Urteil des VG Saarlouis vom 08.07.2010
VG Saarlouis: feststellungsklage, sammlung, verfassungsschutz, politische partei, konkretes rechtsverhältnis, öffentliches recht, rechtswidrigkeit, vollstreckbares urteil, rechtsschutz, organisation
VG Saarlouis Urteil vom 8.7.2010, 6 K 214/08
Beobachtung der Partei "Die Linke" durch den Verfassungsschutz im Saarland
Leitsätze
1. Die Beobachtung der Partei "Die Linke" durch den Verfassungsschutz und das sich
daraus ergebende Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer nicht von der Partei
selbst, sondern von einem einzelnen Parteimitglied erhobenen Feststellungsklage sein.
2. Wurde die Beobachtung der Partei eingestellt und liegt die Datenerhebung in der
Vergangenheit, so begründet die Erwähnung des Parteimitglieds in den der Geheimhaltung
unterliegenden Sachakten kein Feststellungsinteresse in Gestalt eines
Rehabilitationsinteresses.
3. Hinsichtlich der Datenspeicherung ist die Feststellungsklage subsidiär, weil der Kläger
eine Verpflichtungsklage auf Löschung seiner personenbezogenen Daten erheben kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Partei „Die Linke“ (früher: „PDS“ bzw. „Linkspartei.PDS“). Er
wendet sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch den
Beklagten.
Mit seiner am 18.05.2007 erhobenen Klage - 6 K 677/07 - begehrt der Kläger Auskunft
über sämtliche beim Beklagten über seine Person gespeicherten Daten und Informationen.
Dieses Klageverfahren ist gemäß § 94 VwGO durch Beschluss der Kammer vom
26.04.2010 bis zur Entscheidung über die von dem Kläger eingelegte
Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden.
Am 04.03.2008 erhob der Kläger im Wege der Klageerweiterung die vorliegende Klage, die
darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Informationen
über ihn durch den Beklagten rechtswidrig ist. Der Kläger trägt vor, für die von ihm
erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO liege das erforderliche berechtigte Interesse
an einer Klärung des gesamten zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden
Rechtsverhältnisses vor. Er sei mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgeforscht und
beobachtet worden. Die gegen ihn eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel seien
weiterhin im Einsatz; daran ändere die förmliche Einstellung der Beobachtung der Partei
„Die Linke“ mit Wirkung vom 31.12.2007 nichts. Diese könne jederzeit wieder
aufgenommen werden. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die
Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch den Beklagten rechtswidrig
sei, auch soweit es sich um Informationen handele, die im Zusammenhang mit seiner
Mitgliedschaft in der „Linkspartei Saar“ bis zum 31.12.2007 erhoben worden seien. Der
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sei nach § 8 Abs. 2 Ziff. 1 SVerfSchG nur zulässig,
wenn er sich gegen Organisationen richte, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 SVerfSchG bestehen. Hierzu
vermöge der Beklagte nichts vorzutragen, was auch nur ansatzweise den entsprechenden
Verdacht rechtfertigen könnte. Der Kläger macht des Weiteren geltend, die Sammlung von
Daten und Informationen über ihn verletze ihn in seinem informationellen
Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Entscheidung, „Die Linke“ nicht mehr zu
beobachten, könne jederzeit rückgängig gemacht werden. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob
die Beobachtung der Partei „Die Linke“ tatsächlich mit Wirkung zum 01.01.2008
eingestellt worden sei. So habe etwa der Bundesminister des Innern ausdrücklich betont,
dass er die Beobachtung der Partei „Die Linke“ weiterführen wolle. Die Daten und
Informationen, die über ihn gesammelt und gespeichert worden seien, seien nicht gelöscht.
Sie befänden sich noch innerhalb des „Verfassungsschutzverbundes“.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener
Informationen über ihn durch den Beklagten rechtswidrig
ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, es fehle an einem
Feststellungsinteresse. Der Kläger begehre die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das
nur bis längstens zum 31.12.2007 bestanden habe. Die Feststellung eines der
Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnisses sei jedoch nur unter besonderen
Voraussetzungen zulässig. Diese lägen hier nicht vor, da die über den Kläger gesammelten
Informationen keinerlei Wirkung in der Gegenwart zeigten; auch bestehe keine
fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung. Die Beobachtung sei eingestellt, die den Kläger
betreffenden Datensätze seien gelöscht worden. Auch eine Wiederholungsgefahr sei nicht
gegeben, da eine Wiederaufnahme der Beobachtung der Partei „Die Linke“ zur Zeit nur
theoretisch denkbar sei, wenn neue Tatsachen über extremistische Bestrebungen
innerhalb der Partei einen solchen Schritt erforderlich machen würden. Dies sei aber nicht
erkennbar. Eine fortdauernde diskriminierende Wirkung für den Kläger liege nicht vor, da die
Daten und Informationen, die über ihn gesammelt und gespeichert worden seien, gelöscht
seien. Im Übrigen habe der Saarländische Beauftragte für den Datenschutz die Speicherung
der Daten geprüft und die Rechtmäßigkeit festgestellt. Es wäre dem Kläger problemlos
möglich gewesen, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sammlung von Informationen
während des Bestehens des Rechtsverhältnisses herbeizuführen. Auf eine nachträgliche
Feststellung sei er nicht angewiesen gewesen. Dem Kläger sei spätestens mit
Auskunftserteilung durch den Beklagten im März 2007 bekannt gewesen, dass
Informationen über ihn gespeichert seien.
Der Beklagte trägt ferner vor, verfassungsschutzrelevantes Handeln einer Partei könne
durch ihre Mitglieder erfolgen. Eine Partei könne somit nur beobachtet werden, wenn man
(ausgewählte) Mitglieder dieses Zusammenschlusses beobachte, also zum Beispiel
Informationen über das Handeln der politischen Führungskräfte der Partei sammele.
Informationen über den Kläger seien ausschließlich im Rahmen seiner Funktionärstätigkeit
bei der „Linkspartei.Saar“ gesammelt worden. Bei der Beobachtung von Organisationen sei
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SVerfSchG der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen
Personen erlaubt, die für diese Organisation oder in ihr tätig seien. Ob solche Mittel
tatsächlich zum Einsatz gekommen seien, könne dahinstehen, da sie jedenfalls zulässig
gewesen wären. Es stelle sich vorliegend die Frage, warum die Partei nicht schon früher
gegen die Be-obachtung gerichtlich vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang sei die
Befugnis des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Beobachtung überhaupt im eigenen Namen
gerichtlich geltend zu machen, zweifelhaft. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Beobachtung könne nur durch die Partei selbst erfolgen, nicht durch einzelne
Funktionäre oder Mitglieder. Nur die Partei sei Beobachtungsobjekt gewesen, nicht aber
einzelne Mitglieder. Zwar würden auch über das Mitglied zwangsläufig Informationen
anfallen. Dem Mitglied stünden insoweit jedoch die Möglichkeiten der Klage auf Löschung,
Sperrung oder Berichtigung der gesammelten Daten und Informationen zu. Die über den
Kläger in NADIS gespeicherten Informationen seien gelöscht worden und stünden dem
Verfassungsschutzverbund seit der Einstellung der Beobachtung nicht mehr zur Verfügung.
Auch die Einträge in der Amtsdatei des Beklagten seien gelöscht worden. Auszüge, die von
den Einträgen gefertigt worden seien, seien gesperrt und dürften nur noch für das
anhängige Verfahren genutzt werden.
Der Beklagte macht des Weiteren geltend, die Partei „Die Linke“ (vormals
„Linkspartei.Saar“ bzw. „PDS-Saar“) sei bis zum 31.12.2007 zu Recht
Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes gewesen. Die Partei „PDS-Saar“ sei gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 SVerfSchG rechtmäßig als Beobachtungsobjekt festgelegt worden.
Es hätten tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, dass es sich um eine Bestrebung im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVerfSchG gehandelt habe, die gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung gerichtet war. Ziel der Parteiarbeit auf Bundes- und
Landesebene sei unter anderem die Überwindung des vorherrschenden politischen
Systems und die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung gewesen. Die „PDS-
Saar“ bzw. „Linkspartei.Saar“ habe Kontakte zu linksextremistischen Parteien bis hin zur
autonomen Szene unterhalten. Sie habe mit diesen zusammengearbeitet; Mitglieder dieser
Gruppierungen hätten auf Listen der Partei kandidiert. Auch wenn die Partei PDS als
Nachfolgeorganisation der DDR-Staatspartei SED nach der Wende versucht habe, sich
durch gemäßigtes Auftreten in ostdeutschen Parlamenten als „normale“ Partei
darzustellen, hätten die Parteiprogramme von 1993 und 2003 widersprüchliche
Darstellungen zu Marxismus/Leninismus, zur Demokratie und zum Parlamentarismus
enthalten. Bundesweit betrachtet habe sich die PDS bei Aufnahme der Beobachtung als
Sammelbecken für linke Kräfte verstanden, die zur Zusammenarbeit ausdrücklich auch
jene eingeladen habe, die dem bestehenden politischen System der Bundesrepublik
Deutschland kritisch bis ablehnend gegenüber gestanden hätten. Aus dem Parteiprogramm
von 1993 ergebe sich, dass zu ihren Zielen die Überwindung des politischen Systems und
damit der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört habe. Im Parteiprogramm
werde der außerparlamentarische Kampf als entscheidend bezeichnet. Die PDS habe sich
weiterhin auf das Erbe von Marx und Engels und weitere revolutionäre Bewegungen
berufen. Einige Passagen des Parteiprogramms lehnten sich eng an das „Manifest der
Kommunistischen Partei“ und Thesen von Karl Marx an. Die bolschewistische
Oktoberrevolution von 1917 und die mit ihr verbundenen Veränderungen in Russland und
Europa seien positiv beurteilt worden. Eine Aufarbeitung des Sozialismus des DDR-Regimes
habe nicht stattgefunden oder sich widersprüchlich gestaltet. Die Mitglieder der PDS seien
zum überwiegenden Teil ehemalige SED-Angehörige und Funktionäre gewesen, die
unverändert ihr politisches Erbe und ihre Ideen mit in die Nachfolgeorganisation eingebracht
hätten. Diese Tendenzen hätten sich im überarbeiteten Parteiprogramm von 2003
fortgesetzt. In die Arbeit der PDS seien - als Mitglieder und Funktionäre - orthodoxe
Kommunisten der „Kommunistischen Plattform“ (KPF) und des „Marxistischen Forums“,
ehemalige Maoisten aus dem früheren „Bund Westdeutscher Kommunisten“ (BWK),
Trotzkisten aus der „Vereinigung für Sozialistische Politik“ (VSP) und Autonome der
„Arbeitsgemeinschaft Junger Genossinnen in und bei der PDS“ (AGJG) eingebunden
gewesen. Hinweise auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten sich auch aus
tatsächlichen politischen Aktivitäten ergeben. Die PDS-Saar sei der Programmatik der
Bundespartei zunächst uneingeschränkt gefolgt. Ein eigenes Parteiprogramm habe es nicht
gegeben. Wie auf Bundesebene habe es auch im Saarland vielfältige Verbindungen der PDS
zu anderen linksextremistischen Gruppierungen gegeben.
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Sammlung personenbezogener Daten über
ihn sei deshalb rechtswidrig, weil bereits die Beobachtung seiner Partei rechtswidrig sei. Es
hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgelegen, die es gerechtfertigt hätten, die
Partei „Die Linke“ (vormals „Linkspartei.Saar“ bzw. „PDS-Saar“) zu beobachten. Der
pauschale Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes Parteiprogramm genüge insoweit nicht.
Am 18.01.2003 habe der Beklagte die vollständige Kontrolle über den Landesverband der
PDS übernommen. Landesvorsitzender der PDS sei ein V-Mann des Verfassungsschutzes
geworden. Das gleiche gelte für den stellvertretenden Landesvorsitzenden. Sämtliche
seither betriebenen politischen Aktivitäten der Partei seien Produkte dieser Einflussnahme
des Beklagten auf die politische Arbeit der Partei. Der Beklagte habe hierbei wissentlich
gegen § 8 Abs. 1 Satz 4 SVerfSchG verstoßen, wonach der Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel keine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben dürfe. Dass auf verschiedenen
Mittel keine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben dürfe. Dass auf verschiedenen
Wahllisten auf untergeordneten Plätzen einzelne Personen kandidiert hätten, die nach nicht
nachprüfbarer Darstellung des Beklagten der DKP angehören sollen, sei kein geeigneter
Sachvortrag. Aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
sogenannten Radikalenerlass müsse noch in Erinnerung sein, dass die bloße Mitgliedschaft
in der DKP nicht für hinreichend erachtet worden sei, in Zweifel zu ziehen, dass ein
entsprechender Beamter die Gewähr biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung einzutreten. Seine systematisch erfolgte Beobachtung mit
nachrichtendienstlichen Mitteln lasse sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen,
dass man eigentlich nicht ihn, sondern die Partei, deren Mitglied er sei, beobachten wollte.
Die seit Jahren über ihn gesammelten Daten und Informationen seien nicht dazu geeignet,
irgendeinen Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Partei zu liefern. Wer einer
politischen Partei beitrete, übergebe seine Individualgrundrechte nicht in die Obhut der
Partei. Deshalb sei es abwegig anzunehmen, die Verfolgung dieses Interesses obliege
„primär“ der Partei, der er angehöre. Eine Partei könne natürlich eigene rechtliche
Interessen geltend machen. Hierzu gehöre aber nicht vorrangig die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der nachrichtendienstlichen Überwachung seiner Person. Es sei in erster
Linie Sache des in seinen Individualgrundrechten verletzten Bürgers, sich hiergegen
rechtlich zur Wehr zu setzen. Wegen eines unbedeutenden Mitglieds wie ihm werde die
politische Partei keine Klage erheben. Er habe aber selbst das Recht, seine Grundrechte zu
verteidigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 6 K 677/07 und auf die beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig.
Hinsichtlich der nach § 43 VwGO erhobenen Feststellungsklage ist bereits zweifelhaft, ob in
Bezug auf das Feststellungsbegehren des Klägers ein hinreichend konkretes
Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten besteht (1.). Jedenfalls fehlt es an
einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, dass die
Sammlung personenbezogener Daten über ihn durch den Beklagten rechtswidrig ist (2.).
Zudem ist die Feststellungsklage, soweit es um die Speicherung seiner Daten geht, gemäß
§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger seine Individualrechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (3.).
Rechtsverhältnis
konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden
rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu
verstehen. (Vgl. BVerwG NVwZ 2009, 1170, BVerwGE 89, 327, 329 f.) Im Hinblick auf
den gestellten Feststellungsantrag bestehen an dem Vorliegen eines konkreten
Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten bereits deshalb Zweifel, weil
es eine „Sammlung personenbezogener Informationen“ über den Kläger nicht gibt.
Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz war nämlich nicht der Kläger
selbst, sondern die Partei „Die Linke“ (vormals: „Linkspartei.Saar“ bzw. „PDS-Saar“),
deren Mitglied der Kläger ist. (Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.04.2009 - 20 K 5429/07 -, bei
Juris) Demzufolge existiert auch keine den Kläger betreffende Personalakte, sondern nur
eine Sachakte über die Partei „Die Linke“. Soweit darin auch Informationen über den Kläger
enthalten sind - so taucht sein Name beispielsweise anlässlich von ihm allein oder
zusammen mit anderen gestellten Anträgen anlässlich von Parteiversammlungen auf - ist
dies nicht die Folge einer unmittelbar auf die Person des Klägers abzielenden Beobachtung
durch den Verfassungsschutz, sondern lediglich das Ergebnis einer mittelbaren
Betroffenheit (als Mitglied einer der Beobachtung unterliegenden Partei). Der
Verfassungsschutz kann die für seine Aufgabenwahrnehmung relevanten Informationen
über das Ausmaß etwaig von einer Partei ausgehenden Gefahren für die freiheitlich
demokratische Grundordnung in erster Linie durch die Beobachtung der Partei als solcher,
einzelner in ihr bestehender Gruppierungen sowie führender Parteimitglieder gewinnen.
(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2009 - 16 A 845/08 -, bei Juris) Bei der
Beobachtung einer Partei ist es geradezu zwangsläufig, dass auch Informationen
gesammelt werden, die ihre aktiven Mitglieder tangieren. Soweit hierüber Informationen in
Sachakten gesammelt werden, ist dies Folge einer Anwendung der Rechtsnormen des
Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes - SVerfSchG -, die den Beklagten zur Erhebung
und Aufbewahrung von Informationen über die betreffende Organisation berechtigen und
infolge dessen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dieser Organisation
begründen. Soweit es um die Beobachtung der Partei geht, sind demnach in erster Linie
die Rechte der Partei selbst betroffen, nicht aber diejenigen ihrer Mitglieder, über die mehr
oder weniger zufällig (d.h. gerade nicht gezielt) Informationen mit erhoben werden. Dies
bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beobachtung der Partei „Die Linke“ und das
sich daraus ergebende Rechtsverhältnis nicht Gegenstand der von dem Kläger erhobenen
Feststellungsklage sein kann. Eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Beobachtung seiner Person selbst gerichtete Klage kommt ebenfalls nicht in Betracht, da
eine auf den Kläger abzielende Beobachtung durch den Verfassungsschutz weder
angeordnet noch vorgenommen wurde. Infolgedessen ist aus subjektiv-rechtlicher Sicht des
Klägers lediglich eine Auslegung seines Antrags in der Weise in Betracht zu ziehen, dass er
begehrt, die Rechtswidrigkeit der Sammlung (d. der Erhebung und Speicherung) von
Informationen im Rahmen der Beobachtung der Partei „Die Linke“ in der diese Partei
betreffenden Sachakte festzustellen. Ob die nur mittelbare (reflexartige) Betroffenheit der
Rechtssphäre des Klägers durch die Beobachtung der Partei „Die Linke“ ausreicht, um ein
der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten
anzunehmen, erscheint aus der Sicht der Kammer fraglich. (Vgl. auch VG Köln (Fn. 2))
Allenfalls dann, wenn man den Begriff des Rechtsverhältnisses sehr weit, d.h. allgemein im
Sinne einer rechtlichen, Rechte und Pflichten betreffenden Beziehung verstehen wollte,
(Vgl. Pietzcker in: Schoch/Schmitt/Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: November
2009, § 43 Rdnr. 16) wäre ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten
schon aufgrund der Nennung seines Namens in der Sachakte über die Beobachtung seiner
Partei und der sich daraus ergebenden Rechtsbeziehung, die beispielsweise einen Anspruch
auf Löschung der den Kläger betreffenden Daten gemäß § 12 Abs. 2 SVerfSchG nach sich
ziehen kann, zu bejahen.
2. Die Frage, ob ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO zwischen dem Kläger und
dem Beklagten besteht, kann jedoch dahinstehen, da in jedem Fall das nach dieser
berechtigte Interesse
Feststellung zu verneinen
Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend
mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes
als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein.
Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene
Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist - wie das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt - auf die
Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess
fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis
entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch die auf die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43
Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner
eigenen Rechte geht. (Vgl. BVerwG DVBl 2009, 1382; BVerwGE 99, 64, 65 f. m.w.N.) Für
die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches (d.h. der Feststellung fähiges)
Rechtsverhältnis begründen, ist es wesensnotwendig, dass sie ein subjektives öffentliches
Recht zum Gegenstand haben. (Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, §
43 Rdnr. 11; Happ in: Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 4.) Die
Notwendigkeit der subjektiv-rechtlichen Anbindung der Feststellungsklage ergibt sich bereits
daraus, dass andernfalls das Erfordernis der Geltendmachung eigener Rechte bei den
Leistungs- und Gestaltungsklagen durch die Möglichkeit des Ausweichens in die
Feststellungsklage stark entwertet würde. (Vgl. Pietzcker (Fn. 5), § 43 Rdnr. 31)
Rechtsverhältnisse zwischen dem Beklagten und einem Dritten können nur dann
(mittelbar) Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sofern hinreichende Auswirkungen
auf die Rechtssphäre des Klägers vorliegen. Dessen Begehren darf nicht auf das
Drittrechtsverhältnis, sondern muss auf ein zwischen ihm selbst und dem Beklagten
bestehendes Rechtsverhältnis gerichtet sein. (Vgl. Pietzcker (Fn.5), § 43 Rdnr. 29)
In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beobachtung der
In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beobachtung der
Partei „Die Linke“ durch den Beklagten zum 31.12.2007 eingestellt wurde. Dies wird
zusätzlich durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anordnung der Einstellung
vom 02.01.2008 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Partei „Die Linke“ in der
Folgezeit entgegen dieser Anordnung im Saarland weiter beobachtet wurde bzw. noch
beobachtet wird, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Demzufolge handelt es sich, soweit es um die Erhebung bzw. das Sammeln von
personenbezogenen Informationen über den Kläger geht, um ein Rechtsverhältnis, das der
Vergangenheit angehört. In der Regel kann aber nur ein gegenwärtig bestehendes oder
nicht bestehendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Bei
vergangenen Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung
ähnlich wie bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn das
Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart
äußert. (Vgl. BVerwGE 100, 83, 100) Dies ist insbesondere bei fortdauernder
diskriminierender Wirkung und einem daraus resultierenden Rehabilitationsinteresse, bei
einer Gefahr der Wiederholung oder aber dann der Fall, wenn die Klärung der in Frage
stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist. (Vgl.
Kopp/Schenke (Fn. 7), § 43 Rdnr. 25; Happ (Fn.7), § 43 Rdnr. 34)
Im vorliegenden Fall besteht kein Feststellungsinteresse in Gestalt eines
Rehabilitationsinteresses wegen eines Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.
1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, und zwar weder unter dem Aspekt
der Wiederherstellung des äußeren Ansehens noch unter dem Gesichtspunkt der
persönlichen Genugtuung. Dass der Name des Klägers in den Sachakten über die
Beobachtung der Partei „Die Linke“ erwähnt wird, die die Sammlung von Informationen
über die Partei zur Zielrichtung haben, entfaltet im Hinblick auf seine Person keine
diskriminierende Wirkung, die die Wiederherstellung seines Ansehens in der Öffentlichkeit
durch ein gerichtliches Feststellungsurteil erforderlich machen würde. (Vgl. VG Köln (Fn. 2))
Seine Behauptung, die über ihn gesammelten Daten und Informationen seien
verleumderischen Inhalts, hat der Kläger nicht belegt. Aus den dem Gericht vorliegenden
(d.h. nicht der Sperrerklärung unterliegenden) Sachakten geht derartiges nicht hervor.
Dass im Zuge der Beobachtung der Partei in die Privatsphäre des Klägers eingedrungen
wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen vermag die Kammer nicht zu erkennen,
inwieweit die Nennung seines Namens (zum Beispiel anlässlich der Stellung von Anträgen
auf Parteiversammlungen) in der Geheimhaltung unterliegenden Sachakten sein Ansehen in
der Öffentlichkeit mindern könnte. Nach dem Eindruck der Kammer geht es dem Kläger
weniger um die Rehabilitierung seiner Person als vielmehr um die Rehabilitierung seiner
Partei. Zwar wäre, wenn sich die Beobachtung der Partei „Die Linke“ als unzulässig
erweisen sollte, als Folge davon auch die „Sammlung“ von Informationen über den Kläger
rechtswidrig. An einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung seiner Partei hat
der Kläger jedoch kein berechtigtes Interesse, da eine solche über seine eigene
Rechtssphäre hinausreichen würde. Dass er selbst bezogen auf seine eigene Person Objekt
einer zielgerichteten verfassungsbehördlichen Beobachtung geworden ist, hat er weder
vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für seine
pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung dargetan, er selbst sei mit
nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 8 SVerfSchG ausgeforscht worden. Eine durch
verwaltungsgerichtliches Urteil zur Rechtswidrigkeit der Beobachtung bewirkte
Rehabilitationswirkung käme demzufolge nicht ihm selbst, sondern ausschließlich der Partei
„Die Linke“ zu Gute. Das bloße Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtsfrage, ob
seine Partei vom Verfassungsschutz beobachtet werden durfte, genügt nicht für ein
eigenes Feststellungsinteresse. Vielmehr steht allein seiner Partei ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Beobachtung durch den Beklagten
zu. Dem entspricht es, dass in der Vergangenheit immer wieder von den betroffenen
politischen Parteien selbst, insbesondere den jeweiligen Landesverbänden, gegen ihre
Beobachtung durch den Verfassungsschutz vorgegangen wurde. (Vgl. BVerwGE 110, 126;
OVG Lüneburg NVwZ-RR 2002, 242; OVG Koblenz AS RP-SL 28, 46; VGH Mannheim
ESVGH 44, 214)
Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht zu erkennen. Dafür, dass die Beobachtung der
Partei „Die Linke“ durch den Beklagten wieder aufgenommen wird, sind zum maßgeblichen
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hiergegen spricht
bereits die aktuelle politische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass „Die Linke“
mittlerweile im Landtag des Saarlandes mit mehreren Abgeordneten vertreten ist. Im
Übrigen liegt die Einstellung der Beobachtung dieser Partei durch den Verfassungsschutz
mittlerweile zweieinhalb Jahre zurück. Die von dem Kläger angeführte Möglichkeit der
Wiederaufnahme einer Überwachung der Partei mit der Folge einer erneuten
Datenspeicherung über ihn selbst ist daher derzeit als rein spekulativ einzustufen und nicht
geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers darzutun.
3. Soweit der von dem im Klageantrag verwendeten Begriff „Sammlung“ mit umfasste
Teilaspekt der Speicherung (d.h. der Ansammlung) von Daten über den Kläger betroffen
ist, ist die Feststellungsklage bereits aufgrund des in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Subsidiarität der Feststellungsklage
der Kläger eine Verpflichtungsklage auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß
§ 12 Abs. 2 SVerfSchG erheben könnte, in deren Rahmen gegebenenfalls über die
Zulässigkeit der Datenspeicherung mit entschieden werden könnte. Die
Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz auf ein einziges
gerichtliches Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten
gerecht wird, zu konzentrieren. (Vgl. BVerwGE 111, 306, 308 f.) Dort, wo der Kläger sein
Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage
ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein
weiteres, unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen
kann. (Vgl. Happ (Fn. 7), § 43 Rdnr. 41) Der Gesetzgeber hat die Subsidiarität der
Feststellungsklage angeordnet, da die anderen Klagearten zum einen in der Regel
rechtsschutzintensiver, zum anderen stärker fallbezogen sind und in höherem Maße der
Funktion des Gerichts entsprechen, eine behördliche Entscheidung des Falles nachträglich
zu kontrollieren. (Vgl. Pietzcker (Fn. 5), § 43 Rdnr. 41) Nur dann, wenn die
Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz gewähren kann, weil zum Beispiel die
Leistungsklage erst künftig und damit unter Umständen zu spät möglich ist, oder wenn die
eigentlich streitige Frage am Besten durch Feststellungsurteil geklärt werden kann, weil
das Rechtsverhältnis über den Einzelfall hinaus in gleich gelagerten Fällen auch künftig
wieder von Bedeutung ist, ist die Feststellungsklage nicht subsidiär. Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor. Der eigentliche Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist nach der
Einschätzung der Kammer die Frage, ob die Beobachtung der Partei „Die Linke“
rechtmäßig war. Insoweit fehlt dem Kläger jedoch - wie ausgeführt - das nötige
Feststellungsinteresse. Soweit es um die mehr oder weniger zwangsläufige (Mit-
)Beobachtung seiner Person und die dabei gesammelten Informationen in der die Partei
„Die Linke“ betreffenden Sachakte geht, bietet die Feststellungsklage dem Kläger keinen
effektiveren Rechtsschutz als eine Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der auf die
Person des Klägers bezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 2 SVerfSchG. Zwar hat der Kläger
in seinen Schriftsätzen ausgeführt, er strebe eine Löschung seiner Daten nicht an. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass ein diesbezüglicher Antrag der richtige Weg zur
Geltendmachung seiner eigenen Rechtsposition wäre, gegenüber dem die vorliegende
Feststellungsklage subsidiär ist. Zwar mag es zutreffen, dass die Geltendmachung eines
Löschungsanspruchs vor einer endgültigen Entscheidung über den ebenfalls anhängigen
Auskunftsanspruch über Inhalt und Umfang der ihn betreffenden Daten nicht unbedingt
sinnvoll wäre. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2008 - 3 D 363/08 -)
Andererseits kann der Kläger insoweit ohne weiteres im Wege der Stufenklage vorgehen
und zunächst Auskunft, sodann Löschung begehren. Im Übrigen geht der
Löschungsanspruch dem Kläger nicht verloren, eine künftige Klage käme also gerade nicht
zu spät. Von daher kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegende,
im Zuge der Erweiterung der zunächst erhobenen Klage auf Auskunft erfolgte
Feststellungsantrag rechtsschutzintensiver ist, d.h. dem Kläger in Reichweite und
Effektivität besseren Rechtsschutz liefert. Ihm ist es demzufolge zuzumuten, einen Antrag
auf Vernichtung bzw. Löschung der ihn betreffenden Daten zu stellen und im Falle der
Versagung hiergegen mit der Verpflichtungsklage vorzugehen. Dies gilt im vorliegenden Fall
um so mehr, als der Beklagte bereits (sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen
Verhandlung) seine Bereitschaft zur Löschung erklärt und er hierzu ausgeführt hat, die
gesammelten Daten würden ohnehin nur noch wegen der anhängigen Rechtsstreitigkeiten
mit dem Kläger sowie weiteren, parallel gelagerten Verfahren mit anderen Klägern
aufbewahrt. Infolge dessen ist sogar davon auszugehen, dass einem Löschungsbegehren
des Klägers seitens des Beklagten ohne weiteres stattgegeben und ein Rechtsstreit
insoweit gänzlich vermieden würde. Soweit es um die Verwirklichung seiner eigenen
Rechtsposition geht, bietet die Feststellungsklage dem Kläger damit keinen besonderen
Nutzen. Sie ist daher hinsichtlich der Datenspeicherung, abgesehen von dem auch insoweit
fehlenden berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung aufgrund der seitens des
Beklagten erklärten Bereitschaft zur Löschung, auch aufgrund der Subsidiaritätsklausel des
§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 1 und 2, 63
Abs. 2 GKG).