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§ 25b ErsDiG
Einführung und Begleitung
- Inhalt
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- Gruppen durchgeführt werden.(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
- ;ber ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezü
- (1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar ü
- , soweit dies erforderlich ist,teilzunehmen.(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an 1
- .einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen
VGH Baden-Württemberg - 2 S 2423/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 31.05.2010
- Inhalt
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- Dienstleistungsaufträge in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 12). 37 Nach
- Ansicht des Klägers ist das zu Recht geschehen, da die Beklagte mit der Veräußerung des Anlagevermögens
- des öffentlichen Preisrechts. Auch der Gewinnzuschlag von 3 % sei zu Recht in dieser Höhe
- Gewinns". In Nr. 51 LSP ist dazu näher bestimmt, dass mit dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine
- Beklagten mit dem EAF vereinbarte Zinssatz als angemessen anzusehen ist, kommt es deshalb im Rahmen des
LAG Hamm - 11 Sa 446/10
Landesarbeitsgericht Hamm vom 17.06.2010
- Inhalt
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- im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen in diesen Studiengängen als auch für die
- jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass durch die
- begründet worden ist, ist die Klage mit dem Antrag, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
- Rechts sei rechtsmissbräuchlich. Mit dem Schreiben vom 07.11.2007 habe die Beklagte seinen Antrag auf
- jedenfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis. Begründe eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein
Neue Entscheidung zur Altersteilzeit
Thorsten Blaufelder vom 20.05.2014
- Inhalt
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- Stelle in nur geringerem Umfang mit einem Arbeitslosen neu Besetzt wird, urteilte am Mittwoch
- , 14.05.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 9/13 R). Bei der Altersteilzeit im
- zehn Prozent unter dem des in Altersteilzeit gegangenen Arbeitnehmers liegen darf. Im Streitfall
- , reicht dies aus. Die neue Mitarbeiterin sei zuvor arbeitslos gemeldet gewesen und habe nun eine
- sogenannten Blockmodell arbeiten Arbeitnehmer in einer ersten „Arbeitsphase“ regulär weiter, bekommen
VG Frankfurt (Oder) - 5 K 1266/05
Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder vom 11.02.2005
- Inhalt
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- Verwaltungskostenanteils innerhalb des § 5 lit. b) der Umlagensatzung 2004 als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar
- entscheidenden Bestimmung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, deshalb aus materiellen Gründen
- hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren maßgebenden Regelung des § 5 lit. b) über den Satz, mit
- keine Aussage darüber, welche Kosten in die Maßstabsregelung eingehen, erst recht nicht darüber, ob
- beanstandet der Kläger nämlich jedenfalls zu Recht, dass die Umlegung der Verwaltungskosten in der
OVG Nordrhein-Westfalen - 8 B 110/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2005
- Inhalt
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- Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks I1. Straße in I2. . Durch Bescheid vom 15
- Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. Nach derzeit geltendem Recht ist über die
- (früher: Enron) Wind Energy 1.5 sl (Nennleistung 1500 kW, Nabenhöhe 96 m, Rotordurchmesser 77m) in I2. - M
- . als Teil einer im Windeignungsbereich (Konzentrationszone) BOR 28 gelegenen Windfarm mit insgesamt
- . 2 II. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, 34unter Aufhebung der
LSG Bayern - L 10 AL 108/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 21.07.2008
- Inhalt
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- Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Maßgeblich ist die ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder
- angemessene Gebühr für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren. Mit Bewilligungsbescheid
- werde. II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz
- Angelegenheit für den Kläger verkannt. Die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ist aber kein Grund für
- , um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein
Abwickler fordert INNOVA 2. Anleger zu Nachzahlungen auf
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 18.05.2017
- Inhalt
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- Ausschüttungen rechtmäßig ist. Zu klären ist weiter, ob eventuell
- - und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München
- älte, erklärt: „Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückforderung der
- Anleger der INNOVA 2. sind entsetzt: Die Gesellschaft befindet sich in der Liquidation und
- ; Co. KG i.L. aus März 2017 vor, in dem dieser darlegt, bei den gezahlten Ausschüttungen
LG Wiesbaden - 7 S 47/06
Landgericht Wiesbaden vom 09.03.2007
- Inhalt
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- gewährt worden sind und weil in seiner Person auch im übrigen die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für
- Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf
- ausgeschlossen. Mit dem Amtsgericht ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß die Vorschrift des § 12 Abs
- Klage jedoch zu Recht abgewiesen, weil der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Entgegen
- überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1992 – IV ZR 191/91). Denn mit Regelungen über
KG Berlin - 2 U 191/02
Kammergericht vom 15.05.1991
- Inhalt
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- mit dem Satz „Der Kläger bestreitet die in den Prüfungsberichten enthaltenen Tatsachen weitgehend“ im
- wichtiger Grund zur Kündigung sei in einem - vom Kläger mit zu verantwortenden - nicht ausreichenden
- des Klägers im Zusammenhang mit dem A. - Engagement stelle unter Berücksichtigung eines
- , dass das in einzelne Kredite zerstückelte Kreditengagement im Laufe der Zeit eskaliert sei und zur
- Klägers im Zusammenhang mit dem A. -Engagement gehabt; der Prüfungsbericht der F. & Partner
LAG Hamm - 15 Sa 1308/04
Landesarbeitsgericht Hamm vom 10.12.2004
- Inhalt
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- tätig ist. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in W3xxxxxxxx als auch im
- Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 mit der Beklagten geschlossen hat. Als Mitglied der IG Metall ist der
- zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag nichts ändern. Ein Verzicht auf tarifliche Rechte ist
- Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt. 4Der Kläger ist seit dem 15.10.2002 bei der
- Urteilsgeld wird im Monat des Urlaubs ausgezahlt. 7Zusammen mit dem Novemberlohn erhält der Arbeitnehmer das
BGH - V ZB 47/02
Bundesgerichtshof vom 28.05.2003
- Inhalt
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- Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. II. Das Landgericht meint, ein Recht
- Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Einzelrichter des Landgerichts zugelassenen
- Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 10. April
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/02 vom 28. Mai 2003 in der Aufgebotssache Der V. Zivilsenat des
- Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.045,71 Gründe: I. E. und H. K. sind als Eigentümerinnen der im
BSG - S 10 RJ 211/99
Bundessozialgericht vom 14.08.2003
- Inhalt
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- - erneut - an die Klägerin auszuzahlen. Die Klägerin ist Griechin mit Wohnsitz in Deutschland. Im
- das angefochtene Urteil für zutreffend. II Die zulässige Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung
- , mit welchem ausdrücklichen Begehren die Klägerin an die Gemeinde herangetreten ist und in welcher
- zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 47, 33 SGB I). Sie ist der
- , wenn die Rechte oder Pflichten nach Art und Umfang nicht im Einzelnen bestimmt sind, bei ihrer
BGH - II ZR 73/12
Bundesgerichtshof vom 01.07.2014
- Inhalt
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- 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II
- Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8
- Tatbestand: 1Die Beklagte beteiligte sich Ende 1992 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 DM als
- Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt: (…) b) Die Darlehenseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen
- . Der Umstand, dass in der Formulierung „Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben
LG Berlin - 52 S 369/06
Landgericht Berlin vom 28.09.2006
- Inhalt
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- Auslegung des streitigen EU-Rechts offenkundig sei. Das Amtsgericht hat in diesem Punkt alle Argumente
- insgesamt 500,00 Euro gemäß Art. 5 Abs. 1 c) oder 6 in Verbindung mit 7 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 261
- Flug ersatzlos gestrichen wird. Hier ist aber unstreitig der gebuchte Flug am nächsten Tag mit
- Fragen der Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Begriffe der Annullierung und der Verspätung sind in der
- der großen Verspätung in keiner Hinsicht auseinander. Vielmehr ist zentraler Angriffspunkt der