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OVG Rheinland-Pfalz - 3 A 12243/04.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 04.03.2005
- Inhalt
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- , in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist im Regelfall für den
- Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat
- . Reicht schon dieser Disziplinarvorwurf in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles für eine
- Urteil Im Namen des Volkes In der Disziplinarsache wegen Disziplinarklage hat der 3. Senat - Senat für
- Justizhauptwachtmeister Beicht für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der
EuGH - C-150/03 P
Europäischer Gerichtshof vom 23.09.2004
- Inhalt
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- II‑103; im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die zum
- , wie es im angefochtenen Urteil zu Recht anerkannt worden sei. 37 Außerdem sei es unstreitig, dass
- angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, trifft die Einstellungsbehörde in Entsprechung zur
- im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft verbundenen Rechte und Interessen eingebüßt. Zwar ziehe die
- als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER
BGH - 3 StR 120/03
Bundesgerichtshof vom 11.12.2003
- Inhalt
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- (mit Todesfolge) notwendig eine vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfolge), so ist trotz des im
- nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist
- Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
- verwerflich ist, entzieht sich allerdings genereller Betrachtung. Allgemein reicht hierfür allein das
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 120/03 vom 11. Dezember 2003 in der Strafsache
OVG Nordrhein-Westfalen - 2 A 3776/98
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2000
- Inhalt
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- Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des
- Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG in einem solchen Bescheid aufgeführt werden. Der mit
- bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden
- . , die Aufnahme als Aussiedler. Im Antragsformular ist angegeben, der Kläger zu 1) sei deutscher
- und schreibe diese. 4Der Kläger war Offizier in der sowjetischen Armee, zuletzt im Rang eines
AG Kerpen - 21 C 11/05
Amtsgericht Kerpen vom 27.05.2005
- Inhalt
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- . Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be-trages vorläufig
- vollstreckbar. Tatbestand: 12Zu Gunsten der Beklagten ist an einer Wohnung im Haus des Klägers ein
- Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. In dem der Eintragung zugrunde liegenden notariellen Vertrag
- vom 14.07.1986 ist mit Ausnahme der für die Beklagte "kostenfreien Beheizung" über die Tragung von
- in Höhe von 824,49 €; von dem Gesamtbetrag in Höhe von 2.107,98 € ist die vom Kläger aufgerechnete
LG Essen - 12 O 252/01
Landgericht Essen vom 01.03.2002
- Inhalt
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- Wohnung im Haus B... in G... ab. Auf das Versicherungsverhältnis finden die Allgemeinen
- VHB 92 im Rahmen der Obliegenheit des Versicherungsnehmers vorgesehen ist, nicht unverzüglich nach
- dem Schadenseintritt vorgelegt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass entgegen der Auffassung
- Recht verweist die Beklagte auch darauf, dass für die Polizeibeamten nicht zu erkennen gewesen sei
- seinerzeit das Gespräch mit dem Zeugen W... geführt worden ist. 22Soweit der Zeuge W... bekundet hat, dass
LSG Berlin-Brandenburg - L 6 AL 213/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 23.02.2006
- Inhalt
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- erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig/Keller
- . I S. 2954) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden. An der Klärung auslaufenden Rechts
- zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Das Urteil des SG Berlin ist mit einer
- /Leitnerer, SGG, 8. Auflage § 144 Rdnr. 28). Vorliegend ist der Kläger der Auffassung, dass die in § 3
- entscheiden ist, kein allgemeines Interesse im Sinne von § 144 SGG (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom
Steuerrecht: Zahlung einer Abfindung an einen zukünftig Selbständigen
martina heck vom 05.11.2013
- Inhalt
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- Beklagte zu Recht die Anwendung des § 34 EStG auf die vom Kläger bezogene Abfindung abgelehnt. Nach § 34
- in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, die – hier im
- ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem
- . Dabei ist es für die Erfüllung des genannten Normzwecks gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im
- zurückgegriffen wird. Im vorliegenden Fall ist es gleichgültig, ob für die Prognoseentscheidung lediglich
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 203/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 30.08.2001
- Inhalt
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- neuen Recht durchzuführen. In-soweit sei zu prüfen, ob nicht ein sozialrechtlicher
- Aufklä-rungspflicht im Hinblick auf das mit dem 1. Juli 1977 in Kraft getretene neue Schei-dungsrecht
- Ruhe vor dem Versicherten zu haben, ist einleuchtend, reicht aber nicht aus, eine Sittenwidrigkeit
- Klägerin eine Geschiedenen-Witwenrente zusteht. Die im Dezember 1930 geborene Klägerin ist die
- . (Versicher-ter). Die im Mai 1954 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des
LG Köln - 20 O 123/04
Landgericht Köln vom 10.03.2005
- Inhalt
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- strafrechtlich relevanten Drohung mit einem empfindlichen Übel vor. Ein Übel ist empfindlich im Sinne der
- Zinsen zu zahlen, wobei den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten
- machen, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklären, fanden in dem Zeitraum Oktober 1997 bis Ende
- stünden gegenüber der Klägerin Ansprüche in Höhe von 106.781,17 € zu, mit denen die Beklagten
- Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Im Wege der
§ 8 WiPrO
Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
- Inhalt
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- üfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bew
- .sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen
- Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben. (3) Wurde die
§ 23a MPG
Meldungen über Beendigung oder Abbruch von klinischen Prüfungen
- Inhalt
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- ünde für den Abbruch anzugeben.(3) Der Sponsor reicht der zuständigen Bundesoberbehö
- der klinischen Prüfung verkürzt sich diese Frist auf 15 Tage. In der Meldung sind alle Gr
- Schlussbericht ein.(4) Im Falle eines Abbruchs der klinischen Prüfung aus Sicherheitsgründen
§ 128 MarkenG
Ansprüche wegen Verletzung
- Inhalt
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- , den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b
- (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt
- Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
- , ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die
§ 25a HeimG
Erprobungsregelungen
- Inhalt
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- ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den §§
- Anforderungen des § 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie
- Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend
Art 26 HGBEG
- Inhalt
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- in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu pr
- ;fung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von
- üfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten