Urteil des LG Limburg vom 20.02.2009

LG Limburg: schmerzensgeld, rechtshängigkeit, arthrose, hauptsache, zustellung, unfallfolgen, motorradfahrer, kennzeichen, datum, bus

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Gericht:
LG Limburg 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 O 333/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
zu zahlen:
3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 6.11.2006,
169,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 6.2.2007,
162,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 25.9.2007,
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2007, sowie Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 252,82 Euro vom 6.11.2006 bis
24.9.2007.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus
dem Verkehrsunfall vom 7.6.2006 in der … Straße in … gegen 19.40 Uhr mit dem
Pkw Mercedes 100 d, amtliches Kennzeichen …, entstehen, zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3 der Gerichtskosten.
Die Beklagten zu 1. und 3. tragen als Gesamtschuldner 2/3 der Gerichtskosten
und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen der Kläger
und die Beklagten zu 1. und 3. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten im hier vorliegendem Rechtsstreit auf Ersatz des
ihm durch einen Unfall vom 7.6.2006 gegen 19.40 Uhr in der … Straße in …
entstandenen Schaden in Anspruch, den Beklagten zu 1. als Halter, den Beklagten
zu 2. als Fahrer und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer. Das Amtsgericht
in Weilburg hat durch Teilurteil vom 13.11.2007 – 5 C 547/06 (52) – die Klage
gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen, dem Kläger dessen außergerichtlichen
Kosten auferlegt und im Übrigen die Kostenentscheidung dem Schlussurteil
vorbehalten. Durch Beschluss vom 15.9.2008 hat es den Rechtsstreit im Übrigen
an das erkennende Gericht verwiesen.
Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 3.7.2006 (Anlage K 11, Bl.
104/105 d.A.) bei der Beklagten zu 3. Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Armbruchs geltend. Diese reagierte
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Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Armbruchs geltend. Diese reagierte
mit einem Schreiben vom 7.7.2006. Es folgten weitere anwaltliche Schreiben des
Klägervertreters vom 17.7. und 26.7.2006 (Anlage K 12 und K 13, Bl. 106/107
d.A.), das letztere unter Fristsetzung zur Stellungnahme bis 8.8.2006. Es folgte ein
weiteres Schreiben vom 16.8.2006 (Anlage K 14, Bl. 108/109 d.A.) unter Hinweis
auf ein an den Beklagten zu 1. gerichtetes Anspruchsschreiben vom 26.7.2006.
Auf ein Aufforderungsschreiben vom 1.9.2006 (Anlage K 15, Bl. 110 d.A.) hin,
übersandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 8.9.2006 (Anlage K 16, Bl. 111
d.A.) einen kompletten Ermittlungsauszug und bat um eine Abschlagszahlung von
1.000,00 Euro. Er wies auf einen bereit erteilten Klageauftrag hin. Es folgte ein
weiteres Erinnerungsschreiben vom 22.9.2006 (Anlage K 17, Bl. 112 d.A.).
Am 6.10.2006 ging beim Amtsgericht in Weilburg die Klage ein, gerichtet auf
Ersatz eines materiellen Schadens von 3.095,29 Euro, Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes in Größenordnung von 1.000,00 Euro und
Ersatz vorgerichtlicher Kosten von 252,82 Euro.
Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 20.10.2006 angefordert. Mit Schriftsatz
vom 23.10.2006, bei Gericht am 25.10. eingegangen, teilte der Kläger mit, die
Beklagte zu 3. habe am 16.10.2006 eine Zahlung in Höhe von 3.038,26 Euro
geleistet und bat um Mitteilung des Klagezustellungsdatums. Daraufhin wurde am
26.10.2006 Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt. Klagezustellung an
die Beklagte zu 3. erfolgte am 6.11.2006. Mit Schreiben vom 17.11.2006 (Bl. 42
d.A.) teilte die Beklagte zu 3. mit, die Abrechnung sei am 12.10.2006 erfolgt. Der
Personenschaden sei bis zu dem Zeitpunkt lediglich angemeldet, jedoch weder
beziffert noch belegt worden. Mit Schriftsatz vom 22.11.2006 nahm der Kläger die
Klage in Höhe von 3.018,26 Euro zurück unter Hinweis, 20,00 Euro seien auf nicht
rechtshängige Ansprüche gezahlt worden. Mit Schriftsatz vom 31.10.2006
übersandte der Kläger ein ärztliches Attest von … (Bl. 33/34 d.A.), das der
Beklagten zu 3. übermittelt wurde. Daraufhin erklärte diese mit Schreiben vom
24.11.2006 (Bl. 47 d.A.) bezüglich des Personenschadens sofortiges Anerkenntnis.
Die Beklagte zu 3. zahlte gemäß Abrechnungsschreiben vom 24.11.2006 (Bl. 81
d.A.) weitere 1.077,04 Euro, davon 1.000,00 Euro Schmerzensgeld. Insoweit
erklärte der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 15.12.2006 die Hauptsache
teilweise für erledigt. Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 meldete sich die Beklagte zu
3. anwaltlich und stellte nunmehr klar, dass sie aufgrund eines gestörten
Deckungsverhältnisses zum Versicherungsnehmer diesen nicht vertrete, sondern
den Beklagten zu 1. als Streithelfer beitrete. In der mündlichen Verhandlung vom
13.3.2007 stimmten die Beklagten zu 1. und 3. der Teilerledigungserklärung des
Klägers vom 15.12.2006 zu. Mit der weiteren Zahlung der Beklagten zu 3. von
1.077,04 Euro war der Klageantrag zu 1. der Klageschrift vom 4.10.2006 über
3.095,29 Euro erfüllt.
Mit Schriftsatz vom 26.1.2007, zugestellt am 6.2.2007, erweiterte der Kläger die
Klage um 248,90 Euro (85,00 Euro Attestkosten, 63,90 Euro Zinsen aus
Sachschaden und Mehrwertsteuer, 90,00 Euro Fahrtkosten und 10,00 Euro
Zuzahlung), Er erhöhte ferner seine Schmerzensgeldvorstellungen auf eine
Größenordnung von insgesamt 3.000,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 29.8.2007,
zugestellt am 25.9.2007, erweiterte er die Klage um weitere 162,07 Euro (weitere
Attestkosten 157,07 Euro und 5,00 Euro allgemeine Kostenpauschale). sowie um
einen weiteren Betrag vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie um einen
Feststellungsantrag. Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 erhöhte er seine
Schmerzensgeldvorstellungen auf insgesamt 4.000,000 Euro.
Der Kläger macht geltend, das bei der Beklagten zu 3. versicherte Fahrzeug des
Beklagten zu 1. habe auf Höhe der Einmündung in den … Weg beim Zebrastreifen
angehalten. Er sei mit seinem Motorrad, amtliches Kennzeichen …, hinter diesem
Fahrzeug ordnungsgemäß zum Stehen gekommen. Der Mercedes sei
zurückgerollt. Das Beklagtenfahrzeug sei mit der hinteren Stoßstange gegen das
vordere Rad seines Motorrades gestoßen. Er sei dadurch zu Fall gekommen, auf
die Straße gestürzt und habe sich verletzt. Das Motorrad sei beschädigt worden.
Der Beklagte zu 2., der der Fahrer gewesen sei, habe sich sodann unerlaubt vom
Unfallort entfernt.
Er behauptet, die ärztlichen Atteste von … vom Oktober 2006 (Anlage zum
Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 33/34 d.A.). und 5.3.2007 (Anlage des Protokolles
vom 13.3.2007 (Bl. 90 bis 92 d.A.) würden die Unfallfolgen nicht vollständig
wiedergeben.
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Der Unfall habe für nicht nur eine Impressionsfraktur des Radiusköpfchens ohne
Verschiebung der gelenkbildenden (köpfchenbildenden) Anteile, sondern auch die
weiteren nachstehenden Unfallfolgen nach sich gezogen: Arthrose des
Ellenbogengelenkes (humero-radial-Gelenkes), Muskelverkalkung am Unterarm,
Muskelverschmächtigung, deutliche Bewegungseinschränkung im
Ellenbogengelenk, weniger stark in der Schulter und im Handgelenk,
Schmerzauslösung bei Rotationsbewegung, subjektive Beschwerden wie
Wetterfühligkeit. Er werde auf Dauer die Versorgung mit der Ellenbogenbandage
benötigen.
Fahrtkosten von 90,00 Euro bei 84 Kilometer seien aufgrund des Zeitaufwandes
gerechtfertigt. Als Unkostenpauschale sei ein Betrag von 25,00 Euro angemessen.
Es bestünden auch ein materiellrechtlicher Ersatzanspruch auf Erstattung der
Kosten für die beiden Atteste des Arztes ....
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein
weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 410,97
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 446,13
Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem
Verkehrsunfall vom 07.06.2006 in der … Str. in … - verursachendes Fahrzeug mit
dem amtlichen Kennzeichen … entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
5. soweit die Klage teilweise zurückgenommen oder die Hauptsache teilweise für
erledigt erklärt wurde, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagten zu 1. und 3. beantragen,
die Klage abzuweisen,
soweit die Klage teilweise zurückgenommen oder die Hauptsache für
erledigt wurde, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte zu 1. macht geltend, nach dem Vortrag des Klägers solle es so
gewesen sein, dass der auf ihn zugelassene geschlossene Kastenwagen zunächst
zum Stehen gekommen und beim Anfahren zurückgerollt sei, wobei er dann das
Motorrad des Klägers touchiert habe. Daraus ergebe sich keine 100 %ige Haftung.
Es sei von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen.
Die Verletzungen seien auch teilweise auf Behandlungsfehler zurückzuführen.
Wegen des Vortrages zu des materiellen Schadenspositionen wird auf die Seiten 5
und 6 des Schriftsatzes vom 10.4.2007 (Bl. 118/119 d.A.) und die Seite 1 und 2
des Schriftsatzes vom 11.10.2007 (Bl. 176/177 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 3. macht geltend, die Verletzung des Klägers sei folgenlos und
komplikationslos ausgeheilt. Bereits die Vorstellungen des Klägers über das
Schmerzensgeld in der Klageschrift seien deutlich an der oberen Grenze
angesiedelt gewesen. Wegen des Vortrages zu den noch offenen materiellen
Schadenspositionen wird auf die Seite 6 des Schriftsatzes vom 26.2.2007 (Bl. 79
d.A.) Bezug genommen.
Es wurde Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 30.5.2007 (Bl. 32
d.A.), 27.6.2007 (Bl. 143 d.A.), 13.11.2007 (Bl. 205 d.A.), 28.1.2008 (Bl. 219 d.A.)
und 7.10.2008 (Bl. 297 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen …, … und … sowie
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, einer
Gutachtenergänzung und durch mündliche Anhörung des Gutachters.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften
vom 14.8.2007 (Bl. 156 bis 159 d.A.),16.10.2007 (Bl. 179/180 d.A.), 16.1.2009 (Bl.
329 bis 333 d.A.) und die schriftlichen Gutachten vom 1.4.2008 (Bl. 229 bis 244
d.A.) und 9.11.2008 (Bl. 314 bis 318 d.A.) Bezug genommen. Wegen des übrigen
Vorbringen der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg.
Die Beklagte zu 3. hat sich zu Recht dem Grunde nach nicht gegen die
Klageforderung gewandt. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger sämtlichen
durch das Unfallgeschehen entstandenen Schaden zu ersetzen und schulden ein
angemessenes Schmerzensgeld (§§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, 1
Abs. 2 StVO). Der Zeuge … hat bestätigt, er habe gesehen, der Bus sei
zurückgerollt. Er habe auch gesehen, wie der Bus auf das Vorderrad des
Motorrades aufgerollt sei. Er hat auch angegeben, er habe gesehen, dass der
Motorradfahrer etwa 2 m hinter dem Bus gestanden habe. Auch der Zeuge … hat
bestätigt, das Motorrad sei hinter … (dem Fahrer des Wagens) gewesen und sei
auf die rechte Seite umgefallen. … sei in er Mitte auf das Motorrad drauf. Der
Zeuge … konnte zwar nicht mitteilen, aus welchem Grunde der Motorradfahrer
gestürzt ist. Er hat aber gesehen, dass am Zebrastreifen der Motorradfahrer
hinter einem weißen Kastenwagen stand und dann plötzlich umfiel.
Wie der Kläger hätte vermeiden können, von dem Kastenwagen zu Fall gebracht zu
werden, ist nicht ohne weiteres zu erkennen. Im Übrigen wurde die Betriebsgefahr
des Motorrades gegenüber dem Verschulden des Fahrers des ersten Wagens
zurücktreten. Zurückrollen an einer Steigungsstrecke ist ein Anfängerfehler, der
eigentlich nicht passieren darf. Das ist ein grober Fahrfehler. Der Zeuge … hat
auch bestätigt, der Motorradfahrer habe gehupt.
Das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld von insgesamt 4.000,00 Euro erscheint
nicht übersetzt; es ist angemessen. Es handelte sich um einen Armbruch mit
überdurchschnittlichen Folgen. Aus der ärztlichen Bescheinigung des … vom
15.3.2007 ergibt sich zunächst, dass der Kläger vom 7.6.2006 bis zum 1.9.2006
behandelt wurde, dass der Arm für insgesamt 4 Wochen ruhiggestellt werden
musste und am 7.7.2006 nach Gipsabnahme noch eine deutliche
Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes bestand, die mit
krankengymnastischen Übungsbehandlungen therapiert wurde. Fortdauernde
Beschwerden wurden bei einer Untersuchung vom 1.2.2007 festgestellt. Nach der
überzeugenden Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. … und den
Oberarzt Dr. … der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des
Klinikums der Johnann-Wolfgang-Goethe-Universität in … hat der Kläger zwar nach
zahlreichen krankengymnastischen Übungsbehandlungen die Funktion des
Ellenbogens weitgehend wieder erreicht, es besteht aber noch eine gewisse
endgradige Bewegungseinschränkung mit belastungsabhängigen Beschwerden.
Es lassen sich folgende Unfallfolgen feststellen:
-Geringe endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens (0/10/125
Grad),
-geringe radiologische Veränderung der Gelenkfläche mit welliger Veränderung in
einer posttraumatischen beginnenden Arthrose,
-geringe Muskelminderung des rechten Unterarmes im Vergleich zur Gegenseite
und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Ellenbogens, gelegentlich auch
des Handgelenkes und der Schulter bei beruflich schwerer Belastung (Schlosser).
Diese sind als Dauerfolgen zu betrachten. Mit einer wesentlichen Besserung des
Befundes ist nicht zu rechnen ist. Dr. … hat im Rahmen der mündlichen
Erläuterung des Gutachtens überzeugend dargelegt, dass auch durch
Trainingsmaßnahmen keine Änderung des Zustandes mehr erwartet werden kann.
Der Sachverständige hat auch ausgeführt, die Unfallfolgen würden nicht auf einer
Fehlbehandlung der behandelnden Ärzte zurückzuführen, sondern auf die
unfallbedingte Verletzung. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Stellungnahme, ob
nicht auch die Folgen ärztlicher Behandlungsfehler nach einem Verkehrsunfall dem
Schädiger nach allgemeinen Regeln zuzurechnen sind.
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Ein strenger naturwissenschaftlicher Beweis, dass die Arthrose unfallbedingt ist,
kann zwar nicht geführt werden. Hier ist aber die Primärverletzung, der Armbruch,
unstrittig. Für die weiteren Folgen dieser Verletzung sind die im Rahmen des § 287
ZPO geltenden Rechtsgrundsätze maßgeblich. Nach dieser Bestimmung richtet
sich auch die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität, die Kausalität zwischen
einer Rechtsgutverletzung und dem später entstandenen Schaden. Es reicht
überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dass eine solche überwiegende
Wahrscheinlichkeit hier anzunehmen ist, ergibt sich aus den überzeugenden
Erläuterungen vom 16.1.2009. Dr. … hat bestätigt, dass die Unterscheidung
zwischen posttraumatischer und degenerativer Störung schwierig ist. Die Gründe,
die für eine Unfallursächlichkeit der Arthrose sprechen, sind folgende:
Es ist zunächst der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den
aufgetretenen Beschwerden. Ein gesunder Rechtshänder müsste rechts am
Unterarm mehr Umfang haben als am linken Arm. Hier war die Sachlage aber
anders. Ein Unterschied in der Muskulatur war atypisch und nur am Unterarm
festzustellen. Es passt hier alles in einer Gesamtschau aller Dinge zusammen,
nämlich zum einen das Problem mit dem rechten Unterarm, die mangelnde
Bewegungsfähigkeit des einen Armes und das Röntgenbild. Kommt dann noch ein
körperlich anstrengender Beruf wie der des Schlossers hinzu, dann ist es plausibel,
dass binnen kurzem solche posttraumatischen Arthrosen auftreten können.
Es mag sein, dass der rechte Arm des Klägers auch schon durch die Tätigkeit als
Schlosser beeinträchtigt war und dies von Einfluss auf den derzeitigen
Gesundheitszustand des Klägers ist. Es ist aber so, dass eine gewisse
Schadensanfälligkeit den Schädiger grundsätzlich nicht entlastet. Auch dann, wenn
eine gewisse Vorbelastung des rechten Armes des Klägers schon gegeben war,
dann sind die weiteren Folgen dennoch nach allgemeinen Regeln dem Schädiger
zuzurechnen BGH NJW 1996,2425ff). Es kann nur bei der
Schmerzensgeldzumessung eine gewisse Schadensanfälligkeit mit herangezogen
werden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, im Rahmen der
Schmerzensgeldzumessung unter Heranziehung des Rechtsgedanken des § 254
BGB, dass er den Arm trotz des Unfalles belastet und weiterhin in seinem alten
Beruf tätig ist. Es dient dem Interesse des Schädigers, dass der Kläger nicht
unfallbedingt irgendwelche beruflichen Nachteile erleidet.
Zumessung eines Schmerzensgeldes deckt grundsätzlich alle zukünftigen Folgen
ab mit Ausnahme derjenigen, mit denen nicht ernsthaft im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann. Hier ist es so, dass ein
Dauerschmerz aufgrund Belastung ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung
von 4.000,00 Euro jedenfalls rechtfertigt.
Leidet der Kläger unfallbedingt an einer posttraumatischen Arthrose, dann ist
jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag gegeben. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass es noch zu Zukunftsschäden kommen kann.
Die Beklagten schulden nicht 248,90 Euro an materiellen weiteren
Schadenspositionen entsprechend dem klägerischen Schriftsatz vom 26.1.2007,
sondern nur 169,90 Euro. Die Beklagtenseite wendet zu Recht ein, dass in dem
Fahrtkostenbetrag von 90,00 Euro auch eine Entschädigung für Zeitaufwand
enthalten ist. Der allgemeine Zeitaufwand für ärztliche Behandlungen ist kein
erstattungsfähiger Schaden. Ausgehend von 0,25 Euro pro Kilometer
entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 ZSEG können für 84 Kilometer noch 21,00 Euro
zuerkannt werden. Dies ergibt insgesamt die Summe von 169,90 Euro.
Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen und Krankengymnastik sind auch von der
allgemeinen Unkostenpauschale nicht mit abgedeckt. Diese erstreckt sich
grundsätzlich nur auf alle Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung des
Schadensfalles zusammenhängen, wie Fahrten zum Anwalt, Telefon- und
Postkosten u.ä.
Die Höhe der Attestkosten für … ist durch die Anlage K 8 und die Abrechnung nach
dem Attest vom 5.3.2007 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 13.3.2007
belegt. Als allgemeine Unkostenpauschale hat sich einen Betrag von 50,00 DM (25
Euro) eingependelt.
Gegen die Berechnung der vorprozessualen Anwaltskosten des Schriftsatzes vom
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Gegen die Berechnung der vorprozessualen Anwaltskosten des Schriftsatzes vom
29.82007 bestehen keine Bedenken. Der Schmerzensgeldanspruch war
vorprozessual bereits Gegenstand des anwaltlichen Schreiben vom 3. Juli 2006.
Die unterschiedlichen Zinsdaten ergeben sich aus Folgendem:
Der Kläger hat jeweils Verzinsung seit Rechtshängigkeit beantragt.
Rechtshängigkeit ist für die verschiedenen Ansprüche ab unterschiedlichen Daten
gegeben.
Der Kläger hat einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt. Damit war der
Schmerzensgeldanspruch mit Klagezustellung insgesamt rechtshängig, auch wenn
der Kläger zunächst nur eine Größenordnung von 1.000,00 Euro angegeben hat.
Prozesszinsen können für einen Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich ab
Zustellung der Klageschrift geltend gemacht werden. Insoweit ist daher Verzinsung
ab dem 6.11.2006 ausgesprochen worden.
Für den Teilbetrag von 169,90 Euro der 248,90 Euro, ist das Datum der Zustellung
des klägerischen Schriftsatzes vom 26.1.2007 maßgeblich, für die weitere
Klageerweiterung über 162,07 Euro das Zustellungsdatum des Schriftsatzes des
Klägers vom 29.8.2007.
Wegen der vorgerichtlichen Kosten ist Rechtshängigkeit eines Teilbetrages von
252,82 Euro bereits durch Zustellung der Klage vom 4.10.2006 eingetreten.
Insoweit ist dieser Teilbetrag daher vom 6.11.2006 bis 24.9.2007 zu verzinsen . Im
Übrigen ist für die Verzinsung des Gesamtbetrages von 446,13 Euro das Datum
der Zustellung des Schriftsatzes vom 29.8.2007 maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Es ist auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. und 3. als
Teilunterliegen anzusehen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2. durch
rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen wurde. Der Kläger hat daher 1/3 seiner
eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/3 der Gerichtskosten zu tragen. Im
Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung im Verhältnis zu den Beklagten zu 1.
und 3. aus dem Rechtsgrundsatz des § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage
geringfügig abgewiesen wurde, hat dies kostenmäßig keine Rolle gespielt.
Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, bot die
Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, soweit die Parteien
übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf § 91 a ZPO.
Insoweit entsprach es billigem Ermessen, die Beklagtenseite mit den Kosten zu
belasten. Es ist in der gerichtlichen Praxis häufiger zu beobachten, dass Einleitung
gerichtlicher Schritte die Regulierung nachhaltig beschleunigt. Es mag sein, dass
hier die Beklagte zu 3. das Problem hatte zu beurteilen, wie sie sich im Verhältnis
zu ihrem Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Verdacht des unerlaubten
Entfernens vom Unfallort verhalten will und ob und welche Informationen sie von
diesem erhalten hat. Nachdem sie aber im September 2006 den erbetenen
Aktenauszug erhalten hattet und ihr bekannt war, dass Klageauftrag erteilt war,
war es Sache der Beklagten zu 3., den Klägervertreter zumindest ein klares Datum
mitzuteilen, bis wann sie entscheiden wolle, ob reguliert wird. Dies ist nicht
geschehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.