Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2005

OVG NRW: aufschiebende wirkung, stand der technik, wirtschaftliches interesse, europarechtskonforme auslegung, grundstück, interessenabwägung, windkraftanlage, umweltverträglichkeitsprüfung

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 110/05
Datum:
11.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 110/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 1605/04
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober
2004, ergänzt durch Bescheid vom 15. November 2004, wird insoweit
wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der
Windkraftanlage mit den Standort-Koordinaten und (Gemarkung I. , Flur ,
Flurstück ) während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 9/10, die Antragsgegnerin und die Beigeladene
tragen je 1/20 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen
Grundstücks I1. Straße in I2. . Durch Bescheid vom 15. Oktober 2004, der am 5.
November 2004 öffentlich bekannt gemacht und durch Bescheid vom 15. November
2004 ergänzt wurde, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen nach Durchführung
eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 3 c UVPG im vereinfachten Verfahren die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf
pitch-gesteuerten Windkraftanlagen vom Typ General Electric (früher: Enron) Wind
Energy 1.5 sl (Nennleistung 1500 kW, Nabenhöhe 96 m, Rotordurchmesser 77m) in I2. -
M. als Teil einer im Windeignungsbereich (Konzentrationszone) BOR 28 gelegenen
Windfarm mit insgesamt 9 Windkraftanlagen. Hinsichtlich der vier weiteren Anlagen, die
nicht von der Beigeladenen betrieben werden, darunter auch die dem Grundstück des
1
Antragstellers nächstgelegene Anlage, wurden bereits zuvor Baugenehmigungen erteilt.
Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren verschiedene
Nebenbestimmungen beigefügt, durch die der Beigeladenen insbesondere eine
schallreduzierte Betriebsweise während der Nachtzeit und der Einbau von
Abschalteinrichtungen zur Begrenzung der Beschattungsdauer - bezogen auf das
Grundstück des Antragstellers auf 8 Minuten/Jahr (worst case) bzw. 2 Minuten/Jahr
(real) - aufgegeben wurde. Am 9. November 2004 ordnete die Antragsgegnerin,
nachdem Anwohner Widerspruch erhoben hatten, auf Antrag der Beigeladenen die
sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides hinsichtlich der Windkraftanlagen
1 und 3 bis 5 an; am 15. November 2004 folgte die Anordnung der sofortigen
Vollziehung hinsichtlich der Anlage 2.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung
seines mit Schreiben vom 24. November 2004 erhobenen Widerspruchs ab.
2
II. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
3
unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs vom 24. November 2004 gegen den Genehmigungsbescheid der
Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2004, ergänzt durch Bescheid vom 15. November
2004, zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit fünf Windkraftanlagen
wiederherzustellen,
4
hat teilweise Erfolg.
5
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung
abgelehnt, die im Verfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil die angefochtene
Genehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen den Antragsteller
schützende Rechte verstoße und dessen Widerspruch deshalb voraussichtlich keinen
Erfolg haben werde.
6
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, stellt diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage.
7
Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach
Auffassung des Senats offen. Allerdings lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die
Genehmigung offensichtlich gegen Vorschriften verstößt, auf deren Verletzung der
Antragsteller sich berufen kann. Die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere
Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, soweit die angefochtene
Genehmigung den Betrieb der Anlage mit den Koordinaten und (auf Seite 3 des
Genehmigungsbescheids versehentlich als Standort Nr. 2, im Schattenwurf- und im
schalltechnischen Gutachten als WEA Nr. 4 bezeichnet) während der Nachtzeit betrifft.
Insoweit ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass der
Betrieb der Anlage Beeinträchtigungen verursacht, die dem Antragsteller nicht zumutbar
sind. Im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil
die Genehmigung ersichtlich jedenfalls keine materiellen Rechte des Antragstellers
verletzt.
8
Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. §
9
5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des
Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum 30. Juni 2005
geltenden Fassung) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist,
dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und
dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Die Rüge des Antragstellers, die Genehmigung sei zu Unrecht nach Nr. 1.6 Spalte 2 des
Anhangs der 4. BImSchV in einem Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG und
nicht nach Nr. 1.6 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV (jeweils in der bis zum 30. Juni
2005 geltenden Fassung) einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10
BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung und unter Einschluss einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden, ist berechtigt. Die Antragsgegnerin hat mit
Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 eingeräumt, dass sie nach Bekanntwerden der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 (- 4 C 9.03 -,
BVerwGE 121, 182), wonach das Vorliegen einer "Windfarm" und die nach Nr. 1.6 des
Anhangs zur 4. BImSchV in der damals geltenden Fassung maßgebliche Zahl von
sechs Windkraftanlagen unabhängig von der Zahl der Betreiber zu bestimmen ist, das
Erfordernis eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erkannt, aber mit Blick auf den
bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstand nicht beachtet hat. Dieser objektive
Rechtsfehler allein verhilft der Beschwerde aber nicht ohne weiteres zum Erfolg. Denn
der Antragsteller kann sich als Nachbar des genehmigten Vorhabens nur auf die
Verletzung nachbarschützender, d.h. zumindest auch seinem Schutz zu dienen
bestimmter Rechtsvorschriften berufen.
10
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313.
11
Die Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass § 10 BImSchG und §
3 UVPG keine nachbarschützenden Vorschriften sind,
12
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -,
13
oder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie
14
- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
Gerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff. -,
15
der bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine
gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von
Entscheidungen durch "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht, eine
europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist,
16
so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436;
kritisch Lecheler, ZNER 2005, 127 (130 f.),
17
muss indessen einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
18
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, vom 27. April 2005 -
10 B 355/05 - und vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -.
19
Entsprechendes gilt für die damit in Zusammenhang stehende weitere Frage, ob unter
Berücksichtigung der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des
Anhangs zur 4. BImSchV
20
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und
zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) -
21
ein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. Nach
derzeit geltendem Recht ist über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer
Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich in einem
Verfahren nach § 19 BImSchG - also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - zu entscheiden,
es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren
mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c
der 4. BImSchV).
22
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Genehmigung nicht offensichtlich
rechtmäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass die
Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht zum überwiegenden Teil, nämlich
hinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3 und 5 sowie des Betriebs der Anlage 4 während der Zeit
von 6 Uhr bis 22 Uhr, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
23
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG)
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die
Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG
durch die Windkraftanlage Nr. 4 ist in Würdigung des Beschwerdevorbringens des
Antragstellers während der Nachtzeit möglich.
24
Dabei sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen
ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an
die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind.
25
Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999
- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom 26. April 2002, - 10 B 43/02 -,
NWVBl. 2003, 29 f., Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131,
1132, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, m.w.N.,
Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B
753/03 -, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -.
26
Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert beim
Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen
Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Mit Blick auf die Probleme einer
messtechnischen Überwachung von Windkraftanlagen bedarf es hierzu einer Prognose,
die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Zur Ermittlung des für die
Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer Referenzmessung an
27
einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von in der
Regel 2 dB(A) zu erhöhen, insbesondere um etwaigen herstellungsbedingten
Serienstreuungen Rechnung zu tragen. Ein Verzicht auf einen solchen
Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse
über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen
einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder
gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist schließlich Grundlage für
eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die
ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O., Beschluss vom
2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, NuR 2004, 252.
28
Diesen Anforderungen genügt das der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende
schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. und I3. vom 15. September 2004 nur
mit Einschränkungen. Das Gutachten prognostiziert für die beiden auf dem Grundstück
des Antragstellers gelegenen Immissionspunkte Werte, die exakt dem Grenzwert von 45
dB(A) entsprechen. Ausgehend von zunächst nach dem alternativen
Berechnungsverfahren nach Punkt 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 berechneten Werten von
43,8 (IP 4) und 43,6 (IP 6) (vgl. Seite 14 des Gutachtens = Beiakte Heft 3, Blatt 340) und
einer Gesamtmessunsicherheit von - bezogen auf die streitbefangenen Anlagen - 1,98
dB(A) (vgl. Seite 17 des Gutachtens = Beiakte Heft 3, Blatt 343) berücksichtigt der
Gutachter einen Sicherheitszuschlag von (nur) 1,5 dB (A) für den IP 4 und 1,4 dB(A) für
den IP 6. Der sich hieraus für den IP 4 ergebende Wert von 45,3 dB(A) wird sodann auf
45 dB(A) abgerundet. Die so erfolgte Ermittlung der Lärmimmissionen ist Zweifeln
ausgesetzt, die sich in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nicht ausräumen lassen.
29
Der Überprüfung bedarf zunächst die Berücksichtigung geringerer als der nach der oben
genannten Rechtsprechung in der Regel anzusetzenden Sicherheitszuschläge.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lässt sich dies nicht damit
rechtfertigen, dass hinsichtlich der genehmigten Windenergieanlagen bereits mehrere
Messdaten vorliegen. Dieser Ansatz findet sich im Übrigen auch in dem
schalltechnischen Gutachten nicht. Nach dessen Inhalt lag dem Gutachter nur eine
Referenzvermessung des betreffenden Anlagentyps vor. Dass diese
Referenzvermessung bei vier unterschiedlichen Betriebszuständen erfolgt ist, sagt
nichts über etwaige Serienstreuungen bei typgleichen Anlagen desselben Herstellers
aus, zu deren Berücksichtigung die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags gerade
dient. Die Berücksichtigung reduzierter Sicherheitszuschläge in dem Gutachten beruht
vielmehr auf der Annahme, dass sich bei Errichtung und Betrieb mehrerer
Windkraftanlagen statistische Abhängigkeiten ergeben, die in die Prognose
einzubeziehen sind (vgl. Seite 19 des Gutachtens = Beiakte Heft 3, Blatt 344 f.). Dieser
Ansatz mag zwar für sich genommen nachvollziehbar sein. Ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang deswegen geringere Sicherheitszuschläge ausreichen, bedarf aber
zumindest näherer Erläuterung und Prüfung. Dabei ist zum Einen zu klären, ob und
unter welchen Voraussetzungen die hier zur Anwendung gelangte Berechnungsformel
den Anforderungen an eine "auf der sicheren Seite" liegende Prognose genügt. Zum
Anderen ist erläuterungsbedürftig, auf welchen - aus dem Gutachten allein nicht
ersichtlichen - Prämissen die Prognose im Einzelnen beruht. Diese Fragen sind im
vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
30
Darüber hinaus begründet auch die Anwendung mathematischer Rundungsregeln auf
die rechnerisch ermittelten, den oben genannten nächtlichen Richtwert übersteigenden
Immissionswerte Bedenken gegen die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende
Prognose, dass die Immissionsrichtwerte bei der genehmigten Betriebsweise auch
nachts mit ausreichender Sicherheit eingehalten werden. Denn durch eine Rundung
wird der - hier ohnehin schon reduzierte - Sicherheitszuschlag nochmals um bis zu 0,4
dB(A) verringert. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten erklärt sich im Übrigen die
in den Bescheid aufgenommene Nebenbestimmung IV. 4.6, nach der "unmittelbar nach
Inbetriebnahme" die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit von 45
dB(A) durch eine Messung eines anerkannten Sachverständigen am IP 13 (E. C. )
nachzuweisen ist. Eine solche Messung ist indessen bislang nicht erfolgt, obwohl die
Anlagen bereits im Februar 2005 in Betrieb genommen worden sind. Es kommt daher
nicht darauf an, ob und inwieweit diese Nachmessung Rückschlüsse auf die
tatsächliche Belastung an den hier in Rede stehenden Immissionsorten IP 4 und IP 6
zulässt.
31
Die vorstehend aufgezeigten Bedenken betreffen allerdings nur die Windkraftanlage 4,
also diejenige Anlage der durch den angefochtenen Bescheid genehmigten Windfarm,
die dem Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegen ist. Diese Anlage
verursacht als Teilquelle Lärmimmissionen von 36,9 (IP 4) bzw. 38,1 dB(A) (IP 6) (vgl.
Beiakte Heft 3, Blatt 354); ihr Entfallen würde voraussichtlich sicherstellen, dass die
Gesamtbelastung einschließlich der in einem bauaufsichtlichen Verfahren genehmigten,
dem Grundstück des Antragstellers tatsächlich nächstgelegenen und lautesten Anlage
des Betreibers F. D. , die mit Immissionswerten von 42,1 bzw. 41,2 dB(A) in die
Prognose eingegangen ist, den Richtwert von 45 dB(A) nicht überschreitet. Schon die
wiederum etwas weiter entfernte Anlage 5 , die als Teilquelle nur mit 31,4 bzw. 32,2
dB(A) in die Prognose eingegangen ist, ist für die mögliche Überschreitung des
Richtwertes ersichtlich nicht ursächlich. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das
Vorbringen des Antragstellers zu einer etwaigen Tonhaltigkeit der
Geräuschimmissionen und der Erforderlichkeit weiterer Zuschläge nicht an. Im Übrigen
ist der höchstzulässige und dem Gutachten zugrunde gelegte Schalleistungspegel von
98,6 dB(A) für die Anlagen 1, 3 und 4 bzw. 100 dB(A) für die Anlagen 2 und 5, jeweils
inklusive Ton- und Impulshaltigkeitszuschlägen, in der Bedingung III. 2. der
Genehmigung festgeschrieben worden.
32
Dass das schalltechnische Gutachten im Übrigen auf fehlerhaften Grundlagen beruht
oder die Prognose der Lärmimmissionen unzutreffend sein könnte, ist in Würdigung des
Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.
33
Unzumutbare Beeinträchtigungen gehen von den streitbefangenen Windkraftanlagen
auch nicht wegen des von diesen verursachten Schattenwurfs aus. Allerdings belegt die
Schattenwurfprognose des Planungsbüros T. vom 18. August 2004, dass die worst-
case-Werte für die Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (maximale jährliche
Gesamtbelastung) bzw. 30 Minuten/Tag (maximale tägliche Belastung),
34
vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 -, Beschluss vom
27. Juni 2005 - 7 A 707/04 -; OVG Nieders., Beschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/02
-, NuR 2005, 262,
35
am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt E) ohne Abschaltung deutlich
überschritten werden. Das Gutachten weist insoweit einen worst-case-Wert von 95,14
36
Stunden/Jahr aus, der sich aus 29,52 Stunden/Jahr in Bezug auf die vier
baugenehmigten, hier nicht in Rede stehenden Anlagen und 65,42 Stunden/Jahr in
Bezug auf die fünf Anlagen der Beigeladenen zusammensetzt (vgl. Beiakte Heft 4, Blatt
624 ff, 657 und 678). Dabei entfallen 32,42 Stunden/Jahr allein auf die Anlage 4. Unter
Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in IV. 4.7 bis 4.10 des
Genehmigungsbescheides vom 15. Oktober 2004, die die Beschattungsdauer generell
für alle Immissionspunkte auf 30 Minuten/Tag sowie speziell für das Grundstück des
Antragstellers auf 8 Minuten/Jahr begrenzen und die Ausrüstung der Anlagen mit einer
Abschaltautomatik vorschreiben, liegen aber keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Antragsteller durch den periodischen Schattenwurf der Anlagenrotoren
schädlichen optischen Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG oder gar
gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist. Die grundsätzlichen Bedenken des
Antragstellers gegen die Wirksamkeit einer derartigen Nebenbestimmung teilt der Senat
aufgrund seines gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht. Nach den gutachtlichen
Ausführungen des Planungsbüros T. entspricht die Ausstattung von Windkraftanlagen
mit einer für definierte Aufpunkte zu programmierenden automatischen
Schattenabschaltung dem Stand der Technik (Seite 59 des Gutachtens = Beiakte Heft 4,
Blatt 678). Der vom Antragsteller angeführten Gefahr etwaiger Manipulationen wirken
die Nebenbestimmungen IV. 4.9 und 4.10 des Genehmigungsbescheides entgegen,
wonach die von der Abschaltautomatik ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und
Abschaltzeit zu registrieren und drei Jahre aufzubewahren sind. Ferner ist vor
Inbetriebnahme der Abschaltautomatik eine Erklärung dazu vorzulegen, wie die
Abschaltung bei Schattenwurf, bezogen auf den jeweiligen Immissionsaufpunkt
maschinentechnisch gesteuert wird. Eine Kontrolle der grundsätzlichen
Funktionsfähigkeit der Vorrichtung und ihrer dauerhaft ordnungsgemäßen Funktion ist
damit möglich. Dass und wie der Anlagenbetreiber gleichwohl Manipulationen
vornehmen kann, ist angesichts dessen nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch
nicht nachvollziehbar dargelegt.
Dies zugrunde gelegt fällt die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten der
Beigeladenen aus. Deren wirtschaftliches Interesse, von der Genehmigung weiterhin
Gebrauch zu machen, ist von erheblichem Gewicht; demgegenüber ist dem
Antragsteller zuzumuten, den Betrieb der Anlage Nr. 4 während der Tagzeit sowie der
anderen vier hier in Rede stehenden Windkraftanlagen vorläufig während der Dauer des
Rechtsbehelfsverfahrens hinzunehmen, da ihm dadurch offensichtlich jedenfalls keine
materiell-rechtlichen Nachteile drohen.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil
sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden
Kostenrisiko ausgesetzt hat.
38
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert
sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem
vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ
2004, 1327).
39
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
40