Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2004
OVG NRW: verordnung, mangel, depression, gesundheit, verdacht, leistungsfähigkeit, persönlichkeitsrecht, fahrzeug, diagnose, vollziehung
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 195/04
Datum:
30.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 195/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 3007/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller
innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt
hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den
angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung
der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8
FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, weil sich dieser ohne
ausreichenden Grund geweigert hat, das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26.
August 2003 geforderte Gutachten eines Facharztes der Fachrichtung
Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen zu der
Fragestellung, ob beim Antragsteller eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4
oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch das sichere Führen eines
Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird.
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Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1
Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener
Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu
klären. Mit Blick darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
einen nicht unerheblichen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), wenn nicht auch in das verfassungsrechtlich
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geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, darstellt, rechtfertigt eine
Tatsache, aus der sich lediglich die entfernt liegende Möglichkeit eines relevanten
Mangels ergibt, noch nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.
Andererseits müssen auch keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich "massive
Anhaltspunkte" für einen Mangel ergeben. Vielmehr ist für die Anordnung zur
Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV erforderlich, dass auf Grund
konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des
betreffenden Fahrerlaubnisinhabers bestehen, also die tatsächlichen Feststellungen
den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Weitere
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Gutachtenaufforderung ist, dass die angeordnete
Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret
entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die
Gutachtenaufforderung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur
Abwehr möglicher Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr. In diesem Fall muss das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum
anderer Verkehrsteilnehmer, die durch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr durch ungeeignete Kraftfahrer erheblich gefährdet werden, zurücktreten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 (2378);
BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 (79); OVG NRW,
Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01 -.
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Zur Klärung von Bedenken allgemein gegen die körperliche und geistige Eignung des
Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11
Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines für die
Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
anordnen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder
geistige Eignung insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine
Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung
"hinweisen". Nach Nr. 7.5.1 dieser Anlage ist für den Regelfall - so Nr. 3 der
Vorbemerkung - bei allen Manien und sehr schweren Depressionen die Eignung oder
nur eine bedingte Eignung nicht gegeben; nach Nr. 7.5.2 ist nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression die
Eignung (nur) zu bejahen, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden
muss, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung, oder bei Symptomfreiheit.
Weiterhin können die allgemeinen Erkenntnisse aus den insofern sachverständigen
Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
beim Bundesministerium für Gesundheit, in der 6. Auflage vom Februar 2000,
herangezogen werden. Nach deren begründeten Leitsätzen unter Nr. 3.10.4 sind bei
jeder sehr schweren Depression, die z. B mit depressiv-wahnhaften Symptomen
einhergeht, und bei allen manischen Phasen die für das Kraftfahren notwendigen
psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein ernsthaftes Risiko
verkehrswidrigen Verhaltens besteht. In den sehr schweren depressiven Phasen ist die
Anpassungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt,
und in manischen Phasen ist auch bei geringer Symptomausprägung mit
Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen.
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Gemessen daran liegen hier entgegen der Auffassung des Antragstellers Tatsachen vor,
die den begründeten Verdacht rechtfertigen, dass beim Antragsteller im vorgenannten
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Sinne ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Mangel vorliegt.
Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass beim Antragsteller eine
straßenverkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliegt, ergeben sich zunächst aus
den Wahrnehmungen der Polizeibeamten, die die Verkehrkontrolle am 26. Januar 2003
durchführten, zu der auffälligen Fahrweise und zu den sonstigen
Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers. Nach den in dem Vermerk vom 26. Januar
2003 festgehaltenen Angaben der Polizeibeamten, die, von einem Kollegen auf die den
Eindruck einer Alkoholbeeinflussung erweckende Fahrweise des Antragstellers - leichte
Schlenker nach rechts und links, unkontrolliertes Anhalten und Weiterfahren, Ein- und
Ausschalten der Warnblinkanlage - aufmerksam gemacht, dem PKW des Antragstellers
schließlich folgten, führte dieser sein Fahrzeug unsicher und unkontrolliert, so dass sich
hinter ihm eine lange Fahrzeugschlange gebildet hatte; er befolgte mehrere
Anhaltegebote mittels Rundumtonkombination (RTK 4), Martinshorn und Lautsprecher
nicht. Nach weiteren Schlenkern und Stoppversuchen hielt der Antragsteller an, befolgte
aber die Aufforderung der Polizeibeamten zum Aussteigen nicht; vielmehr verschränkte
er in dem Fahrzeug, dessen Fahrer- und Beifahrertür er verriegelt hatte, seine Arme vor
dem Körper und äußerte, dass er die Tür nicht öffnen werde. Erst nach weiteren
Aufforderungen und durch Sprühen von Reizstoff durch das ein wenig geöffnete Fenster
der Fahrertür öffnete er die Fahrertür. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung nicht
zutrifft, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Diese Fahr- und
Verhaltensauffälligkeiten geben in Verbindung mit der Angabe des Polizeibeamten, es
sei "dienstlich bekannt", dass der Antragsteller auf Grund eines Depressionsleidens seit
15 Jahren auf Medikamente angewiesen sei und dass nach ihm in der Vergangenheit
mehrere Fahrzeugfahndungen wegen seiner Fahrweise, die den Eindruck einer
Alkoholbeeinflussung hervorgerufen habe, durchgeführt worden seien, einen ersten
Anhalt dafür, dass beim Antragsteller eine das verkehrssichere Führen eines
Kraftfahrzeugs beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliegen könnte. Dem kann
der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, die "leichten Fahrschlenker" und das
Weiterfahren trotz mehrerer Anhalteversuche seien darauf zurückzuführen, dass er am
26. Januar 2003 unter der akuten Verschlimmerung seiner chronischen
Nasennebenhöhlenentzündung oder Nasenscheidewandverengung in Folge
allergischer Reaktionen nach der Reinigung des Taubenstalls seines Onkels gelitten
habe; denn er hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das angeführte Krankheitsbild
auch die sonstigen oben wiedergegebenen Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten auch
nur ansatzweise zu erklären geeignet ist. Ungeachtet der Frage, woher der
Polizeibeamte die weiter mitgeteilte Kenntnis zur unregelmäßigen
Medikamenteneinnahme hatte und ob die Schwester des Antragstellers die Angaben
zum Depressionsleiden und zu einer Einweisung des Antragstellers in eine
psychiatrische Einrichtung bestätigte, ist die vorgenannte Mitteilung zur psychischen
Erkrankung und zu früheren Verkehrsauffälligkeiten nicht von vornherein als bloß
subjektive Meinung unbeachtlich. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine innere
Tatsache, nämlich um die Tatsache, dass der berichtende Polizeibeamte Kenntnis von
der angeführten Erkrankung des Antragstellers hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er diese
Kenntnis nicht hatte, vielmehr insofern unzutreffende Angaben gemacht hat, etwa um
dem Antragsteller zu schaden, sind nicht ersichtlich.
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Allerdings reicht allein die mitgeteilte Kenntnis von einer psychischen Erkrankung des
Antragstellers in Verbindung mit den am 26. Januar 2003 festgestellten Auffälligkeiten
nicht aus, um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass beim
Antragsteller der Eignungsmangel nach Nr. 7.5.1. oder nach Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der
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Fahrerlaubnis- Verordnung naheliegend erscheint. Ohne weitere nachprüfbare Angaben
zu der Erkrankung und zu den eigenen Erkenntnisquellen und ohne zusätzliche
fassbare Erkenntnisse aus dem Umfeld des Antragstellers oder aus fachlicher Sicht sind
die Angaben zu vage und zu wenig substantiiert. Hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für den bezeichneten Eignungsmangel ergeben sich auch nicht aus den
nach Lage der Akten vorliegenden Informationen über den Vorfall, der sich am 18. April
2003 auf der Tank- und Rastanlage Biggekopf an der BAB 44 ereignete, unabhängig
davon, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt
worden ist. Denn zu den dem Antragsteller zugeschriebenen Verhaltensweisen sind in
dem polizeilichen Vermerk lediglich Angaben vom Hörensagen festgehalten worden,
ferner sind teilweise die angeführten Verhaltensweisen für die relevante psychische
Erkrankung zu wenig aussagekräftig und im Übrigen sind nach Aktenlage und unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Tatumstände des Zufahrens
auf eine Fußgängerin ungeklärt. Auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu
dem Vorfall am 18. April 2003 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Es liegen aber zusätzliche Erkenntnisse zu der psychischen Erkrankung des
Antragstellers vor, die in Verbindung mit den Angaben zu dem Vorfall am 26. Januar
2003 hinreichend den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht begründen,
dass beim Antragsteller ein Eignungsmangel im Sinne von Nr. 7.5.1 oder von Nr. 7.5.2
der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Nach dem vom Antragsteller im
erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, nach dem 15. April 2003 erstellten ärztlichen
Bericht der Hals-Nasen- Ohrenklinik am St.-K. -Hospital in E. ist beim Antragsteller die
Diagnose "bekannte manische Depression" gestellt worden. Damit liegt eine konkrete
ärztliche Feststellung zu der psychischen Erkrankung des Antragstellers vor. Diese
stützt einerseits die oben angeführte Kenntnis des Polizeibeamten und erschüttert
andererseits die vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren aufgestellte
Behauptung, er habe kein Depressionsleiden. Die Diagnose führt zwar nicht unmittelbar
auf eine sehr schwere Depression im Sinne von Nr. 7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage
4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, bietet aber einen Anhalt für das Vorliegen einer Form
von Manie oder für manische Phasen. Sie begründet so vor dem Hintergrund der
Feststellungen vom 26. Januar 2003 zu den Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten des
Antragstellers einen Untersuchungsbedarf dahin, ob bei ihm die für das Kraftfahren
notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt sind, dass ein
ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. Ob eine Beeinträchtigung in der
sicheren Beherrschung eines Kraftfahrzeugs mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, bedarf gerade einer fachärztlichen Begutachtung. Diese
kann nicht durch die Selbsteinschätzung des Antragstellers ersetzt werden. Insofern ist,
da Maßstab für die Beurteilung der Eignung die Gefährlichkeit der Teilnahme des
Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr ist, maßgebend, dass der
Aufklärungsbedarf an den hohen körperlichen und geistigen Anforderungen an die
Anpassungs-, Leistungs- und Reaktionsfähigkeit zu messen ist, die im Straßenverkehr
mit steigender Verkehrsdichte an den Kraftfahrer zu stellen sind, um Gefahren für
hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer
entgegenzuwirken.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 19 B 179/01 -.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist schließlich die sofortige Durchsetzung
der Fahrerlaubnisentziehung auch dringlich. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen
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Sach- und Streitstand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist das
besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründet, dass die
weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit
unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit
anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Hinter diesen dringenden öffentlichen
Interessen an der Verkehrssicherheit muss das private Interesse des Antragstellers an
der (vorläufigen) weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurückstehen,
zumal er es selbst in der Hand hat, die Bedenken gegen seine Kraftfahreignung durch
Vorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens alsbald auszuräumen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -, 3. Februar 2003 -
19 B 232/03 -, 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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