Urteil des BGH vom 14.05.2009

BGH (begründeter anlass, anlass, wert, schaden, verjährungsfrist, kaufpreis, kaufvertrag, verkäufer, abschluss, preis)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 141/06
Verkündet
am:
14. Mai 2009
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 14. Mai 2004 wird zurückgewie-
sen. Soweit in der Berufungsinstanz die Klage um 23.893,64 € er-
weitert worden ist, wird sie abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den beklagten Steuerberater Schadensersatz-
ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks von insge-
samt 7,6107 ha geltend.
1
Die Klägerin hatte den Beklagten bei dem Verkauf eines ererbten Hau-
ses eingeschaltet, bei dem sie ca. 2,4 Mio. DM erlöste. Der Beklagte empfahl
2
- 3 -
ihr, den Erlös unter anderem in einer Immobilie anzulegen und teilte ihr mit,
dass er Jemanden kenne, der ein Grundstück verkaufen wolle, das unmittelbar
an die Stadt B. grenze. Es handele sich um ein Spekulationsobjekt; das
Grundstück werde eine Wertsteigerung erfahren, wenn es Bauland werde.
Der Beklagte wies die Klägerin nicht darauf hin, dass der damalige Wert
des Grundstücks niedriger sein könne als der verlangte Kaufpreis. Er zog weder
Erkundigungen über den tatsächlichen Wert des Grundstücks ein noch infor-
mierte er die Klägerin darüber, dass er keine objektivierbaren Erkenntnisse be-
züglich des Grundstückswertes besaß.
3
In der Folgezeit verhandelte er für die Klägerin mit dem Verkäufer, auch
über den Preis. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Juni 1996 kaufte die Kläge-
rin zunächst ein Viertel des Grundstücks für 142.500 DM, mit notariellem Kauf-
vertrag vom 27. Dezember 1996 den Rest für 427.500 DM. Bei einem Gesamt-
kaufpreis von 570.000 DM ergab sich damit ein Preis von ca. 7,49 DM pro
Quadratmeter.
4
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie mangelhaft beraten und
nicht ordnungsgemäß auf die Risiken des Geschäfts hingewiesen. Der tatsäch-
liche Wert des Grundstücks habe nur 0,25 € pro Quadratmeter betragen. Das
Grundstück sei weder Bauland noch Bauerwartungsland geworden, obwohl der
Beklagte von einer Frist von fünf Jahren gesprochen habe. Der Beklagte habe
auf den viel zu hohen Kaufpreis und das hohe Risiko aufmerksam machen
müssen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich auf das Geschäft nicht
eingelassen. Der Beklagte habe schon damals den tatsächlichen Wert des
Grundstücks und die Unwahrscheinlichkeit seiner Entwicklung zu Bauland in
Erfahrung bringen können.
5
- 4 -
Der Beklagte erhebt insbesondere die Einrede der Verjährung.
6
Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 345.148,67 €
gerichtete Klage als verjährt abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung
eingelegt und die Klage um 23.893,64 € erhöht. Die Berufung hatte in Höhe von
278.585,43 € nebst Zinsen Erfolg.
7
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
8
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und zur Abweisung
des in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung zusätzlich geltend
gemachten Anspruchs.
9
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, zwischen den Parteien habe seit
30. April 1996 ein steuerberatendes Mandatsverhältnis bestanden. Der Beklag-
te habe die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Informations- und Bera-
tungspflichten verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, Erkundigungen zu dem tat-
sächlichen Wert des Grundstücks einzuholen, damit die Klägerin eine ange-
messene Risikoabschätzung hätte vornehmen können. Das eingeholte Sach-
10
- 5 -
verständigengutachten habe einen damaligen Wert des Grundstücks von 0,60 €
pro Quadratmeter ergeben, während die Klägerin einen sechsmal höheren
Kaufpreis entrichtet habe.
Hinsichtlich des Kaufvertrages vom 24. Juni 1996 sei Verjährung einge-
treten, nicht jedoch hinsichtlich des Kaufvertrages vom 27. Dezember 1996. Die
Verjährung habe insoweit mit Abschluss des Kaufvertrages am 27. Dezember
1996 begonnen, da bereits dieser zu einer Verschlechterung der Vermögensla-
ge der Klägerin geführt habe. Es sei nicht von einer einheitlichen Verjährungs-
frist für beide Kaufverträge auszugehen, weil zwei gesonderte Pflichtverletzun-
gen des Beklagten vorgelegen hätten, wenngleich bei jedem Kaufvertrag die
gleiche Pflicht verletzt worden sei.
11
Die reguläre Verjährungsfrist des § 68 StBerG habe mit Ablauf des
27. Dezember 1999 geendet. Sie habe sich jedoch wegen der Sekundärhaftung
des Beklagten bis zum 27. Dezember 2002 verlängert. Aufgrund verschiedener
Umstände habe der Beklagte vor Ablauf der Primärverjährung Anlass gehabt,
die Klägerin auf die Möglichkeit einer Regresshaftung und die dafür maßgebli-
che Verjährungsregelung hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis sei nicht
erfolgt. Der am 19. Dezember 2002 beantragte Mahnbescheid habe somit die
Verjährung unterbrochen.
12
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand. Ein möglicher Anspruch der Klägerin wäre auch im Hinblick
auf den Kaufvertrag vom 27. Dezember 1996 verjährt, weil die Voraussetzun-
13
- 6 -
gen eines Sekundäranspruches nicht vorliegen. Deshalb kann dahinstehen, ob
insoweit eine Pflichtverletzung des Beklagten vorlag und die schadensausfül-
lende Kausalität für die geltend gemachten Schäden zu bejahen ist.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, richtet sich die Ver-
jährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches
nach dem zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen § 68 StBerG, weil die Ver-
jährung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten ist (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1
Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB; vgl. hierzu BGH, Urt. v.
29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 12; v. 5. März 2009 - IX ZR
172/05, WM 2009, 863 Rn. 7).
14
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien ab
dem 30. April 1996 ein steuerberatendes Mandatsverhältnis bestand. Dies ist
zutreffend und wird von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt.
15
2. Nach § 68 StBerG a.F. verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf
Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden
Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist.
16
Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigs-
tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht bezif-
fert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Scha-
den anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne
dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig
wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch
ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Mög-
17
- 7 -
lichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei
verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f;
129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hin-
dert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv
betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-
halten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden,
so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; vgl.
zum Ganzen zuletzt BGH, Urt. v. 5. März 2009 aaO Rn. 8).
Als Teil ihres Schadens, den das Berufungsgericht auch zuerkannt hat,
macht die Klägerin den Betrag geltend, zu dessen Bezahlung sie sich in dem
Kaufvertrag vom 27. Dezember 1996 über den objektiven Verkehrswert hinaus
verpflichtete. Mit rechtswirksamem Abschluss dieses Vertrages war die Klägerin
zur Zahlung dieses Kaufpreises verpflichtet. Damit war der erste von der Kläge-
rin geltend gemachte Teilschaden eingetreten. Die reguläre Verjährungsfrist
des § 68 StBerG begann deshalb mit Ablauf des 27. Dezember 1996 und ende-
te am 27. Dezember 1999.
18
3. Die Verjährungsfrist hat sich jedoch entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts nicht durch eine Sekundärhaftung des Beklagten verlängert.
19
Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs
begründeten Anlass zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Scha-
den zugefügt hat, und muss er dabei eine entsprechende Pflichtverletzung er-
kennen, so hat er - nicht anders als ein Rechtsanwalt - hierauf und auf die kurze
Verjährung hinzuweisen (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 14. November
1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837; v. 21. September 1995 - IX ZR
228/94, NJW 1996, 48, 50; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001,
20
- 8 -
826, 828; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497
Rn. 27; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaf-
tung, 2. Aufl. Rn. 1384).
Sind diese Voraussetzungen gegeben und unterlässt er den gebotenen
Hinweis, stellt dies eine neue Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberater-
vertrages dar. Der daraus resultierende Ersatzanspruch entsteht mit Eintritt der
Verjährung des ursprünglichen (primären) Regressanspruches gemäß § 68
StBerG (Zugehör, aaO Rn. 1404).
21
Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die von
ihm genannten Umstände genügen aber danach nicht als Anlass, damit ein
rechtlicher oder steuerlicher Berater zu prüfen hat, ob er dem Mandanten durch
einen Fehler Schaden zugefügt hat.
22
Der Beklagte hätte möglicherweise allgemein erkennen können, dass
seine Beratung im Zusammenhang mit dem zweiten Grundstückskauf fehlerhaft
war. Daraus ergibt sich aber noch kein Anlass für den Beklagten, in eine solche
Überprüfung überhaupt einzutreten.
23
Dass die Klägerin für den Kauf einer Eigentumswohnung eine Finanzie-
rung in Anspruch nehmen musste, gab dem Beklagten ebenfalls keinen Anlass
zu überprüfen, ob er der Klägerin zum Kauf einer überteuerten Immobilie gera-
ten hatte. Denn der Finanzierungsbedarf wäre genauso entstanden, wenn die
beiden (Teil-)Grundstücke ihren Preis wert gewesen wären.
24
Auch der zwischen dem Verkäufer und dem Land Brandenburg (das sich
aufgrund des Vermögensgesetzes eines besseren Rechts als der Verkäufer
25
- 9 -
berühmte) geführte Prozess gab dem Beklagten keinen Anlass anzunehmen,
die Klägerin habe die streitbefangene Immobilie überteuert gekauft. Denn in
dem Vergleich, der diesen Prozess beendete, ist der zwischen der Klägerin und
dem Verkäufer vereinbarte Kaufpreis zugrunde gelegt worden; das Land hat
lediglich - mit Erfolg - an dem Kaufpreis partizipieren und insoweit an die Stelle
des Verkäufers treten wollen.
Soweit die Klägerin noch weitere Umstände genannt hat, auf die das Be-
rufungsgericht nicht eingegangen ist, ist in diesem Zusammenhang allenfalls
der Gesichtspunkt erwähnenswert, dass die gescheiterte Volksabstimmung ü-
ber die Fusion von Berlin und Brandenburg dem Beklagten Anlass zur Prüfung
hätte sein können. Die Volksabstimmung war aber bereits am 5. Mai 1996, also
vor Abschluss der beiden Kaufverträge, und scheidet schon deshalb als be-
gründeter Anlass für eine nachträgliche Überprüfung aus.
26
4. Der Schaden aus einem bestimmten schädigenden Ereignis - also aus
ein und derselben pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung - ist ein einheitli-
ches Ganzes (Grundsatz der Schadenseinheit). Deshalb läuft für den einheitli-
chen Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens einschließlich aller vorausseh-
barer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist.
27
- 10 -
Die vom Berufungsgericht zuerkannten Schadenspositionen betreffen die
angenommene Pflichtverletzung hinsichtlich des Kaufvertrages vom
27. Dezember 1996. Diese sind somit, auch soweit sie später entstanden sind,
insgesamt verjährt.
28
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 12 O 7161/03 -
OLG München, Entscheidung vom 21.02.2006 - 18 U 3567/04 -