Urteil des LSG Bayern vom 26.03.2009

LSG Bayern: wichtiger grund, leichte fahrlässigkeit, persönliches interesse, vorstellungsgespräch, stundenlohn, zustandekommen, arbeitslosigkeit, einverständnis, polizei, arbeitslosenhilfe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 10 AL 560/03
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 84/06
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von 6 Wochen vom 31.05.2003 bis 11.07.2003
und die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) i.H.v. 19,02 EUR.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. Nach wechselnden
Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bezog der Kläger von der Beklagten ab
15.07.2002 erneut Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Bescheid vom 08.04.2003 stellte die Beklagte beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen wegen der
Ablehnung eines Arbeitsangebots als Elektriker bei der Firma P. fest. Das hiergegen erhobene Klageverfahren vor
dem Sozialgericht Würzburg (S 10 AL 279/03) nahm der Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 23.05.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Beschäftigungsangebot bei der Fa. N. GmbH
Personaldienstleistung als Elektroinstallateur; Lohn/Gehalt solle nach Vereinbarung erfolgen; an Anforderungen werde
Kenntnis einer Schaltschrankverdrahtung sowie eine Berufsausbildung und gute Deutschkenntnisse erwartet, FS und
Pkw wären vorteilhaft. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes wurde der Kläger belehrt.
Am 30.05.2003 stellte sich der Kläger bei der Firma vor, noch am selben Tage informierte der Arbeitgeber - hier Frau
B. G. - die Beklagte über den Ablauf des Bewerbungsgesprächs. Mit Schreiben vom selben Tage fasste Frau G. ihre
Sicht des Bewerbungsgespräches erneut zusammen. Das Verhalten des Bewerbers sei nicht zumutbar. Wenn sich
der Kläger bei anderen Arbeitgebern genauso aufführe, könne sie sich kaum vorstellen, wie der Kläger jemals einen
Arbeitsplatz bekomme solle.
Nach einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2003 beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 6
Wochen (vom 31.05.2003 bis 11.07.2003) fest. Die Beschäftigung als Elektroinstallateur bei der Fa. NT habe den
Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim
Vorstellungsgespräch am 30.05.2003 das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Kläger
habe zum zweiten Mal nach Entstehen des Anspruchs eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme
abgelehnt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi bis 14.07.2003 in Höhe von 133,14 EUR wöchentlich sei für
die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 aufzuheben, die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 19,02 EUR sei zu
erstatten.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte u.a. eine ergänzende Stellungnahme von Frau G. ein und wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren ist Frau G. als Zeugin
vernommen worden. Die Zeugin konnte sich an den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Kläger anlässlich
seiner Vorstellung nicht mehr erinnern, sie konnte sich aber noch daran erinnern, dass das Gespräch sehr heftig
verlaufen sei und sie der Kläger verbal persönlich angegangen habe. Sie sei so geschockt gewesen, dass sie danach
bei der Agentur für Arbeit, Herrn N. angerufen habe. Der angebotene Stundenlohn sei dem Kläger zu niedrig gewesen
sei. Sie habe in dem Bewerbungsbogen Eintragungen machen wollen, worauf der Kläger ihr den Bogen habe entreißen
wollen. Beim Telefongespräch zur Terminabsprache sei der Kläger sehr dominant gewesen, er habe sehr unfreundlich
und laut gefragt, ob endlich jemand bei der Fa. NT erreichbar sei. Der Kläger habe das Büro erst verlassen, als sie
ihm mit der Polizei gedroht habe.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 hat der Kläger Stellung zu der Zeugeneinvernahme genommen. Danach habe er die
Zeugin im Termin kaum wiedererkannt. Zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches habe sie mit geschwollenem
Gesicht ausgesehen "wie eine, die ständig Kater habe". Es sei sein gutes Recht, über künftige Arbeitsverhältnisse
nachzufragen. Es erscheine merkwürdig, dass Herr G. von der Beklagten die Fa. N. ausdrücklich um eine
sachdienliche schriftliche Stellungnahme gebeten habe, die Zeugin die Beklagte aber lediglich zurückgerufen habe.
Das Schreiben vom 30.05.2005 habe die Zeugin verfasst, um ihren Wutausbruch zu vertuschen und den Kläger als
Schuldigen darzustellen.
Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die
Beklagte zu Recht eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt habe. Aufgrund der Zeugenaussage sei das SG
davon überzeugt, dass sich der Kläger anlässlich seines Vorstellungsgespräches am 30.05.2003 nicht so verhalten
habe, wie es von einem an der Arbeitsaufnahme ernsthaft interessierten Stellenbewerber erwartet werden könne. Im
Gegensatz zum Kläger habe die Zeugin kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits.
Nach dem in der Leistungsakte der Beklagten dokumentierten Ablauf mehrerer Versuche der Beklagten, den Kläger in
ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, habe der Kläger bereits mehrfach die Arbeit abgelehnt, weil er einen
höheren Stundenlohn für seine Arbeitsleistung erreichen habe wollen. Der von der N. Zeitarbeit GmbH angebotene
Stundenlohn von 8,50 EUR sei dem Kläger in jedem Fall zumutbar gewesen. Sein Verhalten anlässlich des
Vorstellungsgespräches am 30.05.2003 habe ernstliche Zweifel aufkommen lassen, ob der Kläger bereit sei, an der
Beendigung seiner Arbeitslosigkeit aktiv mitzuwirken. Genau dies werde vom Gesetzgeber mit der
streitgegenständlichen Sperrzeit sanktioniert.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen auf sein Schreiben
vom 18.01.2006 im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Fa. N. solle zum beruflichen Werdegang der Zeugin
G. bzw. deren Verhalten gegenüber Bewerbern befragt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß; das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 und den Bescheid der
Beklagten vom 01.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Die Aussage der Zeugin sei glaubhaft.
Die Beteiligten haben mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ihr Einverständnis
erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Beklagtenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) entscheiden. Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
angehört, sie haben hiermit ihr Einverständnis erklärt.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung, §§ 143, 144, 151 SGG, ist zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid
der Beklagten vom 01.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2003 ist rechtmäßig. Damit
liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom
31.05.2003 bis 11.07.2003 zu Recht aufgehoben und überbezahlte Leistungen zurückgefordert.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs 3 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen
Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene dies wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder
rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt.
Die Beklagte hat zu Recht aufgrund eines Sperrzeittatbestandes nach § 198 Satz 2 Nr 6 i.V.m. § 144 Abs 1 Nr 2, Abs
2 Satz 2 SGB III (in den ab 01.01.2003 geltenden Fassungen) ein Ruhen des Alhi-Anspruchs für die Zeit vom
31.05.2003 bis 11.07.2003 festgestellt. Hierin ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu sehen.
Danach ruht der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt
unter Benennung des Arbeitgebers und der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht
angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen
eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).
Der Vermittlungsvorschlag der Beklagten bei der Fa. N. entsprach den Grundsätzen einer sachgerechten
Arbeitsvermittlung, insbesondere war dem Kläger die Annahme der Beschäftigung auch unter Berücksichtigung des
angebotenen Arbeitslohns zumutbar. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen, § 153 Abs 2 SGG.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert hat. Bei einem Vorstellungsgespräch soll der Arbeitnehmer
sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch dann, wenn es sich
bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der
Arbeitslose ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn aus dem
Bewerberkreis auszuscheiden. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhalten, das der Arbeitslose in Ansehung des
Arbeitsangebots an den Tag legt. Dies gilt nicht nur für die Bewerbung, sondern auch für das Verhalten beim
Bewerbungsgespräch. Der Arbeitslose muss sich gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies
üblicherweise von einem an einer Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Abzustellen ist
hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont des Arbeitgebers (vgl. BSG 7a. Senat vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05
R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Senat vom 15.05.2007 - L 12 AL 59/04).
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vorstellungsgespräch so verlaufen ist, wie dies die Zeugin im
sozialgerichtlichen Verfahren ausgesagt hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die Aussagen der Zeugin
und des Klägers insoweit decken, als übereinstimmend festgestellt wird, der Kläger habe unmittelbar vor dem
Vorstellungsgespräch nochmals bei der Zeugin angerufen, ob der Termin wirklich stattfände und dass über die
Lohnhöhe verhandelt worden sei. Darüber hinaus hat die Zeugin unwidersprochen unmittelbar nach dem
Vorstellungsgespräch bei der Beklagten angerufen und den Sachverhalt geschildert und mit Schreiben vom gleichen
Tage nochmals zusammengefasst. Letzteres bestätigt einen erheblichen Erregungszustand der Zeugin, der sich mit
dem von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf in Einklang bringen lässt, erhöht aber auch wegen der zeitlichen
Nähe deren Glaubwürdigkeit.
Im Gegensatz zum Kläger hatte die Zeugin keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des sozialgerichtlichen
Verfahrens. Hieran ändert auch die Einlassung des Klägers nichts, die Zeugin habe durch ihr Schreiben und die
Aussage beim SG einen eigenen, unberechtigten Wutausbruch vertuschen wollen. Zum Zeitpunkt der
Zeugenvernehmung war das Arbeitsverhältnis der Zeugin mit der N. Zeitarbeit GmbH beendet. Die Notwendigkeit,
eigene Fehler bei dem Bewerbungsgespräch gegenüber dem Arbeitgeber zu vertuschen, bestand nicht mehr. Warum
die Tatsache, dass die Zeugin die Bitte der Beklagten um eine schriftliche Stellungnahme telefonisch beantwortete,
sowie dass die Zeugin zum ersten Termin zur Zeugenvernehmung krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, die
Aussage der Zeugin unglaubwürdig machen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Demgegenüber hat der Kläger bereits bei der Fa. P. (Sperrzeitbescheid vom 08.04.2003) das angebotene
Arbeitsentgelt abgelehnt. Nach Aktenlage der Beklagten wird der Kläger als schwieriger Mensch geschildert, der in der
Vergangenheit des Öfteren mit Arbeitgebern Probleme hatte und partout nicht bei Zeitarbeitsfirmen arbeiten wollte.
Nach dem Aktenvermerk vom 05.02.2001 wurde der Kläger bei der Fa. M. aufgrund seines unmöglichen Verhaltens
nicht eingestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. Zum einen hat die
Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren ermittelt, dass die Fa. NT - und damit auch die Zeugin - bisher nicht negativ
aufgefallen war. Entscheidend ist aber, dass es sich bei dem Begehren des Klägers um einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis (vgl. insoweit BSG 11.Senat vom 19.09.1979, Az. 11 RA 84/78) handelt. Das Begehren des
Klägers, allgemeine Informationen über den beruflichen Werdegang und das Verhalten der Zeugin gegenüber anderen
Bewerbern sowie die Gründe Ihres Ausscheidens bei der Fa. NT einzuholen, ist kein zulässiger Beweisantrag. Es soll
vielmehr nur dazu dienen, diese Informationen als Grundlage für seine Behauptung einer falschen Aussage und eines
Fehlverhaltens der Zeugin in seinem Fall zu benutzen.
Die erwiesenen Tatsachen, dass der Kläger der Zeugin den Bewerbungsbogen entreißen wollte und das Büro erst
unter Drohung mit der Polizei verließ, rechtfertigen in jedem Fall die verhängte Sperrzeit.
Die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung der Sperrzeit liegen vor. Der kausale Zusammenhang zwischen dem
Verhalten des Klägers und der Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers ist gegeben, ausreichend ist
insoweit, dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt (BSG 7a.
Senat aaO). Für das Verhalten des Klägers lag auch ein wichtiger Grund nicht vor. Ob ein wichtiger Grund für die
Ablehnung eines Arbeitsangebots besteht, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu
beurteilen (vgl. Niesel in Niesel SGB III 4. Auflage 2007, § 144 Rdnr. 122). Das Vermittlungsangebot an den Kläger
war sowohl von der Art der Tätigkeit als auch von der Vergütung her zumutbar. Umstände, die einen wichtigen Grund
im Sinne des Gesetzes darstellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger konnte auch individuell erkennen, dass sein Verhalten unangemessen war und er damit rechnen musste,
deswegen nicht eingestellt zu werden und damit eine weitere Sperrzeit zu bewirken. Notwendig ist hier subjektive
Vorwerfbarkeit beim Kläger, insoweit reicht leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. BSG 7a. Senat aaO). Vorliegend hatte der
Kläger positive Kenntnis davon, dass sein Verhalten eine Sperrzeit nach sich ziehen würde. Bereits hinsichtlich des
Bewerbungsgesprächs bei der Fa. P. wurde mit Bescheid vom 08.04.2003 eine Sperrzeit festgestellt, da auch dort der
Kläger durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine mögliche Einstellung verhinderte. Dem Kläger musste
bei diesem zeitlich vorhergehenden Bescheid klar sein, dass ein Wiederholen dieser Vorgehensweise eine erneute
Sperrzeit nach sich ziehen würde.
Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist somit gemäß § 48 Abs 1 und 2 Nr 4 SGB X zu Recht erfolgt. Gemäß § 50
SGB X ist der aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung überzahlte Betrag zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.