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VG Freiburg - 1 K 1091/07 R
Verwaltungsgericht Freiburg vom 14.08.2007
- Inhalt
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- nicht bewusst gewesen, ob und wann ein solcher Schub auftrete, erst recht nicht, dass das verordnete
- Zulassung zum Studium) zu Recht von der Beklagten festgestellt (§§ 34 Abs. 2, Abs. 3, 32 Abs. 1 Satz
- bestandenen) Fächern Methodenlehre und Allgemeine Psychologie I. Beide Prüfungen bestand er erneut
- Psychologie und Persönlichkeitsforschung sowie die mündliche Prüfung am 15.9.2006 im Fach Allgemeine
- Fächern Methodenlehre und Allgemeine Psychologie I nicht bestanden und mithin die Diplom-Vorprüfung
OLG Hamm - 4 U 147/08
Oberlandesgericht Hamm vom 27.01.2009
- Inhalt
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- wiedergegeben hätten. Zu Recht habe das Landgericht in der Wendung Prof. die allgemein gebräuchliche
- Wortteil Prof. als Professor für Atlas-Wirbel verstehen würden. Prof. sei die allgemein
- verletze sie in ihrem Recht auf Ausübung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG, da die Führung der
- Unterlassungsantrag ist begründet nach bisherigem Recht zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung wie auch in die Zukunft
- den unlauteren Wettbewerb. Streitgegenständlich ist eine irreführende Werbung, die nach neuem Recht
BGH - II ZR 125/02
Bundesgerichtshof vom 11.11.2002
- Inhalt
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- die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17
- dem Vorstand der DBU (vgl. allgemein Staudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 27 Rdn. 25; KG NJW-RR
- Verhaltensweisen klären zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 31
- (allgemeine Meinung, vgl. nur Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 a Rdn. 6; Meyer-Landrut/ Miller/Niehaus
- Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin
BGH - I ZR 217/10
Bundesgerichtshof vom 13.12.2012
- Inhalt
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- , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2
- . 4Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung ihrer Anzeige das Recht an der
- pralinen“ für ihre Werbezwecke ausgewählt. 183. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass
- , weil es sich bei der Klagemarke um eine Wort-Bildmarke handelt. Es hat mit Recht angenommen, dass
- aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende
BGH - XII ZB 635/12
Bundesgerichtshof vom 05.06.2013
- Inhalt
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- Recht bezwecke. Bei einer nachträglichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolge eine
- Totalrevision der auf altem Recht beruhenden Entscheidung. Dabei müssten neben den §§ 9 bis 19 VersAusglG
- Recht getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung gelte, nicht jedoch für solche Verfahren, in
- denen ein bereits unter altem Recht entschiedener Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen
- einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum
OLG Köln - 24 U 12/05
Oberlandesgericht Köln vom 05.07.2005
- Inhalt
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- Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten dar. Das Recht am eigenen Bild stellt
- gerade aus diesem Grund so groß sein müssen, dass ihr Verhalten an diesem Abend nicht recht
- allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten. Sie ist rechtwidrig, ihre
- Verwertung im Prozess ausgeschlossen. 10(1) Die Videoaufzeichnung stellt einen Eingriff in das allgemeine
- Örtlichkeiten, wie z.B. die eigene Wohnung, begrenzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wird
BGH - XII ZR 44/98
Bundesgerichtshof vom 04.10.2000
- Inhalt
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- Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Wandhälften herangezogen zu werden, kann nicht gefolgt werden. Wie die Revision zu Recht rügt, hätte das
- Bruttogrundfläche schon deshalb nicht vor, weil der Begriff "Bruttogrundfläche" im Hochbau allgemein üblich
- Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Ziffer 1.1.3 des Mietvertrages eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei
- vornherein als ungewöhnlich angesehen werden, zumal der allgemeine Sprachgebrauch mit dem Begriff
KG Berlin - 5 U 155/06
Kammergericht vom 12.04.2006
- Inhalt
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- , während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 28. Februar eines Jahres trotz der allgemein gewährten
- nach früherem Recht sowie eines der früheren Rechtsprechung zur Anschlussrevision nach früherem Recht
- , trifft es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu, dass eine allgemeine Stundung der
- sowie eines Hinweises auf das allgemeine kostenrechtliche Prinzip, dass der Unterliegende die Kosten
- grundsätzliche Bedeutung. 26 Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
LSG Bayern - L 3 U 430/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.12.2005
- Inhalt
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- zunächst keine subjektiven Rechte. § 15 SGB VII beinhaltet für die Berufsgenossenschaften das Recht und
- : Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Veranlassung der Durchführung
- (krebserzeugende Stoffe - allgemein). Diese werde gemäß § 15 Abs.2 VBG 100 im Rahmen des eingeräumten Ermessens
- autonomes Recht Un- fallverhütungsvorschriften über vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische
- die Pflicht, autonomes Recht als Unfallverhütungsvorschriften zu setzen, aufgrund dessen die
LG Berlin - 63 S 84/07
Landgericht Berlin vom 17.01.2007
- Inhalt
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- allgemeine schuldrechtliche Grundsatz, dass Rechte und Pflichten aus Verträgen nur zwischen den am
- Immobilienaufgaben als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts gesetzlich in alle Rechte und Pflichten aus
- gegenüber der B für I gegenüber deren Anspruch auf Herausgabe der Mietsache nicht auf ein Recht zum
- Besitz an der Wohnung aufgrund des bestehenden Mietvertrages auf ein Recht zum Besitz an der
- . 2Der Beklagte ist seit dem 01.02.1998 Mieter der im Erdgeschoss rechts gelegenen 5- Zimmer-Wohnung in
OLG München zur Verwendung des Dash Button
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 15.07.2019
- Inhalt
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- grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden ist. bb) Jedenfalls soweit sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts
- verstoßen - auf das diese Verträge beherrschende Recht abzustellen, das eigenständig nach der Rom-I
- … Geltendes Recht. Alle Streitigkeiten bzw. Ansprüche infolge oder in Zusammenhang mit dieser
- Vereinbarung, dem Service oder einem Servicefähigen Gerät unterliegen dem geltenden Recht, dem
- Regelungen: „14 ANWENDBARES RECHT Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
OLG Brandenburg - 7 U 175/05
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 26.08.2005
- Inhalt
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- Bereitstellungskosten (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Mai 2006, § 24 AV
- streitgegenständliche Preisänderungsklausel in der Anknüpfung an den Preis für leichtes Heizöl - erst recht
- Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form in der Preisänderungsklausel
- der Preisänderungsklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 1 Abs. 1 AGBG a.F. handelt
- Anerkennung der Teilrechtsund Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits anhängig gewesen
Hans Georg Kersting
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Kreditrecht, Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutz
Recht allgemein
Andreas Weisang
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Recht allgemein
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Peter Müller
Urheberrecht und Medienrecht
Recht allgemein
Kreditrecht, Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutz