Urteil des BVerfG vom 03.07.2001

BVerfG: duldungspflicht, verfassungsbeschwerde, notwendige streitgenossenschaft, grundstück, eigentumsgarantie, gas, grundeigentümer, miteigentümer, interessenabwägung, rechtsnorm

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 432/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn H...,
2. der Frau W...,
3. der Frau M...,
4. des Herrn S...,
5. des Herrn M...,
6. der Frau B...,
7. des Herrn B...,
8. des Herrn H...,
9. der Frau D...,
als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Joachim F. Haas und Koll.,
Paradeplatz 23, 91301 Forchheim -
gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Januar 2000 - 3 S 135/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Januar 2000 - 3 S 135/99 - verletzt die Beschwerdeführer zu 1)
bis 7) und 9) in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 8) wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern zu 1) bis 7) und 9) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen der Duldungspflicht von Wohnungseigentümern im
Falle der Überleitung von Versorgungsleitungen.
Falle der Überleitung von Versorgungsleitungen.
2
1.
Die
Beschwerdeführer
und
der
Beklagte
zu
1)
des
Ausgangsverfahrens
bilden
eine
Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte zu 1) ist überdies Eigentümer eines weiteren Grundstücks, das an
das im Miteigentum stehende Grundstück angrenzt. Der Beschwerdeführer zu 8) hat als Mieter der von ihm an
anderer Stelle im Stadtgebiet belegenen Kanzleiräume mit den Stadtwerken, der Beklagten zu 2) des
Ausgangsverfahrens, einen Gasversorgungsvertrag abgeschlossen. Die anderen Beschwerdeführer werden von der
Beklagten zu 2) nicht mit Gas versorgt. Um das Nachbargrundstück des Beklagten zu 1) mit Gas zu versorgen,
verlegte die Beklagte zu 2) aufgrund eines Anschlussvertrages mit dem Beklagten zu 1) über das Grundstück der
Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gasleitung, ohne zuvor die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
einzuholen.
3
Die Beschwerdeführer verlangten mit ihrer vor dem Amtsgericht erhobenen Klage von den Beklagten die Entfernung
der Versorgungsleitung. Die Beklagten vertraten die Ansicht, die Beschwerdeführer seien nach § 1004 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
vom 21. Juni 1979 (BGBl 1979 I S. 676 <678>) zur Duldung der Gasleitung verpflichtet. Die Vorschrift lautet:
4
§ 8
5
Grundstücksbenutzung
6
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der
örtlichen Versorgung die Zu- und Fortleitung von Gas über ihre im gleichen Versorgungsgebiet
liegenden Grundstücke, ferner die Verlegung von Rohrleitungen und den Einbau von
Verteilungsanlagen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese
Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Gasversorgung angeschlossen sind, die vom
Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines
angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung
sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
7
(2) ...
8
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Gasleitung stelle einen störenden Eingriff in das Eigentum der
Beschwerdeführer nach § 1004 BGB dar, zu dessen Duldung diese rechtlich nicht verpflichtet seien.
9
Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage jedoch ab. Die Beschwerdeführer seien nach § 8
Abs. 1 AVBGasV, der eine mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbare Sozialbindung des Eigentums darstelle, verpflichtet, die
Gasleitung über das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück zu dulden. Der Beschwerdeführer zu 8) unterhalte im
Versorgungsgebiet der Beklagten zu 2) einen Gasanschluss und habe daher das Verlegen der Gasleitung auf dem
Grundstück der Wohnungseigentümer zu dulden. Nach § 8 Abs. 1 AVBGasV habe ein Kunde nicht nur die Nutzung
des Grundstücks zu dulden, auf dem er Gas abnehme, sondern unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2
AVBGasV auch die Nutzung aller seiner Grundstücke, die im Versorgungsgebiet lägen. Ohne Bedeutung sei, dass die
übrigen Beschwerdeführer keine Gasanschlussnehmer der Beklagten zu 2) seien. Es sei anerkannt, dass sich die
Duldungspflicht aus § 8 Abs. 1 AVBGasV auf das gesamte Eigentum erstrecke, wenn nur einer der Miteigentümer
duldungspflichtig sei. Dies ergebe sich aus der rechtlichen Einordnung des Bruchteilseigentums, bei dem sich die
Miteigentumsanteile nicht auf tatsächliche Grundstücksteile bezögen, sondern nur auf einen gedachten Anteil am
Grundstück.
10
2. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer
verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem liege ein Verstoß gegen
Art. 20 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 1 GG vor.
11
Das Landgericht habe das durch Art. 14 GG geschützte Miteigentum der Beschwerdeführer verletzt, indem es die
Grenzen der Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt habe. Da die Belastung
einer im Miteigentum mehrerer stehenden Sache regelmäßig nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft
beziehungsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss erfordere, müsse
dieses erst recht auch für Duldungspflichten gelten. Überdies habe das Landgericht den schuldrechtlichen Charakter
der in § 8 Abs. 1 AVBGasV normierten Duldungspflicht verkannt, welche keine dingliche Wirkung zu Lasten der
übrigen Miteigentümer entfalten könne, ohne gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter zu verstoßen. Die vom
Gericht vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 1 AVBGasV verstoße weiterhin gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, da
die so ausgelegte Vorschrift nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil die Rechtsauffassung des Landgerichts den einfachgesetzlichen Regelungen widerspreche. Auch sei es mit Art.
3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern, die nicht
Vertragspartner der Beklagten zu 2) seien und keiner Duldungspflicht unterlägen, ohne rechtfertigenden Grund
ungleich behandelt würden. Schließlich verstoße die Argumentation des Landgerichts gegen das
verfassungsrechtliche Willkürverbot, da sie bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheine.
12
3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und den Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war nach der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs übermittelten
Stellungnahme des Vorsitzenden dieses Senats mit den einschlägigen Rechtsfragen bisher nicht befasst.
14
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 7)
und 9) für begründet; die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 8) sei hingegen unbegründet. § 8 Abs. 1
AVBGasV sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar. Die in dieser Vorschrift normierte
Duldungspflicht sei eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG,
weil sie nur solche Personen belaste, die als Kunden oder Anschlussnehmer an den Vorteilen der öffentlichen
Gasversorgung teilnähmen. Daher sei zwar der Beschwerdeführer zu 8) nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt, wohl
aber seien es die übrigen Beschwerdeführer, die, ohne selbst Anschlussnehmer zu sein, aufgrund des angegriffenen
Urteils mit einer solchen Duldungspflicht belegt würden.
15
Der Beklagte zu 1) hält das landgerichtliche Urteil für verfassungsgemäß.
II.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) und 9) zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung ihres Eigentumsgrundrechts angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 68, 361 <372 f.>; 70, 230 <240>; 74, 203 <214 f.>; 81, 29 <33>; 81, 156
<205>; 87, 273 <279>).
17
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 8) wird hingegen nicht zur Entscheidung angenommen, da
insoweit die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
18
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) und 9) ist zulässig und begründet. Die
angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt diese Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG.
19
a) Das Urteil beruht allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf der Anwendung einer
verfassungswidrigen Rechtsnorm. Ein Verstoß des § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
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Die Vorschrift ist ergangen auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
13. Dezember 1935 in der Fassung des § 26 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl I S. 3317 <3323>), dem § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730) entspricht.
Diese Ermächtigungsgrundlage genügt nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung den Anforderungen des Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89 -).
21
Das Privateigentum an Grundstücken ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG werden aber Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Unter diesen Inhalts- und
Schrankenbestimmungen versteht das Grundgesetz die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und
Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu
verstehen sind (vgl. BVerfGE 52, 1 <27 f.>; 58, 300 <330>; 72, 66 <76>). Gesetz in diesem Sinne ist jede
Rechtsnorm (vgl. BVerfGE 8, 71 <79>). Hierzu gehört auch die im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Norm
des § 8 Abs. 1 AVBGasV, die das freie Verfügungsrecht des Eigentümers einschränkt (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 31. Januar 1989 - 1 BvR 1631/88 -, RdE 1989, S. 143 im Hinblick auf die entsprechende
Regelung des § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden - AVBEltV - vom 21. Juni 1979 (BGBl I S. 684 <686>). Die in § 8 Abs. 1 AVBGasV geregelte Pflicht, die
Verlegung von Gasleitungen für Zwecke der örtlichen Versorgung zu dulden, ist eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentums. Denn die nur in den Grenzen der Notwendigkeit und
Zumutbarkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AVBGasV) bestehende Duldungspflicht beschränkt die Privatnützigkeit des
Grundeigentums im Interesse einer leistungsfähigen Gasversorgung der örtlichen Gemeinschaft und ist auf solche
Grundstückseigentümer beschränkt, die die Vorteile der Gasversorgung für ihr Grundeigentum selbst in Anspruch
nehmen. Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag gasabnehmender
Grundeigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gasversorgung und ist damit Ausdruck
der von Art. 14 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Sozialbindung des Eigentums. Die Inanspruchnahme allein der
Grundeigentümer, die aus der Gasversorgung selbst Vorteile ziehen, beinhaltet auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbare unsachliche Differenzierung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 1990 - 1
BvR 1340/89 - zu § 8 Abs. 1 AVBEltV).
22
b) Das Landgericht hat jedoch bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 1 AVBGasV die Bedeutung und
Tragweite der Eigentumsgarantie verkannt, indem es - abweichend von der vom Normgeber bei Bestimmung des nach
§ 8 Abs. 1 AVBGasV duldungspflichtigen Personenkreises vorgenommenen Interessenabwägung - auch die
Beschwerdeführer zu 1) bis 7) und 9) als duldungspflichtig angesehen hat.
24
Das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als Sondereigentum an einer Wohnung in
Verbindung mit dem - hier von der Duldungspflicht betroffenen - Miteigentumsanteil an gemeinschaftlichen Teilen und
dem Grund und Boden ist als Modifikation des Privateigentums an Grundstücken Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG. Die Eigentumsgarantie bindet nicht nur den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des
Eigentums. Auch die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage
zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des
Eigentümers beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>;
55, 249 <258>; 68, 361 <372 f.>; stRspr). Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf
den Einzelfall grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 64 <74>). Die Schwelle eines
Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch erreicht, wenn die
Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>;
stRspr). Dabei ist es den Fachgerichten nicht nur untersagt, die gesetzlich auferlegten Eigentumsbeschränkungen
unverhältnismäßig zu verstärken und ihnen einen Inhalt zu geben, den auch der Gesetzgeber nur unter Verletzung der
Eigentumsgewährleistung hätte festlegen können. Hat dieser in Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG gehandelt, ist es vielmehr auch ihre Aufgabe, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und
darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 <31 f.>).
25
Der Gesetzgeber hat den Versorgungsunternehmen kein grundsätzliches Recht zugebilligt, fremde Grundstücke
ohne Enteignung für ihre Anlagen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr war der Normgeber bei Erlass des § 8 Abs. 1
AVBGasV - wie oben bereits dargelegt - bestrebt, einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen. Dabei hat er
Verpflichtungen - wie Satz 1 zeigt - nur auf Kunden und Anschlussnehmer bezogen und sie in Satz 2 zusätzlich
begrenzt. Auch die gesetzliche Ermächtigung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
13. Dezember 1935 in der Fassung von § 26 AGB-Gesetz geht nur von der Festlegung von Rechten und Pflichten für
die Vertragspartner, nicht etwa für Dritte, aus. Dementsprechend ist die Auferlegung einer Duldungspflicht nur
gegenüber solchen Grundstückseigentümern vorgesehen, die gleichzeitig Kunden oder jedenfalls Anschlussnehmer
des Gasversorgungsunternehmens sind. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel, einen angemessenen
Ausgleich unter Berücksichtigung von Vor- und Nachteilen zu erreichen. Die unentgeltliche Inanspruchnahme ist auf
Personen begrenzt, die als Kunden oder Anschlussnehmer einen Vorteil von einer möglichst kostengünstigen
Gasversorgung haben, welche davon abhängig ist, dass in dem betreffenden Versorgungsgebiet Grundstücke zum
Zwecke der Leitungsverlegung kostenlos genutzt werden können. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer
Inanspruchnahme nicht gegeben sind, müssen sich die Versorgungsunternehmen mit dem betreffenden
Grundstückseigentümer entweder über eine entgeltliche Regelung einigen oder ein Enteignungsverfahren nach dem
jetzigen § 12 EnWG beantragen (vgl. BRDrucks 77/79 vom 15. Februar 1979, S. 46). Diese Vorgaben haben die
Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung zu respektieren. Es steht nicht in ihrer Rechtsmacht, sie unter Rückgriff auf
Art. 14 Abs. 2 GG zu korrigieren oder durch ein eigenes Abwägungsergebnis zu ersetzen; denn nach dem eindeutigen
Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Inhalt und die Schranken des
Eigentums zu bestimmen. Insoweit sind der richterlichen Entscheidungsmacht Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 81, 29
<33>).
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Diese durch die Verfassung gezogenen Grenzen überschreitet das Landgericht in dem angegriffenen Urteil. Die
Annahme einer generellen Duldungspflicht auch der Mehrheit der nicht von der Gasversorgung profitierenden
Miteigentümer unterläuft die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende abgewogene Berücksichtigung
aller widerstreitenden Interessen und führt zu einer unzulässigen Aushöhlung der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie (vgl. BGHZ 66, 37 <41 f.> zu Abschnitt III Nr. 3 AVB), indem entgegen dem Willen des
Gesetzgebers auch solche Grundeigentümer der Duldungspflicht unterworfen werden, die nicht die Vorteile der
Gasversorgung für sich selbst in Anspruch nehmen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer mit dem
Beklagten zu 1) in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden sind. Zwar ist der sich aus dem
Wohnungseigentum bei Beeinträchtigungen grundsätzlich ergebende Anspruch aus § 1004 BGB im Verhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander durch die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschränkt (vgl.
Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999, S. 333). Die Beschränkungen dienen aber nur dazu, Streitigkeiten
zwischen Wohnungseigentümern, die aus der Nutzung des Gemeineigentums entstehen können, vorzubeugen und
sichern damit gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1989 - 1 BvR 1212/89 -, NJW 1990, S. 825). Der Beklagte zu 1) hat
hier jedoch nicht den Anschluss seines Wohnungseigentums, sondern eines anliegenden Grundstücks an die
Gasversorgung begehrt.
27
Da das angegriffene Urteil, soweit die Klage der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) und 9) abgewiesen worden ist, bereits
aufgrund der Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob es auch unter Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG ergangen ist.
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2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 8) ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil sie jedenfalls unbegründet ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Da der Beschwerdeführer zu 8) selbst
mit der Beklagten zu 2) einen Gasversorgungsvertrag abgeschlossen hatte, kann er nach dem oben Gesagten
insbesondere nicht wie die übrigen Beschwerdeführer geltend machen, unter Verletzung seines Eigentumsgrundrechts
mit einer Duldungspflicht belastet worden zu sein.
29
Dennoch ist das Urteil des Landgerichts auch insoweit aufzuheben, als es die Klage des Beschwerdeführers zu 8)
abgewiesen hat. Denn die Beschwerdeführer machen im Ausgangsverfahren einen Anspruch aus dem ihnen
gemeinschaftlich zustehenden Eigentum geltend. Sie bilden daher im Prozess eine notwendige Streitgenossenschaft
im Sinne von § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO, mit der Folge, dass ihnen gegenüber nur eine einheitliche Entscheidung in der
Sache ergehen kann (vgl. BGHZ 121, 22 <28 f.>; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 62 Rn. 11, 13).
30
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem