Urteil des OLG Köln vom 19.12.1996

OLG Köln (gründung, notar, eintragung im handelsregister, zigarettenpapier, gesellschafter, beratung, geschäftsführender gesellschafter, verdeckte gewinnausschüttung, geschäftsführer, handel)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 68/96
Datum:
19.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 68/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 309/95
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Gundurteil des Landgerichts
Aachen vom 3.4.1996 (4 O 309/95) wird auf seine Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9000,- DM
abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr L. H., betrieb bis zum Jahre 1983 als
Einzelunternehmer den Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren, den Großhandel mit
umsatzsteuerfreien Waren im NATO-Bereich sowie die Exklusiv-Vertretung von
Zigarettenpapier der französischen Firma B.. Mit notariellem Vertrag vom 16.12.1983
gründete er die Klägerin. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
2
" § 2 Gegenstand des Unternehmens
3
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und der
4
Vertrieb von Konsumgütern aller Art. Ferner betreibt das
5
Unternehmen die Belieferung von zoll- und steuerfreien
6
Konsumgütern aller Art an militärische Einrichtungen...
7
§ 6 Wettbewerbsverbot
8
Für alle Gesellschafter gilt das gesetzliche
9
Wettbewerbsverbot des § 112 HGB entsprechend mit der
10
Erweiterung, daß ein Gesellschafter außerhalb der
11
Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich weder
12
selbständig noch unselbständig noch beratend, auch nicht
13
gelegentlich oder mittelbar, tätig werden darf... Durch
14
Gesellschafterbeschluß können Ausnahmen zugelassen
15
werden."
16
Herr H. brachte den Handel mit umsatzsteuerfreien Waren im NATO-Bereich in die
Klägerin ein. Den Groß- und Einzelhandel veräußerte er an einen Dritten und die
Exklusiv-Vertretung von B.-Zigarettenpapier betrieb er (bzw. zeitweilig auch seine
Ehefrau) weiter persönlich als Einzel-unternehmen. Gesellschafter der Klägerin war zum
Zeitpunkt deren Gründung Herr H. allein, im Zeitraum von 1986 bis 1991 waren es
daneben auch seine Ehefrau und seine Tochter, derzeit ist Herr H. wieder
Alleingesellschafter.
17
Der Beklagte, der seit den 70er Jahren Herrn H. und seit ihrer Gründung auch die
Klägerin in steuerlichen Angelegenheiten vertritt, war bei der Gründung der Klägerin
hinzugezogen worden, wobei der Umfang seiner Beratungstätigkeit im einzelnen streitig
ist. Unstreitig ist allerdings, daß der Beklagte Herrn H. unter dem 25.10.1983 Gebühren
in Höhe von 570,00 DM wegen "Beratung zur Gründung einer GmbH" in Rechnung
stellte und erhielt. Unstreitig teilte Herr H. ferner dem Beklagten mit Schreiben vom
15.11.1983 mit, er habe den beurkundenden Notar darauf hingewiesen, daß der Vertrag
unter anderem aus steuerlichen Gründen abgeschlossen werde und alle steuerlichen
Aspekte mit dem Beklagten abzustimmen seien. Er bitte nach Fertigstellung des
Vertrages um Überprüfung, "damit wir keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt
bekommen". Der Beklagte erteilte daraufhin - wie er der Klägerin unter dem 23.4.1991
auf deren Wunsch ausdrücklich schriftlich bestätigte - dem Notar eine "eingehende
Erläuterung der Sachlage".
18
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung im Jahre 1990 sah das Finanzamt G.die
Fortführung des Exklusiv-Vertriebs von B.-Zigarettenpapier als Verstoß gegen das
Wettbewerbsverbot an und behandelte die Gewinne aus diesem Unternehmen aus dem
Zeitraum 1985 bis 1991 als verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin an Herrn
und Frau H.. Dies führte zu nachträglichen Mehrbelastungen der Klägerin mit
Körperschafts- und Gewerbesteuer in beträchtlicher Höhe. Ein finanzgerichtliches
Verfahren hiergegen blieb erfolglos. Das Finanzgericht K. folgte in seinem Urteil vom
20. Juli 1994 (13 K 4659/92) in vollem Umfang der Auffassung des Finanzamts G..
19
Die Klägerin nimmt den Beklagten deswegen aus eigenem und aus abgetretenem
Recht des Herrn und der Frau H. auf Schadensersatz in Anspruch, den sie auf
insgesamt 279.021,04 DM beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe
Herrn H. bei Gründung der Klägerin falsch beraten. Der Beklagte habe auf die
Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der Klägerin und des
Einzelunternehmens von Herrn H. und einer entsprechenden Modifizierung der
Wettbewerbsverbotsregelung im Gesellschaftsvertrag hinweisen müssen. Sie hat
behauptet, der Beklagte habe von sich aus zur Gründung der Klägerin geraten, um
durch die Absetzung von Geschäftsführergehältern Steuern zu sparen. Er habe
diesbezüglich auch Herrn H. und den beurkundenden Notar umfassend steuerlich
20
beraten.
Die Klägerin hat beantragt,
21
den Beklagten zu verurteilen, an sie 235.576,04 DM
22
nebst 4% Zinsen seit dem 11.9.1995 und 43.445,00 DM
23
zu zahlen.
24
Der Beklagte hat beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Er hat behauptet, er habe Herrn H. nur in allgemeiner Form über die Besonderheiten
einer GmbH beraten. Auch gegenüber dem beurkundenden Notar habe er nur auf
allgemeine Fragen geantwortet, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein
Vertragsentwurf vorgelegen habe. Ferner sei auch der Anstoß zur Gründung der GmbH
nicht von ihm ausgegangen. Er ist der Auffassung gewesen, ihn habe keine Pflicht zur
umfassenden Beratung der Klägerin bzw. des Herrn H. getroffen. Jedenfalls aber habe
er etwaige Beratungspflichten nicht schuldhaft verletzt, da die vom Finanzamt G.und
vom Finanzgericht K. vertretene Auffassung in der Sache unrichtig (denn tatsächlich
habe Herr H. nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen) und für ihn daher auch
nicht vorhersehbar gewesen sei. Im übrigen treffe Herrn H., der sich ja an das
Wettbewerbsverbot habe halten können, ein alleiniges oder überwiegendes
Mitverschulden.
27
Durch Grundurteil vom 3.4.1996 - zugestellt am 12.4.1996 - hat das Landgericht die
Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, der Beklagte habe
seine Beratungspflichten schuldhaft verletzt, da er nach der auch schon im Jahre 1983
bestehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hätte erkennen
können, daß eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche erforderlich gewesen sei.
28
Mit seiner am 7.5.1996 eingelegten und - nach entsprechender Fristverlängerung - am
8.7.1996 begründeten Berufung rügt der Beklagte vor allem diese Rechtsauffassung der
Kammer und meint im wesentlichen, er habe keineswegs im Zeitpunkt der Gründung der
Klägerin erkennen können, daß die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages in der
vorliegenden Form steuerschädliche Auswirkungen haben könne. Der Bundesfinanzhof
habe erst in Entscheidungen, die später als 1983 getroffen worden seien, auf den
Verstoß gegen das zivilrechtliche Wettbewerbsverbot abgestellt. Diese Entscheidungen
hätten schließlich zu einem entsprechenden Erlaß des Bundesfinanzministers vom
4.2.1992 geführt und erst zu diesem Zeitpunkt habe allgemein ein entsprechendes
Problembewußtsein bestanden. Bezeichnend sei auch, daß der Bundesfinanzhof
mittlerweile das Erfordernis einer klaren Trennung der Tätigkeitsbereiche von
Gesellschaft und Gesellschafter in Abänderung früherer Rechtsprechung nicht mehr mit
einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des HGB begründe. Jedenfalls habe im
Jahre 1983 insoweit noch kein Anlaß zu besonderen Hinweisen bestanden. Soweit
bereits Urteile des BFH vor dieser Zeit ergangen seien, hätten denen andere
Fallkonstellationen zugrunde gelegen. Der Beklagte meint ferner, ihn habe auch
deshalb keine besondere Hinweispflicht getroffen, weil tatsächlich keinerlei Verstoß
gegen das Wettbewerbsverbot vorgelegen habe. Der von Herrn H. als
29
Einzelunternehmer betriebene Exklusivhandel mit B.-Zigarettenpapier überschneide
sich nicht mit dem Unternehmensbereich der Klägerin, die ausschließlich den Handel
mit umsatzsteuerfreier Ware im NATO-Bereich betreibe und dabei nicht etwa auch mit
B.-Zigarettenpapier handele. Insoweit seien die Tätigkeitsbereiche also klar und
eindeutig voneinander abgegrenzt und die vom BFH gestellten Anforderungen erfüllt.
Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, wenn es bei Gründung der Klägerin zu
Beratungsfehlern gekommen sei, so treffe dieser Vorwurf auch und vorrangig den
beurkundenden Notar, der ebenfalls auf die steuerlichen Konsequenzen habe
hinweisen müssen und dessen Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Der Beklagte beantragt,
30
das Grundurteil des Landgerichts Aachen vom
31
3.4.1996 (4 O 309/95) abzuändern und die Klage
32
abzuweisen.
33
Die Klägerin beantragt,
34
die Berufung zurückzuweisen.
35
Sie behauptet, in einzelnen Fällen habe es sehr wohl Überschneidungen beider
Tätigkeitsbereiche gegeben, insbesondere habe Herr H. gelegentlich Zigarettenpapier
auch an NATO-Einrichtungen geliefert. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil
und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung
hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten
aus positiver Verletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 675, 611 BGB
dem Grunde nach in vollem Umfange bejaht und eine schuldhafte Verletzung der
Beratungspflichten des Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin
angenommen. Die in der Berufung hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
39
Zwischen dem Beklagten und Herrn H. bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der
eine umfassende steuerliche Beratung, insbesondere über die mit der Aufteilung der
Unternehmensbereiche verbundenen steuerlichen Risiken, beinhaltete und in dessen
Schutzbereich die zu gründende Klägerin einbezogen war, so daß es letztlich auch
nicht auf die Abtretung etwaiger Ansprüche seitens Herrn und Frau H. ankam. Die
Verpflichtung zu umfassender Beratung folgt schon aus den unstreitigen Umständen;
auf die im Detail streitige Frage, in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich beratend
tätig wurde, und ob der Anstoß zur Gründung der Klägerin von ihm ausging oder nicht,
kommt es ebenfalls nicht an. Daß Herr H. letztlich eine erschöpfende und verläßliche
Beratung wünschte und auch erwarten konnte, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß
er - als steuerrechtlicher Laie - den Beklagten - als Fachmann - in die Überlegungen zur
Gründung einer GmbH einbezog, der Beklagte diesen Auftrag ohne Einschränkung
40
annahm und mit dem Auftraggeber auch abrechnete. Daß dieses Honorar angesichts
der wirtschaftlichen Bedeutung der Gründung der Klägerin nicht hoch gewesen sein
mag, rechtfertigt nicht, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und vollständige
Aufklärung des Mandanten (oder auch auf dessen Wunsch des Notars) zu verringern.
Der Steuerberater hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages die Interessen seines
Mandanten umfassend wahrzunehmen (BGH NJW-RR 1987, 210); er muß ihn
grundsätzlich über alle steuerlichen Fragen belehren (OLG Stuttgart NJW-RR 1990,
792). Daß Herr H. hier von einer umfassenden steuerlichen Beratung ausging und der
Beklagte dies zugrundelegen mußte, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Herrn H.
vom 15.11.1983, in dem dieser dem Beklagten auch im Verhältnis zum beurkundenden
Notar die Verantwortung für alle steuerlichen Fragen zuweist und erneut um
Überprüfung bittet, um Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden. Es ergibt sich
letztlich aus der vom Beklagten im Vorfeld dieses Prozesses selbst abgegebenen
Erklärung, wonach er dem Notar die Sachlage "eingehend" erläutert habe. Daß der
Beklagte gegenüber Herrn H. den Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere seiner
Überprüfung steuerlicher Fragen, ausdrücklich auf bestimmte Einzelfragen beschränkt
habe, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Die von ihm vorgetragene rein
tatsächliche Beschränkung seiner Tätigkeit auf bestimmte steuerliche Aspekte und auf
eine bloß "allgemeine" Beratung ist jedenfalls nicht geeignet, von einem eng
begrenzten Auftrag auszugehen, der die Beratung über die hier anstehenden Fragen
ausschlösse.
Indem der Beklagte Herrn H. nicht darauf hinwies, daß bei Fortführen des Exklusiv-
Vertriebs von B.-Zigarettenpa-pier aus steuerlichen Gründen eine detaillierte und klare
Abgrenzung der Tätigkeitsfelder von Herrn H. einerseits und von der Klägerin
andererseits unabdingbar war, hat der Beklagte schuldhaft seine Belehrungspflichten
verletzt. Das Unterlassen einer derartigen Vereinbarung, die mit Sicherheit getroffen
worden wäre, hätte der Beklagte hierauf hingewiesen, hat dazu geführt, daß der
Klägerin durch Mehrbelastungen in Form von Körperschafts- und Gewerbesteuer ein
Schaden entstanden ist.
41
Das Unterlassen einer entsprechenden Belehrung ist dem Beklagten auch als
Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn er hätte aufgrund der schon im Sommer 1983
bestehenden und veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wissen
können und müssen, daß es einer entsprechenden Abgrenzungsvereinbarung bedurfte.
Ein Steuerberater muß die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
kennen (BGH NJW-RR 1993, 212; NJW-RR 1995, 621) und er muß die sich daraus
ergebenden Schlüsse ziehen. Wenn diese Rechtsprechung nicht hinreichend sicher
und eindeutig erscheint, muß er sich auf den für seinen Mandanten sichersten
Standpunkt stellen. Er darf nicht darauf vertrauen, daß eine vom BFH vertretene
Auffassung unbeachtlich sei, nur weil er sie etwa für falsch hält oder weil sie in der
Literatur bekämpft wird (BGH NJW 1993, 2799). Selbst wenn eine vom BFH zunächst
vertretene Linie später aufgegeben wird, der Schaden aber nicht eingetreten wäre, wenn
die damalige Rechtsprechung verfolgt worden wäre, haftet der Steuerberater für den
daraus entstandenen Schaden (BGH NJW 1993, 2799).
42
Bei Anwendung dieser vom BGH entwickelten und auch vom erkennenden Senat
vertretenen Grundsätze für die Haftung des Steuerberaters kommt es nicht auf die Frage
an, ob der BFH eine bestimmte von ihm vertretene Rechtsprechung im Laufe der Zeit
auf andere Weise rechtlich hergeleitet und begründet hat. So ist es im konkreten Fall
unbeachtlich, daß der BFH in einer Reihe von Entscheidungen die Verpflichtung, den
43
Tätigkeitsbereich von Gesellschaft und Gesellschaftern exakt und klar abzugrenzen,
zeitweise aus dem handelsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 HGB hergeleitet
hat (vgl. etwa BFH BStBl. 1989 II, 854), worauf der Beklagte hinweist, dies jedoch in
jüngster Zeit ausdrücklich aufgegeben hat (BFH ZIP 1995, 1890). Die rechtliche
Begründung einer bestimmten Handlungspflicht bzw. der aus ihrer Unterlassung
resultierenden steuerlichen Konsequenzen ist für die Haftung des Steuerberaters
grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn sich am rechtlichen Ergebnis nichts ändert.
Entscheidend ist hier allein, ob aus einer bestimmten Rechtsprechung mit hinreichender
Deutlichkeit bestimmte Handlungweisen und entsprechende Belehrungspflichten zu
entnehmen sind.
Das aber war bezüglich der Notwendigkeit, eine die Tätigkeitsbereiche der Klägerin von
derjenigen des Gesellschafters H. klar abgrenzende Vereinbarung zu treffen, der Fall.
Im Jahre 1983 lagen insgesamt vier Entscheidungen des BFH vor, die sich mit dieser
Problematik befaßt hatten und deren Sachverhalte mit dem des vorliegenden Falles so
weit vergleichbar waren, daß der Beklagte - jedenfalls unter Beachtung des für die
Klägerin sichersten Weges - gehalten gewesen wäre, hierauf hinzuweisen und auf eine
den Grundsätzen des BFH entsprechende Abgrenzungsvereinbarung zu dringen. So
hatte der BFH bereits in einer Entscheidung vom 15.12.1966 (I 181/63 U, veröffentlicht
im BStBl. 1966 III, S. 123) den Fall einer GmbH, die Apparate, Maschinen und
Fahrzeuge aller Art vertrieb und deren geschäftsführender Alleingesellschafter für
Verträge der GmbH mit Dritten Provisionen erhielt, dahin entschieden, daß sich ein
Gesellschafter bei eigenem geschäftlichem Handeln grundsätzlich so verhalten müsse,
als stünde er der GmbH fremd gegenüber; bewege er sich gleichwohl mit seiner
persönlichen Tätigkeit auf gleichem Gebiet, so habe er von vornherein für eine klare und
bis ins einzelne gehende Abgrenzung seiner persönlichen von seiner
Geschäftsführertätigkeit in geeigneter Weise Sorge zu tragen; anderenfalls müsse
(steuerlich) davon ausgegangen werden, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer für die
Gesellschaft tätig geworden sei. Diese Grundsätze wiederholte der BFH zunächst in
zwei weiteren Entscheidungen vom 30.9.1970 (BStBl. 1971 II, 68 = BB 1971, 116) und
vom 27.1.1971 (BStBl. 1971 II, 352 = BB 1971, 603). Auch hier wurde im Falle einer
Maklerfirma, deren Gesellschafter-Geschäftsführer für Geschäfte der GmbH Provisionen
erhielt, sowie im Falle einer GmbH, die sich mit der Herstellung von Stoffen befaßte und
deren Gesellschafter-Geschäftsführer diese in technischer Hinsicht beriet, jeweils
verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Geschäftsführer angenommen,
weil es an einer bis ins einzelne gehenden Abgrenzung der jeweiligen
Tätigkeitsbereiche fehlte. Die vierte und wegen ihrer zeitlichen Nähe zu dem hier
abgeschlossenen GmbH-Vertrag besonders bedeutsame Entscheidung des BFH erging
am 11.2.1981 (I R 128/77, veröffentlicht im BStBl. 1981 II, S. 448 und in BB 1981, 894).
Auch hier wurde im Falle einer GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter auf dem
gleichen Gebiet tätig war wie die GmbH, nämlich der Werbeberatung, eine verdeckte
Gewinnausschüttung angenommen mangels Vorliegen einer eindeutigen, die
Tätigkeitsfelder klar abgrenzenden Vereinbarung.
44
Anhand dieser aufgrund von vier praktisch gleichlautenden Entscheidungen des BFH
als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung mußte der Beklagte davon ausgehen, daß
es auch im Falle der Klägerin und des Herrn H. einer solchen
Abgrenzungsvereinbarung bedurfte. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die
vom BFH bis dato entschiedenen Fälle seien insoweit anders gelagert, als der
Tätigkeitsbereich der dort betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils sich
tatsächlich mit dem Unternehmensbereich der GmbH überschnitten habe, dies aber im
45
Fall der Klägerin und des Herrn H. tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, da die GmbH
ausschließlich den Handel mit umsatzsteuerfreier Ware betreibe, nicht aber den mit B.-
Zigarettenpapier, und umgekehrt Herr H. den Handel mit Zigarettenpapier nicht im
Bereich von NATO-Einrichtungen betreibe oder betrieben habe. Ob dies tatsächlich so
ist, was die Klägerin bestreitet, mag dahinstehen, denn hierauf kommt es nicht an.
Maßgeblich für die Frage, ob eine Überschneidung der beiderseitigen
Tätigkeitsbereiche vorliegt, ist nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern der im
Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand. Dieser ist durch die
Eintragung im Handelsregister (§ 10 GmbHG) nach außen verlautbart und für den
Rechtsverkehr maßgeblich. Käme es demgegenüber nur darauf an, welche Geschäfte
die Gesellschaft einerseits und deren Geschäftsführer andererseits im jeweiligen
Geschäftsjahr tatsächlich vorgenommen hätten, und müßte danach im einzelnen
entschieden werden, ob ein Gewinn des Geschäftsführers persönlich doch als
verdeckter Gewinn der Gesellschaft zu behandeln wäre, so wäre dem Finanzamt eine
Kontrolle praktisch kaum noch möglich. Schließlich entspräche diese Sichtweise auch
nicht dem, was der BFH ausdrücklich und unmißverständlich verlangte (und auch heute
noch verlangt), nämlich dem Erfordernis einer "bis ins einzelne gehenden
Vereinbarung", nicht bloß einem rein faktischen Ausrichten der Tätigkeit. Selbst wenn
aber - entgegen der hier vertretenen Auffassung - die Ansicht des Beklagten richtig sein
sollte, daß die BFH- Rechtsprechung nur bei Überschneidungen der tatsächlich
ausgeübten beiderseitigen Geschäftstätigkeiten Anwendung fände und es nicht auf den
vertragsmäßigen Unternehmensgegenstand ankäme, ergäbe sich im Ergebnis nichts
anderes. Denn die Möglichkeit, daß es auf eine solche Unterscheidung nicht ankommen
konnte, wäre derart naheliegend gewesen, daß das Gebot, den sichersten Weg zu
wählen, auch insoweit zu einer entsprechenden abgrenzenden Vereinbarung hätte
führen müssen, die im Rahmen des GmbH-Vertrages auch ohne weiteres hätte getroffen
werden können.
Daß sich der in § 2 des notariellen Vertrages vom 16.12.1983 geregelte
Unternehmensgegenstand, der ja den Handel und Vertrieb von Konsumgütern aller Art
umfaßt, mit dem Geschäftsbereich des von Herrn H. persönlich betriebenen Vertriebs
von Zigarettenpapier sachlich überschneidet, unterliegt keinen Zweifeln, denn auch bei
Zigarettenpapier handelt es sich um ein Konsumgut. Eine Überschneidung ergäbe sich
im übrigen auch dann, wenn der Unternehmensgegenstand der Klägerin ausschließlich
die Belieferung militärischer Einrichtungen mit zoll- und umsatzsteuerfreien
Konsumgütern betreffen würde, denn auch insoweit kommt ohne weiteres
Zigarettenpapier in Betracht. Mithin bedurfte es einer detaillierten Abgrenzung der
jeweiligen Tätigkeitsbereiche.
46
Der Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg ein Mitverschulden des Herrn H. bzw. des
von ihm beauftragten Notars, das Herrn H. zurechenbar wäre, geltend machen. Soweit
das Landgericht ein Mitverschulden des Herrn H. persönlich verneint hat, ist das Urteil
vom Beklagten nicht ausdrücklich angegriffen worden. Es kann auch im Ergebnis einem
steuerrechtlichen Laien, der in Unkenntnis der Rechtslage einen Fachmann um Rat
bittet, schlechterdings nicht vorgeworfen werden, er habe erkennen können, daß sein
Steuerberater eine bestimmte BFH-Rechtsprechung übersieht.
47
Aber auch ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden des Notars kommt nicht in
Betracht. Der Notar war nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin, so daß schon deshalb eine
Zurechnung ausscheidet. Ein Notar kann bei hoheitlicher Tätigkeit nur dann
Erfüllungsgehilfe sein, wenn er im Rahmen der Rechtsbetreuung tätig wird (BGHZ 62,
48
119, 124; NJW 1983, 1748 f.; NJW 1993, 648, 652), also etwa, wenn er den von ihm
beurkundeten Kaufvertrag auch abwickelt. Kein Erfüllungsgehilfe ist er hingegen, wenn
es um die eigentliche Beurkundungstätigkeit geht (BGH NJW 1993, 652). Hier ist er
unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten und wird nicht zur Erfüllung
von Verbindlichkeiten untereinander tätig. Der Notar erfüllt hier Amtspflichten, die nicht
zum Pflichtenkreis eines Beteiligten gehören, sondern der Amtsperson als solcher
vorbehalten sind (BGH aaO.). Diese Grundsätze, die für den notariell beurkundeten
Kaufvertrag entwickelt wurden, wo zwei Parteien sich mit wechselseitigen Pflichten
gegenüberstehen, gelten im vorliegenden Fall erst recht, wo es nur einseitig um die
Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages ging, irgendwelche Pflichten der Klägerin
bzw. ihres Geschäftsführers gegenüber dem Beklagten also nicht in Rede standen. Es
gab nichts, in Erfüllung dessen der Notar hätte Gehilfe der Klägerin (bzw. des Herrn H.)
sein können. Sollte der Notar also tatsächlich eigene Aufklärungspflichten gegenüber
der Klägerin verletzt haben, hätte diese allenfalls einen Anspruch aus der Verletzung
von Amtspflichten nach § 19 BNotO, der aber wegen der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2
BNotarO gegenüber der Haftung des Beklagten zurückträte. Allerdings käme noch nicht
einmal ein solcher Anspruch in Betracht, da eine steuerliche Beratung vom Beklagten
und nicht vom Notar gefordert war.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49
Streitwert: 279.021,04 DM.
50
Beschwer für den Beklagten: über 60.000 DM
51