erkennen können, dass seine Beratung im
- tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin macht gegen den beklagten Steuerberater
- Vermögensgesetzes eines besseren Rechts als der Verkäufer berühmte) geführte Prozess gab dem Beklagten
KG Berlin - 9 U 178/09
Kammergericht vom 27.08.2009
- Inhalt
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- seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild. 1. 8Die Zulässigkeit einer
- Antragsgegnerin an einer öffentlichen Berichterstattung das Recht des Antragstellers auf Anonymität überwiegen
- Person gehörende Recht auf Anonymität im Rahmen der Abwägung erheblich zu gewichten. 16 Dieses Recht
- folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen
- Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos
BVerfG - 2 BvR 1533/94
Bundesverfassungsgericht vom 07.12.1999
- Inhalt
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- mündlichen Verhandlung vom 10. November 1999 durch Urteil für Recht erkannt: Der Beschluß des
- einem Jahr bestraft. 59 6. Nach bundesdeutschem Recht wird Fahnenflucht mit Freiheitstrafe bis zu fünf
- . 76 Einen dem § 256 Nr. 1 StGB/DDR entsprechenden Tatbestand kennt das bundesdeutsche Recht nicht
- DDR geprägt gewesen. Er habe von seinem Recht auf Wehrdienstverweigerung Gebrauch gemacht. Nachdem
- Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet haben, hat
VerfGH Berlin - VerfGH 138/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 29.10.1997
- Inhalt
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- erst nach Geltung des neuen Rechts ergangen sei. Sein Recht auf Freizügigkeit werde ferner dadurch
- . 1 VvB. Das Recht auf Freizügigkeit verlange die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts in Art. 59 Abs. 1
- beeinträchtigt, dass er ergangen sei. Sein Recht auf Freizügigkeit werde ferner dadurch
- . 15 Abs. 4 VvB, insbesondere in das Recht auf Gewährung eines fairen Verfahrens eingegriffen. 9Gemäß
- . a. O., Art. 10 Rn. 5; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 79, 127 ). Erst recht kann sich der
Rechtsanwalt Stefan Müller-Römer
Urheberrecht und Medienrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
- Interessiert
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- Urheber- und Medienrecht, IT-Recht + Datenschutz, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
- , Wirtschaftsrecht allgemein (auch international), Gesellschaftsrecht (insbesondere für Start-Ups) Verhandlungen und Verträge in Englisch Sportrecht