Urteil des BGH vom 19.11.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 253/01
Verkündet am:
19. November 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk
: ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
§ 651 a Abs. 3 BGB a.F.; AGBG § 9 Abs. 1 Bi, Cb
Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach
Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang
möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem verein-
barten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden
Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis
gesetzt." ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1
AGBG unwirksam.
BGH, Urt. v. 19. November 2002 - X ZR 253/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Ko-
sten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a
AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen sat-
zungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-
klärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter
tätig und verwendete in der Sommersaison 2000 regelmäßig "Reise- und Zah-
lungsbedingungen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
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"4.
Leistungs- und Preisänderungen
4.3.
Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abga-
ben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem
Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem
Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reise-
antritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein,
werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen da-
nach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über
5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Ände-
rung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt,
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus
unserem Reiseprogramm zu verlangen, wenn wir in der Lage
sind, Ihnen eine solche anzubieten. Sie haben diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung
oder Änderung der Reiseleistung uns gegenüber geltend zu
machen."
Seit der Wintersaison 2000/2001 hat die Beklagte diese Klausel durch
eine abgewandelte, im Wesentlichen jedoch inhaltsgleiche Fassung ersetzt.
Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die in der
Klausel enthaltene Regelung
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"Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für be-
stimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie
sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies
der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage
vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt."
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB.
Die Klausel sei unwirksam, weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung,
nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(90/314/EWG) vorsehe. Sie benachteilige die Kunden des Verwenders unan-
gemessen, weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon einge-
tretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte
hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in RRa 2001,
57 ff.). Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete
Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung
bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht
mit einem Unternehmer geschlossen wird. Mit der zugelassenen Revision er-
strebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im
Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbands-
klage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat
das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitver-
hältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige
Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über
Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG)
fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der
umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das
Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag gelten-
den Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), nur für seit
dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in
der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit ver-
wendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden
Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle frei-
gestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB
a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Das begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, zur Veröffentli-
chung bestimmt) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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III. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die angegriffe-
ne Klausel sei nicht schon deshalb unwirksam, weil das Preiserhöhungsrecht
nicht an eine korrespondierende Preissenkungspflicht gebunden sei. Die Klau-
sel verstoße aber deshalb gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil sie keine hinreichend
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte und die Kunden
der Beklagten dadurch unangemessen benachteilige. Das Berufungsgericht hat
dazu ausgeführt, es sei streitig, welche Anforderungen an die von § 651 a Abs.
3 Satz 1 BGB a.F. geforderten "genauen Angaben zur Berechnung des neuen
Preises" zu stellen seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3
Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises be-
reits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formu-
liert sein. Deshalb müsse bereits die Preisanpassungsklausel die maßgeblichen
Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen und den
Kunden in die Lage versetzen, diesen anhand der gegebenenfalls mitzuteilen-
den Einzelangaben für die betreffende Reise nach Grund und Höhe nachzuvoll-
ziehen.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Bereits der Begriff der
"Fluggebühren" sei unklar und lasse nicht erkennen, ob damit Gebühren für
Sicherheitskontrollen, für die Abfertigung etc. oder vielmehr allgemeine Flugko-
sten gemeint seien. Damit werde dem Kunden der Überblick, welche Mehrko-
sten auf ihn zukommen können, erschwert. Jedenfalls fehle die Angabe der Be-
zugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Ko-
stensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder
der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten
oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung
einzubeziehen seien. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Ver-
tragsauslegung beheben, da das Gebot der "unverzüglichen" Unterrichtung des
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Kunden die Beklagte nur hindere, die Entscheidung über eine Preiserhöhung
längere Zeit hinauszuzögern, nicht jedoch in rechtzeitig mitgeteilte Preiserhö-
hungen frühere vorvertragliche Kostensteigerungen einzubeziehen. Damit lasse
die Klausel Berechnungsweisen des neuen Preises zu, die unangemessene
Preiserhöhungen abdecken würde. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine
ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuzie-
henden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter in der Regel nicht Einzel-
leistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchen würden, so daß
Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreiseverträge umgelegt werden
müßten. Der Maßstab, nach dem diese Umlegung erfolge, sei dem Reisenden
in der Regel unbekannt, so daß der Kunde nicht in der Lage sei, das Ergebnis
des Preiserhöhungsverlangens an vorgegebenen Berechnungskriterien zu
messen. Der Klausel sei schließlich auch nicht zu entnehmen, auf welchem Be-
rechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werden
solle.
2. Das angefochtene Urteil hält den dagegen erhobenen Rügen der Re-
vision im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das
sich aus § 9 AGBG ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. kon-
kretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Be-
klagten unangemessen.
a) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.,
der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalrei-
sen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz
geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag
enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebote-
nen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information
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darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002
- X ZR 243/01). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung an-
erkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten
Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entschei-
dend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang
der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der For-
mulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klausel-
verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst
messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW
1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationa-
len Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen, der durch
§ 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu
entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Prei-
sänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter den Be-
dingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört, daß der
Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reise-
veranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglich-
keit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedin-
gungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz
1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein
schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transpa-
renzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des
Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechne-
risch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.
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b) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision rügt - der in der
Klausel verwendete Begriff der "Fluggebühren" unklar ist und unter dem Ge-
sichtspunkt des Transparenzgebots zu beanstanden ist.
Denn entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene
Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil der Vertragspartner
der Beklagten aus der Klausel nicht ersehen kann, auf welcher Grundlage die
Forderung nach einem erhöhten Entgelt erhoben wird. Die Formulierung im er-
sten Satz der Klausel, daß Preisänderungen nach Abschluß des Reisevertrages
"im Falle der Erhöhung" der Beförderungskosten oder Fluggebühren möglich
sind, kann dahin ausgelegt werden, daß nur solche Kostenerhöhungen zum
Anlaß von Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Reisepreises genommen
werden dürfen, die nach Abschluß des Reisevertrages eingetreten sind. Eine
Begrenzung der Möglichkeit, Preisänderungen vorzunehmen, die auf Kostener-
höhungen zurückzuführen sind, die nach Vertragsschluß eingetreten sind, ent-
hält die Formulierung jedoch nicht. Sie kann daher auch dahin ausgelegt wer-
den, daß der Beklagten durch die Klausel gestattet wird, Preisänderungen we-
gen Kostensteigerungen zu verlangen, die bereits vor Vertragsschluß eingetre-
ten sind oder zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen waren.
Eine Begrenzung auf nach Abschluß des Reisevertrags eingetretene Ko-
stensteigerungen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß die
Beklagte nach dem zweiten Satz der Klausel verpflichtet ist, den Reisenden
unverzüglich über die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Reisepreises zu
unterrichten. Denn die Klausel besagt, daß die unverzügliche Unterrichtung des
Kunden zu erfolgen hat, "wenn dies der Fall ist". An welchen Fall - den Fall der
Preisänderung oder den Fall vor oder nach Vertragsschluß eingetretener Ko-
stensteigerungen - die Pflicht zur unverzüglichen Information anknüpft, läßt die
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Formulierung offen. Sie kann daher dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht zur
unverzüglichen Unterrichtung des Kunden an den Eintritt von Kostensteigerun-
gen gebunden ist. Sie kann aber auch dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht
zur Unterrichtung des Kunden daran anknüpft, daß sich die Beklagte veranlaßt
sieht, einen erhöhten Reisepreis zu fordern. Die Klausel begrenzt infolge dieser
Mehrdeutigkeit daher entgegen der Auffassung der Revision die Möglichkeit,
Preisänderungen vorzunehmen, nicht auf nach dem Abschluß des Reisever-
trags eingetretene Kostensteigerungen, sondern eröffnet in der Zusammen-
schau ihrer beiden Sätze der Beklagten die Möglichkeit, nach ihrer Wahl nicht
nur nach, sondern auch schon vor Vertragsschluß eingetretene oder abzuse-
hende Kostensteigerungen zur Grundlage einer Preisanpassung zu nehmen.
Da die Klausel unklar läßt, welche Art von Kostensteigerungen dem
Verlangen nach einem erhöhten Reisepreis zugrunde liegen, ist sie mehrdeutig
und unterliegt infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen
Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 AGBG
Rdn. 5 ff. m.w.N.). Sie ist mit dem dargelegten Inhalt wegen Verstoßes gegen
das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Transparenz-
gebot nicht nur erfordert, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, welcher
Reisepreis (der Katalogpreis oder der im Vertrag gegebenenfalls abweichend
vereinbarte Preis) der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt
(vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01), sondern auch, daß der Kunde aus
der Klausel ersehen kann, ob vor oder nach Vertragsschluß eingetretene Ko-
stensteigerungen Anlaß für die Forderung nach einem erhöhten Reisepreis
sind.
Nichts anderes gilt, soweit die angegriffene Klausel bestimmt, daß Prei-
sänderungen in dem Umfang möglich sind, wie sich die Erhöhung pro Kopf
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"bzw." pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Die Formulierung läßt der Be-
klagten die Wahl, Kostenerhöhungen entweder nach dem Maßstab "pro Kopf"
oder nach dem Maßstab "pro Sitzplatz" auf die Vertragspartner umzulegen. Da-
her kann der Reisende aus der Klausel bei Vertragsschluß nicht erkennen,
nach welchem Maßstab Preisänderungen auf ihn zukommen können, so daß
die angegriffene Klausel auch insoweit nicht dem Transparenzgebot des § 9
Abs. 1 AGBG genügt.
IV. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob - wie das Beru-
fungsgericht gemeint hat - auch der in der Klausel verwendete Begriff der
"Fluggebühren" mehrdeutig ist. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäi-
schen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie
90/314/EWG über Pauschalreisen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-
sen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf