Urteil des KG Berlin vom 27.08.2009

KG Berlin: einstweilige verfügung, recht am eigenen bild, strafverfahren, foto, öffentliches interesse, persönlichkeitsrecht, verbreitung, veröffentlichung, koma, unschuldsvermutung

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 178/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG, §
22 KunstUrhG, § 23 Abs 2
KunstUrhG
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.
August 2009 - 27.O.670/09 – abgeändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts
vom 2. Juli 2009 aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
auf Unterlassung einer Veröffentlichung eines (gepixelten) Fotos des Antragstellers in
Anspruch, welches zum einen im Rahmen einer Berichterstattung im “B ” vom 18. Juni
2009, zum anderen in einem Artikel im Internetangebot der Antragsgegnerin verwendet
worden ist. Beide Artikel berichteten über den Termin im gegen den Antragsteller
gerichteten Strafverfahren, in dem die Plädoyers gehalten worden sind.
Während des Strafverfahrens waren Fotoaufnahmen durch sitzungspolizeiliche
Verfügungen des zuständigen Vorsitzenden eingeschränkt. Die Verbreitung von Fotos,
die den Angeklagten identifizierend abbildeten, war untersagt.
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin antragsgemäß durch einstweilige Verfügung
die weitere Verbreitung des Fotos untersagt und die Verfügung auf den Widerspruch der
Antragsgegnerin durch Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Antragsgegnerin.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils
Bezug genommen.
Mittlerweile ist das Urteil des Landgerichts Berlin, durch welches der Antragsteller u.a.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf
Monaten verurteilt worden ist, rechtskräftig.
Im Übrigen wird gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO von der
Darstellung der tatsächlichen Feststellungen sowie etwaiger Änderungen oder
Ergänzungen abgesehen.
II.
Dem Antragsteller steht bezüglich des im landgerichtlichen Urteil auf Seite 3
wiedergegebenen, im “B” sowie auf der Internetseite der Antragsgegnerin verbreiteten
Fotos des Antragstellers ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Absatz 2 BGB
(analog), §§ 22 f. KUG, Art. 1, Art. 2 Absatz 1 GG nicht zu. Die angegriffene
Berichterstattung verletzt den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild.
1.
Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichungen beurteilt sich nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. nur BGH NJW 2009, 1499).
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder
veröffentlicht werden. An einer solchen Einwilligung des Antragstellers fehlt es
vorliegend. Unstreitig wollte der Antragsteller nicht fotografiert werden. Für eine
Einwilligung ist auch nichts vorgetragen.
Dies allein macht die Veröffentlichung des Fotos des Antragstellers im Rahmen der
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Dies allein macht die Veröffentlichung des Fotos des Antragstellers im Rahmen der
Berichterstattung der Antragsgegnerin jedoch nicht unzulässig. Denn gemäß § 23
Absatz 1 Ziff. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach
§ 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung
verletzt gemäß § 23 Absatz 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten. Allein
der Umstand, dass der Antragsteller Fotoaufnahmen widersprochen hat, führt noch nicht
zur Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung.
Zulässig war die Veröffentlichung des von der Antragsgegnerin verwendeten Fotos, wenn
es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Antragstellers nicht verletzte
(§ 23 Abs. 2 KUG).
2.
Bei dem vom Antragsteller beanstandeten Foto handelt es sich um ein Bildnis aus dem
Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Ziff. 1 KUG).
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH erfordert bereits die Beurteilung, ob
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG
vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2
Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG
andererseits, wobei das Grundrecht der Pressefreiheit und des Schutzes der
Persönlichkeit ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG
beeinflusst werden. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen
von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Maßgebend ist hierbei das Interesse der
Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Ein
Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch
in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2009, 1499).
Die Interessenabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Interessen der
Antragsgegnerin an einer öffentlichen Berichterstattung das Recht des Antragstellers auf
Anonymität überwiegen und dass das von der Antragsgegnerin verwendete Foto des
Antragstellers deshalb ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23
Absatz 1 KUG darstellt.
a) Zwar ist das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, insbesondere
einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person gehörende Recht auf Anonymität im
Rahmen der Abwägung erheblich zu gewichten.
Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen
Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so
der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung, Namensnennung und Abbildung
verfügbar zu machen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber
entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die
Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht
schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte
Herrschaft über “seine" Daten. Bereits deshalb, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der
sozialen Gemeinschaft entfaltet, stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen
ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein
zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche
Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR
2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).
Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten
Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter
Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die
Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik
ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350). Die
namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann
zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache
begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden
Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005,
350). Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren,
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350). Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren,
um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre
meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Der Persönlichkeitsschutzes darf nicht dazu
führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation
allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht
der Öffentlichkeit geraten (BGH NJW-RR 2007, 619).
Andererseits ist bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzes des Rechts am
eigenen Bild allerdings auch zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter sich in einem
Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation
befindet, weil er etwa zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durchaus zu
möglichen Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der
Vermutung seiner Unschuld und auch einer späteren Resozialisierung kommen kann
(BVerfG NJW 2008, 977).
b) Die Straftat, wegen derer der Antragsteller angeklagt und schließlich zu einer
erheblichen Haftstrafe verurteilt worden ist, ist jedoch derart schwerwiegend und
außergewöhnlich, dass über die Straftat und das Strafverfahren hinaus ein öffentliches
Interesse auch an der Person des Antragstellers besteht.
Das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Tode des 16-jährigen
Jugendlichen Lukas W., der nach einem Wetttrinken mit dem Antragsteller als Wirt eines
Lokals ins Koma fiel und letztlich ums Leben kam, wie auch das deswegen gegen den
Antragsteller geführte Strafverfahren waren bedeutende zeitgeschichtliche Ereignisse,
an denen ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand. Der Tod des Lukas W.
hat die Öffentlichkeit seinerzeit bewegt wie kein anderer. Der Fall hat zudem eine
umfangreiche gesellschaftliche Diskussion darüber entfacht, wie dem Phänomen eines
exzessiven Alkoholkonsums Jugendlicher begegnet werden kann. Im Hinblick auf dieses
Informationsinteresse der Öffentlichkeit war die Antragsgegnerin grundsätzlich
berechtigt, die Öffentlichkeit über den Fortgang des gegen den Antragsteller gerichteten
Strafverfahrens zu informieren. Im Rahmen dessen bestand auch ein Interesse an einer
Visualisierung des Ereignisses im Rahmen einer Berichterstattung unter Verwendung
von Bildmaterial, welches das Geschehen in dem gerichtlichen Strafverfahren darstellt.
Letztlich hat auch das BVerfG (NJW 2009, 2117) bereits anerkannt, dass das Handeln
des Antragstellers sowie das gegen diesen gerichtete Strafverfahren ein gewichtiges und
gesteigertes Informationsinteresse begründeten. “Die besonderen Umstände der hier in
Rede stehenden Straftat sowie die über diese konkrete Tat hinausreichende aktuelle
öffentliche Diskussion um den übermäßigen Alkoholgenuss Jugendlicher begründen ein
gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden
Strafverfahren. Daneben führen die Verwerflichkeit der dem Angekl. vorgeworfenen Tat,
ihre besonderen Umstände sowie ihre schweren Folgen zu einem gesteigerten
Informationsinteresse auch an der Person des Angekl.” (BVerfG NJW 2009, 2117).
3.
Die Verbreitung des streitgegenständlichen, gepixelten Fotos verletzte auch keine
berechtigten Interessen des Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG.
Diese überwiegen bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer
Gesamtheit das erhebliche Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit nicht und
stehen deshalb einer Veröffentlichung des Fotos nicht entgegen. Die hierzu
vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
dem Interesse des Antragstellers, anonym zu bleiben und nicht abgebildet zu werden,
im Rahmen derer vor allem die schutzwürdigen Belange einzubeziehen sind, die nicht
bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im
Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG vorliegt, berücksichtigt werden konnten, fällt in
diesem Punkt zugunsten der Antragsgegnerin aus.
Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Parteien, insbesondere unter
Berücksichtigung des enormen öffentlichen Berichterstattungsinteresses einerseits
sowie des Anonymitätsinteresses des Antragstellers andererseits, aber auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller in seinem in die Wirksamkeit
und Beachtung der sitzungspolizeilichen Verfügung gesetzten Vertrauen nicht
enttäuscht werden darf, demgegenüber aber das Foto in einem ausreichenden Maße
gepixelt ist, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbreitung des
Fotos letztlich berechtigte Interessen des Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG
verletzt.
a) Zu Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, er habe auf die Einhaltung der
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a) Zu Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, er habe auf die Einhaltung der
sitzungspolizeilichen Verfügungen vertraut. Dieses Vertrauen, es würden nur
anonymisierte Fotos verbreitet werden, ist schutzwürdig und im Rahmen der Prüfung des
§ 23 Absatz 2 KUG als berechtigtes Interesse des Antragstellers mit erheblichem
Gewicht zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Senates (AfP 2010, 385) können der Antragsgegnerin die
sitzungspolizeilichen Verfügungen aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller zwar
nicht pauschal entgegen gehalten werden, sondern ausschließlich mittelbare Wirkung im
Rahmen der Abwägung zur Prüfung entgegenstehender berechtigter Interessen des
Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG entfalten.
Nach Erlass der sitzungspolizeilichen Verfügungen des Vorsitzenden im Strafverfahren
durfte und hat der Antragsteller auf die Wirksamkeit wie auch auf die Einhaltung der
sitzungspolizeilichen Verfügungen vertraut. Er ging daher davon aus, dass von seiner
Person gefertigte Fotos nur dann veröffentlicht werden, wenn sein Gesicht auf den Fotos
durch geeignete Maßnahmen unkenntlich gemacht wird.
Die Fertigung von Fotos seiner Person, insbesondere seines Gesichts, hätte der
Antragsteller durch Abwenden oder Abschirmen verhindern können. Ungepixelte Fotos,
auf denen der Antragsteller erkennbar gewesen wäre, hätte es bei Beachtung der
sitzungspolizeilichen Verfügungen nicht gegeben. Der Antragsteller war auch nicht
verpflichtet, sich den Fotografen zur Anfertigung von Fotos seiner Person zu
präsentieren. Ebenso wenig gibt es strafprozessuale Möglichkeiten, den Antragsteller vor
Beginn der Hauptverhandlung den Fotografen im Sitzungssaal zur Anfertigung von Fotos
vorzuführen. Bildmaterial für eine den Antragsteller identifizierende Berichterstattung
hätten der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestanden.
Ob die sitzungspolizeiliche Verfügung rechtswidrig war, kann hierbei offen bleiben. Zum
einen wird dies von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Zum anderen würde
dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Senates keine ausschlaggebende Rolle
spielen, weil die getroffenen Regelungen ungeachtet ihrer Rechtmäßig- oder
Rechtswidrigkeit rechtlich maßgeblich waren, worauf der Antragsteller berechtigterweise
sein Vertrauen gründen durfte, dass in den Medien keine ihn identifizierenden Fotos
erscheinen würden (Senat AfP 2010, 385).
b) Demgegenüber greift die Berufung des Antragstellers auf die Achtung der
Unschuldsvermutung vorliegend nicht durch.
Das vom Antragsteller – unter Hinweis auf die Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW
2009, 350) – herangezogene Argument, ein Angeklagter liefe im Falle einer
identifizierenden Berichterstattung Gefahr, ungeachtet eines späteren Freispruchs in
breiter Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet zu bleiben, die Tat “in Wahrheit" doch
begangen zu haben, überzeugt vorliegend nicht.
Der Antragsteller hat im Strafverfahren das ihm vorgeworfene Handeln in tatsächlicher
Hinsicht eingeräumt. Er hat sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Bewertung seines
Verhaltens gewandt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der
Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) zugrunde liegenden Sachverhalt.
Der Antragsteller hat seine Teilnahme an dem Wetttrinken zugegeben. Er hat sogar die
Verantwortung für den Tod des Jugendlichen Lucas W. übernommen. Ebenfalls hat er den
Umstand eingeräumt, dass er selbst hierbei Wasser getrunken hatte, während dem 16-
jährigen Opfer durchweg Alkohol eingeschenkt worden war. Damit stand bereits damals
das Verhalten des Antragstellers, welches die Öffentlichkeit so sehr empört und eine
bundesweite Debatte über Alkoholexzesse bei Jugendlichen ausgelöst hatte, fest. Auf die
konkrete rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens kommt es nicht entscheidend an,
denn die Öffentlichkeit verurteilte das verantwortungslose Handeln des Antragstellers
unabhängig davon. Die Gefahr einer sich auf das Strafverfahren vor dem LG Berlin
auswirkenden medialen Vorverurteilung konnte im Hinblick auf die vom Antragsteller
eingeräumten Tatsachen nicht (mehr) entstehen.
Angesichts dieser besonderen Umstände fällt es auch nicht ausschlaggebend ins
Gewicht, dass es im Zeitpunkt der Berichterstattung noch keinen rechtskräftigen
Schuldspruch gab.
Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Holzklotz-
Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) zugrunde liegenden Sachverhalt. Zwar ist es
richtig, dass die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten eines Angeklagten
sprechende Unschuldsvermutung eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber
eine ausgewogene Berichterstattung, gebietet. “Während der Täter einer Straftat sich
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eine ausgewogene Berichterstattung, gebietet. “Während der Täter einer Straftat sich
nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch
dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der
Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt
dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angekl. nicht in gleicher Weise” (BVerfG
NJW 2009, 350). Allerdings folgt aus der Beachtung der Unschuldsvermutung nicht
schlechthin, dass eine identifizierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines
Strafverfahrens bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung in jedem Fall ausscheidet.
Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende
nicht mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (BVerfG NJW
2009, 2117). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht erst ab rechtskräftiger
Verurteilung des Antragstellers, sondern jedenfalls nach dem in tatsächlicher Hinsicht
erfolgten Geständnis des Antragstellers, die weiter geltende Unschuldsvermutung einer
identifizierenden Berichterstattung unter Abbildung des Antragstellers nicht
entgegenstand.
c) Der Gesichtspunkt der Resozialisierung des Antragstellers kann vorliegend ebenfalls
(noch) nicht zu einem überwiegenden berechtigten Interesse führen.
Richtig ist zwar, dass das BVerfG (insbesondere in den Lebach-Entscheidungen NJW
1973, 1227 sowie NJW 2000, 1859) die Bedeutung der Resozialisierung eines Straftäters
hervorgehoben hat. Allerdings verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen
dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht
des Straftäters andererseits das Informationsinteresse für die aktuelle Berichterstattung
über Straftaten den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht muss sich nicht nur den
strafrechtlichen Sanktionen beugen, er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von
ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird
(BVerfG NJW 2000, 1859 – Lebach II).
Darüber hinaus erkennt das BVerfG ein Recht darauf, "allein gelassen zu werden", nur im
Zusammenhang mit dem Umstand an, dass “die das öffentliche Interesse
veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im
Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft
erfahren" hat und “die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden" ist. Dieser
Prozess war vorliegend im Falle des Antragstellers jedoch noch nicht abgeschlossen.
Auch eine soziale Prangerwirkung scheidet vorliegend aus. Nicht jede negative
Darstellung einer Person führt automatisch zu einer Stigmatisierung, sozialen
Ausgrenzung oder Prangerwirkung (Senat AfP 2010, 376). Vielmehr bedarf es hierfür
schwerwiegender Auswirkungen der Berichterstattung für die Person und das soziale
Umfeld des Betroffenen.
Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, schon einmal einen Ausbildungsplatz verloren
zu haben. Auch hat der Arbeitgeber des Antragstellers - nach dessen Vortrag - das
Arbeitsverhältnis nach der Berichterstattung über die Verurteilung des Antragstellers
(also nicht nach der hier streitgegenständlichen Berichterstattung) beenden wollen,
obwohl ihm die Tat des Antragstellers und das Strafverfahren bekannt waren. Allerdings
sind diese Auswirkungen zuvorderst nicht als Folge der öffentlichen Berichterstattung,
sondern vielmehr der vom Antragsteller begangenen Tat zuzuordnen. Es ist dies Teil der
öffentlichen Reaktion, die das Verhalten des Antragstellers herausgefordert hat und die
der Antragsteller als Konsequenz seines Verhaltens hinzunehmen hat.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller voraussichtlich seine Haftstrafe im offenen
Vollzug wird verbüßen können und deshalb im Interesse seiner Resozialisierung ein
unbeeinträchtigtes soziales Umfeld vorfinden möchte, führt nicht zwingend dazu, dass
das öffentliche Berichterstattungsinteresse hinter dem Resozialisierungsinteresse des
Antragstellers zurückzustehen hat. Ein Überwiegen des Resozialisierungsinteresses
gegenüber einer Berichterstattung über einen Straftäter und dessen Tat bereits ab dem
Moment der Strafmaßentscheidung kommt nicht allein deshalb zwingend in Betracht,
weil gar keine Haft anzutreten ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem
Täter aber keinen Anspruch darauf, in aller Stille das Strafverfahren abwickeln zu
können, um der sozialen Missbilligung durch sein Umfeld zu entgehen (BVerfG NJW 2009,
3357). Selbst wenn den Antragsteller also infolge der öffentlichen Berichterstattung auch
eine erhebliche soziale Missbilligung treffen wird, so ist nicht zu erwarten, dass von einer
tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet,
eine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung ausgeht,
dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die
hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (BVerfG NJW
2009, 3357).
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d) Schließlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Foto selbst
kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen ist. Es handelt sich um ein
neutrales Foto, welches den Antragsteller kontextgemäß im Gerichtssaal zeigt. Es ist
dem Antragsteller nicht abträglich. Der Antragsteller ist nicht ungünstig dargestellt. Er
wird weder verächtlich gemacht noch herabgewürdigt.
Darüber hinaus muss auch davon ausgegangen werden, dass die zu dem Foto
gehörende Wortberichterstattung nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller hat die
Wortberichterstattung nicht angegriffen.
e) Ausschlaggebend ist es im vorliegenden Fall jedoch, dass das verwendete Foto
gepixelt veröffentlicht worden ist, der Antragsteller darauf - wenn überhaupt - nur für
einen sehr eingeschränkten Personenkreis erkennbar sein dürfte und damit der
sitzungspolizeilichen Verfügung aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller in
hinreichendem Maße entsprochen wurde.
Sinn und Zweck der Pixelanordnung war es, zu verhindern, dass der Antragsteller der
Öffentlichkeit im Rahmen der Berichterstattung über das Strafverfahren als “der Koma-
Wirt” bekannt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Pixelanordnung auszulegen. Wenn es
in dieser heißt, dass es “durch die Art und Weise der Veränderung eine Identifizierung
des Angeklagten ausgeschlossen sein muss, d.h. durch entsprechende
Unkenntlichmachung von Gesicht, Haaransatz, Kopfform, Ohren usw. sichergestellt
werden muss, dass der Angeklagte nicht erkennbar ist.”, ergibt sich daraus, dass der
Pixelanordnung und damit den Interessen des Antragstellers genüge getan ist, wenn
sichergestellt ist, dass der Antragsteller in einer Weise gepixelt wird, dass er anhand des
Fotos nicht wiedererkannt werden kann. Deshalb ist es nicht entscheidend, dass nach
dem Wortlaut der Pixelanordnung die Ohren unkenntlich gemacht werden müssten, auf
dem angegriffenen Foto dagegen ein Ohr des Antragstellers zu erkennen ist. Die
Aufzählung von “Gesicht, Haaransatz, Kopfform, Ohren usw.” in der Anordnung ist als
beispielhafte (“usw.”) Aufzählung zu verstehen.
Demgegenüber ist es unerheblich, wenn Personen, die den Antragsteller ohnehin als den
“Koma-Wirt” kennen, diesen auf dem im Rahmen der streitgegenständlichen
Berichterstattung verwendeten Foto wieder erkennen. Das Risiko einer etwa
verbleibenden Erkennbarkeit für einen engeren Bekanntenkreis kann insoweit
hingenommen werden, wenn die Gefahr einer Identifizierung des Betroffenen durch die
breite Öffentlichkeit ausgeschlossen wird und soweit dem gewichtige
Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht
gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen
(BVerfG NJW 2008, 977). Es ist deshalb auch nicht entscheidend, ob der Antragsteller für
Bekannte und Freunde erkennbar ist oder in seinem engeren Bekanntenkreis identifiziert
werden kann, weil dieser ohnehin von dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kenntnis
hat. Dass darüber hinaus jemand den Antragsteller anhand des streitgegenständlichen
Fotos als den “Koma-Wirt” wiedererkennen könnte, erscheint dem Senat
ausgeschlossen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
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