Urteil des OLG Hamm vom 28.08.2000
OLG Hamm: konstitutive wirkung, beschwerdebefugnis, anfechtung, vergütung, entlassung, drucksache, vertreter, beschwerderecht, vorschlag, beschränkung
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 57/00
Datum:
28.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 57/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 1157/99
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß
die Entscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt ergänzt wird.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren
der ersten und der weiteren Beschwerde etwa entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00
DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 09.03.1998 Frau B als Betreuerin für den
Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und
Vermögenssorge bestellt. Diese hat mit Schreiben vom 04.10.1999 bei dem Amtsgericht
angeregt, wegen der durch eigene gesundheitliche Probleme entstandenen
Abwesenheit die Beteiligte zu 1) als "Ergänzungsbetreuerin" zu bestellen. Durch
Beschluß vom selben Tage hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) gem. § 1899 Abs. 4
BGB als weitere Betreuerin mit der Maßgabe bestellt, daß sie die Angelegenheiten des
Betroffenen wahrzunehmen hat, solange die bestellte Betreuerin Frau B an der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert ist oder ihr die Betreuung überträgt.
Gleichzeitig hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Beteiligte zu 1) ihr
Betreueramt berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB).
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Die Beteiligte zu 1) hat bei ihrer Verpflichtung als Betreuerin am 06.10.1999 erklärt, daß
sie das Betreueramt berufsmäßig ausüben wolle. Die Beteiligte zu 1) ist seit dem
28.07.1999 als Rechtsanwältin zugelassen und beabsichtigt, im Hinblick auf ihre
weitere Ausbildung als Sozialarbeiterin auch Berufsbetreuungen zu übernehmen.
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Der Beteiligte zu 2) hat gegen die Feststellung der berufsmäßigen Führung des
Betreueramtes durch die Beteiligte zu 1) im Beschluß des Amtsgerichts mit Schreiben
vom 20.10.1999 Beschwerde eingelegt und dazu näher ausgeführt, die Beteiligte zu 1)
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erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Qualifizierung ihrer Tätigkeit als
Berufsbetreuerin.
Die Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde sowohl hinsichtlich ihrer Zulässigkeit als auch in
Bezug auf die sachliche Beurteilung entgegengetreten.
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Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30.12.1999 die Beschwerde als unzulässig
verworfen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2),
die er mit Schreiben vom 13.01.2000 bei dem Landgericht eingelegt hat. Die Beteiligte
zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Senat hat eine
Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts eingeholt, zu der
die Beteiligte zu 1) sich geäußert hat.
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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß das
Landgericht seine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.
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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht die
Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) zu Recht als unzulässig erachtet hat. In dieser
Beurteilung folgt der Senat der Auffassung des OLG Schleswig (FGPrax 1999, 110 =
BtPrax 1999, 155), das für eine mit dem vorliegenden Fall im Kern übereinstimmende
Sachverhaltsgestaltung die Beschwerdebefugnis der Staatskasse verneint hat. In dem
der Entscheidung des OLG Schleswig zugrundeliegenden Fall war die Feststellung,
daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, auf dessen Beschwerde durch das
Landgericht in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung erfolgt, gegen dessen
Entscheidung sich die weitere Beschwerde der Staatskasse richtete. Darin liegt für die
Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels kein gegenüber dem vorliegenden Fall
erheblicher Unterschied, weil die Beschwerdebefugnis für die erste und die weitere
Beschwerde gleich zu beurteilen ist (§ 29 Abs. 4 FGG). Für die Beurteilung des Senats
sind folgende Erwägungen maßgebend:
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Die Betreuerbestellung nach den §§ 1896 ff. BGB ist eine Einheitsentscheidung, die die
Auswahl des Betreuers einschließt. Die Befugnis, die Bestellung eines Betreuers von
Amts wegen mit der Beschwerde anzufechten, ist allgemein in § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG
geregelt. Die Beschwerdebefugnis steht danach unbeschadet einer eigenen
Beschwerdebefugnis des Rechtsmittelführers nach § 20 Abs. 1 FGG dem Ehegatten des
Betroffenen sowie einem bestimmten Kreis mit ihm verwandter oder verschwägerter
Personen sowie der zuständigen Behörde (also der Betreuungsbehörde im Sinne des
BtBG) zu. Die Staatskasse ist danach zur Anfechtung der Betreuerbestellung nicht
berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn eine Person als Betreuer ausgewählt worden ist,
die die Betreuung berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine
Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG folgt in diesem Zusammenhang
für die Staatskasse nicht daraus, daß sie im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten die
Vergütung des Berufsbetreuers tragen muß (§ 1836 a BGB in Verbindung mit § 1
BVormVG). Denn insoweit handelt es sich lediglich um die allgemeine
Aufgabenerfüllung des Staates, die sich als Folge der gerichtlichen Betreuerbestellung
aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt ("Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" im
Sinne der Entscheidung des BVerfG NJW 1980, 2179 ff.).
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Daß der Staatskasse die Anfechtung der Auswahlentscheidung des
Vormundschaftsgerichts im Falle der Bestellung eines Berufsbetreuers versagt sein soll,
folgt im übrigen mit Deutlichkeit aus § 69 g Abs. 1 S. 2 FGG. Nach dieser durch das
BtÄndG eingeführten Vorschrift kann der Vertreter der Staatskasse, wenn er geltend
macht, der Betreute könne anstelle eines Berufsbetreuers durch eine oder mehrere
andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsbetreuung betreut werden, gegen
einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluß Beschwerde einlegen.
Durch diese Vorschrift, die auf einen Vorschlag des Bundesrates im
Gesetzgebungsverfahren zurückgeht (BT-Drucksache 13/7158 S. 50; BT-Drucksache
13/10331 S. 29), soll als Beitrag zur Begrenzung der Staatsausgaben für die Vergütung
von Betreuern mittelloser Betroffener dem Vertreter der Staatskasse unter eng
begrenzten bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerderecht eingeräumt werden,
nämlich wenn er nach der Bestellung eines Berufsbetreuers dem
Vormundschaftsgericht einen konkreter Vorschlag zur Auswahl eines ehrenamtlichen
Betreuers unterbreitet und die Entlassung des Berufsbetreuers durch das Gericht
sodann gleichwohl abgelehnt wird. Mag man auch die Praktikabilität dieser Regelung
bezweifeln können, so folgt aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschrift
zweifelsfrei, daß ein unmittelbares Beschwerderecht der Staatskasse gegen die
Betreuerbestellung einschließlich der Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden
soll.
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Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ergibt sich eine Rechtsbeeinträchtigung
der Staatskasse im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG nicht daraus, daß die nach § 1836 Abs.
1 S. 2 BGB erfolgte Feststellung der berufsmäßigen Ausübung des Betreueramtes gem.
Absatz 2 S. 1 der Vorschrift konstitutive Wirkung für ein späteres
Vergütungsfesetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG hat (BayObLG BtPrax 2000,
34; HK-BRU/Bauer/Deinert, § 1836, Rdnr.22). Der Senat braucht in diesem
Zusammenhang nicht allgemein zu entscheiden, ob die mit einer Betreuerbestellung
verbundene Feststellung gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB isoliert mit der Beschwerde
angefochten werden kann (so offenbar Zimmermann FamRZ 1999, 630, 632; ablehnend
Bienwald, FamRefKomm., § 1836 Rdnr. 6 sowie in Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor §§ 65
ff. FGG, Rdnr. 145). Die Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung kann zwar nach
anerkannter Auffassung auf Teile der Einheitsentscheidung, insbesondere die
Entscheidung über die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. BGH NJW 1996,
1825 = FGPrax 1996, 107; Keidel/Kayser, FG, 14. Aufl., § 69 g, Rdnr. 8 jeweils m.w.N.).
Diese Beschränkung setzt jedoch eine bestehende Beschwerdebefugnis voraus.
Deshalb kann für die isolierte Anfechtung eines Teils der Einheitsentscheidung nicht
eine Beschwerdebefugnis bejaht werden, die für die Anfechtung der Entscheidung
insgesamt nicht gegeben ist. In dem hier vorliegenden Zusammenhang ist
entscheidend, daß die Feststellung der berufsmäßigen Führung des Betreueramtes
nicht etwa eine Nebenentscheidung ist, die gesondert neben der Betreuerbestellung
nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB getroffen wird. Sie ist vielmehr aus Gründen des
materiellen Rechts inhaltlich mit der Auswahlentscheidung verknüpft und kann deshalb
nicht Gegenstand einer isolierten anderweitigen Sachentscheidung sein.
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Das BtÄndG hat gerade im Hinblick auf die Belastung der Staatskasse mit den Kosten
für die Vergütung von Berufsbetreuern mittelloser Betroffener besonderen Wert darauf
gelegt, daß bereits bei der Betreuerbestellung dieser Gesichtspunkt berücksichtigt wird.
Nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB in der Fassung durch das BtÄndG soll ein Berufsbetreuer
nur bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur
ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Die Auswahlentscheidung des
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Vormundschaftsgerichts soll sich also auch auf die Frage erstrecken, ob die Bestellung
gerade eines Berufsbetreuers für die Führung der konkret einzurichtenden Betreuung
unumgänglich ist. Auch die Bewertung der Betreuertätigkeit als berufsmäßige kann mit
der Einschätzung der Art und der Schwierigkeit der von dem Betreuer zu bewältigenden
Aufgaben verknüpft sein. Unabhängig von den Regelbeispielen des § 1836 Abs. 1 S. 4
BGB ist Berufsbetreuer auch derjenige, dem das Gericht gerade im Hinblick auf seine
berufliche Qualifikation die Betreuung überträgt (BayObLG NJW-RR 1999, 517; BT-
Drucksache 13/10331 S. 27). Schließlich darf nach § 1898 Abs. 2 BGB die ausgewählte
Person nur zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung
bereit erklärt hat. Bereits die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts wird
deshalb von der Frage beeinflußt, ob die ausgewählte Person sich zur Führung der
Betreuung bereit erklärt hat oder erklären wird. Die Beteiligte zu 1) hat sich zur Führung
der Betreuung hier nur mit der Maßgabe bereit erklärt, das Betreueramt berufsmäßig
auszuüben. Dem entspricht die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts mit
der gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB getroffenen Feststellung. Eine Aufhebung der
getroffenen Feststellung auf eine Beschwerde der Staatskasse würde also entgegen
dem Willen des Vormundschaftsgerichts zur Beendigung der Betreuerbestellung der
Beteiligten zu 1) führen, weil sie zur Übernahme einer lediglich ehrenamtlichen
Betreuung nicht bereit ist.
Der Gesetzgeber hat deshalb aus gutem Grund in diesem Zusammenhang die
Beschwerdebefugnis der Staatskasse auf die bereits zuvor dargestellte Möglichkeit der
Herbeiführung eines Betreuerwechsels mit dem Ziel der Bestellung eines
ehrenamtlichen Betreuers beschränkt (§ 69 g Abs. 1 S. 2 FGG). Eine andere Beurteilung
würde entgegen der Intention des Gesetzgebers dazu führen, daß die Staatskasse
durch Anfechtung der nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB getroffenen Feststellung mittelbar
die Entlassung eines ihr nicht genehmen Berufsbetreuers erwirken könnte, ohne daß
gleichzeitig ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wird. Der Effekt des Rechtsmittels
könnte sich deshalb darauf beschränken, daß anstelle des einen ein anderer
Berufsbetreuer bestellt wird. Hinzu kommt, daß auch ein Erfolg des Rechtsmittels die
konstitutive Wirkung der nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB getroffenen Feststellung nur für
die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit beseitigen könnte, weil der nach dem
Gesetzeszweck beabsichtigte Vertrauensschutz für den Betreuer nicht mit rückwirkender
Kraft beseitigt werden kann (BayObLG BtPrax 2000, 34). Für die bisherige Tätigkeit der
Beteiligten zu 1) müßte es deshalb ohnehin bei der Vergütung als Berufsbetreuerin
verbleiben. Dem stünde ein hoher Aufwand bei der sachlichen Prüfung des
Rechtsmittels gegenüber. Zum Verfahren hinzugezogen werden müßte nämlich auch
der Betreute, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Vergütungsanspruch des
Betreuers sich gegen ihn persönlich richten kann, wenn er nach seinen gegenwärtigen
oder künftigen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mittellos
ist. Die Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft des Betreuers als
Berufsbetreuer könnte jedoch nur sowohl gegenüber der Staatskasse als auch dem
Betroffenen einheitlich ergehen. Erforderlichenfalls müßte also dem Betroffenen für
dieses Verfahren zusätzlich ein - ggf. aus der Staatskasse zu vergütender -
Verfahrenspfleger bestellt werden (§ 67 FGG). Solche Ergebnisse stehen der mit § 1836
Abs. 1 S. 2 BGB beabsichtigten Vereinfachung ersichtlich entgegen.
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Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a
Abs. 1 S. 2 FGG. Das Landgericht hätte eine entsprechende Entscheidung für das
Erstbeschwerdeverfahren treffen müssen, die der Senat nachgeholt hat. Daran ist er
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durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, weil dieses sich nicht auf die
Kostenentscheidung erstreckt (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 19, Rdnr. 116 m.w.N.).
Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30
Abs. 1 KostO.
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