Urteil des BGH vom 05.06.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 635/12
vom
5. Juni 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VersAusglG §§ 31, 51
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über
den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - Kammergericht
AG Tempelhof-Kreuzberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom
25. September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurück-
gewiesen.
Beschwerdewert: 1.000
€
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung über
den Versorgungsausgleich.
Auf den am 12. September 1990 zugestellten Antrag hatte das Familien-
gericht die am 11. April 1974 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau)
und deren früheren Ehemanns rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten er-
warben während der Ehezeit (1. April 1974 bis 31. August 1990; § 3 Abs. 1
VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, außer-
dem Anrechte auf Zusatzversorgung, der Ehemann bei der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) und die Ehefrau in einer kirchlichen Zusatz-
versorgungskasse. Durch Beschluss vom 10. Mai 1991 hat das Familiengericht
den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zugunsten der Ehefrau An-
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rechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 239,50 DM im
Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und in Höhe von weiteren 14,68 DM
im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) übertragen bzw.
begründet wurden, jeweils bezogen auf den 31. August 1990 als Ehezeitende.
Im Juni 1997 verstarb der Ehemann. Alleinerbin ist seine Tochter, die An-
tragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau die Abänderung der Ent-
scheidung über den Versorgungsausgleich, da der Ehezeitanteil aus der be-
trieblichen Altersversorgung des Ehemanns gegenüber den Wertverhältnissen
bei der Scheidung deutlich angewachsen sei.
Das Familiengericht hat die frühere Entscheidung über den Versor-
gungsausgleich abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung zu Lasten
der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-
Brandenburg ein Anrecht in Höhe von 6,985 Entgeltpunkten auf das vorhande-
ne Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund über-
tragen und im Übrigen unter Anwendung des § 31 VersAusglG angeordnet hat,
dass ein weiterer Ausgleich unterbleibe. Auf die Beschwerde der Deutschen
Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat das Kammergericht - ebenfalls
unter Anwendung des § 31 VersAusglG - im Wege der internen Teilung zu Las-
ten der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-
Brandenburg ein Anrecht in Höhe von 6,0007 Entgeltpunkten auf das Renten-
konto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und
zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der VBL zugunsten der Ehefrau ein
Anrecht in Höhe von 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der
VBL-Satzung, bezogen auf den 31. August 1990, begründet. Die Beschwerde
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der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der diese die Anwendung des
§ 31 VersAusglG gerügt hat, hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hierge-
gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Kammergericht hat seine in FamRZ 2013, 703 veröffentlichte Ent-
scheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im
Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51
VersAusglG handle es sich um eine Regelung, die eine Erleichterung der Über-
leitung von alten Entscheidungen auf das neue Recht bezwecke. Bei einer
nachträglichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolge eine Total-
revision der auf altem Recht beruhenden Entscheidung. Dabei müssten neben
den §§ 9 bis 19 VersAusglG auch die übrigen, ergänzenden Vorschriften des
neuen Rechts wie § 31 VersAusglG gelten, zumal in dieser Vorschrift der Halb-
teilungsgrundsatz zum Ausdruck komme. Hierfür spreche auch, dass andern-
falls die in § 51 Abs. 5 VersAusglG enthaltene Verweisung auf § 225 Abs. 5
FamFG mit der darin vorgesehenen Beteiligung der Hinterbliebenen keinen
Sinn ergebe. Dass die Ehegatten durch die Ausgangsentscheidung zum Ver-
sorgungsausgleich bereits eigene Rechte erlangt hätten, stehe einer späteren
Abänderung auch im Falle eines nach Rechtskraft eintretenden Todes eines
Ehegatten nicht entgegen, da dies die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge
darstelle. Hierdurch werde auch nicht die zeitliche Grenze des § 37 Abs. 2
VersAusglG umgangen, da diese ausschließlich für Verfahren zur Abänderung
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einer nach neuem Recht getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung gel-
te, nicht jedoch für solche Verfahren, in denen ein bereits unter altem Recht
entschiedener Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts neu
geregelt werde.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung
über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht
getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer we-
sentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbe-
zogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entschei-
dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor.
aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch die nach § 52 Abs. 1
VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigte Ehefrau zulässig
gestellt; die Abänderung würde sich auch zu ihren Gunsten auswirken (vgl.
§ 225 Abs. 5 VersAusglG). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wo-
nach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab
dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuän-
dernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist,
ist in der Person der Ehefrau erfüllt, da sie bereits eine laufende Altersrente be-
zieht.
bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in § 51 Abs. 2
VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgren-
zen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie
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mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt
(relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher
Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent
der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze), wobei es genügt,
wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(1) Der Ausgangsentscheidung war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des
vom Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts von 128,44 DM (= 65,67
€)
zugrunde gelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen beträgt der Aus-
gleichswert aufgrund nachehelicher Veränderungen nunmehr 86,33
€. Er hat
sich somit um 20,66
€ erhöht, das entspricht einer Wertänderung von über
31 Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert und übersteigt somit die
relative Wesentlichkeitsgrenze.
(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden
Fall der Kapitalwert des bei der VBL erworbenen Anrechts, da dieses keinen
Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße hat, sondern Versorgungspunkte
(vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545
Rn. 6 ff.). Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug
zum Ende der Ehezeit im Jahr 1990 (vgl. FamRZ 2013, 182) 3.290 DM
(= 1.682,15
€); 120 Prozent davon betragen 2.018,58 €. Der Barwert des An-
rechts wurde im Ausgangsverfahren mit 8.631,17 DM (= 4.413,05
€) berück-
sichtigt und beträgt bei Eingang des Abänderungsantrags 8.144,72
€. Die Diffe-
renz beträgt somit 3.731,67
€, was die absolute Wesentlichkeitsgrenze über-
steigt.
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b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in
den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren.
Das sind auf Seiten des Ehemanns das von ihm bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von
18,0790 Entgeltpunkten sowie das von ihm bei der VBL erworbene Anrecht mit
dem heutigen Ehezeitanteil von 21,58 Versorgungspunkten, auf Seiten der Ehe-
frau das von ihr bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene An-
recht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 5,9914 Entgeltpunkten sowie das
von ihr bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht mit ei-
nem heutigen Ehezeitanteil von 1,2 Versorgungspunkten.
c) Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich
einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Da-
nach wären - vorbehaltlich eines Ausschlusses wegen Geringfügigkeit nach
§ 18 VersAusglG - das von der Ehefrau bei der kirchlichen Zusatzversorgungs-
kasse erworbene Anrecht extern, die übrigen Anrechte intern zu teilen.
d) Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1
VersAusglG angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Schei-
dung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den
§§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf
Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen kein
Recht auf Wertausgleich haben.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift auch
dann anzuwenden ist, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung
aufgrund der Regelung des § 51 VersAusglG abgeändert wird.
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aa) Nach der überwiegenden Literaturauffassung eröffnet § 51
VersAusglG eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der
Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung
einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien
und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar
sei (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51
VersAusglG Rn. 27; Schwamb FamFR 2011, 349; Borth Versorgungsausgleich
6. Aufl. Rn. 685 f.; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 51 VersAusglG
Rn. 16).
bb) Demgegenüber hat das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 36 mit abl.
Anm. Borth) die Auffassung vertreten, das Abänderungsverfahren nach § 51
VersAusglG eröffne keine Möglichkeit, wie in einem Erstverfahren unter An-
wendung des § 31 VersAusglG einheitlich über alle ehezeitlichen Versorgungs-
anrechte zu entscheiden und einen auf den Saldo beschränkten Versorgungs-
ausgleich nur in eine Richtung vorzunehmen, denn § 51 Abs. 1 VersAusglG
gestatte bei einer wesentlichen Wertänderung eine Abänderung nur in der Wei-
se, dass das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den
§§ 9 bis 19 VersAusglG teile, jedes Anrecht also - soweit nicht §§ 18, 19
VersAusglG einem Ausgleich entgegenstünden - einzeln intern oder extern
ausgleiche. Eine Anwendung von § 31 VersAusglG in einem Abänderungsver-
fahren scheide nicht nur aus, weil diese Norm in der Aufzählung der für die Tei-
lung heranzuziehenden Vorschriften nicht genannt werde; der Anwendung ste-
he vor allem entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch
einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt
werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs
eigene Rechte erlangt hätten und aus Anlass des Todes allenfalls die Anpas-
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sung nach §§ 37, 38 VersAusglG auf Antrag des überlebenden Ehegatten vor-
zunehmen sei.
cc) Für die zuletzt genannte Auffassung könnte auch sprechen, dass
die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51
VersAusglG in bestimmten Konstellationen zu Besserstellungen des überleben-
den Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung füh-
ren kann.
(1) Strengt etwa der ausgleichspflichtige Ehegatte nach eingetretener
Wertänderung das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG an, so be-
wirkt die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorver-
sterbens des Ausgleichsberechtigten, dass der überlebende Ehegatte sein wäh-
rend der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält. Eine Anpassung
wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person sieht das Gesetz allerdings nur
dann vor, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen
hat (§§ 32, 37 VersAusglG; vgl. zur früheren Rechtslage auch § 4 Abs. 1, 2
VAHRG). Von dieser zeitlichen Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit wi-
che das Gesetz im Rahmen der Abänderung einer nach altem Recht getroffe-
nen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab, indem § 51 VersAusglG es
unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ermöglichte, das vormals
bereits geteilte Anrecht aus Anlass einer Wertänderung, womöglich sogar eines
anderen Anrechts, zeitlich unbefristet zurückzuerlangen. Das mag in Einzelfäl-
len zu einer Mehrbelastung des Versicherers oder der Versichertengemein-
schaft führen, wenn der Verstorbene bereits länger als 36 Monate eine Versor-
gung bezogen hat, der andere Ehegatte das Anrecht jedoch aufgrund der Ab-
änderungsentscheidung zurück erhält.
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(2) Betroffen sind auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten
Ehegatten, deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei
einem Abänderungsverfahren unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2
VersAusglG insoweit entfallen würden. Ihnen wäre dadurch nicht nur versperrt,
Wertveränderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zu
machen, sondern es stünde der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie
durch den überlebenden Ehegatten erdient wurde, unter drohendem Wegfall,
sobald einer der Beteiligten ein Abänderungsverfahren anstrengte. Die damit für
die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings
dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von
Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungs-
ausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 -
FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).
dd) Trotz der dargestellten Auswirkungen teilt der Senat die erstgenannte
Auffassung. Zu Recht hat das Kammergericht hervorgehoben, dass § 51 Abs. 1
VersAusglG - anders als bei der isolierten Abänderung eines bereits nach neu-
em Recht geteilten Anrechts gemäß §§ 225, 226 FamFG - nicht nur die Abän-
derung desjenigen Anrechts vorsieht, dessen Wertänderung die Abänderungs-
möglichkeit nach § 51 Abs. 2 VersAusglG eröffnet, sondern eine Totalrevision
sämtlicher "in den Ausgleich einbezogenen Anrechte" (vgl. § 51 Abs. 1
VersAusglG; BT-Drucks. 16/10144 S. 89). Das schließt auch diejenigen in die
Erstentscheidung einbezogenen Anrechte ein, die in der Zwischenzeit keine
erhebliche Wertänderung erfahren haben. Außer Betracht bleiben lediglich sol-
che Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3
VersAusglG), die im Scheidungsverfahren bereits über den Zugewinnausgleich
zu berücksichtigen waren. Dass durch die Totalrevision in Rechtspositionen der
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Ehegatten eingegriffen wird, die bereits durch die Erstentscheidung rechtskräf-
tig begründet waren, ist dem Abänderungsverfahren immanent und im Rahmen
der vom Gesetzgeber beabsichtigten vollständigen Umstellung auf die Halbtei-
lung im neuen System des Versorgungsausgleichs auch unter dem verfas-
sungsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber hat mit der getroffenen Regelung vermeiden wollen, dass die
außer Kraft getretenen bisherigen Teilungsregelungen und Ausgleichsformen
(Saldierung und Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung) in-
direkt über die Abänderungsvorschrift über mehrere Jahrzehnte weiter anzu-
wenden wären (BT-Drucks. 16/10144 S. 88).
Sind jedoch sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte
nach den neuen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen, kann § 31
VersAusglG schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil andernfalls An-
rechte zugunsten eines bereits Verstorbenen durch interne oder externe Tei-
lung erstmals neu begründet werden müssten. Diese Möglichkeit ist dem Sozi-
alversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (vgl. bereits Senatsbeschluss
vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12). § 31 Abs. 1
Satz 2 VersAusglG schließt daher einen Anspruch der Erben auf Wertausgleich
aus. Die Halbteilung wird grundsätzlich dadurch gewahrt, dass der überlebende
Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn
der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2
Satz 1 VersAusglG). Durch die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf
einen Saldo können auch Umsetzungsschwierigkeiten in Bezug auf solche An-
rechte abgemildert werden, die mit dem Tod des Ehegatten erloschen sind und
bereits deshalb im Wege eines wechselseitigen Versorgungsausgleichs nicht
mehr ausgeglichen werden könnten.
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Dem Umstand, dass § 31 VersAusglG nicht ausdrücklich in § 51 Abs. 1
VersAusglG erwähnt ist, kommt dabei kein eigenständiges Gewicht zu. Bei den
in Teil 1 Kapitel 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelten "Ergänzen-
den Vorschriften" handelt es sich um allgemeine Vorschriften, deren Einbezie-
hung - ebenso wie die der nicht gesondert in Bezug genommenen Wertermitt-
lungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) - notwendiger Bestandteil des nach
den §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmenden Ausgleichs ist.
Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des
überlebenden Ehegatten und der Einschränkungen in der Hinterbliebenenver-
sorgung sind Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eine Totalrevision
des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsieht, andererseits
keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener
zulässt. Dies ist allerdings keine Besonderheit des Abänderungsverfahrens
nach § 51 VersAusglG, sondern in den allgemeinen Regelungen des § 31
VersAusglG angelegt, und käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegat-
te zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über
den Versorgungsausgleich stürbe. Die Folgen treten zudem nicht rückwirkend,
sondern nur für die Zeit ab Antragstellung ein (§ 226 Abs. 4 FamFG).
ee) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, einer Anwendung des § 31
VersAusglG im Abänderungsverfahren stehe entgegen, dass sich ein entspre-
chendes Verfahren andernfalls nie zugunsten von Hinterbliebenen auswirken
könne und deshalb die Erwähnung der Hinterbliebenen als mögliche Antragsbe-
rechtigte in § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG leer liefe. Die
Rechtsbeschwerde übersieht hierbei, dass beispielsweise Hinterbliebene eines
verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abände-
rung profitieren können, wenn sich die Ausgleichswerte verringert haben.
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e) Bei der vom Kammergericht konkret vorgenommenen Berechnung des
Versorgungsausgleichs ergeben sich keine Beanstandungen.
Insbesondere ist die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG be-
achtet, wonach der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bes-
sergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wor-
den wäre. Bei der Frage, wann die Grenze zur Besserstellung erreicht wird, ist
dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Grenze zur Besserstellung an-
hand einer Saldierung von Deckungskapital mit den korrespondierenden Kapi-
talwerten der auszugleichenden Anrechte ermittelt.
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Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu
entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31
Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Fehler bei der konkreten Ausübung des Ermessens
sind weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt.
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Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 14.05.2012 - 120 F 12944/11 -
Kammergericht, Entscheidung vom 25.09.2012 - 17 UF 122/12 -
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