Urteil des KG Berlin vom 15.05.1991

KG Berlin: fristlose kündigung, aufsichtsrat, wichtiger grund, anhörung, nichtigkeit der kündigung, feststellung des sachverhaltes, treu und glauben, beginn der frist, neue tatsache

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 191/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 84 Abs 3 S 5 AktG, § 107 Abs 3
S 1 AktG, § 108 AktG, § 112
AktG, § 626 BGB
Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen
Kündigung eines Vorstandsmitglieds
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Juli 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer
2 des Landgerichts Berlin geändert:
Es wird festgestellt, dass der Dienstvertrag der Parteien vom 3./15. Mai 1991 nicht durch
die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2001 beendet worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des
Betrages abwenden, der aufgrund dieses Urteils vollstreckt werden kann, sofern nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils
beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Auf die tatsächlichen Feststellungen und Anträge im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet: Die innerhalb der Frist
des § 4 KSchG erhobene Klage sei unbegründet, da die Beklagte das Dienstverhältnis
wirksam gekündigt habe. Die unter Beteiligung der zuständigen Organe der Beklagten -
und zwar Kredit- und Arbeitsausschuss sowie Aufsichtsrat - ausgesprochene Kündigung
genüge den formellen Anforderungen; eine Anhörung des Klägers sei entgegen der
anders lautenden Regelung in § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages nicht erforderlich gewesen,
da es sich hierbei um eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts der
Beklagten handeln würde. Ein wichtiger Grund zur Kündigung sei in einem - vom Kläger
mit zu verantwortenden - nicht ausreichenden Risikomanagement der Beklagten zu
sehen; die vom Vorstand getroffenen Maßnahmen hätten ausweislich eines Berichts der
K. D. T. -Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: K.) vom 13. Juni
2001 und deren Jahresabschlussbericht für 2000 vom 13. Juli 2001 nicht den
gesetzlichen Anforderungen an ein Risikofrüherkennungssystem in Ansehung der §§ 91
Abs. 2 AktG, 25a KWG entsprochen, was u. a. auf eine veraltete Datensicherung und -
verarbeitung zurückzuführen sei. Auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang
mit dem A. - Engagement stelle unter Berücksichtigung eines Revisionsberichts der
Beklagten vom 8. August 1997 einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, weil er es an
einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer und einer
ständigen Überwachung der Kredite habe fehlen lassen; der Kläger habe - als damaliges
Vorstandsmitglied - zu verantworten, dass das in einzelne Kredite zerstückelte
Kreditengagement im Laufe der Zeit eskaliert sei und zur Überbürdung des
unternehmerischen Risikos der Kreditnehmer auf die Beklagte geführt habe. Eine
entsprechende Pflichtvergessenheit sei dem Kläger auch im Rahmen der Kreditvergabe
an die Einkaufscenter M. GbR anzulasten, was aus einem Prüfungsvermerk der
Beklagten vom 28. Februar 2001 hervorgehe, der eine vorzeitige Darlehensvalutierung
konstatiere. Auch habe der Kläger eine unzulässige Schuldhaftentlassung von 31
Gesellschaftern der GbR zu verantworten. Mit Blick auf eine zurzeit der
Kündigungserklärung noch währende Laufzeit des Dienstvertrages von einem Jahr falle
eine Abwägung aller schutzwerten Interessen zu Lasten des Klägers aus. Indes habe die
Beklagte nur hinsichtlich des mangelhaften Risikomanagements die Frist des § 626 Abs.
2 BGB - die erst ab Zugang des K. -Berichts vom 13. Juni 2001 zu laufen begonnen habe
- eingehalten. Demgegenüber habe die Beklagte bereits durch den Revisionsbericht vom
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- eingehalten. Demgegenüber habe die Beklagte bereits durch den Revisionsbericht vom
8. August 1997, der dem Aufsichtsrat im März 2001 bekannt gewesen sei, Kenntnis vom
Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem A. -Engagement gehabt; der
Prüfungsbericht der F. & Partner Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001
zeige insoweit keine neuen Erkenntnisse auf, zumal Gründe für die erst später
veranlassten weiteren Ermittlungen nicht erkennbar seien. Entsprechend verhalte es
sich mit dem Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an
die Einkaufscenter M. GbR, da dieses bereits aus dem Prüfungsvermerk vom 28. Februar
2001 hervorgehe; soweit der Revisionsbericht der Beklagten vom 24. Juli 2001 weitere
Informationen enthalte, sei auch hier kein Grund für die Dauer des in Anspruch
genommenen Zeitraums ersichtlich.
Gegen das ihm am 9. Juli 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 8.
August 2002 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist - am 11. November 2002 begründet.
Der Kläger nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und rügt zunächst, dass
das Landgericht - bei Verkürzung des Sachverhaltes - entscheidungserhebliche und
streitige Behauptungen des Klägers mit dem Satz „Der Kläger bestreitet die in den
Prüfungsberichten enthaltenen Tatsachen weitgehend“ im Tatbestand nicht
wiedergegeben und sich auch nicht in den Entscheidungsgründen mit einer Vielzahl
seiner erheblichen Argumente, Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte
auseinandergesetzt habe; dies betreffe insbesondere die dargelegte Kenntnis des
Aufsichtsrates vom damaligen Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystem
seit 1998/1999 und den Schwächen der Datenverarbeitung, die vom Vorstand bis zum 7.
Februar 2001 vorgenommenen Änderungen des Risikohandbuches, seine detaillierte
Hinterfragung der Bewertungen der K.. im Schreiben vom 13. Juni 2001 und im Bericht
vom 13. Juli 2001 sowie seine ausführliche Stellungnahme zum A -Engagement. Insoweit
habe es das Landgericht ebenso wenig wie die Beklagte verstanden, zwischen
Tatsachenfeststellungen und deren Bewertungen (zutreffend) zu differenzieren.
Hinsichtlich der Formalien der Kündigung stellt der Kläger weiterhin eine
ordnungsgemäße Beschlussfassung des Kredit- und Arbeitsausschusses und des
Aufsichtsrates am 27. Juni 2001 sowie eine Bevollmächtigung des damaligen
Vorsitzenden beider Gremien zum Ausspruch der Kündigung in Abrede. Auch habe der
Kündigung eine Anhörung des Klägers vorausgehen müssen; hierbei handele es sich
nicht um eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts - respektive eine
Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit -, sondern lediglich um eine Umsetzung der
dienstvertraglich in § 2 niedergelegten Bestimmung, welche die Beklagte nicht belaste.
Ein wichtiger Grund zu Kündigung habe nicht vorgelegen; die
Wirtschaftsprüfergesellschaften hätten in den Jahresabschlüssen jeweils testiert, dass die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien; dies gehe zuletzt insbesondere auch aus den
Feststellungen der W. D. & T. D. B. AG Wirtschaftsprüfergesellschaft im Bericht vom 25.
Februar 2000 für das Jahr 1999 hervor, in dem der Beklagten ein grundsätzlich
geeignetes Risikomanagement- und Risikocontrollingsystem attestiert werde. Folglich sei
der Bewertung im Bericht der K. vom 13. Juli 2001 für das Jahr 2000 - dort insbesondere
die vom Landgericht bemühte Zusammenfassung auf Seite 39 - weiterhin zu
widersprechen, da es sich lediglich um die Stellungnahme eines Dritten handele, deren
tatsächliche Grundlage anhaltend unklar bleibe und letztendlich nur auf einem
Paradigmenwechsel - ausgelöst durch eine Meinungsänderung beim damaligen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - beruhe; gleichwohl sei jedoch auch den
Detail-Ausführungen der K. im Bericht vom 13. Juli 2001 zu entnehmen, dass die
bestehenden Instrumente geeignet gewesen seien, die Kreditrisiken
einzelgeschäftsorientiert zu steuern; lediglich ein weitergehender Einsatz der
Informationstechnologie sei anzumahnen gewesen. Insoweit gehe aus dem Bericht auch
nicht hervor, dass es an einer vorausschauenden Risikoanalyse, Dokumentation und
systematischen Berichterstattung gänzlich fehle; es werde lediglich eine Verbesserung
vorgeschlagen.
Beim A. - Engagement habe das Landgericht verkannt, dass die wesentlichen - und
ohnehin durchweg dem Kredit - und Arbeitsausschuss bekannten und von ihm
genehmigten - Kreditentscheidungen der Beklagte vor der Aufnahme seiner
Vorstandstätigkeit getroffen worden seien. Demgemäß sei auch die F.
Treuhandgesellschaft R. & Co. Wirtschaftsprüfergesellschaft in ihrem Bericht über die
Prüfung des Geschäftsbetriebes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG vom 15. Dezember 1997 zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Abwicklung des Kreditgeschäfts zwar in einzelnen
Punkten verbesserungswürdig, aber insgesamt ordnungsgemäß erfolgt sei, zumal auch
Wertberichtigungen nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, die damaligen
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Wertberichtigungen nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, die damaligen
Kreditentscheidungen - für welche der Kläger ohnehin keine Verantwortung trage, da er
seiner Kontrollpflicht gegenüber den anderen, für die Kreditvergabe zuständigen
Vorstandsmitgliedern genüge getan habe - seien pflichtwidrig gewesen. Insoweit sei auch
die Kreditvergabe vom 17. Juli 1997, die nicht im Zuge eines Sanierungskonzepts,
sondern mit Blick auf die bis dahin einwandfrei erfüllten Kreditverpflichtungen erfolgt sei,
nicht unverantwortlich gewesen; es habe auch nicht das absehbare Risiko eines
Totalverlustes des Engagements bestanden
Auch beim M. -Engagement habe er, der Kläger, nicht pflichtwidrig gehandelt. Soweit das
Landgericht eine Darlehensvalutierung ohne Einhaltung der internen Bedingungen
festgestellt habe, sei dies aufgrund des (schon erstinstanzlich erfolgten) klägerischen
Bestreitens mit Nichtwissen fehlerhaft. Auch der Vorwurf einer vermeintlichen Freigabe
von Sicherheiten im August 1995 verkenne, dass ein Wechsel von Gesellschaftern einer
GbR - da Kreditnehmer weiterhin die GbR selbst geblieben sei - nicht als (neue)
Kreditentscheidung angesehen werden könne; auch hätten die ausgeschiedenen
Gesellschafter keine werthaltigere Sicherheit geboten als die neu eingetretenen
Gesellschafter, deren Bonität die B. Bank AG positiv beurteilt habe.
Im Rahmen der Unzumutbarkeitsabwägung müsse schließlich auch berücksichtigt
werden, dass noch nicht einmal die K. in ihren Mitteilungen die Behauptung aufgestellt
habe, etwaige „Verluste in Millionenhöhe“ seien auf ein mutmaßlich unzulängliches
Risikofrüherkennungssystem zurückzuführen.
Etwaige Defizite und Unzulänglichkeiten des Risikomanagements und bei der
Risikofrüherkennung - die sich indes auch nicht im Bericht der W. D. & T. D. B. AG vom
25. Februar 2000 fänden - seien zudem aus früheren Jahresabschlüssen und im Zuge
einer Vielzahl von Besprechungen mit den damaligen Aufsichtsratsmitgliedern Dr. R. und
P. und in den konzernweiten Arbeitsgruppen mit den Aufgabengebieten
Risikofrüherkennung und Risikomanagement - zu nennen sei u.a. das Projekt „K.“ - seit
1999 auch in den Teilbanken bekannt gewesen, wie es nicht zuletzt aus einem
Sitzungsprotokoll des Aufsichtsrates vom 23. Februar 2001 hervorgehe; danach habe
bereits zu diesem Zeitpunkt unter Beteiligung von Vertretern der K. eine Erörterung aller
im Schreiben der K. vom 13. Juni 2001 benannten Mängel stattgefunden.
Dessen ungeachtet stelle die (Neu-)Bewertung von - auch aufgrund des W. -Berichts -
bekannten Tatsachen durch einen Dritten - hier die K. - ohnehin keine erstmalige
Kenntnisnahme eines vermeintlich kündigungsrelevanten Sachverhaltes dar; zu dieser
Bewertung hätten schließlich die Aufsichtsratsmitglieder Dr. R., P. und Dr. B. - aufgrund
ihrer gebotenen Qualifikation als Vorstände der Bankgesellschaft B. AG und der N.
Landesbank - auch selbst in der Lage sein müssen. Die durch eine ggf. fehlerhafte
Bewertung eingetretene Verzögerung gehe zu Lasten des Kündigungsberechtigten; die
Beklagte hätte bereits nach Kenntnisnahme vom W. -Bericht einen vermeintlich
kündigungsrelevanten Sachverhalt recherchieren müssen.
Mit Blick auf das - auch vom Aufsichtsrat getragene - Sanierungskonzept für das A.-
Engagement Ende 1999 / Anfang 2000, die entsprechenden Erörterungen im
Aufsichtsrat am 21. Mai 2001 sowie den dem Aufsichtsrat spätestens seit März 2001
bekannten Revisionsbericht vom 8. August 1997 - der indes mit seinen pauschalen
Hinweisen zu Risiken und Schwierigkeiten bei der Einordnung von Qualität und Quantität
keine zutreffende Einschätzung der Lage wiedergebe - sei auch dieser angebliche
Pflichtverstoß verfristet. Neue Sachverhalte ließen sich auch nicht dem Bericht über die
Prüfung nach § 44 KWG der F. & Partner Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24.
September 2001 entnehmen.
Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht mehr auf etwaige Pflichtverletzungen des
Klägers im Zusammenhang mit dem M. -Engagement berufen, da dem damaligen
Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. R. bereits im März 2001 ein Revisionsbericht der Beklagten
vom 28. Februar 2001 mit Angaben zur vorzeitigen Vollauszahlung des Kredits und zu
mutmaßlich nicht hinreichend ermittelten Beleihungswerten ausgehändigt worden sei.
Dr. R. habe spätestens am 22. Mai 2001 auch Kenntnis von der - ebenfalls: angeblich
unzulässigen - Schuldhaftentlassung - und zwar zumindest nach Maßgabe zweier
Sachstandsberichte und einer Stellungnahme zum Revisionsbericht aus Februar 2001 -
gehabt. Insoweit sei dessen Kenntnis für den Beginn des Fristablaufes auch ausreichend,
da sich der Aufsichtsrat und der Kredit- und Arbeitsausschuss die Kenntnis seines
Vorsitzenden zurechnen lassen müsse, zumindest dann, wenn dieser nicht unverzüglich
eine Sitzung des zuständigen Gremiums einberufe. An der gebotenen Eile habe es die
Beklagte auch insoweit fehlen lassen, wenn es zutreffend sei, dass weitere Ermittlungen
erforderlich gewesen sein sollten.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und festzustellen, dass das
zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis weder durch die dem Kläger am 27.
Juni 2001 ausgehändigte fristlose Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2001 noch
durch die am 28. Juni 2001 per Boten zugestellte fristlose Kündigung der Beklagten vom
27. Juni 2001 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dazu - nach rechtlichen
Hinweisen zu den §§ 91 Abs. 2 AktG, 25a KWG - aus: Die Formalien der Kündigung seien
ausweislich der Sitzungsniederschriften des Aufsichtsrates und des Kredit- und
Arbeitsausschusses vom 27. Juni 2001 eingehalten; der Aufsichtsratsvorsitzende sei
nach § 12 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 3 Abs. 6 der GO des Aufsichtsrates
ermächtigt gewesen, die erforderlichen Willenserklärungen gegenüber dem Kläger
abzugeben.
Nach Maßgabe des Prüfungsberichts der K. vom 13. Juli 2001 habe das
Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystem hinsichtlich der Marktpreisrisiken
nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, das Risikohandbuch sei insoweit
unvollständig gewesen. Beim Kredit-/Adressausfallrisiko seien die - insoweit zutreffenden
- Anforderungen des Risikohandbuches bis auf die monatlichen Überziehungslisten nicht
umgesetzt worden; das Instrument der Bauträgerlisten sei erst verspätet im ersten
Quartal 2001, das der Watchlisten und der Risikofrüherkennung auf Einzelkreditbasis
durchweg unzureichend praktiziert worden. Insoweit habe auch keine hinreichende
Implementierung der Instrumente für eine organisatorische und personelle
Kreditsteuerung stattgefunden. Auch die Vorgaben des Risikohandbuches zur Steuerung
der Kreditrisiken auf Portfolioebene - nebst entsprechendem Berichtswesen und einer
gebotenen Datenermittlung und -pflege - seien nicht eingehalten worden. Nach den
Feststellungen der K. habe ein funktionsfähiges Risikomanagement auch hinsichtlich der
operativen und betrieblichen Risiken nicht bestanden; ihre Werte und der jeweilige
Umfang seien nicht erfasst gewesen.
Für diese - im Prüfungsbericht der K. auf der Grundlage des für die Prüfung des
Risikomanagements bestehenden Prüfungsstandards IDWS PS 340 im Einzelnen
aufgeführten und bewerteten - Defizite sei auch der Kläger als Teil der Geschäftsleitung
verantwortlich; denn für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hafte jedes Mitglied
der Geschäftsleitung.
Eine Verfristung scheide schon deshalb aus, weil der Kläger anlässlich einer Sitzung des
Kredit- und Arbeitsausschusses im November 2000 selbst noch versichert habe, dass
das Risikomanagement bereits erfolgreich arbeite. Mit Blick auf diese Zusage sei für
einen Vortrag des Klägers, der auf die langjährige Kenntnis des Aufsichtsrates von den
Defiziten abstelle, kein Raum; eine solche Beliebigkeit des Vortrages sei prozessual
schlichtweg unerträglich. Grundlage der vom Aufsichtsrat ausgesprochenen Kündigung
sei deshalb ausschließlich die verlässliche Tatsachenfeststellung der K. in ihrem
Schreiben vom 13. Juni 2001 gewesen. Insoweit hätten auch in der Aufsichtsratssitzung
vom 23. Februar 2001 nicht alle Beteiligten das Risikomanagementsystem der
Beklagten als gesetzwidrig beurteilt; es seien vielmehr höchst kontroverse Darstellungen
unterbreitet worden, die keinesfalls auch nur annähernd eine verlässliche
Tatsachenbasis für eine Entscheidung im Sinne einer fristlosen Kündigung zu bilden
vermocht hätten; hier verwechsle der Kläger das Ergebnis einer Prüfung mit durchaus
üblichen Hinweisen auf Verbesserungsmöglichkeiten. Auch habe es den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verfahrensweise des Aufsichtsrates entsprochen, sich im Vorfeld
einer Kündigung zunächst Gewissheit über die maßgeblichen Tatsachen unter Mithilfe
eines Wirtschaftsprüfers zu verschaffen; im Februar 2001 habe der Aufsichtsrat noch
nicht einmal hinreichende Hinweise für etwaige Pflichtverletzungen des Klägers gehabt.
Demgemäß habe der Aufsichtsrat der Bankgesellschaft B. AG beschlossen, den
Prüfungsauftrag der K. über den Jahresabschluss hinaus auf die Organisationsstruktur
der Bank, die Kreditbearbeitung sowie besondere Engagements zu erweitern; diese
immense Arbeit sei nicht innerhalb weniger Wochen zu leisten gewesen. Schließlich sei
das Vorbringen des Klägers zur Aufsichtsratssitzung am 23. Februar 2001 - aufgrund
seiner eigenen Teilnahme an der Sitzung - nunmehr ohnehin verspätet und deshalb
nicht zu beachten.
Beim A. -Komplex habe der Kläger ab 1996 mehrfach in eklatanter Weise gegen die
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Beim A. -Komplex habe der Kläger ab 1996 mehrfach in eklatanter Weise gegen die
gesetzlichen Vorgaben verstoßen. So sei er - trotz seiner am 19. und 30. September
1996 vermerkten Erkenntnis, dass die A. mit ihrem Konzept ins „Trudeln geriet“ - den
erkannten Risiken weder durch ein Absenken der bestehenden Kreditverhältnisse noch
durch deren (schadensmindernde) Beendigung begegnet, sondern habe aktiv an der
Vergabe weiterer Kredite in Höhe von 82.813.000,- DM (10/96) und 60.180.000,- DM
(12/96) im Sinne einer gewaltigen Neufinanzierung mitgewirkt, wodurch die selbst
gesetzte Grenze für das Gesamtengagement in Höhe von 350 Mio. DM überschritten
worden sei. Insoweit erweise sich auch die Kreditvergabe vom 17. Juli 1997 über 222 Mio.
DM aufgrund einer erkennbar unbrauchbaren Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als
unverantwortlich. Auch habe es der Kläger ausweislich des Revisionsberichts vom 8.
August 1997 und des Sonderprüfungsberichts der F. & Partner
Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001 an einer zutreffenden Ermittlung
der Beleihungswerte und einer Bonitätsprüfung fehlen lassen, so dass niemals ein
zeitnahes Bild von den wirtschaftlichen Entwicklungen der Kreditnehmer und damit der
Risiken für die Engagements habe entstehen können. Hierbei habe der Kläger auch
pflichtwidrig die Anordnung unterlassen, von den Kreditnehmern die Vorlage
aussagekräftiger, objektiver und nachprüfbarer Mieteingangslisten zu verlangen. Dies
alles sei auch ursächlich für die Kündigung von Konsortialfinanzierungsverträgen durch
die - ohnehin nur sehr schwer zu akquirierenden - Konsortialbanken gewesen, was
ebenfalls zu Schäden in Höhe von mehreren Hundert Millionen DM geführt habe.
Schließlich könne auch hier nicht von einer vorzeitigen Kenntnis des Aufsichtsrates die
Rede sein, da dieser erst durch den Sonderprüfungsbericht der F. & Partner
Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001 Kenntnis davon erlangt habe, wie
der Kläger die Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen habe. In dieser Dichte
und Geschlossenheit hätten diese Informationen dem Aufsichtsrat vorher nicht
vorgelegen; auch habe der Aufsichtsrat erst im Sommer 2002 von der schon im Jahre
1996 vorhandenen Kenntnis des Klägers vom Scheitern des A. -Konzeptes erfahren.
Dem stehe auch nicht der Bericht der F. Treuhandgesellschaft R. & Co.
Wirtschaftsprüfergesellschaft über die Prüfung des Geschäftsbetriebes nach § 44 KWG
vom 15. Dezember 1997 entgegen, da dieser - was an sich schon skandalös sei - der
Revisionsbericht der Beklagten vom 8. August 1997 nicht vorgelegen habe; bei Kenntnis
des Revisionsberichts wäre der Bericht der F. - der hinsichtlich der wirtschaftlichen
Grundlagen und der Beleihungswertfestsetzung ohnehin recht zurückhaltend formuliert
sei - wesentlich negativer ausgefallen. Aufgrund der unterlassenen Vorlage des
Revisionsberichts sei zudem zu besorgen, dass den Sonderprüfern auch andere
Informationen vorenthalten worden seien.
Dessen ungeachtet unterliege das Nachschieben von Gründen ohnehin nicht der Frist für
den Ausspruch der Kündigung. Hinsichtlich des Berichts der F. & Partner
Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001 könne der Beklagten aber auch
deshalb keine auf Nachlässigkeit beruhende Verzögerung vorgeworfen werden, weil sie -
da nicht Auftraggeberin des Berichts - auf den Zeitpunkt der Fertigstellung keinen
Einfluss habe nehmen können.
Auch beim M. -Engagement habe der Kläger bei der Kreditauszahlung und
Haftungsentlassung gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten grob verstoßen. Bei
der Ermittlung der Pflichtverletzung habe die Beklagte ebenfalls die gebotene Eile walten
lassen; der Prüfungsauftrag vom 21. Februar 2001 habe sich nur auf die Kreditvergabe
bezogen und sei dann am 20. März 2001 und am 23. Mai 2001 hinsichtlich der
Umstände der Haftungsentlassung und der Frage deren Auswirkung auf die Beklagte
erweitert worden. Erst der Revisionsbericht vom 24. Juli 2001 habe ein zur Kündigung
berechtigendes Fehlverhalten des Klägers offenbart.
Schließlich seien dem Kläger auch beim Engagement M. Straße im Zuge der
Kreditvergabe relevante Pflichtverletzungen (keine kostendeckende Verzinsung und
Freigabe einer Bürgschaft) vorzuwerfen, welche sie, die Beklagte, erst nach Abschluss
der ersten Instanz habe aufdecken können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen.
B.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige
Berufung hat auch in der Sache Erfolg; das Landgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen.
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I. Streitgegenstand
Soweit der Klage- und der Berufungsantrag „rein vorsorglich“ auf zwei Kündigungen der
Beklagten vom 27. Juni 2001 abstellen, weil es die Beklagte bislang versäumt habe, eine
der beiden Kündigungen für gegenstandslos zu erklären (Klageschrift, Seite 4 = Bl. 4 Bl. I
d.A.), ist dies verfehlt, da es sich offensichtlich nur um eine einzige Kündigungserklärung
handelt. Auch wenn eine zweifache schriftliche Fixierung erfolgt sein dürfte, worauf die
divergierenden Unterschriften auf den zu den Akten gereichten Anlagen (K3 und K 4 =
Bl. 8, 10 Bd. I d.A.) hindeuten, sind die Kündigungsschreiben im Wortlaut gleichwohl
identisch und bilden somit einen einheitlichen Lebenssachverhalt; die Beklagte hat ihre
Kündigungsabsicht aufgrund desselben Sachverhalts am 27. Juni 2001 nur einmal
verwirklicht (vgl. BAG NJW 1995, 1173 - zur schriftlichen Bestätigung einer bereits
mündlich ausgesprochenen Kündigung). So ist bereits dem eindeutigen Wortlaut des
Begleitschreibens von Rechtsanwalt W. vom 28. Juni 2001 (Anlage K4 = Bl. 9 Bd. I d.A.)
ohne weiteres zu entnehmen, dass die (erneute) Übermittlung der Kündigungserklärung
nur der (vorprozessualen) Vertretungsanzeige der Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 12. März 2001 geschuldet gewesen ist. Dies wäre bei einer vorprozessualen
Empfangsvollmacht zwar - im Gegensatz zu § 172 ZPO - nicht erforderlich gewesen,
kann der Beklagten aber auch nicht zum Nachteil gereichen.
Da die fehlerhafte Wertung des Klägers aber auch nicht zu zwei Streitgegenständen
führt, war für eine teilweise Klageabweisung kein Raum; es reichte eine Klarstellung durch
den Senat bei der Abfassung des Tenors.
II. Feststellungsinteresse
Das Feststellungsinteresse des Klägers liegt - wie es auch seine Ausführungen im
Schriftsatz vom 9. November 2001 (Bl. 23f Bd. I d.A.) zeigen - auf der Hand und bedarf
deshalb keiner Vertiefung.
III. Formalien der Kündigung
1. Kündigungserklärung
Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, dass das Landgericht zu Unrecht eine
Beteiligung der zuständigen Organe an der Kündigung und eine Bevollmächtigung des
die Kündigung aussprechenden (damaligen) Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. R. bejaht
habe, kann er damit nicht durchdringen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass für die Kündigung des Dienstvertrages eines
Vorstandsmitgliedes nach § 84 Abs. 3 Satz 5 AktG - die Regelung in Abs. 1 Satz 5 betrifft
entgegen der Ansicht des Landgerichts nur die Zuständigkeit für den Abschluss von
Dienstverträgen - die allgemeinen Vorschriften gelten; d.h. die Kündigungserklärung ist
nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat abzugeben und bedarf einer vorherigen
Beschlussfassung nach § 108 AktG (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 84 Rd. 38). Diese
Beschlussfassung kann - wie hier durch § 12 der Satzung der Beklagten, § 6 der
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und § 6 Abs. 5 lit. a der Geschäftsordnung für den
Kredit- und Arbeitsausschusses des Aufsichtsrats geschehen - vom Aufsichtsrat auf
einen Ausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 AktG übertragen werden; dem steht das
Verbot des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht entgegen, da § 84 Abs. 3 Satz 5 AktG dort
nicht genannt wird. Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Kredit- und
Arbeitsausschusses ist der Ausschuss auch mit mindestens drei Personen besetzt und
bedarf deren Anwesenheit zur Beschlussfähigkeit, was den Anforderungen der
Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu: BGH NJW-RR 1991, 1187-1188).
Hinzu tritt nach § 2 des Dienstvertrages (Anlage B5), dass es im Falle einer Kündigung
aus wichtigem Grund einer Zustimmung des Aufsichtsrates, die insoweit auch auf eine
Beschlussfassung im Sinne des § 108 AktG zurückzuführen sein muss, bedarf. Ob es
sich auch hierbei um eine - von den Parteien nur im anderen Zusammenhang
diskutierte - Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit handelt, auf deren Einhaltung es -
da ggf. unwirksam - nicht ankommt, bedarf keiner Entscheidung.
Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ist von einer entsprechenden
Beschlussfassung beider Gremien auszugehen; das Landgericht hat in den
Entscheidungsgründen ferner festgestellt, dass am 27. Juni 2001 an der
Beschlussfassung des Kredit- und Arbeitsausschusses vier seiner Mitglieder -
einschließlich des Vorsitzenden - beteiligt gewesen sind.
Diese Feststellung war auch geboten, da der Kläger in der ersten Instanz mit Schriftsatz
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Diese Feststellung war auch geboten, da der Kläger in der ersten Instanz mit Schriftsatz
vom 1. März 2002 (Seite 3, 54, 55 = Bl. 107, 158, 159 Bd. I d.A.) eine Beschlussfähigkeit
des Kredit- und Arbeitsausschusses sowie entsprechende Beschlussfassungen beider
Gremien bestritten hat. Soweit das Landgericht zudem auch eine Beschlussfähigkeit des
Aufsichtsrates erörtert hat, war dies - mangels eines Bestreitens des Klägers in erster
Instanz - nicht geboten; hiermit kann der Kläger aber auch nicht erstmals in der
Berufungsinstanz (Berufungsbegründung Seite 7 = Bl. 38 Bd. II d.A.) gehört werden, da
der Anwendungsbereich der §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet ist.
Die Feststellungen waren aus Rechtsgründen auch erforderlich, soweit der Kläger nicht
nur die Existenz der Beschlussfassungen, sondern auch die Beschlussfähigkeit des
Kredit- und Arbeitsausschusses bestritten hat. Denn Aufsichtsratsbeschlüsse, die im
Verfahren oder inhaltlich gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen,
sind im Grundsatz nichtig und nicht nur anfechtbar (vgl. BGHZ 122, 342). Dies hat zur
Folge, dass die Nichtigkeit - wie es auch der Rechtsgedanke in § 249 Abs. 1 Satz 2 AktG
zum Ausdruck bringt - nicht erst im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht
werden muss, sondern dass die von den Beteiligten gewollten Rechtswirkungen
unmittelbar ausbleiben (vgl. Hüffer, a.a.O., § 241 Rd. 4; Hüffer, ZGR 2001, 831 <872>)
und insoweit auch als Vorfrage zu entscheiden sind (KölnerKomm AktG/Martens, § 108
Rd. 88). Auch wäre eine Nichtigkeit bei einer fehlenden Beschlussfähigkeit in Anwendung
der §§ 134 BGB, 108 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie der Regelung in § 2 Abs. 3 der
Geschäftsordnung des Kredit- und Arbeitsausschusses ohne weiteres zu bejahen (vgl.
MünchHandbuch-AktG/Semler, § 31 Rd. 98, 99).
Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ZPO an diese in erster Instanz vom
Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Anhaltspunkte, die eine Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen
Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern
ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhaltes
unterlaufen sind; dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Beweiswürdigung nicht
den zu § 286 ZPO entwickelten Anforderungen des Bundesgerichtshofes entspricht,
insbesondere unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen
Denkgesetze und Erfahrungen verstößt (vgl. BGH NJW 2004, 1876).
Das Landgericht hat für die Feststellung der Beschlussfassungen des Aufsichtsrates und
des Kredit- und Arbeitsausschusses sowie zur Beschlussfähigkeit des letzteren auf die zu
den Akten gereichten Auszügen von Sitzungsniederschriften beider Gremien vom 27.
Juni 2001 abgestellt (Anlage B51 + 52) und aufgrund der namentlichen Nennung
mehrerer Mitglieder der Kredit- und Arbeitsausschusses in den Niederschriften auf deren
Anwesenheit bei der Beschlussfassung geschlossen.
Dem kann der Kläger nicht allein mit einem Aufrechterhalten seines Bestreitens
entgegentreten. Da der Kläger die Echtheit der Sitzungsniederschriften nicht in Abrede
gestellt hat, war für den Beweisantritt und die Überzeugungsbildung des Gerichts die
Vorlage von Kopien ausreichend (vgl. Zöller, a.a.O., § 435 Rd. 1); danach hat der Kredit-
und Arbeitsausschuss unter TOP 10 zu Ziffer 1 u.a. die fristlose Kündigung des
Dienstvertrages mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung - indes zum 28. Juni 2001 -
beschlossen; der Aufsichtsrat hat unter TOP 12 dem Kredit- und Arbeitsausschuss die
Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger empfohlen. Dass beide Protokolle
nur in Auszügen zu den Akten gereicht wurden und - oberhalb der Unterschrift des
Aufsichtsratsvorsitzenden - mit der Datumsangabe „27. August 2001“ versehen sind,
schmälert den Beweiswert nicht. Eine Aufhebung des Beschlusses scheidet wegen der
unmittelbar nachfolgenden Schließung der Protokolle aus; auch findet sich am oberen
Rand das zutreffende Datum.
Insoweit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn das Landgericht aus dem Wortlaut
der Sitzungsniederschrift - respektive der namentlichen Nennung der einzelnen
Mitglieder des Kredit- und Arbeitsausschusses - auf die Beschlussfähigkeit schließt. Da
dem Ausschussvorsitzenden die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt und
die nach § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG anzufertigende Sitzungsniederschrift auch die
Vermutung der Richtigkeit - dass beschlossen wurde wie protokolliert - in sich trägt
(MünchKommAktG/Semler, § 107 Rd. 110, 183; Hüffer, a.a.O., § 107 Rd. 13), würde sich
eine vom Landgericht abweichende Beweiswürdigung nur dann rechtfertigen, wenn
Anhaltspunkte für eine schriftliche Lüge des Aufsichtsratsvorsitzenden bei der
Unterzeichnung des Sitzungsniederschrift oder dessen Verkennung der
Beschlussfähigkeit - als Grundlage für eine wirksame Beschlussfassung - bestehen
würden. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr streitet die namentliche Benennung
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würden. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr streitet die namentliche Benennung
einzelner Mitglieder für deren Anwesenheit - auch noch zurzeit der Beschlussfassung; ein
vorzeitiges Verlassen der Sitzung erscheint ebenfalls fern liegend.
Der Kündigungserklärung beizulegen - so der Kläger im Schriftsatz vom 1. März 2002 auf
Seite 54 (= Bl. 158 Bd. I d.A.) - waren die beiden Beschlüsse der Kündigungserklärung
nach § 2 des Dienstvertrages indes nicht.
Ob der erstinstanzliche Hinweis des Klägers, es fehle „der Nachweis einer
ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des die Kündigung erklärenden Herrn Dr. R. “
(Schriftsatz vom 1. März 2002, Seite 3/4 = Bl. 107/108 Bd. I d.A.), ein Bestreiten der
Vollmacht zum Inhalt haben sollte, bleibt mit Blick auf die an § 174 BGB angelehnte
Formulierung unklar. Das Landgericht hat sich insoweit auch zu keinen Feststellungen
veranlasst gesehen. In der Berufungsbegründung bestreitet der Kläger erstmals
eindeutig eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung (dort Seite 7 = Bl. 38 Bd. II d.A.), was
- bei einem erstmaligen Bestreiten - nach § 529 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre, da
der Anwendungsbereich von § 531 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet ist.
Dessen ungeachtet ist das Bestreiten aber auch deshalb unbeachtlich, weil der
Aufsichtsrat - hier der Kredit- und Arbeitsausschuss - im Rahmen des auch gegenüber
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern geltenden § 112 AktG seinen Vorsitzenden in
der Regel konkludent mit der Umsetzung der Beschlüsse betraut und ihm damit auch
die erforderliche Erklärungsvollmacht zuweist (MünchKommAktG/Semler, a.a.O., § 107
Rd. 130, § 112 Rd. 53). Hinzu kommt, dass die Bestimmungen der Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates - wenn nichts abweichendes bestimmt ist - auch für den Kredit- und
Arbeitsausschuss gelten (§ 6 Abs. 1 Geschäftsordnung des Aufsichtsrats), so dass eine
Bevollmächtigung von Dr. R. als Vorsitzender des Kredit- und Arbeitsausschusses auch
unmittelbar aus § 3 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats folgt.
2. Zeitpunkt der Kündigung
Der Vorsitzende des Kredit- und Arbeitsausschusses hat die Kündigungserklärung
vorzeitig am 27. Juni 2001 - sie ist per Boten bereits am Abend desselben Tages beim
Kläger eingegangen (Klageschrift, Seite 3 = Bl. 3 Bd. I d.A.) - ausgesprochen, obwohl der
Kredit- und Arbeitsausschuss die Kündigung mit sofortiger Wirkung (erst) zum 28. Juni
2001 (Anlage B51, Seite 2) beschlossen hat. Wenn der Kläger zugegen und die
Kündigungserklärung am Abend noch zur Kenntnis genommen hätte, wäre sie ihm nach
§ 130 BGB bereits am 27. Juni 2001 zugegangen (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., §
130 Rd. 6). Dies führte aber nicht die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung, sondern
allenfalls zu einer materiell-rechtlichen Hemmung ihrer Wirkung bis zum Folgetag;
insoweit sind auch außerordentliche, aber befristete Kündigungen möglich.
3. Vertraglich vereinbarte Anhörung
Jedoch führt die fehlende Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung zu deren
Unwirksamkeit.
Das Landgericht hat zwar zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung und
herrschenden Lehre darauf hingewiesen, dass eine Anhörung nach dem Gesetz nicht
erforderlich ist und folglich eine Kündigung nicht aufgrund einer fehlenden Anhörung als
unwirksam angesehen werden kann (vgl. BAG DB 1972, 1539)
Eine Verpflichtung zur Anhörung des Klägers folgt hier jedoch aus der vertraglichen
Regelung in § 2 des Dienstvertrages, wonach eine Kündigung aus wichtigem Grund nur
dann ausgesprochen werden darf, wenn dem Kläger „zuvor Gelegenheit zur persönlichen
Stellungnahme gegeben worden ist“. Hierbei handelt es sich um eine
individualvertragliche Vereinbarung, die - entgegen der Auffassung der Beklagten und
auch der des Landgerichts - keine unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts
zum Gegenstand hat.
Da das außerordentliche Kündigungsrecht weder einzelvertraglich noch kollektivrechtlich
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, sind dem in der Wirkung
gleichkommende Kündigungserschwernisse ebenfalls unzulässig (ErfK/Müller-Glöge, 4.
Aufl., § 626 Rd. 240). Der aus der zwingenden Natur der Vorschriften über die fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund abgeleitete Satz, dass fristlose Kündigungen nicht
erschwert werden dürfen, ist in dieser allgemeinen Fassung jedoch verkürzt; er kann
vielmehr nur dann Geltung beanspruchen, wenn es sich um eine für den kündigenden
Vertragspartner unzumutbare Erschwerung seines fristlosen Kündigungsrechts handelt
(vgl. BAG DB 1963, 1543). In der Rechtsprechung und Literatur werden deshalb als
unzulässige Kündigungserschwernisse u.a. die Modifizierung von Kündigungsfolgen, die
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unzulässige Kündigungserschwernisse u.a. die Modifizierung von Kündigungsfolgen, die
Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die Verpflichtung zur Zahlung einer
Abfindungssumme oder die Rückzahlung von Urlaubsgeld im Zuge einer Kündigung
diskutiert (vgl. BGH NJW-RR 1995, 416; BAG DB 1962, 275; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., Rd.
241). Eine unzulässige Einschränkung des Rechts zur fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund wird hingegen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht im Zuge
einer Erweiterung des Willensbildungsprozesses innerhalb einer juristischen Person als
Dienstberechtigten gesehen, wie es hier etwa das - von den Parteien in diesem
Zusammenhang außer Acht gelassene - vertraglich vereinbarte
Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates zum Gegenstand hat (vgl. BAG NJW 1994,
3032-3036; 3117-3119). Darin erschöpft sich indes nicht die Frage der Unzumutbarkeit.
Auch fällt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ins Gewicht, dass dem Kläger
die (nachträgliche) Geltendmachung von Einwendungen durch eine fehlende Anhörung
nicht endgültig versagt wird, zumal durch eine Anhörung auch kein Rechtsverlust für den
Kündigungsberechtigten, also für die Beklagte zu besorgen ist. Denn die Anhörung dient
nicht vornehmlich der Geltendmachung von Einwendung im Interesse des
Dienstverpflichteten - zumal sich vorprozessual ohnehin keine Fragen zur Darlegungs-
und Beweislast stellen -, sondern der Erfassung aller für und gegen den
Dienstverpflichteten sprechenden Gesichtspunkte im (gemeinsamen) Interesse einer
vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes (vgl. BAG NJW 1989, 733-735; ZTR 2003,
410-412). Insoweit steht im Falle einer Anhörung - entgegen den vorstehend benannten
Fallbeispielen einer unzumutbaren Kündigungserschwernis - auch nicht die Frage an, ob
wegen der Pflicht zur Anhörung ggf. von einer Kündigung (bereits dem Grunde nach)
Abstand genommen wird; dies wäre fern liegend. Vielmehr geht es allenfalls um eine -
bei der Verdachtskündigung von der Rechtsprechung und Lehre ohne weiteres
akzeptierte - kurzfristige Verzögerung des Ausspruchs der Kündigung, die zudem keinen
nachteiligen Einfluss auf den Fristablauf des § 626 Abs. 2 BGB hat (vgl. BAG NJW 1994,
3117-3119; NJW 1989, 733; Palandt/Putzo, a.a.O., § 626 Rd. 23). Demgemäß hat die
Rechtsprechung und Lehre - vor der Neufassung des § 623 BGB - auch in der
einzelvertraglich vereinbarten Schriftform keine unzumutbare Erschwerung der fristlosen
Kündigungsmöglichkeit gesehen (BAG, Urteil vom 6. August 1981, 2 AZR 351/79,
www.juris.de; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 123 Rd. 62, 63); auch
die einzelvertragliche Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes - wie auch hier
im Dienstvertrag der Parteien geschehen - begegnet danach keinen Bedenken (BGH
NJW-RR 1995, 416; Schaub/Linck, a.a.O., Rd. 65; Palandt/Putzo, a.a.O., § 626 Rd. 32).
Nicht anders verhält es sich bei einer Anhörung, da diese ebenfalls lediglich die
Ausgestaltung des Verfahrens - sogar nur im Vorfeld der Kündigungserklärung - betrifft
und hierdurch keinen Einfluss auf das Recht zur fristlosen Kündigung nimmt, also dieses
Recht weder zur Lasten der Beklagten einschränkt noch zu Lasten des Klägers erweitert;
die Wahrung eigener Rechte wird durch die dem Vertragspartner eingeräumten
Möglichkeit zur Stellungnahme nicht unzumutbar erschwert (Art. 103 Abs. 1 GG, § 242
BGB), da hierdurch allenfalls eine kurze Verzögerung eintreten kann, die durch einen
umfassender ermittelten Sachverhalt aufgewogen wird.
Ob in Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit deshalb vorliegen kann, weil dem
Dienstberechtigten auch ein kurzfristiges Zuwarten mit der Kündigung unerträglich wäre,
so dass eine Berufung auf die Anhörungspflicht ggf. rechtsmissbräuchlich sein könnte (§
242 BGB), bedarf keiner Entscheidung; entsprechende Gründe sind weder ersichtlich
noch dargelegt worden. Vorliegend spricht der Geschehensablauf vielmehr dafür, dass
der Kläger - nach Eingang des aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Schreibens der K.
vom 13. Juni 2001 - ohne weiteres bis zur (oder sogar spätestens auf der) Sitzung des
Kredit- und Arbeitsausschusses am 27. Juni 2001 hätte gehört werden können; indes
blieb dieser Zeitraum von mehr als einer Woche allseitig - erneut (s.u.) - ungenutzt.
Rechtsfolge der fehlenden Anhörung ist eine Nichtigkeit der Kündigungserklärung der
Beklagten vom 27. Juni 2001. Diese Rechtsfolge ist zwar weder gesetzlich noch im
Dienstvertrag der Parteien vom 3./15. Mai 1991 ausdrücklich bestimmt, erschließt sich
jedoch ohne Weiters im Wege der Vertragsauslegung, §§ 133, 157 BGB. Fehlerhafte
Rechtsgeschäfte - deren Fehlerhaftigkeit sich auch auf das Zustandekommen der
Erklärung beziehen kann - haben in der Regel die Nichtigkeit zur Folge (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., Überbl. v. § 104 Rd. 26 ff.). Insoweit ist die vertraglich
bestimmte Anhörung vorliegend auch nicht lediglich als eine Obliegenheit der Beklagten
aufzufassen, da die Eröffnung von Sekundäransprüchen - respektive von
Schadensersatzansprüchen - der Zielsetzung einer Anhörung (s.o.) bereits im Ansatz
nicht gerecht werden kann (vgl. zur Verdachtskündigung: BAG NJW 1986, 3159-3161;
NZA 1987, 699).
4. Vertraglich vereinbarte Schriftform
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Schließlich wird die Kündigungserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2001 auch nicht der
- zulässigen und das Kündigungsrecht nicht unzumutbar erschwerenden (s.o.) -
einzelvertraglichen Regelung gerecht, wonach „Die Kündigungsgründe Herrn N.
schriftlich von der Bank mitzuteilen“ sind (Anlage B5), so dass die Nichtigkeit der
Kündigung auch aus § 125 Satz 2 BGB folgt. Denn insoweit findet sich in der
Kündigungserklärung lediglich der Hinweis, der Kläger habe seine „Pflichten zur Kredit-
und Risikoorganisation in schwerwiegender Weise verletzt“. Was mit einer
„Kreditorganisation“ gemeint sein könnte, erschließt sich dem Schreiben nicht und wird
von der Beklagten auch im Zuge des Rechtsstreits nicht (mehr) aufgegriffen. Anhand
des isolierten Schlagwortes „Risikoorganisation“ erhellt sich jedoch auch keine konkrete
- seit 1996 ununterbrochen währende - Pflichtverletzung des Klägers. Dies wird dem in
der vertraglichen Verpflichtung zum Ausdruck kommenden Interesse der Parteien, dem
Kläger eine umfassende Kenntnis von den zur Kündigung führenden Gründen zu
verschaffen und die Erfolgsaussichten gerichtlichen Rechtsschutzes abschätzen zu
können, in keiner Weise gerecht. Dies ist dem Kläger nur dann sinnvoll möglich, wenn
ihm anhand fassbarer Tatsachen konkrete Pflichtverletzungen vorgehalten werden.
Da die Kündigungsgründe „schriftlich ... mitzuteilen“ sind, also nicht lediglich einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Auskunft/Mitteilung begründen, eröffnet ein Verstoß
gegen diese Verpflichtung auch nicht nur - der Regelung des § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB
vergleichbar - Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Insoweit
bezieht sich die Pflicht zur Mitteilung der Kündigungsgründe auch nicht lediglich auf die
(auch mündlich durchführbaren) Anhörung, da es für deren Vorbereitung zur
Interessenwahrung keiner Schriftform bedarf.
IV. Gesetzliche Anforderungen
Die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2001 wird neben den vertraglichen auch den
gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht; die Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 Satz 1
BGB liegen nicht vor.
1. Kredit- und Risikoorganisation
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Kündigungserklärung der Beklagten vom 27.
Juni 2001 nur auf die Verletzung von Pflichten der „Kredit- und Risikoorganisation“
abstellt und zum damaligen Zeitpunkt auch nur insoweit eine - zwar nicht
wortlautgemäße, aber in Teilbereichen wohl deckungsgleiche - Beschlussfassung des
Kredit- und Arbeitsausschusses erfolgt ist, wonach Grund der fristlosen Kündigung der
„im Schreiben vom 03.06.01 (richtig: 13.06.01) erhobene Vorwurf unzureichender
Umsetzung der Risikofrüherkennungssysteme und mangelhafter Wahrnehmung der
Risikomanagement- und Kontrollverantwortung“ sein soll (Anlage B51, Seite 3). Denn bei
der Nachprüfung, ob die Kündigung gerechtfertigt war, können nur diejenigen Gründe
berücksichtigt werden, die für den Kündigungsbeschluss des Kredit- und
Arbeitsausschusses maßgebend gewesen sind (vgl. für die Genossenschaft: BGH NJW
1984, 2689; BGHZ 60, 333; für die GmbH: BGH NJW-RR 1992, 292).
Ungeachtet der zwischen den Parteien anhaltend kontrovers diskutierten Frage nach
einem wichtigen Grund, hat die Beklagte die Erklärungs-/Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2
Satz 1 BGB nicht eingehalten, so dass der Kündigungserklärung vom 27. Juni 2001 keine
den Dienstvertrag vorzeitig beendende Wirkung zukommt. Hat der Dienstberechtigte die
2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ungenutzt verstreichen lassen, so ist
unwiderlegbar davon auszugehen, dass ihm ungeachtet aller bisher bekannt gewordener
Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zumutbar ist (vgl. BGH DB 1976, 859).
Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen festgestellt hat, dass die Beklagte
die Frist eingehalten habe, weil die Beklagte erstmals durch die vorläufige
Zusammenfassung im Schreiben der K. vom 13. Juni 2001 über eine hinreichende
Untersuchung der Unzulänglichkeiten des Risikomanagements verfügt habe, zu der
erstmals die gemeinsame Diskussion des Vorstandes mit den Mitgliedern des Kredit-
und Arbeitsausschusses sowie Vertretern der K. Anfang 2001 Veranlassung gegeben
habe, ist dem nicht zu folgen.
Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts nicht gebunden, da konkrete
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen und deshalb neue Feststellungen
gebieten; denn das Landgericht hat insoweit Parteivortrag übergangen, worin ein - vom
Kläger ohnedies gerügter - Verfahrensfehler in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs
zu sehen ist (vgl. BGH NJW 2004, 1876). Der Senat ist an der Berücksichtigung des
übergangenen Vortrages auch nicht gehindert, weil sich insoweit im Tatbestand des
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übergangenen Vortrages auch nicht gehindert, weil sich insoweit im Tatbestand des
angefochtenen Urteils keine spezifizierbaren Angaben zum - breit angelegten -
Parteivortrag finden und dem Urteilstatbestand für schriftsätzlich angekündigten
Parteivortrag keine negative Beweiskraft zukommt (BGH a.a.O.); auch in den
Entscheidungsgründen des Landgerichts finden sich diesbezüglich nur vereinzelte
Ergänzungen.
Im Einzelnen:
Für den Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ausschlaggebend, wann der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt hat. Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung
berechtigten Organs entscheidend, hier also des Kredit- und Arbeitsausschusses; da
dieser ein Kollegialorgan ist, das seinen Willen durch eine Beschlussfassung bilden muss
(s.o.), liegt eine Kenntnis daher nicht schon allein bei einer Kenntnis der Mitglieder oder
des Vorsitzenden an sich, sondern erst dann vor, wenn dem Kredit- und
Arbeitsausschuss der für die Tatsachenkenntnis maßgebliche Sachverhalt als Plenum
unterbreitet wird (vgl. BGH NJW-RR 2002, 173). Nach Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2
Satz 2 BGB gestattet dies indes kein Zuwarten des informierten
Aufsichtsratsvorsitzenden mit einem Zusammentritt des Kredit- und Arbeitsausschuss
auf unabsehbare Zeit; vielmehr ist er verpflichtet, den Ausschuss unverzüglich
einzuberufen und dessen Mitglieder zu informieren. Unterbleibt dies, so muss sich die
Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre der Kredit- und
Arbeitsausschuss mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen und
unterrichtet worden (vgl. BGH NJW 1998, 3274; 1984, 2689).
Unter Kenntnis ist dabei zu verstehen, dass der Kündigungsberechtigte zu Beginn der
Frist eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden
Tatsachen haben muss. Das ist der Fall, wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als
notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung
des Anstellungsverhältnisses anzusehen ist (vgl. BGH DStR 1997, 1338-1339; NJW 1996,
1403).
Das Ziel der Ausschlussfrist, nach Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts den
Beteiligten rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob daraus Konsequenzen gezogen
werden, und ein "Aufsparen" des Kündigungsgrundes auszuschließen (vgl. BGH NJW
1984, 2689), hat die Beklagte - respektive der Kredit- und Arbeitsausschuss ihres
Aufsichtsrates - indes verfehlt.
Zum Kenntnisstand - zumindest des Vorsitzenden - des Kredit- und Arbeitsausschusses
zum Thema Kredit- und Risikoorganisation der Beklagten ergibt sich für die Sitzung des
Aufsichtsrates - richtiger Weise hätte ohnehin nur der Kredit- und Arbeitsausschuss
einen entsprechenden Beschluss fassen können - am 16. März 2001 folgendes Bild:
- Anfang 2000 beschließt die Konzernmuttergesellschaft Bankgesellschaft B. AG
ein Risikomanagementprojekt unter Einbindung der Beklagten (Prüfungsbericht K. vom
13. Juli 2001, Seite 40, Rd. 148 = Anlage B16; Sonderprüfungsbericht nach § 44 KWG der
F... & Partner Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001, Seite 27 = Anlage
B18);
- in einem - nicht zu den Akten gereichten - Sonderprüfungsbericht nach § 44
KWG der F. & Partner Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 8. Dezember 2000 (Schriftsatz
des Klägers vom 1. März 2002, Seite 36 = Bl. 140 Bd. I d.A.) finden sich bereits die dem
Kläger anzulastenden Pflichtverstöße, wenn auch „noch nicht derart deutlich“
(Schriftsatz der Beklagten vom 4. April 2002, Seite 25 = Bl. 193 Bd. I d.A.);
- das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen beauftragt am 5.
Februar 2001 F. & Partner Wirtschaftsprüfergesellschaft nach § 44 KWG mit einer
„Prüfung der Kreditvergabe an die A. -Gruppe“, die ab Februar 2001 in den
Geschäftsräumen der Beklagten durchgeführt wird (Anlage B18, Seite 1);
- am 23. Februar 2001 findet eine Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten unter
Beteiligung von Vertretern der K. statt (Anlage BB2/W13), auf der „die Meinungen zur
Funktionsfähigkeit des Risikomanagement- und Früherkennungssystems sowohl in der
Diskussion zwischen dem Vorstand und den Vertretern der K. und auch offenbar
innerhalb des Aufsichtsrates selbst“ zumindest kontrovers diskutiert wurden (Schriftsatz
der Beklagten vom 8. Dezember 2003, Seite 8 = Bl. 94 Bd. III d.A.);
- auf der Sitzung des Aufsichtsrates vom 23. Februar 2001 wird mitgeteilt, dass
die Konzernmuttergesellschaft Bankgesellschaft B. AG beschlossen habe, den
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die Konzernmuttergesellschaft Bankgesellschaft B. AG beschlossen habe, den
Prüfungsauftrag der K. über den Jahresabschluss hinaus auf die Organisationsstruktur
der Beklagten, die Kreditbearbeitung sowie die Prüfung besonderer Engagements zu
erweitern (Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2003, Seite 6 = Bl. 92 Bd. III
d.A.), was neben der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2000 auch zum
darin enthaltenen „Lagebericht“ führte (Anlage B16, Deckblatt und Seite 16ff.);
- mit Schreiben vom 7. März 2001 teilte das damalige Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des Kredit- und
Arbeitsausschusses - in dessen Funktion als Vorstand der Konzernmuttergesellschaft
Bankgesellschaft B. AG - mit, dass „den an den jüngst aufgedeckten Verfehlungen
Beteiligten der Teilbanken des Konzerns“ zwar rechtliches Gehör eingeräumt werde,
aber „Angesichts der Schwere der Verfehlungen“ eine Aufforderung an den Aufsichtsrat
erfolge, „eine Abberufung mit sofortiger Wirkung vorzunehmen“, da ein „auch nur
kurzfristiges weiteres Verbleiben der betroffenen Personen in ihren Ämtern nicht
hinnehmbar sei“; insbesondere werde „Eine sofortige Freistellung eines Betroffenen von
seinen vertraglichen Pflichten bei gleichzeitige Fortzahlung der vollen Bezüge bis zum
Ende des Vertragsverhältnisses“ als Umgehung des Abberufungsrechtes des
Bundesaufsichtsamtes angesehen (Anlage B9);
- auf der Aufsichtsratssitzung vom 8. März 2001 legt der Kläger sein Amt als
Vorstandsmitglied der Beklagten nieder;
- mit Schreiben vom 9. März 2001 teilt der Vorsitzende des Aufsichtsrates dem
Kläger mit, dass der Aufsichtsrat bis zur Sitzung am 16. März 2001 prüfen werde, ob ein
wichtiger Grund zur Kündigung des Dienstvertrages vorliege, und zwar mit Blick auf (1)
eine Nichtinformation des Kredit- und Arbeitsausschusses und den Vertretern der mit
einer Prüfung des Geschäftsbetriebes nach § 44 KWG beauftragten F.
Treuhandgesellschaft R. & Co. (Anlage B70) über einen internen Revisionsbericht vom 8.
August 1997 (Anlage B17), „der schwerwiegende kritische Bemerkungen zum
Engagement A.. enthält“, (2) eine unzureichende Detailinformation über die
Sanierungsstruktur des A. -Engagements sowie (3) die Hinweise des
Bundesaufsichtsamtes vom 7. März 2001;
- die Staatsanwaltschaft Berlin beschlagnahmt bei der Beklagten am 13. März
2001 die Kreditakten (Anlage B18, Seite 1).
Inwieweit dieses Geschehen die Feststellungen der Beklagten rechtfertigt, der
Aufsichtsrat - respektive der Kredit- und Arbeitsausschuss - habe im Februar 2001 weder
Tatsachen noch Details für eine Kündigung gekannt, ihm habe es schon an
ausreichenden Hinweisen hierfür gefehlt (Schriftsatz vom 8. Dezember 2003, Seite 8 =
Bl. 94 Bd. III d.A.), und dass dem Aufsichtsrat einer Großbank die Aufklärung von - nach
Auffassung der Beklagten (a.a.O., Seite 11 = Bl. 97 Bd. III d.A.) - „permanent,
schwerwiegend und grob fahrlässig“ erfolgten Pflichtverletzungen, die zum faktischen
Ruin der Beklagten und Verlusten in Milliardenhöhe geführt haben sollen (Schriftsatz
vom 4. April 2002, Seite 3 = Bl. 171 Bl. I d.A.), ohne die Einbindung sachverständiger
Hilfe nicht möglich sei (vgl. § 116 AktG), mag dahingestellt bleiben. Entsprechendes gilt
für die Frage, inwieweit das Schreiben der K. vom 13. Juni 2001 geeignet gewesen sein
kann, dem bis dahin gänzlich unwissenden (Schriftsätze der Beklagten vom 4. April
2002, Seite 20, und vom 8. Mai 2002, Seite 3 = Bl. 188, 217 Bl. I d.A.) Kredit- und
Arbeitsausschuss eine „erforderliche Gewissheit“ von den am 16. März 2001 noch
vermissten „verlässlichen Tatsachenfeststellungen“ (Berufungserwiderung Seite 26, 28
= Bl. 113, 115 Bd. II d.A.) für jahrelang andauernde „eklatante“ Verstöße gegen §§ 25a
KWG, 91 AktG zu verschaffen, obwohl sich eine detaillierte Aufstellung und Bewertung
der Pflichtverletzungen erstmals im Gutachten der K. vom 13. Juli 2001 finde
(Berufungserwiderung Seite 20 = Bl. 107 Bd. II d.A.). Denn insoweit beschränkt sich das
Schreiben der K. vom 13. Juni 2001 zur Frage der Kredit- und Ausfallrisiken lediglich auf
die - jedenfalls dort noch nicht belegten - Feststellungen (1) einer unvollständigen und
veralteten Datenbasis, (2) einer fehlenden systematischen Auswertung zur
Risikofrüherkennung und Risikoüberwachung, (3) einer nicht konsequenten Objekt- und
Kreditüberwachung, (4) einer fehlenden Überwachung und Auswertung des
Bonitätsrisikos sowie (5) einer fehlenden Steuerungsmöglichkeit der Objekt- und
Bonitätsrisiken bei Einzelengagements, was sich im Zuge einer gebotenen
Datennacherfassung bei Einzelfallprüfungen bestätigt habe (Anlage B14).
Dies alles bedarf deshalb keiner endgültigen Entscheidung, weil sich dem Kredit- und
Arbeitsausschuss anhand des vorstehend geschilderten Geschehens - über das der
Vorsitzende das Plenum auch insoweit aufgeklärt/informiert haben dürfte, als er von
Einzelheiten zunächst allein Kenntnis erlangte (vgl. § 116 AktG) - spätestens am 16.
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Einzelheiten zunächst allein Kenntnis erlangte (vgl. § 116 AktG) - spätestens am 16.
März 2001 nicht nur deutliche, sondern auch erhebliche Anhaltspunkte für gravierende
Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Risikomanagement aufgedrängt
haben müssen. Mag der Kläger auch ohne ein Schuldeingeständnis von seinem Amt als
Vorstandsmitglied zurückgetreten sein, so dürfte die Aufforderung des damaligen
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 7. März 2001, den Vorstand wegen
erheblicher Verfehlungen unverzüglich abzuberufen und die Dienstverhältnisse -
ebenfalls sofort - zu lösen, für den Kredit- und Arbeitsausschuss nicht nur den Charakter
einer unverbindlichen Meinungsäußerung gehabt haben, der es an jeglicher Substanz
fehle, die dann erst das Schreiben der K. vom 13. Juni 2001 gebracht habe. Dass und
weshalb das Bundesaufsichtsamt Anfang März 2001 gegenüber den Kontrollorganen der
Beklagten (Aufsichtsrat/Kredit- und Arbeitsausschuss, vgl. § 111 Abs. 1 AktG) einen
relevanten Wissensvorsprung gehabt haben sollte, erschließt sich dem Vorbringen der
Beklagten nicht. Auch vermochte das Abgeordnetenhaus des Landes Berlin bereits am
5. April 2001 einen Untersuchungsausschuss - der sich u.a. auch mit dem A. -
Engagement befasste - zu beschließen (Anlage B60). Insoweit ist ebenfalls von Gewicht,
dass sich sogar die Konzernmuttergesellschaft schon vor dem 23. Februar 2001 zu
eigenen Ermittlungen veranlaßt sah und es parallel zu einer Beschlagnahme der
Kreditakten durch die Staatsanwaltschaft Berlin gekommen war. Dass der Kredit- und
Arbeitsausschuss jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - wenn überhaupt - nicht mehr allein
auf eine Erklärung des Klägers vom November 2000 vertrauen konnte und durfte,
wonach das Risikomanagement bereits erfolgreich arbeite, liegt auf der Hand. Dieser
Hinweis der Beklagten geht schon deshalb fehl, weil der Vorsitzende des Kredit- und
Arbeitsausschuss gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 9. März 2001 eine
Unterdrückung des Revisionsberichts vom 8. August 1997 gerügt hat, der bereits „alle
kritischen Punkte des A. -Engagement“ anführt und „auf die damit einhergehenden
Risiken für die Bank“ - die Beklagte spricht sogar von „existenziell“
(Berufungserwiderung Seite 50 = Bl. 137 Bd. II d.A.) - hinweist (Prüfungsbericht F. vom
24. September 2001, Seite 99 = B18), was zumindest schon in Ansätzen auch im (nicht
zu den Akten gereichten) Sonderprüfungsbericht nach § 44 KWG der F. & Partner
Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 8. Dezember 2000 vermerkt worden sein soll. Dass
Versäumnisse zu besorgen sind, musste dem Aufsichtsrat - und den Mitgliedern des
Kredit- und Arbeitsausschusses Dr. R., P., Dr. B. und R. - auch anläßlich der Sitzung vom
23. Februar 2001 bewußt geworden sein; dass diese nicht einvernehmlich festgestellt,
sondern kontrovers diskutiert wurden, überrascht nicht und steht dem nicht entgegen.
Der entsprechende Vortrag des Klägers ist auch nicht verspätet, da es sich allenfalls um
eine Konkretisierung des bereits in erster Instanz eingeführten Vortrags handelt (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rd. 12), da davon auszugehen ist,
dass es sich um die Aufsichtsratssitzung handelt, die vom Kläger bislang unter dem
Datum des 17. Januar 2001 diskutiert wurde (Schriftsatz des Klägers vom 1. März 2002,
Seite 13 = Bl. 117 Bd. II d.A.).
Dies rechtfertigt zumindest die Schlussfolgerung, dass sich auch aus Sicht des Kredit-
und Arbeitsausschusses ganz erhebliche Indizien für Verfehlungen des Klägers im
Zusammenhang mit dem Risikomanagement aufdrängen mussten, zumal - laut
„Prüfung der Kreditvergabe an die A. -Gruppe“ durch die F. & Partner
Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001 - das „im Zeitpunkt der
Kreditherauslage an die A. -Gruppe noch nicht ausreichend vorhandene
Risikoerkennungs- und Risikoüberwachungssystem“ beim A. -Engagement ebenfalls
deutlich geworden sei, auch wenn sich dessen Ursächlichkeit für die dortigen Probleme
aufgrund der Kenntnis der „maßgeblichen Entscheidungsträger“ von den „wesentlichen
Risiken“ relativiere (Anlage B18, Seite 26/27).
Liegen erhebliche Anknüpfungspunkte vor, die einen wichtigen Grund zur Kündigung
darstellen können, ist der Dienstberechtigte zwar nicht verpflichtet, ohne genügende
Vorprüfung voreilig zu kündigen; der Verdachtskündigung vergleichbar kann er abwarten,
bis er eine auf die Tatbegehung selbst gestützte Kündigung aussprechen kann (vgl. BAG
NJW 1994, 1675). Der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB darf jedoch nicht
länger als unbedingt nötig hinausgeschoben werden; denn auch außerhalb der
Grundsätze zur Verdachtskündigung ist für eine Hemmung der Ausschlussfrist nur dann
Raum, wenn der Dienstberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile
weitere Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des
Kündigungssachverhaltes verschaffen sollen (vgl. BAG NJW 1989, 733). Aber auch bei
einem schwer zuverlässig zu beurteilenden Sachverhalt müssen erforderlich
erscheinende Nachprüfungsmaßnahmen zügig durchgeführt werde, wenn die
Kündigungsfrist gewahrt werden soll (vgl. BGH NJW 1981, 166).
Das ist hier indes alles nicht geschehen; eigene Ermittlungsmaßnahmen hat die
Beklagte - respektive ihr Aufsichtsrat und/oder der Kredit- und Arbeitsausschuss - zur
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Beklagte - respektive ihr Aufsichtsrat und/oder der Kredit- und Arbeitsausschuss - zur
Frage des Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystems überhaupt nicht
eingeleitet. Vielmehr hat sie lediglich das Ergebnis des nicht von ihr, sondern ihrer
Konzernmuttergesellschaft erweiterten Prüfungsauftrages an die KPMG abgewartet,
dessen Fertigstellungstermin nicht absehbar war (Schriftsatz vom 8. Dezember 2003,
Seite 8 = Bl. 94 Bd. III d.A.). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich um eine
Beschleunigung bemüht hat; das Zuwarten über einen Zeitraum von drei Monaten (ab
März 2001) wird der gebotenen Beschleunigung nicht gerecht (BGH a.a.O.). Auch der
Hinweis, dass die Beklagte - da nicht Auftraggeberin - keinen Einfluss auf die Erstellung
und den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens der F. & Partner
Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001 gehabt habe (Schriftsatz vom
22. Mai 2003, Seite 59 = Bl. 146 Bd. II d.A.), streitet nicht für, sondern gegen ein
gebotenes Aufklärungsbemühen der Beklagten. Konsequenz dieser Haltung wäre, dass
die Beklagte - etwa bei einer Rücknahme des Prüfungsauftrages durch das
Bundesaufsichtsamt - ggf. niemals von der vermeintlich erst durch das Gutachten
bekannt geworden Verantwortung des Klägers erfahren hätte Die Frist des § 626 Abs. 2
Satz 1 BGB war deshalb am 27. Juni 2001 nicht mehr gewahrt.
2. Komplex A./M.
Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass sich die Beklagte im Zuge des Rechtsstreits
auf weitere - in der Kündigungserklärung ebenfalls nicht benannte - Pflichtverletzungen
des Klägers beruft, die ihre Grundlage im Zusammenhang mit Engagements der
Beklagten bei der A. -Gruppe und der Einkaufscenter M. GbR haben sollen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit
nachgeschoben werden können, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv
vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor
bekannt waren; dabei ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen
und dem nachgeschobenen Kündigungsgrund - der beim M. -Engagement fehlen dürfte,
da hier nicht das Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystems in Rede steht -
indes nicht erforderlich (vgl. BGH DB 2004, 125 - gegen OLG Naumburg DB 2002, 2316).
Eine zur Geltendmachung weiterer Kündigungsgründe erforderliche Entscheidung des
Kredit- und Arbeitsausschusses wurde jedenfalls in der Berufungsinstanz mit dem
Beschluss vom 16. August 2002 (Anlage B89) dargelegt. Dieser war zumindest
hinsichtlich des Komplexes M. nicht entbehrlich; denn hierbei handelt es sich nicht nur
um einen Umstand, der mit der Rüge des Risikomanagement- und
Risikofrüherkennungssystems eng zusammenhängt und insoweit lediglich den
Tatbestand abrundet (s.o. und: BGH NJW-RR 1991, 1249).
Das entsprechende Vorbringen zur Beschlussfassung ist auch nicht verspätet. Hierbei
handelt es sich zwar um eine neue Tatsache; diese konnte die Beklagte - mangels
Existenz des Beschlusses - in der ersten Instanz jedoch noch nicht vortragen; die
Beschlussfassung ist auch nicht durch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen
Urteils veranlaßt worden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., § 531 Rd. 13), da
sich diese hierzu insgesamt nicht verhalten.
Schließlich steht auch die vertragliche Vereinbarung, wonach „Nur die schriftlich
mitgeteilten Gründe ... zur Rechtfertigung der Kündigung dienen“ können, einem
Nachschieben von - dem Dienstberechtigten jedenfalls zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung noch unbekannten - Gründen nicht entgegen, da dies eine
unabänderliche Festlegung auf den Kündigungsgrund zurzeit der Kündigungserklärung
erfordern würde, was eine unzumutbare und damit unzulässige Einschränkung des
Rechts zur Kündigung zur Folge hätte (vgl. BGH NJW-RR 1995, 416)
Die Ausschlusswirkung des § 626 Abs. 2 BGB kommt jedoch auch hier zum Tragen.
Hinsichtlich des A.-Engagements besteht kein Anlass, von den - dort indes nicht
entscheidungserheblichen - Feststellungen des Landgerichts abzuweichen; insoweit kann
zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Beklagte
darauf verweist, dass der Aufsichtsrat erstmals aufgrund des - nicht von ihr, sondern
vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen initiierten -
Sonderprüfungsberichts nach § 44 KWG der F. & Partner Wirtschaftsprüfergesellschaft
vom 24. September 2001 von der persönlichen Verantwortung des Klägers für die
fehlerhafte Vergabe und Kontrolle der Kredite erfahren habe (Berufungserwiderung Seite
54/55 = Bl. 141/142 Bd. II d.A.), ist dies auch deshalb nicht zielführend, weil die Beklagte
im anderen Zusammenhang von der „Gesamtverantwortung eines
Vorstandsmitgliedes“ spricht (Schriftsatz vom 4. April 2002, Seite 17 = Bl. 185 Bd. I
d.A.); folglich bleibt unklar, worin die neue Erkenntnis für eine Verantwortung des Klägers
liegt. Eine neue „Dichte und Geschlossenheit“ der Informationen ist hierfür ebenfalls
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liegt. Eine neue „Dichte und Geschlossenheit“ der Informationen ist hierfür ebenfalls
nicht ausreichend (s.o.).
Die zur Verfristung führende zögerliche Aufklärungsarbeit des Kredit- und
Arbeitsausschusses der Beklagten ist auch nicht deshalb unerheblich, weil dieser
Themenkomplex in einem inneren Zusammenhang mit dem Risikomanagement- und
Risikofrüherkennungssystem steht und der Kläger deshalb damit rechnen musste, dass
die Kündigung auch auf diese Gründe gestützt wird (vgl. dazu BAG NJW 1980, 2486); eine
über die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB hinausgehende Vorkenntnis des
Kündigungsberechtigten von den nachgeschobenen Kündigungsgründen ist nur dann
unbeachtlich, wenn der bei der Kündigung genannte Grund noch nicht verfristet ist (vgl.
BGH NJW-RR 2002, 173). Das ist hier indes der Fall (s.o.).
Soweit die Beklagte - im Berufungsverfahren um zwei Aktennotizen vom 19. und 30.
September 1996 ergänzt (Anlage B65, 67) und in erster Instanz nach Ablauf der
dortigen Schriftsatzfrist (Bl. 209, 256 Bd. I d.A.) - vorträgt, sie habe erstmals im Sommer
2002 erfahren, dass der Kläger bereits im Juni 1996 Kenntnis vom Scheitern des A. -
Engagements gehabt habe, rechtfertigt dies ebenfalls kein anderes Ergebnis. Zum einen
ist für den neuen Berufungsvortrag der Anwendungsbereich des § 531 Abs. 2 ZPO nicht
eröffnet; Gründe für die Verzögerung sind nicht ersichtlich und rechtfertigen sich nicht
allein mit dem Hinweis, dies „war dem Aufsichtsrat der Beklagten bis zum Auffinden der
entsprechenden Unterlagen unbekannt“ (Berufungserwiderung Seite 55 = Bl. 142 Bd. II
d.A.). Zum anderen läßt der Vortrag der Beklagten aber auch nicht erkennen, wodurch
die Vermerke eine positive - und insoweit notwendigerweise endgültige - Kenntnis des
Klägers aufzeigen sollen (vgl. hierzu bereits die entsprechenden Ausführungen auf Seite
92 des Sonderprüfungsberichts nach § 44 KWG der F... & Partner
Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 24. September 2001) und worin eine für die ohnehin
gerügten Pflichtverletzungen qualitativ neue Erkenntnis liegt (s.o. bereits zur Frage der
persönlichen Verantwortung).
Auch beim Komplex Einkaufscenter M. GbR ist eine Abweichung von den Feststellungen
des Landgerichts zur Frage der Verfristung nicht veranlaßt.
Soweit die Beklagte in der zweite Instanz erstmals den erstinstanzlich - und vom
Landgericht zu Recht als unstreitig festgestellten - Vortrag des Klägers, dass dem
damaligen Vorsitzenden des Kredit- und Arbeitsausschusses der Prüfungsvermerk vom
28. Februar 2001 (Anlage B24 = BB8) bereits im März 2001 ausgehändigt worden sei
(Schriftsatz des Klägers vom 1. März 2002, Seite 40 = Bl. 144 Bd. I d.A.), bestreitet
(Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2003, Seite 53 = Bl. 139, 140 Bd. III d.A.),
ist dies als neues Verteidigungsmittel verspätet (§ 531 ZPO).
Inhaltlich erscheint dies - zugleich mit Blick auf § 138 Abs. 1 ZPO - auch wenig
überzeugend, da der dem Prüfungsvermerk vom 28. Februar 2001 zugrunde liegend
Auftrag vom 22. Februar 2001 - laut weiterem Vermerk vom 20. März 2001 (Anlage B78)
- „nach Vorlage von Unterlagen von Herrn Dr. R. erweitert“ worden sein soll; dass sich
Herr Dr. R. ohne Anlass zu dieser Maßnahme veranlaßt gesehen habe, ist nicht
dargelegt und dürfte auch fern liegend sein. Aus dem Vermerk vom 20. März 2001 geht
ebenfalls hervor, dass schon zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Frage der vorzeitigen
Vollauszahlung des Kredites, sondern auch der Umstand, dass „Die Entlassung der GbR-
Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, als das Engagement sehr kritisch“ gewesen,
Gegenstand des Prüfungsauftrages werden sollte; entsprechendes geht auch aus dem
Vermerk vom 27. März 2001 hervor (Anlage B79). Weshalb dieser Vermerk - oder welche
sonstigen Erkenntnisse - erst am 23. Mai 2001 dazu geführt haben sollen, weitere
Ermittlungen zu den Konsequenzen des Gesellschafterwechsels einzuleiten (Anlage
B80), vermag die Beklagte ebenfalls nicht darzulegen. Dass sich die Kernaussage des
Hauptberichtes vom 24. Juli 2001, und zwar „Eine Nachschusspflicht der
Altgesellschafter konnte daher nicht mehr realisiert werden“, erst nach weiteren
Prüfungen und nicht bereits anhand des Vermerkes vom 27. März 2001 rechtfertigt, der
die ausgeschiedenen Gesellschafter mit „31 natürliche Personen“ und die neuen
Gesellschafter als GmbHs benennt, versteht sich ohne weitere Darlegung ebenfalls nicht
von selbst und hätte - im Lichte des § 626 Abs. 2 BGB - zumindest eine wesentlich
schnellere Aufklärung erfordert, als es dann durch den erst vier Monate später
abgefassten Hauptbericht am 24. Juli 2001 geschehen ist 3. Komplex M. Straße
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen können Kündigungsgründe, die bei
Ausspruch der Kündigung bereits vorlagen, in der Berufungsinstanz nachgeschoben
werden; sie unterliegen dann aber den Anforderungen der §§ 529 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO
(vgl. BAG DB 1980, 1350).
Dem - an der einfachen Fahrlässigkeit orientierten (Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 531
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Dem - an der einfachen Fahrlässigkeit orientierten (Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 531
Rd. 16) - Vorwurf der Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kann die
Beklagte nicht allein mit dem Hinweis auf die Komplexität des Aufarbeitungsprozesses
einer Vielzahl von unternehmerischen Fehlentscheidungen des Klägers begegnen
(Schriftsatz vom 22. Mai 2003, Seite 78 oben = Bl. 165 Bd. II d.A.). Hierfür wäre vielmehr
die Darlegung ihrer Gesamtanstrengungen erforderlich gewesen, die eine vorzeitige
Bearbeitung dieses Engagements unabwendbar verhindert habe.
Dessen ungeachtet kann die Beklagte diesen Grund aber ohnehin nicht nachschieben,
da es an einer entsprechenden Beschlussfassung des Kredit- und Arbeitsausschusses
fehlt (s.o.); der bereits nachgereichte Beschluss vom 16. August 2002 (Anlage B89)
umfasst dieses Engagement nicht. Eine erneute Beschlussfassung wäre hier auch nicht
deshalb entbehrlich, weil es sich lediglich um ein Abrundung der bisher vorgetragenen
Pflichtverletzungen gehandelt haben könnte (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1249); denn hier
geht es insbesondere beim Vorwurf der nicht kostendeckenden Verzinsung um eine
andere Art von Pflichtverletzungen, die insbesondere mit dem Risikomanagement- und
Risikofrüherkennungssystem in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen.
V. Tenor
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat der Senat bei der Abfassung des
Tenors nur auf eine Kündigungserklärung vom 27. Juni 2001 abgestellt; da der
Dienstvertrag aufgrund seiner Befristung bis zum 30. Juni 2002 zwischenzeitlich ohnehin
beendet gewesen wäre, bedurfte es aufgrund des Zeitablaufes auch keiner Feststellung
(mehr) betreffend „das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis“, zumal
letzteres - ebenfalls von Amts wegen im Rahmen einer nach § 308 ZPO zulässigen
Konkretisierung - genauer mit „Dienstvertrag vom 3./15. Mai 1991“ zu bezeichnen war.
VI. Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ § 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zu einer auch auf § 269 Abs. 3 ZPO gestützten Kostenentscheidung besteht nicht
deshalb Anlass, weil der Kläger in seinem Berufungsantrag vom 11. November 2002 (Bl.
32 Bd. II d.A.) noch angekündigt hatte, den ursprünglichen Klageantrag (Klageschrift,
Seite 2 = Bl. 2 Bd. I d.A.) um den Halbsatz „sondern dass das Dienstverhältnis zwischen
den Parteien bis zum 30.06.2002 fortbestanden hat“ - zu ergänzen, diese Ergänzung
dann aber in der mündlichen Berufungsverhandlung hat fallen lassen. Dieser Antrag,
auch „Schleppnetzantrag“ genannt (vgl. MünchHandbuch-ArbR/ Berkowsky, Bd. 2, 2.
Aufl., § 148 Rd. 115) - zu ergänzen. „Schleppnetzantrag“ deshalb, weil der
Streitgegenstand damit alle möglichen Beendigungsgründe umfassen und erweiternd
neben das bisherige, an § 4 KSchG orientierte und auf die Prüfung der Beendigung des
Dienstvertrages durch die Kündigungserklärung vom 27. Juni 2001 beschränkte (vgl. BAG
NJW 1988, 2691) Feststellungsbegehren treten würde - hatte hier keine selbstständige,
klageerweiternde Bedeutung. Im Termin vor dem Senat hat der Kläger auf Befragen
gesagt, dass er diesen Zusatz gleichsam prophylaktisch zur vermeintlichen Klarstellung
verwendet und damit lediglich habe verdeutlichen wollen, dass der Dienstvertrag durch
die Kündigung nicht beendet worden sei, sein Ende also erst durch den Zeitablauf
gefunden habe. Der folglich überflüssigen Ergänzung kommt als unselbständiges
Anhängsel deshalb keine prozessuale Bedeutung zu (vgl. BAG NJW 1994, 2780). Der
Senat hat sie auch bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 543
Abs. 2 ZPO).
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