Urteil des KG Berlin vom 12.04.2006

KG Berlin: beratungsleistung, ratio legis, stundung, fälligkeit, satzung, verfügung, beitrag, wettbewerbsrecht, anschlussberufungskläger, rücknahme

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 155/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 S 1 Nr 5 StBerG, §
522 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 2
S 3 ZPO, § 3 UWG, § 4 Nr 11
UWG
Wettbewerbsrecht: Stundung von Mitgliedsbeiträgen durch
Lohnsteuerhilfeverein; Kosten der Anschlussberufung bei
Berufungszurückweisung durch Beschluss
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. April 2006 verkündete Urteil der Kammer
für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin - 97 O 261/05 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.000,- €.
Gründe
A.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen der Verfügung
des Senats vom 28. September 2007, an denen der Senat nach nochmaliger Prüfung
festhält, zurückzuweisen.
B.
In der genannten Verfügung hat der Senat ausgeführt:
I.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stimmt der
angefochtenen Entscheidung zu.
Der Kläger hat nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegen den Beklagten
keinen Anspruch auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs den Mitgliedsbeitrag nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erheben
bzw. den am 1. Januar des Jahres fälligen Mitgliedsbeitrag bis zum 28. Februar des Jahres
zu stunden.
Der Beklagte hat nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG verstoßen, wenn er die
Zahlung der - nach seiner Satzung jeweils am 1. Januar fällig werdenden - jährlichen
Mitgliedsbeiträge in Höhe von 220,- € bis zum 28. Februar gestundet haben sollte.
1.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG kann ein rechtsfähiger Verein als
Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach seiner Satzung für die Hilfeleistung
in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird.
Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass in dieser Regelung auch eine
Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu sehen ist, da ihr zu
entnehmen ist, dass Lohnsteuervereine - in Abgrenzung zu Steuerberatern - ihre
tatsächliche Beitragspraxis an dieser Vorgabe auszurichten haben (vgl. BGH WM 1989,
1698, 1699).
Dem Kläger ist jedoch nicht darin zu folgen, dass sich aus dieser Vorschrift unmittelbar
entnehmen lässt, wann ein Lohnsteuerhilfeverein fällige Beiträge einzufordern oder
gerichtlich geltend zu machen hat bzw. ob und in welchem Umfang Stundungen des
Mitgliedsbeitrages zulässig sind.
a)
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG ist seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck nach
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§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG ist seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck nach
darauf ausgerichtet, den Lohnsteuerhilfevereinen zu untersagen, von ihren Mitgliedern
ein Entgelt zu verlangen, das von einer Beratungsleistung abhängig ist, das heißt, das
an eine Beratungsleistung gekoppelt ist. Auf diese Weise soll nur sichergestellt werden,
dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem
Kostendeckungsprinzip arbeitet und dementsprechend lediglich pauschal Beiträge zur
Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erhebt
(BGH WM 1989, 1698, 1700; Goez in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid;
StBerG, 2. Aufl., § 14, Rn 39, 41).
b)
In Nr. 2 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.
Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche wird zwar ausgeführt:
„Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der Beratungsleistung ist - ... - unzulässig, da sie den Mitgliedsbeitrag als verdecktes
Leistungsentgelt erscheinen lässt. Der Beitrag ist daher grundsätzlich zu der in der
Satzung oder Beitragsordnung bestimmten Fälligkeit zu entrichten, wobei einer
vorschüssigen Fälligkeit der Vorrang eingeräumt werden sollte.“.
Ob das dem Beklagten vorgeworfene Stundungsverhalten mit der Nr. 2 des oben
genannten Erlasses in Einklang steht, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
Dieser Erlass ist keine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Hierzu zählen
nur Rechtsnormen, die in Deutschland Geltung besitzen (Köhler in:
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG, Rn 11.24) nicht
aber Verwaltungsrichtlinien. Verwaltungsrichtlinien wie der Gleichlautende Erlass der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen
ihrer Geschäftsbereiche binden nur Behörden im Innenverhältnis (BGH GRUR 1984, 665,
667 - Werbung in Schulen; Köhler, a.a.O., § 4 UWG, Rn 11.27).
Man kann den Erlass zwar bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG
heranziehen. Ein über den Wortlaut und die ratio legis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
StBerG hinausgehendes Verbot von Bestimmungen in den Satzungen der
Lohnsteuervereine lässt sich aber auf diesem Weg nicht begründen.
Im Übrigen ergibt sich aber auch aus der Nr. 2 des genannten Erlasses nicht, dass eine
generelle Stundung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von zwei Monaten seit
dem nach dem Kalender bestimmten Fälligkeitstermin unzulässig wäre.
Der Standpunkt des Klägers beruht letztlich auf einer isolierten Betrachtung des Satzes
2 der Nr. 2 des Erlasses, die so nicht gerechtfertigt ist.
In Satz 1 seiner Nr. 2 legt der Erlass in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (WM
1989, 1698) fest, dass eine Erhebung des Mitgliedsbeitrages in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit der Beratungsleistung unzulässig ist, weil der Mitgliedsbeitrag nicht
als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen soll. Auf dieser Grundlage wird im folgenden
Satz gefordert, dass der Beitrag grundsätzlich zum Fälligkeitstermin zu entrichten ist.
Eine generelle, also vom Einzelfall gelöste Bestimmung in der Satzung, dass der Betrag
ganz oder in Raten zu kalendermäßig bestimmten vom Fälligkeitszeitpunkt
abweichenden Terminen zu entrichten ist, hat jedoch nicht zur Folge, dass der
Mitgliedsbeitrag regelmäßig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Beratungsleistung erhoben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch bei einer
Beratungsleistung vor dem Stundungsendzeitpunkt nicht mit der Beratungsleistung
sogleich der Beitrag gefordert, also nicht der Stundungsendzeitpunkt abgewartet wird.
Derartiges ist hier nicht im Streit.
Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil dieser zeitliche
Zusammenhang im Einzelfall (zufällig) auftreten kann. Das erkennbar zufällige
Zusammentreffen dieser Ereignisse lässt den Mitgliedsbeitrag entgegen der Auffassung
des Klägers nicht als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Nr. 2 des genannten Erlasses zu entnehmen
ist, dass auch die obersten Finanzbehörden der Länder eine Beitragsregelung nicht
zwingend für unzulässig halten, die den Zeitpunkt der Fälligkeit auf das Ende des Jahres
legt. Die Festlegung einer vorschüssigen Fälligkeit ist nach dem Erlass lediglich als
vorzugswürdig anzusehen.
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Der Kläger kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass demjenigen, der den Beitrag
erst entrichten muss, nachdem er die Hilfe des Vereins erhalten hat, die Zahlung als
Entgelt für die Hilfeleistung erscheint.
d)
Wirtschaftlich betrachtet ist es überdies durchaus zutreffend, den Mitgliedsbeitrag als ein
pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu anzusehen
(so ausdrücklich BGH WM 1989, 1698, 1700, sowie der Kläger auf Seite 3 der
Klageschrift).
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich letztlich auch dem Urteil des BGH (WM
1989, 1698) an keiner Stelle Weitergehendes entnehmen.
Das Urteil enthält nur die auf den dort entschiedenen Fall bezogene Feststellung, dass
die Praxis des dortigen Beklagten, Mitgliedsbeiträge in der Regel nur einzufordern, wenn
ein Mitglied Beratungsleistungen in Anspruch genommen hat und die Höhe des
Beitrages auf der Grundlage des bei dieser Gelegenheit ermittelten Einkommens des
Mitglieds zu berechnen, nicht als zulässige Stundung des Mitgliedsbeitrags angesehen
werden kann (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1700). Dabei hat der BGH keineswegs die
Auffassung vertreten, dass nur „im Einzelfall Beträge gestundet werden können.“ Allein
eine Stundung zur Koppelung der Beitragszahlung mit der Inanspruchnahme der
Beratungsleistung ist beanstandet worden.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
C.
An den vorstehenden Ausführungen hält der Senat auch in Ansehung der
Stellungnahme des Klägers vom 7. November 2007 fest.
1.
Auch wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, dass der Gleichlautende Erlass
der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen
ihrer Geschäftsbereiche zu einem Verhaltenskodex für Lohnsteuerhilfevereine geworden
ist, ist er damit nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG
anzusehen.
§ 4 Nr. 11 UWG setzt, worauf der Senat bereits in der Verfügung vom 28. September
2007 hingewiesen hat, eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift voraus.
Zu den gesetzlichen Vorschriften zählen auch Standesregeln nicht, wenn sie nicht
Niederschlag in Gesetzen oder autonomen Körperschaftssatzungen gefunden haben
(vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG, Rn
11.32 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Handelsbräuche und Verkehrssitten (vgl. Köhler,
a.a.O., Rn 11.29).
2.
Der Senat hält aus den in seiner Verfügung vom 28. September 2007 dargestellten
Gründen an seiner Auffassung fest, dass sich aus der Entscheidung des BGH (WM 1989,
1698) sowie aus Nr. 2 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche nicht
entnehmen lässt, dass eine Stundung der Beiträge nur im Einzelfall zulässig ist.
3.
Die Praxis des Beklagten, die der Kläger ihm in seinem Schriftsatz vom 7. November
2007 unterstellt, während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 28. Februar eines Jahres
trotz der allgemein gewährten Stundungsfrist die Beratung eines Mitglieds von der
vorherigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages abhängig zu machen, ist nicht Gegenstand
des vom Kläger mit der Berufung weiter verfolgten Unterlassungsantrages.
Dieser ist auf die Forderung gerichtet, es zu unterlassen, den Mitgliedsbeitrag nicht
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Dieser ist auf die Forderung gerichtet, es zu unterlassen, den Mitgliedsbeitrag nicht
bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erheben.
4.
Auch wenn man eine derartige Praxis des Beklagten unterstellt, trifft es entgegen der
Auffassung des Klägers nicht zu, dass eine allgemeine Stundung der Mitgliedsbeiträge
bis zum 28. Februar eines Jahres dazu führt, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung
davon abhängig ist, ob das Mitglied bis zum 28. Februar eine Beratungsleistung in
Anspruch nehmen will.
Trotz der Stundung haben nicht nur die Mitglieder, die bis zum Ablauf des
Stundungszeitraums eine Beratung in Anspruch genommen haben, den Mitgliedsbeitrag
für das laufende Jahr zu entrichten, sondern auch die Mitglieder, die diese Leistung erst
nach Ablauf des Stundungszeitraums in Anspruch nehmen, wie auch die Mitglieder, die
sich während des laufenden Jahres überhaupt nicht vom Lohnsteuerhilfeverein beraten
lassen.
5.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2003, 1943,
1944; BGH NJW 2003, 65, 68; Gummer/Heßler in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 522, Rn 38, und
§ 543, Rn 11).
Hier bedarf aber die letztlich allein entscheidungserhebliche Feststellung, dass die
Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers
schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beklagte keiner gesetzlichen Vorschrift zuwider
gehandelt hat (vgl. § 4 Nr. 11 UWG), keiner Klärung.
D.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die angefallen sind,
weil der Beklagte Anschlussberufung eingelegt hat.
Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung
verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten (
Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003,
2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG
Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.
August 2006, 19 U 98/06).
Nachdem der BGH klargestellt hat, dass der Grundsatz, dass dem Berufungskläger
gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig
eingelegten Anschlussberufung aufzuerlegen sind, wenn diese ihre Wirkung gemäß § 524
Abs. 4 ZPO durch eine Rücknahme der Berufung verliert und der Rücknahme ein Hinweis
des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO vorausgegangen ist (BGH MDR 2006,
586), wäre es im Ergebnis nicht sachgerecht, den Anschlussberufungskläger anteilig mit
den Kosten der Anschlussberufung zu belasten, wenn das Berufungsgericht die Berufung
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
Für den Anschlussberufungskläger stellt sich die Situation in beiden Fällen gleich dar. Er
kann eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts, das im Fall des § 522 Abs. 2 ZPO
nur über die Berufung entscheidet, nicht selbst herbeiführen. Demgegenüber besteht
kein Anlass, den Berufungskläger, der sich nach einem Hinweis des Berufungsgerichts
„uneinsichtig“ zeigt, gegenüber dem Berufungskläger, der den Hinweis des
Berufungsgerichts zum Anlass nimmt, die Berufung zurückzunehmen, in der
Kostenentscheidung zu privilegieren. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006,
19 U 98/06).
Demgegenüber tragen die eher formal angesiedelten Argumente eines Vergleichs mit
der früheren Rechtsprechung zur Anschlussrevision nach früherem Recht sowie eines
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der früheren Rechtsprechung zur Anschlussrevision nach früherem Recht sowie eines
Hinweises auf das allgemeine kostenrechtliche Prinzip, dass der Unterliegende die
Kosten seines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, eine Entscheidung mit
dem Inhalt einer Kostenquotelung nicht (vgl. hierzu im einzelnen: OLG Frankfurt,
Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06), jedenfalls, wenn sich die
Anschlussberufung in den Grenzen des erstinstanzlichen Streitgegenstands hält und
nicht erst nach einem Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt
worden ist.
2.
Die Entscheidung über den Wert des Berufungsverfahrens beruht auf § 3 ZPO, § 45 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 GKG.
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