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LG Stuttgart - 15 O 8/08
Landgericht Stuttgart vom 20.05.2008
- Inhalt
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- die Klausel allgemein den Fall regelt, dass ein Wechsel des Arbeitgebers im Hinblick auf einen oder
- stellt die Klausel sonach allgemein auf den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Mitglied auf ein
- als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu
- der einzelne Versicherungsnehmer eine Allgemeine Versicherungsbedingung tatsächlich verstanden hat
- Rechte und Pflichten aus den am 01.10.2004 bestehenden Arbeitsverhältnissen mit den bisherigen
BSG - S 2 RJ 688/01 A
Bundessozialgericht vom 26.04.2007
- Inhalt
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- auf sie übergegangenen Recht des Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. 2 Der
- deutschen Rentenversicherung ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen. Dieser Antrag
- Vergleichsvertrag vom 4.12.2000 erkannte die Beklagte ein Recht des Versicherten auf Rente wegen
- Erwerbsunfähigkeit sowie ab 1.12.1998 monatliche Einzelansprüche aus diesem Recht an. In einem Bescheid vom
- übergegangenen Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1.9.1999 für weitere fünf Monate
BGH - VIII ZR 284/03
Bundesgerichtshof vom 21.08.2003
- Inhalt
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- und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin
- liege der Gedanke zugrunde, daß den Wohnwert und die allgemeine Ausstattung der Wohnung verbessernde
- , der Erhöhung der Bruttokaltmiete der von ihr bewohnten Wohnung G. -Straße , 4. Obergeschoß rechts
- Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte mietete von der Klägerin
VG Gelsenkirchen - Kamera-Beobachtung einer Versammlung
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 03.06.2019
- Inhalt
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- 24. September 2016 in E. zu dem Thema „Es reicht! Rechte Gewalt stoppen in E. und
- Versammlung am 24. September 2016 in E. zu dem Thema „Es reicht! Rechte Gewalt stoppen in E
- Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des
- Möglichkeit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1
- Kamera-Monitor-Verfahren stellt ferner einen Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle
HessVGH - 6 UE 1668/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 22.06.1995
- Inhalt
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- der Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht
- Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, das auch die Befugnis des einzelnen
- Linie verwaltungsinternen Zwecken; da solche Maßnahmen jedoch das Recht auf informationelle
- Folgenbeseitigungsanspruch, der heute in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, wird aus
- rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn für die
OLG Hamm - 15 W 57/00
Oberlandesgericht Hamm vom 28.08.2000
- Inhalt
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- das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) zu Recht
- Beschwerde anzufechten, ist allgemein in § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG geregelt. Die Beschwerdebefugnis
- Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht allgemein zu entscheiden, ob die mit einer Betreuerbestellung
- lediglich um die allgemeine Aufgabenerfüllung des Staates, die sich als Folge der gerichtlichen
- vielmehr aus Gründen des materiellen Rechts inhaltlich mit der Auswahlentscheidung verknüpft und kann
LSG Bayern - L 1/10 AL
Bayerisches Landessozialgericht vom 17.04.2003
- Inhalt
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- alte Gebührenrecht außer Kraft gesetzt worden ist. Weiter ist es ein allgemein anerkannten
- Grundsatz, dass neues Recht sofort nach seinem Inkrafttreten gilt (Art. 82 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG
- Fassung). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber für die besondere Gruppe der nach neuem Recht
- nach altem wie neuem Recht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist, vgl. § 184 Abs. 1 Satz
- Vermutung, der Gesetzgeber habe die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für eine u.U
LG Limburg - 4 O 333/08
Landgericht Limburg vom 20.02.2009
- Inhalt
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- 24 Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg. 25 Die Beklagte zu 3. hat sich zu Recht dem Grunde nach
- 26.1.2007, sondern nur 169,90 Euro. Die Beklagtenseite wendet zu Recht ein, dass in dem Fahrtkostenbetrag
- Euro (weitere Attestkosten 157,07 Euro und 5,00 Euro allgemeine Kostenpauschale). sowie um einen
- von 90,00 Euro auch eine Entschädigung für Zeitaufwand enthalten ist. Der allgemeine Zeitaufwand für
- 13.3.2007 belegt. Als allgemeine Unkostenpauschale hat sich einen Betrag von 50,00 DM (25 Euro
VerfG Nordrhein-Westfalen - VerfGH 12/08
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2008
- Inhalt
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- Aktenzeichen: VerfGH 12/08 Tenor: Der Antragsgegner hat das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit
- (a.F.) mit dem Recht auf Chancengleichheit als politische Partei aus Art. 21 GG, Art. 1 Abs. 1 LV
- und dem Recht auf Gleichheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 LV nicht
- beantragt, 2122festzustellen, dass der Antragsgegner dadurch das Recht der Antragstellerin auf
- Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen aus Art. 21 GG, Art. 1
VG Düsseldorf - 27 K 855/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 01.08.2006
- Inhalt
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- 2002 bis September 2004 zu Recht zu Rundfunkgebühren in Höhe von 132,68 Euro inklusive eines
- . seine Erhebung, weder allgemein noch im Hinblick auf die nicht ausschließlich privat genutzten
- Ineffizienz bei der Rundfunkgebührenerhebung behauptet. Vielmehr ist aus den allgemein zugänglichen
- das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. BverfG, Urteil vom
SozG Leipzig - S 19 AS 324/05
Sozialgericht Leipzig vom 14.11.2006
- Inhalt
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- Einkommens des Klägers. Dieses Begehren ist weder mit dem geltenden Gesetz noch Recht vereinbar. Zwischen
- Grunde nach vergleichbaren Recht der Arbeitslosenhilfe) und den Beschluss vom 2. September 2004 - 1
- werde dadurch weder die allgemeine Hand-lungsfreiheit noch die Intimsphäre der Partner eheähnlicher
- Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
- den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeitsu-chende. Denn die
VG Düsseldorf - 1 L 542/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.05.2003
- Inhalt
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- streitentscheidenden (anspruchsbegründenden) Normen dem öffentlichen Recht zugehören. Das Begehren der
- für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und damit dem öffentlichen Recht zuzurechnende Normen in
- der örtlichen Gemeinschaft wahr und handelt damit zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 26Vgl. dazu allgemein
- . Annextätigkeiten allgemein Held/u.a., a.a.O., § 107 Anm. 10; Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O, § 107
- . Dem schließt sich die Kammer an. Vgl. dazu allgemein z.B. Bär-Bouyssière in Schwarze, EU-Kommentar
OLG Düsseldorf - I-24 U 74/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.11.2005
- Inhalt
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- einer Konzession vorgesprochen", reicht diese allgemeine Darlegung nicht aus, wobei auch zwischen den
- , die Gebrauchsüberlassung insgesamt zu verweigern, folgt daraus im Erst-recht-Schluss, dass auch
- eine allgemeine Anfrage nicht aus, um die konkreten Voraussetzungen für die Nutzung des Mietobjekts
- - beschränkungen keinen Rechts-, sondern einen Sachmangel im Sinne § 536 Abs. 1 BGB darstellen (BGH
- unterschiedlichen Behörden und ihren jeweiligen Kompetenzen zu unterscheiden ist. Jedenfalls reicht
LAG Düsseldorf - 11 Sa 828/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 28.09.2006
- Inhalt
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- . Im Übrigen hätte die Vorinstanz jedenfalls wegen der von ihr zu Recht angenommenen fehlerhaften
- teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: 62 Zu Recht habe die
- Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist überwiegend begründet. 67I. Zu Recht hat die Vorinstanz
- besteht nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn dem Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit
- 01.01.2002 bestanden hat. Nach Art. 229 § 5 EGBGB gilt zwar das bisherige Recht für Dauerschuldverhältnisse
OVG Nordrhein-Westfalen - 19 B 195/04
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2004
- Inhalt
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- . August 2001 - 19 B 871/01 -. 6Zur Klärung von Bedenken allgemein gegen die körperliche und geistige
- . 2 Abs. 1 GG), wenn nicht auch in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht
- allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich
- einer Alkoholbeeinflussung erweckende Fahrweise des Antragstellers - leichte Schlenker nach rechts
- hat, etwa um dem Antragsteller zu schaden, sind nicht ersichtlich. 9 Allerdings reicht allein die