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HessVGH - 1 TG 85/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 18.02.1991
- Inhalt
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- herleiten kann, so hat er doch das Recht, sich zu bewerben, und einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie
- das Recht auf eine faire und chancengleiche Behandlung unter Einhaltung des eventuell gesetzlich
- Innern kann zwar durch eine allgemeine Neuregelung diese Selbstbindung generell für die Zukunft
- ihrer Rechte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Dies bedeutet, daß der
BGH - IX ZR 9/08
Bundesgerichtshof vom 19.11.2009
- Inhalt
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- , Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das
- , das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu
- für die Frage der Werthaltigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung nur der allgemeine Maßstab
- das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Beklagte gewährte dem Ehemann
BPatG - 30 W (pat) 14/02
Bundespatentgericht vom 22.09.2003
- Inhalt
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- Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch
- ausgelöste entsprechende Gewöhnung des Verkehrs gewinnen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 474). Erst Recht
- allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist aber davon
- mitprägende Wirkung auf den Gesamteindruck reicht dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
BGH - III ZR 223/00
Bundesgerichtshof vom 10.05.2001
- Inhalt
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- Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht erkannt: Auf die
- hätte sich, wie die Revision zu Recht rügt, das vorhandene "Restitutions-Risiko" nur dann verwirklicht
- zu hohe Preisvorstellungen gehabt habe. Träfe dies zu, so hätte sich das allgemeine - vom
- des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die
KG Berlin - 7 U 114/07
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- signalisiert wird (BGH a.a.O.). 10 Diese Verhandlungen sind aber, worauf die Beklagte zu Recht
- ausgeschlossen, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden. Das ist hier ersichtlich
- Nachunternehmervertrages, bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) handelt, wegen Verstoßes gegen
- noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BVerfG - 1 BvR 432/00
Bundesverfassungsgericht vom 03.07.2001
- Inhalt
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- , müsse dieses erst recht auch für Duldungspflichten gelten. Überdies habe das Landgericht den
- Versorgungsunternehmen kein grundsätzliches Recht zugebilligt, fremde Grundstücke ohne Enteignung für
- , die Beschwerdeführer seien nach § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine
- , S. 143 im Hinblick auf die entsprechende Regelung des § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine
- Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem
BVerwG - 2 B 56.11
Bundesverwaltungsgericht vom 03.06.2011
- Inhalt
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- vom 21. Januar 2003 (BGBl I S. 90) und vom 3. Juni 2008 (BGBl I S. 970) in seinem Recht aus Art. 3
- die Einschätzung, ob eine Einheit zu Recht nicht in den Katalog des § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EZulV
- allgemeine Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage
- Besoldungsrechts erforderlich macht. 6Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet
- des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
BGH: Schutz der Privatsphäre wird geschwächt oder entfällt ganz wenn Betroffener mit Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten einverstanden war
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.10.2018
- Inhalt
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- . 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung der
- Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen
- kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch
- die beanstandete Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre. a) Nach dem
- Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der
HessVGH - 3 UE 1600/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 07.01.1988
- Inhalt
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- beanstandet werden, da es allgemein anerkannten Ausbildungsbüchern entstammte. Im mündlichen Teil des
- sei unbegründet, denn der Kläger habe aufgrund seiner Leistungen die Jägerprüfung zu Recht nicht
- Sitzposition habe nicht § 2 Abs. 1 JPO verletzt. Dort werde nur in einer allgemein gebräuchlichen
- Berufung ist unbegründet. 28 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die
- , allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen
BGH - XII ZR 188/08
Bundesgerichtshof vom 30.10.2008
- Inhalt
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- ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber
- Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf
- vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten
- Mietvertragspartei kann ein Recht zur fristlosen Kündigung 11gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn infolge des
- Klägerin zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 16aa
LG Berlin - 26 O 242/07
Landgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Recht zum Besitz. 3. Die Höhe der Sicherheitsleistung im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
- ihm kein Recht zum Besitz zusteht (3.) und er auch keine sonstige Einreden geltend machen kann (4
- November 2001 (Anlage K 4) nicht mehr das Recht zu, bis zu 132.000,00 DM einzubehalten. Denn mit
- Recht zum Besitz berufen. 59 a) Dieses folgt insbesondere nicht aus dem bedingten Bürgschaftsvertrag
- .), gleichwohl folgte aus diesem Anwartschaftsrecht kein Recht zum Besitz des Anwartschaftsberechtigten (BGHZ
OLG Celle - 14 U 97/07
Oberlandesgericht Celle vom 19.12.2007
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: StVO § 9 Abs 1 Satz 4, StVO § 4 Abs 1 Satz 1, ZPO § 286 Abs 1 Satz 1 Leitsatz
- Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht
- Kläger wendet mit seiner Berufung zu Recht ein, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einem gegen
- zugrundeliegenden Erfahrungstypik (vgl. dazu allgemein OLG Frankfurt, OLGR 2002, 51 - jurisRdnr. 1 - m
- Vortrag der Beklagten dazu ist ohne Substanz, denn sie stellen lediglich allgemein die Mutmaßung
SozG Gelsenkirchen - S 27 AS 667/11 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen vom 30.03.2011
- Inhalt
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- , welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen würden. Die Rechtsprechung des BSG sei auf
- Bescheinigung nach § 5 des Gestzes über die Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
- , aus dem der Antragsteller eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet
- /38 EG einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt
- , zu gewähren. Gemäß Art. 37 der Richtlinie 2004/38 EG lässt diese Richtlinie jedoch Rechts- und
BGH - X ZR 253/01
Bundesgerichtshof vom 19.11.2002
- Inhalt
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- und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf für Recht erkannt: Die
- . oder vielmehr allgemeine Flugkosten gemeint seien. Damit werde dem Kunden der Überblick, welche
- Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein
- , Ihnen eine solche anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die
- Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
BSG - B 12 P 8/03 R
Bundessozialgericht vom 12.02.2004
- Inhalt
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- gegen das Urteil des SG mit Recht zurückgewiesen. SG und LSG haben die gegen den Beklagten
- zu. Die Vorinstanzen haben zu Recht auch nicht angeordnet, dass der Beklagte die Pauschgebühren nach
- ), ist aber geltendes Recht und Prüfungsmaßstab auch im vorliegenden Rechtsstreit. Die Regelung des
- nach materiellem Recht, würde dies die Gerichtskostenfreiheit für unterlegene Versicherte im Ergebnis
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht und das gerichtliche Verfahren nach Art 74 Abs