Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 11.02.2005

VG Frankfurt(oder ): verwaltungskosten, gemeinde, satzung, umlegung, wasser, bemessung der beiträge, aufschiebende wirkung, beitragssatz, ermessen, eigentümer

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 1266/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 156 Abs 2 AO, § 80 Abs 2 S 1
WasG BB, Art 3 Abs 1 GG, § 2
Abs 1 KAG BB, § 28 WVG
Umlegung von Verbandsbeiträgen - Festsetzung der in der
Umlage enthaltenen Verwaltungskosten
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2005
und die Folgejahre für den Verband "Schnelle Havel" eine Wasser- und
Bodenverbandsumlage von mehr als 92,08 € festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der vom Beklagten vertretenen
Gemeinde …. Diese ist Mitglied in den Wasser- und Bodenverbänden "Schnelle Havel"
und "Finowfließ", von denen sie zur Zahlung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung
herangezogen wird. Die Beiträge wurden im erstgenannten Verband in den Jahren 2004-
2008 durch Bescheide vom 30. bzw. 31. März des jeweiligen Jahres auf jeweils 8,00 €/ha
festgesetzt. Im Gebiet des Verbandes "Finowfließ" wurden die Beiträge für die Jahre
2004-2007 ebenfalls zu Beginn des jeweiligen Jahres (jeweils im Februar oder März)
abschließend festgesetzt und zwar nach einem Beitragssatz von jeweils 6,39 €/ha.
Erstmals am 28. Februar 2008 erging ein auf jenes Jahr bezogener
Vorausleistungsbescheid, der den Beitrag vorläufig nach demselben Beitragssatz wie in
den Vorjahren festsetzte.
Die Beiträge legt die Gemeinde auf der Grundlage der "Satzung der Gemeinde … über
die Erhebung der Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände
'Finowfließ' und 'Schnelle Havel'" vom 28. Oktober 2004, inzwischen geändert durch
Satzungen vom 13. Dezember 2007 und 17. Dezember 2008 u. a. auf die Eigentümer
der im Gemeindegebiet belegenen Grundstücke um. Die erstgenannte Satzung trat zum
1. Januar 2005 in Kraft. Zugleich setzte sie die bestehenden Satzungen mehrerer,
inzwischen in der Gemeinde … aufgegangener Gemeinden außer Kraft.
In der Satzung sind, je nachdem, im Gebiet welchen Wasser- und Bodenverbandes die
betroffenen Grundstücke liegen, unterschiedliche Umlagensätze vorgesehen. Dieser
betrug im Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel" seit dem Jahr 2005 0,17 €/Ar und
im Verband "Finowfließ" 0,08 €/Ar. Bei der Kalkulation dieser Umlagen waren in einem
ersten Schritt (Verwaltungs-)Kosten von 7,58 € pro Bescheid errechnet worden. Diese
Kosten waren mit der Zahl der Veranlagungsfälle im jeweiligen Verbandsgebiet
multipliziert und durch die darauf entfallende Fläche geteilt worden. Daraus ergab sich
für den Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel" bei einem Verbandsbeitrag von
0,08 €/Ar und einem Verwaltungskostenanteil von 0,087 €/Ar (7,58 € * 9008 Bescheide /
782.285,90 Ar) eine Umlage von insgesamt (aufgerundet) 0,17 €/Ar. Für die
Grundstücke im Gebiet des Verbandes "Finowfließ" belief sich die Umlage bei einem
Beitragssatz von 0,064 €/Ar und einem Verwaltungskostenanteil von 0,0184 €/Ar (7,58 €
* 1523 Bescheide : 626.419,27 Ar) abgerundet auf 0,08 €/Ar.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 setzte der Beklagte bezogen auf die sämtlich im
Gebiet des Verbandes "Schnelle Havel" belegenen Grundstücke des Klägers für die
Erhebungsjahre seit 2005 eine Umlage in Höhe von jährlich 195,67 € (1151 Ar * 0,17
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Erhebungsjahre seit 2005 eine Umlage in Höhe von jährlich 195,67 € (1151 Ar * 0,17
€/Ar) fest. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 9. August
2005 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 9. September 2005eine Teilanfechtungsklage erhoben, die sich der
.
Umlegung der Verwaltungskosten nach einem undifferenzierten Flächenmaßstab
verstoße gegen den Gleichheitssatz. Einerseits steige der Verwaltungsaufwand nicht
proportional zur Fläche; nach der Umlagensatzung habe eine zunehmende
Flächengröße aber zur Folge, dass große Grundstücke trotz gleichen Aufwandes mit
einem Vielfachen der Verwaltungskosten belastet würden. Außerdem würden innerhalb
der gleichen Gemeinde unterschiedliche Sätze für den Verwaltungsaufwand erhoben, je
nachdem, zu welchem Verband die Grundstücke gehörten.
Der Kläger beantragt,
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. August 2005 aufzuheben, soweit für das Jahr 2005 und
die Folgejahre für den Verband "Schnelle Havel" eine höhere Wasser- und
Bodenverbandsumlage als 92,08 € festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und hält insbesondere die Satzung vom 28.
Oktober 2004 in der Fassung ihrer Änderungssatzungen für eine formell und materiell
ausreichende Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die im vorliegenden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und
die im Verfahren 5 K 720/05 beigezogenen Unterlagen über die Satzungsaufstellung
sowie die Satzungen der Wasser- und Bodenverbände "Finowfließ" und "Schnelle Havel"
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage, die sich allein gegen die Festsetzung der in der Umlage enthaltenen
Verwaltungskosten richtet, die bei der Umlegung jener Verbandsbeiträge anfallen, die
von der Gemeinde selbst an den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ für die
Gewässerunterhaltung bezahlt worden sind, ist zulässig und begründet. Der Bescheid
des Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
August 2005 ist - soweit er angegriffen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Der angegriffene Abgabenbescheid findet keine Rechtsgrundlage in einer ortsrechtlichen
Satzung.
I. Als solche kommt zunächst nicht die "Satzung der Gemeinde … über die Erhebung der
Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände 'Finowfließ' und 'Schnelle
Havel'" vom 28. Oktober 2004, inzwischen geändert durch Satzungen vom 13.
Dezember 2007 und 17. Dezember 2008 in Betracht (im Folgenden: Umlagensatzung
2004).
Beanstandungen hinsichtlich der formellen Gültigkeit der Umlagensatzung 2004 werden
allerdings nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Umlagensatzung 2004
ist aber hinsichtlich einer für die Abgabenerhebung entscheidenden Bestimmung mit
höherrangigem Recht nicht vereinbar, deshalb aus materiellen Gründen zumindest
insoweit teilnichtig und kann daher nicht Grundlage der hier streitigen Abgabenerhebung
sein.
Maßstab der gerichtlichen Überprüfung der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Satzung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (BbgWG 2004). Die erst durch das Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 herbeigeführten
Gesetzesänderungen sind dementsprechend im vorliegenden Verfahren noch ohne
Bedeutung (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23.
November 2004 - 2 A 269/04 –, Juris).
Nach (dem insoweit unverändert gebliebenen) § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG 2004 bestimmt
sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem
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sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem
Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind.
Gemäß Abs. 2 Satz 1 derselben Vorschrift konnten die Gemeinden die von ihnen an die
Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der
Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1
Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12-16 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) fanden Anwendung (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG).
Der hiernach anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 KAG zufolge bedurfte (und bedarf)
es für die Erhebung von Abgaben einer ortsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Form
einer Satzung. Die Abgabensatzung muss Angaben über den Kreis der
Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den
Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit enthalten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Solche Angaben sind in der Umlagensatzung 2004 zwar vorhanden, jedoch hinsichtlich
der im vorliegenden Verfahren maßgebenden Regelung des § 5 lit. b) über den Satz, mit
dem die von der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel"
gezahlten Beiträge auf die Abgabenschuldner umgelegt werden, nichtig.
1. Insoweit spricht nach Auffassung der Kammer derzeit bereits deshalb vieles für die
Nichtigkeit der Satzungsbestimmung über den Umlagensatz, weil der ihr zugrunde
gelegte Abgabensatz, mit dem die Gemeinde … selbst zu Beiträgen an die
Gewässerunterhaltungsverbände veranlagt worden ist, unverändert in die Kalkulation
des Umlagensatzes eingegangen ist. Das erscheint deswegen zweifelhaft, weil dieser
Abgabensatz auf Beitragsbescheide zurückgeht, die letztlich keine Festsetzung auf der
Basis bereits erbrachter Leistungen enthalten. Die Festsetzung ist vielmehr jeweils zum
Ende des ersten Quartals des jeweiligen Jahres erfolgt, also auf der Grundlage von
Prognosen im Haushaltsplan . Die Kammer hat eine solche Vorgehensweise in mehreren
Beschlüssen im Eilrechtsschutz nicht für zulässig gehalten und deshalb die
aufschiebende Wirkung gegen die entsprechenden Leistungsbescheide eingelegter
Rechtsbehelfe angeordnet (vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 L 125/08). Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dagegen in einem Berufungsverfahren
entschieden, die Beitragserhebung der Gewässerunterhaltungsverbände erfolge
abschließend bereits zu Jahresbeginn, und zwar auf der Grundlage der aufgestellten
Haushaltspläne (Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, Juris).
Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beitragstatbestand sei sowohl
im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch die Höhe in § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz
(WVG) gesetzlich geregelt, und zwar in der Weise, dass der Beitragsanspruch des
Gewässerunterhaltungsverbandes mit der Aufstellung und Festsetzung des
Haushaltsplanes durch die Verbandsversammlung für das Beitragsjahr, also im Regelfall
am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des Beitragsjahres entstehe, hält die Kammer
diesen Begründungsansatz indes nicht für überzeugend.
a) Nach Auffassung der Kammer lässt sich die Antwort auf die Frage, ob der Beitrag
abschließend bereits zu Jahresbeginn für das Jahr festgesetzt werden darf, weil für die
Bestimmung der Beitragshöhe eine Kostenveranschlagung im Haushaltsplan ausreicht,
nicht aus der vom Oberverwaltungsgericht zum Ausgangspunkt der Auslegung
gemachten Norm des § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG gewinnen. Nach dieser Vorschrift bemisst
sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie
von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich
nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden
nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes
reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 30 Abs. 1 Satz 2 WVG).
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Satzung für bestimmte Maßnahmen die
Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich
entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden
Beitragsmaßstab festlegen.
aa) In Brandenburg erfolgt die Beitragserhebung jedoch gerade nicht in Anwendung des
in § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG normierten Vorteilsprinzips, sondern gemäß § 30 Abs. 2 WVG
nach einem allgemein abweichenden Beitragsmaßstab. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn ein Beitragsmaßstab sich nicht an den den einzelnen Verbandsmitgliedern
zuzuordnenden Vorteilen und Kosten der Gewässerunterhaltung, sondern an dem so
genannten undifferenzierten Flächenmaßstab orientiert (Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 30. Januar 2004 - 13 ME 337/03 -, Juris Rn. 4; Rapsch,
Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 278).
So ist es nach der bereits zitierten Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG in
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So ist es nach der bereits zitierten Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG in
Brandenburg.
bb) An der fehlenden Einschlägigkeit von § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG für die Beantwortung
der Frage, ob ein Verbandsbeitrag abschließend bereits zu Beginn des Jahres festgesetzt
werden kann, ändert sich auch nichts, wenn der in § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG normierte
undifferenzierte Flächenmaßstab nicht als abweichender Beitragsmaßstab im Sinne von
§ 30 Abs. 2 WVG, sondern als ein - trotz aller Pauschalierung - noch immer vorhandener
Vorteilsmaßstab im Sinne des Abs. 1 Satz 1 derselben Vorschrift verstanden wird.
Die Bestimmung befasst sich nämlich, wie schon die amtliche Normüberschrift
("Maßstab für Verbandsbeiträge"), jedoch auch der bereits zitierte Norminhalt
verdeutlichen, mit dem Beitragsmaßstab (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. August 2006
- 6 C 2.06 -, Juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2004, a. a.
O.; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wasserverbandsgesetz, BT-Drucks.
11/6764, Seite 29) und nicht dem Beitragssatz, dem Entstehungszeitpunkt der
Verbandsbeiträge oder dem Verfahren, mit dem die Beiträge festgesetzt werden; sie
lässt schließlich anhand der getroffenen Regelung auch keine diesbezüglichen
Rückschlüsse zu.
Der Beitragsmaßstab ist der Verteilungsschlüssel, nach dem mittels einer Multiplikation
mit dem Beitragssatz die den einzelnen Abgabenschuldner treffende Beitragsschuld
errechnet wird (vgl. zu möglichen Anknüpfungspunkten für einen zulässigen
Beitragsmaßstab bei § 28 WVG: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 -,
juris Rn. 12). Die absoluten Gesamtkosten eines beitragspflichtigen Vorhabens, der
Zeitpunkt, zu dem der Beitrag entstehen soll und die Frage, wann er festgesetzt wird,
spielen danach beim Beitragsmaßstab keine Rolle (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.
Juni 2005 a. a. O.).
b) Aber selbst wenn § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG entgegen der oben vertretenen Auffassung
in Brandenburg und zudem nicht lediglich hinsichtlich des Beitragsmaßstabes, sondern
darüber hinaus auch für den Beitragssatz oder den Entstehungszeitpunkt bzw. die
Fälligkeit des Beitrages für einschlägig gehalten wird, so lässt die Vorschrift nach
Auffassung der Kammer die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung
nicht zu.
Soweit das Oberverwaltungsgericht aus der gesetzlich eingeräumten Befugnis zu einer
für die Festlegung des Beitragsmaßstabes ausreichenden "annähernden" Ermittlung der
Kosten darauf schließt, Bemessungsgrundlage für den Beitrag selbst seien die
"voraussichtlichen" Kosten, dürfte dieses Verständnis im Wortlaut der Vorschrift keine
Grundlage finden. Das Gesetz ermöglicht den Verbänden in den Fällen des § 30 Abs. 1
WVG bei der Bestimmung des Beitragsmaßstabes lediglich eine annähernde Ermittlung
der Kosten und trifft mithin an dieser Stelle schon keine Aussage darüber, welche Kosten
in die Maßstabsregelung eingehen, erst recht nicht darüber, ob voraussichtliche oder
feststehende Kosten durch Beiträge erhoben werden.
c) Anders als das Oberverwaltungsgericht neigt die Kammer auch nicht zu der
Auffassung, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG wenig Sinn ergäbe, wenn der Gesetzgeber als
Bemessungsgrundlage für den Beitrag die tatsächlichen Kosten gemeint hätte.
Nach dem im Wortlaut bereits zitierten Norminhalt bemisst sich der Beitrag nach dem
Vorteil, der mit der Verbandstätigkeit verbunden ist sowie den Kosten, die mit der
Leistungserbringung verbunden sind, wobei eine annähernde Ermittlung der Vorteile und
Kosten ausreicht. Damit ist nach Auffassung der Kammer im Ausgangspunkt das auf §
30 Abs. 1 WVG bezogene Verständnis des Gesetzgebers verbunden, dass durch eine
Maßnahme des Verbandes einzelnen Verbandsmitgliedern und Nutznießern Vorteile
zufließen, bei denen die Vorteilhaftigkeit näherungsweise ebenso bestimmbar ist, wie die
Kosten ihrer Verschaffung (vgl. beispielsweise zu insoweit in Betracht kommenden
Fallgruppen den zitierten Beschluss des BVerwG vom 27. Juni 2005, a.a.O. Rn. 12).
Diesen Sinn behält die Vorschrift aber völlig unabhängig von der Frage, ob mit dem
Beitrag voraussichtliche oder feststehende Kosten umgelegt werden. Die in § 30 Abs. 1
Satz 2 WVG vorgesehene Befugnis, für die Festlegung des Beitragsmaßstabes auch eine
annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreichen zu lassen, soll nach den
Gesetzgebungsmaterialien eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen (vgl.
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 11/6764, Seite 29),
berührt aber den dargelegten Sinn der gesetzlichen Regelung über den
Beitragsmaßstab nicht.
d) Ob die Kammer sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aus den
soeben dargestellten Gründen divergierend entgegen stellt oder sich ihr aus anderen
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soeben dargestellten Gründen divergierend entgegen stellt oder sich ihr aus anderen
Gründen (im Ergebnis) anschließen wird, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben;
dies schon deshalb, weil selbst dann, wenn das nicht der Fall sein sollte, der Klage nicht
allein aus diesem Grund stattzugeben, sondern aufzuklären wäre, ob der
Beitragsbescheid nicht nur hinsichtlich seines verfrühten Leistungsgebots, sondern auch
hinsichtlich der Beitragsfestsetzung, also auf der Grundlage der inzwischen
feststehenden beitragsfähigen Ausgaben, rechtswidrig war und deshalb nicht zur
Grundlage der Umlagenkalkulation gemacht werden durfte.
2. Die Umlagensatzung 2004 ist jedenfalls hinsichtlich des in § 5 lit. b) geregelten
Abgabensatzes nichtig. Bestandteil der diesbezüglichen Regelung ist außer der (bereits
angesprochenen) Problematik der Übernahme der Abgabensätze, mit denen die
Gemeinde … selbst von den Wasser- und Bodenverbänden zu Beiträgen herangezogen
worden ist, auch die Umlage der Verwaltungskosten. Diese werden durch den in der
Satzung festgelegten Abgabensatz in einer mit Verfassungsrecht nicht zu
vereinbarenden Weise auf die Abgabenschuldner umgelegt.
a) So waren bei der Kalkulation des Abgabensatzes in einem ersten Schritt Kosten von
7,58 € pro Bescheid errechnet worden. Diese Kosten waren sodann mit der Zahl der
Veranlagungsfälle im jeweiligen Verbandsgebiet multipliziert und durch die darauf
entfallende Fläche geteilt worden. Daraus ergab sich für die Grundstücke im Bereich des
Wasser- und Bodenverbandes "Schnelle Havel" bei einem Verbandsbeitrag von 0,08 €/Ar
und einem Verwaltungskostenanteil von 0,087 €/Ar (7,58 € * 9008 Bescheide /
782.285,90 Ar) eine Umlage von insgesamt (aufgerundet) 0,17 €/Ar. Für die
Grundstücke im Gebiet des Verbandes "Finowfließ" belief sich die Umlage bei einem
Beitragssatz von 0,064 €/Ar und einem Verwaltungskostenanteil von 0,0184 €/Ar (7,58 €
* 1523 Bescheide / 626.419,27 Ar) abgerundet auf 0,08 €/Ar.
b) Ob aus dieser Vorgehensweise eine mit Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht zu
vereinbarende Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer in den beiden
Verbandsgebieten folgt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
Tatsache ist allerdings, dass sie dazu führt, dass für die Erstellung eines Bescheides ein
Grundstückseigentümer im Gebiet des Verbandes "Schnelle Havel" (bei einem
Verwaltungskostenanteil im Umlagensatz von aufgerundet 0,09 €/Ar) fast den 5fachen
Betrag zu zahlen hat, der (bei einem Verwaltungskostenanteil von ca. 0,0184 €/Ar) für
ein ebenso großes Grundstück im Verbandsgebiet "Finowfließ“ zu entrichten ist, obwohl
der Verwaltungsaufwand bei der Erstellung von Umlagenbescheiden für gleich große
Grundstücke in derselben Gemeinde abgesehen von Besonderheiten des Einzelfalles
offensichtlich identisch ist.
Überwiegendes spricht allerdings dafür, dass dies auf einem sachlich zu rechtfertigenden
Grund beruht. Denn mit der von der Gemeinde … bei der Kalkulation des Abgabensatzes
gewählten Vorgehensweise wird letztlich gewährleistet, dass bei der Umlegung der
Verbandsbeiträge auf die im Verbandsgebiet "Finowfließ" befindlichen 1523 Grundstücke
auch nur der für die Erstellung ebendieser Bescheide anfallende Aufwand auf die
betroffenen Grundstückseigentümer umgelegt wird und nicht anteilig noch zusätzlich ein
Aufwand, der bei der Umlegung der an den Verband "Schnelle Havel" gezahlten Beiträge
anfällt; wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat,
wäre genau dies die Folge, wenn die Verwaltungskosten ausschließlich nach der
Grundstücksgröße verteilt würden, weil sich in dem letztgenannten Verbandsgebiet der
zahlenmäßig weitaus überwiegende Teil der Grundstücke bei einer wesentlich geringeren
Durchschnittsfläche befindet. So wie die Umlage der Beiträge verbandsbezogen in
unterschiedlicher Höhe vorgenommen wird, hat wohl auch die Umlage der
Verwaltungskosten, die einen unselbstständigen Annex zur Beitragsumlage darstellt,
verbandsbezogen zu erfolgen und kann deshalb je nach Verbandszugehörigkeit des
betroffenen Grundstücks zur Erhebung von Verwaltungskosten in unterschiedlicher Höhe
führen. Dies findet seinen rechtfertigenden Grund darin, dass die Beitragsumlage in dem
Gebiet des einen Verbandes (aufgrund verschiedener örtlicher Verhältnisse wie etwa
einer größeren Anzahl von Grundstücken) höhere Kosten verursacht als die Umlage des
Beitrags in dem Gebiet des anderen Verbandes.
Letztlich kann das aber auf sich beruhen.
c) Vorliegend beanstandet der Kläger nämlich jedenfalls zu Recht, dass die Umlegung
der Verwaltungskosten in der satzungsmäßig vorgesehenen Weise nicht mit
Verfassungsrecht zu vereinbaren ist.
Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Erhebung von Verwaltungskosten
einerseits am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, andererseits an Art. 3 Abs. 1 GG zu
messen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bezogen auf
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messen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bezogen auf
eine dort zur Überprüfung stehende Verwaltungsgebühr ausgeführt (BVerwG, Urteil vom
13. April 2005 - 6 C 5.04 -, juris Rn. 16 f., 19):
"Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn
sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen
Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE
108, 1 <19>). Bei der Bemessung von Gebühren verfügt der Gesetz- und
Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum. Verfolgt die
Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der
Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden (vgl. Beschluss vom 30. April
2003, a.a.O. S. 127). Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung darf daher nicht
überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei
denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maß
vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der
Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl
der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden
können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April
2003, a.a.O. S. 141).
...
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen
Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitssatz auch insoweit eine
Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist.
Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur,
dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige
(Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1
GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu
vereinbaren (vgl.; Beschluss vom 30. April 2003, a. a. O. S. 146; Urteil vom 25. Juli 2001 -
BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <46> m.w.N.)."
Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer für die Verwaltungskosten, die bei der
Umlegung der Beiträge an die Gewässerunterhaltungsverbände entstehen. Ebenso wie
bei Verwaltungsgebühren, jedoch im Unterschied zu Benutzungsgebühren, sind die
Verwaltungskosten nämlich einer einzelnen - wenngleich nicht auf Antrag erfolgenden -
Amtshandlung zuzuordnen, hier der Vorbereitung und Erstellung des
Umlagenbescheides. Die sonstige, den Abgabenschuldner bevorteilende
Verwaltungstätigkeit findet gerade außerhalb der Gemeinde und zu anderen Zwecken,
nämlich im Verband statt und wird durch die Beiträge und deren Umlegung abgegolten.
Mit den angeführten Grundsätzen ist die durch die Umlagensatzung 2004 vorgegebene
Umlegung der Verwaltungskosten nicht vereinbar.
Obwohl das Verhältnis zwischen dem auf die Umlegung der Beiträge entfallenden Anteil
am Umlagesatz (0,08 €/Ar) zu dem Verwaltungskostenanteil (0,087 €/Ar, aufgerundet
sogar 0,09 €/Ar) in dem im Verbandsgebiet "Schnelle Havel" gelegenen Gebiet der
Gemeinde … ungewöhnlich ungünstig ist, wie die Kammer aus anderen Verfahren weiß,
sieht sie keine Veranlassung, die vom Beklagten für jeden Veranlagungsfall errechneten
durchschnittlichen Verwaltungskosten von 7,58 € zu hinterfragen. Substantiierte
Beanstandungen sind insoweit nicht vorgebracht worden und ergeben sich auch nicht
aus der in sich schlüssigen Kalkulation der Gemeinde. Hinzuweisen ist aber darauf, dass
die in den Abgabensatz eingegangenen Verwaltungsgemeinkosten jedenfalls nach
neuerer Rechtslage möglicherweise nicht mehr ansatzfähig sein könnten. Nach dem
Willen des Gesetzgebers sollen allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung, die
auch ohne die Umlage der Verbandsbeiträge entstanden wären, keinen
erstattungsfähigen Verwaltungsaufwand bilden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf
der Landesregierung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-
Drucks. 4/5052 zu Nr. 88 (§ 80)).
Dessen ungeachtet hat die Kalkulation des Umlagensatzes in der Umlagensatzung
unter den in der Gemeinde … vorkommenden Verhältnissen Konsequenzen, die weder
mit Art. 3 GG noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren sind.
Auch in Anbetracht des eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfangs wird damit
einerseits das nach den oben gemachten Ausführungen zu beachtende Gebot verletzt,
unter den Gebührenschuldnern eine (Belastungs-)Gleichheit herzustellen. Werden
beispielsweise zwei (in Brandenburg übliche) Grundstücke verglichen, von denen eines
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beispielsweise zwei (in Brandenburg übliche) Grundstücke verglichen, von denen eines
ein 1000 m² (also 10 Ar) großes Einfamilienhausgrundstück und das andere ein 100 ha
(also 10.000 Ar) großes forstwirtschaftlich genutztes Grundstück ist, so beträgt bei dem
Einfamilienhausgrundstück im Verbandsgebiet „Schnelle Havel“ der
Verwaltungskostenanteil 0,90 € (10 Ar * 0,09 €/Ar) und erreicht damit lediglich ca. 12 %
der vom Beklagten errechneten durchschnittlichen Verwaltungskosten eines Bescheides
von 7,58 €, während er bei dem 100 ha großen Waldgrundstück 900,00 € (10.000 Ar *
0,09 €/Ar) beträgt und damit ungefähr dem 120fachen der durchschnittlichen
Verwaltungskosten eines Bescheides entspricht. Die in den gewählten Beispielen
festzustellende Vertausendfachung des Verwaltungskostenanteils für die Erstellung
eines Bescheides ist ersichtlich nicht in einem diesem Ausmaß entsprechenden oder
dem auch nur nahe kommenden unterschiedlichen Verwaltungsaufwand begründet. Die
Richtigkeit eines (durchschnittlichen) Verwaltungskostenbetrages von 7,58 € pro
Veranlagungsfall an dieser Stelle als zutreffend unterstellt, spricht nämlich alles dafür,
dass die tatsächlich anfallenden Kosten sich davon nicht sehr wesentlich unterscheiden
und dabei insbesondere nicht proportional mit der Größe des jeweiligen Grundstücks
ansteigen (so bereits Oberverwaltungsgericht Berlin, Brandenburg, Urteil vom 12.
November 2006 - 9 B 13.05 -, juris Rn. 19). Denn die Flächenerfassung erfolgt ersichtlich
computerunterstützt, so dass ein sich in erhöhten Kosten niederschlagender
Verwaltungsaufwand wohl überhaupt nur dann auftreten dürfte, wenn Zuschreibungen zu
und Abschreibungen von den heranzuziehenden Grundflächen stattfinden. Insoweit
erscheint es zwar durchaus nicht unwahrscheinlich, dass auf einem großen land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Grundstück durch Verkäufe oder Zuerwerbsvorgänge
häufiger Veränderungen stattfinden als bei Einfamilienhausgrundstücken. Jedoch ist es
fernliegend anzunehmen, dass solche Änderungen einen Umfang und eine Häufigkeit
annehmen, die sich in einer - noch dazu jährlich wiederkehrenden - Vertausendfachung
des Verwaltungsaufwandes niederschlagen. Gegenteiliges wird auch vom Beklagten
nicht ernsthaft vertreten.
Zugleich wird bei den Eigentümern besonders großer Grundstücke durch die von der
Gemeinde … beschlossene Satzungsbestimmung des § 5 lit. b) Umlagensatzung 2004
ein grobes Missverhältnis zwischen der Verwaltungskostenumlage und dem damit
verbundenen Zweck - der Refinanzierung der bei der Umlage der Verbandsbeiträge
anfallenden Kosten - hergestellt. Ist nämlich davon auszugehen, dass auch bei dem
beispielhaft angeführten 100 ha großen Waldgrundstück der bei der Umlegung der
Verbandsbeiträge anfallende Verwaltungsaufwand den von der Gemeinde errechneten
Durchschnittsbetrag pro Veranlagungsfall in Höhe von 7,58 € nicht sehr wesentlich
übersteigt, so sind gerade keine tatsächlichen Gründe vorgetragen oder ersichtlich,
warum er mit 900 € veranschlagt werden darf.
Das nach den vorstehenden Ausführungen nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte
Ungleichgewicht in der Kostenbelastung der Eigentümer großer und kleiner Grundstücke
und das grobe Missverhältnis zwischen der Verwaltungskostenumlage und dem damit
verbundenen Zweck bei großen Grundstücken kann schließlich angesichts des jeweils
erreichten Ausmaßes nicht mit Erwägungen der Praktikabilität oder Wirtschaftlichkeit
oder einem Hinweis auf eine zulässige Pauschalierung oder anderweitig als angemessen
begründet werden. Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg in dem zitierten Urteil vom 22. November 2006 (a. a. O. RdNr. 19) bereits
entschieden, dass der Verwaltungsaufwand keine hinreichende sachliche Beziehung zum
Ausmaß der zu veranlagenden Fläche aufweist, weil er nicht proportional mit der zu
veranlagenden Fläche wächst. Die vom Oberverwaltungsgericht seinerzeit
angesprochene, jedoch offen gelassene Frage, ob damit Betroffene, in deren Eigentum
beachtliche Flächen stehen, überproportional und nicht mehr angemessen mit dem
Verwaltungsaufwand der Erhebung belastet werden, ist bei der Höhe der in …
umgelegten Verwaltungskosten im Verhältnis zur eigentlichen Umlage eindeutig zu
bejahen.
d) Das Verfahren ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 GG deshalb auszusetzen
und dem zuständigen Verfassungsgericht vorzulegen, weil die Gemeinde … durch § 80
Abs. 2 BbgWG 2004 verpflichtet war, die Verwaltungskosten in der nach den oben
gemachten Ausführungen mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbarenden Weise auf die
Grundstückseigentümer umzulegen und sich deshalb bereits die der Satzung zu Grunde
liegende Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig erweist. Entgegen der vom
Beklagten vertretenen Auffassung zwang § 80 Abs. 2 BbgWG 2004 nicht zum Erlass von
Satzungsbestimmungen, die unausweichlich zu diesem Ergebnis führten. In dieser
Vorschrift war, wie bereits zitiert, bestimmt, dass die Gemeinden die von ihnen an die
Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der
Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1
Satz 1, mithin dem Flächenmaßstab, auf die Grundstückseigentümer der
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Satz 1, mithin dem Flächenmaßstab, auf die Grundstückseigentümer der
grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen konnten.
Auf der Grundlage dieser Bestimmung konnte die Gemeinde dem nach Auffassung der
Kammer verfassungswidrigen Ergebnis auf mehrfache Weise entgegenwirken, so dass
von einer dahingehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht die Rede sein kann.
aa) Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass - sofern die Verbandsbeiträge und die
Verwaltungskosten überhaupt umgelegt werden - der Flächenmaßstab selbst durch das
Gesetz zwingend vorgegeben ist (so wohl auch zu § 7 KAG das bereits mehrfach zitierte
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006, a. a.
O. RdNr. 21, welches allenfalls "Verfeinerungen" des Flächenmaßstabs für zulässig hält;
ebenso VG Cottbus, Beschluss vom 13. März 2008 - 6 L 458/07 -, juris Rn. 24).
bb) Da die durch § 80 Abs. 2 BbgWG 2004 begründete Befugnis nach dem Wortlaut der
Vorschrift im Ermessen der Gemeinde stand, hätte jedoch jedenfalls die Möglichkeit
bestanden, zur Vermeidung der dargestellten Konsequenzen auf die Erhebung der
Verwaltungskosten zu verzichten und statt dessen andere Formen der Refinanzierung zu
wählen.
cc) Dem sich aus der Satzung der Gemeinde … ergebenden Ungleichgewicht in der
Belastung von Eigentümern kleiner und großer Grundstücke hätte ferner zunächst - und
zwar ohne Abkehr vom Flächenmaßstab - begegnet werden können, indem bei den
Ersteren satzungsmäßig von der Beitragsumlegung abgesehen worden wäre. Ziel der
seinerzeitigen Neufassung des § 80 Abs. 2 BbgWG 2004 war nämlich, den Gemeinden zu
gestatten, von der Umlagemöglichkeit nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen.
In den Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 80 BbgWG -
LT-Drucks. 3/6324) war hierzu ausgeführt worden, der mit der Veranlagung zu dieser
Abgabe bei den Gemeinden verbundene Verwaltungsaufwand stehe in der
überwiegenden Anzahl der Fälle in einem groben Missverhältnis zu den Einnahmen und
betrage zum Teil nur Centbeträge. Von der Umlage könne in solchen Fällen nunmehr
abgesehen werden, um Verwaltungskosten zu reduzieren. Die rechtliche Möglichkeit
hierzu war durch die Verweisung in §§ 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG, 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b.
KAG, 156 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gegeben, wonach die Festsetzung von
Steuern unterbleiben kann, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben
wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer
Verhältnis zu dem Betrag stehen. Insofern hätte die Gemeinde aufgrund einer
entsprechenden Satzungsbestimmung von einer Umlegung des Beitrags und der
Verwaltungskosten für die Eigentümer kleiner Grundstücke absehen können. Sofern die
betragsmäßige Grenze für eine Nichterhebung der Umlage angemessen festgesetzt
worden wäre, wäre dadurch keine anderweitige, gegen das Gleichbehandlungsgebot
verstoßende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Eigentümern etwas größerer bzw.
sehr großer Grundstücke begründet worden. Denn hierfür gab es mit dem in § 156 Abs.
2 AO ausgedrückten Rechtsgedanken einen sachlichen Grund.
Da mit einer solchen Maßnahme eine Vielzahl an Veranlagungsfällen bei kleinen
Grundstücken, regelmäßig also solchen innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile, fortgefallen wäre, wären zugleich insgesamt die Verwaltungskosten gesunken,
möglicherweise bezogen auf den einzelnen Veranlagungsfall aber auch gestiegen. Nicht
auszuschließen ist, dass schon damit ein Verhältnis hergestellt worden wäre, bei dem
die Umlegung der Verwaltungskosten nach dem Flächenmaßstab rechtlich bedenkenfrei
gewesen wäre.
Maßnahmen zur Beseitigung der Ungleichbehandlung von Eigentümern großer und
kleiner Grundstücke sowie des bei großen Grundstücken real vorkommenden groben
Missverhältnisses zwischen dem festgesetzten Verwaltungskostenanteil (in dem oben
angeführten Beispiel 900 €) und den üblicherweise nicht wesentlich überschrittenen
durchschnittlichen Verwaltungskosten von 7,58 € hätten ferner bei einer "Dämpfung" der
Kosten ansetzen können. Die Kammer hat jedenfalls keine Bedenken, wenn die
Gemeinde zu diesem Zweck die Verwaltungskosten nicht insgesamt, sondern lediglich
anteilig umgelegt hätte. Eine solche Vorgehensweise wäre ohne weiteres mit den
gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG vereinbar gewesen. Der
Flächenmaßstab wäre von vornherein nicht berührt gewesen, und die Gemeinde hätte
damit von einem ihr eingeräumten Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht. War ihr
nämlich durch das Gesetz die Möglichkeit gegeben, von der Erhebung eines
Verwaltungskostenanteils gänzlich abzusehen oder diesen - vorausgesetzt freilich, dass
die Verhältnisse in der Gemeinde (Höhe der Verwaltungskosten, Größenverhältnisse der
Grundstücke etc.) dies unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulassen -
vollständig umzulegen, war sie auch nicht gehindert, hiervon hinsichtlich eines
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vollständig umzulegen, war sie auch nicht gehindert, hiervon hinsichtlich eines
Teilbetrages abzusehen. Eine ähnlich wirkende Grenze ist inzwischen durch § 80 Abs. 2
Satz 2 BbgWG eingeführt worden, wonach die Verwaltungskosten zu kalkulieren sind und
15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen dürfen.
Ob die Gemeinde … zur Herstellung verfassungsmäßiger Zustände zu einer oder
mehrerer der angesprochenen oder zu anderen Maßnahmen gegriffen hätte, wäre dem
Ermessen des Satzungsgebers überlassen gewesen; fest steht jedenfalls, dass es
solche Möglichkeiten gegeben hat und deshalb § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG nicht zu der
von der Gemeinde beschlossenen Satzungsbestimmung des § 5 b) Umlagensatzung
2004 verpflichtet hat.
Ob das dem Satzungsgeber eingeräumte Ermessen auch die Befugnis eingeschlossen
hätte, die Höhe des Verwaltungskostenanteils durch eine Satzungsbestimmung bei
einem bestimmten Höchstbetrag zu kappen, um damit der festgestellten
Ungleichbehandlung der Eigentümer von großen und kleinen Grundstücken
entgegenzuwirken und zugleich einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungskostenanteil
bei besonders großen Grundstücken zu vermeiden oder ob hierin eine etwa unzulässige
Aufgabe des Flächenmaßstabes zu sehen sein könnte, bedarf daher keiner
Entscheidung.
3. Erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen die Festlegung des
Verwaltungskostenanteils innerhalb des § 5 lit. b) der Umlagensatzung 2004 als mit
höherrangigem Recht nicht vereinbar, so ist die genannte Bestimmung insgesamt
nichtig. Denn es ist dem satzungsgeberischen Ermessen überlassen, Verhältnisse
herzustellen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
4. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf im vorliegenden
Verfahren keiner Entscheidung, ob der in der Umlagensatzung 2004 normierte
Abgabentatbestand überhaupt zu einer Erhebung von Verwaltungskosten ermächtigt. In
§ 2 Umlagensatzung 2004 ist davon jedenfalls nicht die Rede; dort wird der
Umlagetatbestand damit umschrieben, dass die Gemeinde von den Eigentümern bzw.
Erbbauberechtigten der der Grundsteuer unterliegenden Grundstücke eine Umlage der
von ihr selbst zu leistenden Beiträge erhebt. Ob der Begriff der Umlage als Oberbegriff
zu verstehen ist, der auch ohne ausdrückliche Erwähnung als selbstverständlich
voraussetzt, dass damit die Verwaltungskosten umgelegt werden, erscheint zweifelhaft
(vgl. auch Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2005 - 5 K 10/04 -), ist im vorliegenden
Verfahren aber nicht abschließend zu beantworten.
II. Die Abgabenfestsetzung kann auch nicht auf eine der Umlagensatzung vom 28.
Oktober 2004 vorausgegangene Satzung gestützt werden. Denn gemäß § 7 Abs. 2 der
Umlagensatzung 2004 sind deren Vorgängersatzungen außer Kraft gesetzt worden.
Diese kommen seither nicht mehr als Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung in
Betracht. Regelt nämlich eine neue Abgabensatzung mit ihrem Inkrafttreten
ausdrücklich das Außerkrafttreten von Vorgängersatzungen, so ist dies im Zweifel dahin
zu verstehen, dass die außer Kraft gesetzten Satzungen auch dann keine Geltung mehr
beanspruchen sollen, wenn sich die neue Satzung - aus welchen Gründen auch immer -
als unwirksam erweisen sollte. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wogegen im vorliegenden
Verfahren Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich sind - die spätere Satzung
wirksam bekannt gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE -; Urteil vom 3. Dezember
2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO
zuzulassen, weil die Frage, ob § 80 Abs. 2 BbgWG in der von der Kammer
vorgenommenen Weise ausgelegt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat und -
obwohl es sich um inzwischen ausgelaufenes Recht handelt - in einer Vielzahl von Fällen
Bedeutung hat.
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