Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2005

OVG Koblenz: nebentätigkeit, mildernde umstände, polizeibeamter, schuldfähigkeit, beruf, betrug, disziplinarverfahren, lehrling, firma, genehmigung

OVG
Koblenz
04.03.2005
3 A 12243/04.OVG
Disziplinarrecht, Beamtenrecht
Verkündet am 04.03.2005:
...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Disziplinarsache
wegen Disziplinarklage
hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in
Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2005, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
ehrenamtliche Richterin Polizeihauptmeisterin Barth
ehrenamtlicher Richter Erster Justizhauptwachtmeister Beicht
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.
Der 1963 geborene Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Erwerb der Mittleren Reife trat er
1980 als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Landes und wurde im Jahre 1990 zum Beamten auf
Lebenszeit ernannt. Seine letzte Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte am 18. Mai 1992. Seit 1993
ist er in der Polizeiinspektion M. im Wechselschichtdienst eingesetzt. Die über ihn in den Jahren 1989 bis
1995 erstellten dienstlichen Beurteilungen weisen befriedigende bis ausreichende Leistungen aus.
Mit Verfügung vom 3. März 1997 wurde gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, ein privates
Kraftfahrzeug während des Dienstes überführt zu haben, seinen Mehrarbeitsnachweis falsch geführt und
Aufträge bzw. Anordnungen von Vorgesetzten mit abfälligen Äußerungen bzw. Gesten quittiert sowie
Kollegen als Faulenzer betitelt zu haben, eine Geldbuße in Höhe von 300,-- DM verhängt. Sein gegen
diese Dienstordnungsverfügung betriebenes Klageverfahren wurde eingestellt, nachdem er seine Klage
zurück genommen hatte.
Am 16. August 1994 beantragte der Beklagte, ihm die Ausübung einer Nebentätigkeit im Bereich "Auto
An- und Verkauf" zu genehmigen. Ohne dass ihm die beantragte Genehmigung erteilt worden war, nahm
er schon am 15. Dezember 1994 seine Tätigkeit in seiner Firma „W. GmbH“ in T. auf. Seit dem 26. Juni
1995 verrichtete er wegen ärztlich attestierter Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr. Die vom Beklagten
erhobene Untätigkeitsklage auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung wies das
Verwaltungsgericht Koblenz durch Gerichtsbescheid vom 28. März 1996 ab (Az.: 6 K 3759/95.KO). Seine
hiergegen eingelegte Berufung wies das OVG durch Urteil vom 23. Mai 1997 zurück (Az.: 2 A
11467/96.OVG). In den Entscheidungsgründen wird unter anderem ausgeführt, dass ihm die beantragte
Genehmigung nicht erteilt werden dürfe, weil die Nebentätigkeit eines Polizeibeamten, der seit nahezu
zwei Jahren krank geschrieben sei, in hohem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in sein Amt als
Polizeibeamter zu erschüttern und das Ansehen des Beamtentums nachhaltig zu beeinträchtigen.
Im Jahre 1998 stellte das Gesundheitsamt T. fest, dass der Beklagte auf Dauer dienstunfähig sei. Bei ihm
bestehe eine ausgeprägte phobische Symptomatik mit Persönlichkeitsstörung, eine erheblich verstärkte
Aggressionsbereitschaft mit mangelnder Selbstkontrolle und eine Panikstörung.
Im März 1999 leitete die Staatsanwaltschaft T. gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen des
Verdachts von Betrugs- und Nötigungshandlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der Firma „W. GmbH“ ein. Daraufhin leitete der Kläger das Disziplinarverfahren ein,
enthob ihn vorläufig des Dienstes und erhob am 19. Juli 1999 Disziplinarklage (Az.: 3 K 953/99.TR) mit
dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Der Kläger warf ihm vor, dass er eine Neben-
tätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt und dabei seine Dienstunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Den in
seinem Autohandel beschäftigten Lehrling L. habe er durch Drohung mit Entlassung veranlasst, einen
Verkehrsunfall zu fingieren, um anschließend den Schaden bei dessen Haftpflichtversicherung zu melden.
Darüber hinaus habe er ihn veranlasst, der Caritas T. die Schrottreife von zwei Fahrzeugen vorzuspiegeln,
um diese selbst günstig zu erwerben und anschließend erheblich teurer zu verkaufen. Weiter wurde dem
Beklagten vorgeworfen, dass er sich geweigert habe, seinem ehemals bei ihm beschäftigten Meister ein
diesem gehörendes Werkzeug herauszugeben, ferner eine falsche Verdächtigung zum Nachteil von
Herrn A. und durch Vortäuschung von nicht bzw. unzureichend vorgenommenen Reparaturen einen Be-
trug zum Nachteil von Frau B. begangen zu haben. Mit Beschluss vom 1. Februar 2000 wurde das
gerichtliche Disziplinarverfahren vom Verwaltungsgericht Trier bis zum Abschluss des Strafverfahrens
ausgesetzt.
Durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 wurde der Beklagte wegen Betruges in drei
Fällen und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt
und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In den Urteilsgründen wird festgestellt, dass der Beklagte
spätestens ab Anfang 1998 seine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit nur vorgetäuscht habe, um seine
Nebentätigkeit im Autohandel ausüben zu können. In Wirklichkeit wäre er in der Lage gewesen, Dienst als
Polizeibeamter zu verrichten. Sein Ziel sei es gewesen, Dienstbezüge ohne Dienst zu erzielen und sich
gleichzeitig der Tätigkeit in seiner Firma zu widmen. Spätestens ab Januar 1998, als er sich nachweislich
mit voller Hingabe der Tätigkeit in seiner Firma gewidmet habe, wäre er verpflichtet gewesen,
Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit zu ergreifen, seinen Dienstherrn von seiner
Tätigkeit im Autohandel Anzeige zu erstatten und nachzufragen, ob ihm im Bereich der Polizeiverwaltung
eine gleich gelagerte Tätigkeit zugewiesen werden könne (Urteilsabdruck, S. 13). Darüber hinaus habe
der Beklagte seinen Lehrling L. durch Drohung mit Entlassung zu betrügerischen Handlungen im
Zusammenhang mit einem fingierten Kfz-Unfall genötigt und so zu Unrecht Leistungen des
Haftpflichtversicherers erhalten. Schließlich habe er den Lehrling genötigt, ein zuvor auf dem Schrottplatz
gekauftes Getriebe in ein Fahrzeug der Caritas einzubauen, obwohl diese ein hochwertiges Aus-
tauschgetriebe für ihr Fahrzeug gewünscht habe.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beklagten verwarf das Landgericht
Koblenz durch Urteil vom 27. Mai 2003 mit der Maßgabe, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten
verhängt und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass beim
Beklagten eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne von §§ 20, 21 Strafgesetzbuch - StGB -
vorliege, so dass eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen sei.
Darüber hinaus sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass er durch die Beschränkung seiner Berufung auf
den Rechtsfolgenausspruch trotz der nicht vollständig geklärten und „zum Teil hoch problematischen“
Fragen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit den Schuldvorwurf des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn
faktisch eingeräumt und so die strafrechtliche Verantwortung für die Tat übernommen habe. Weiter sei zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zur Überzeugung der Kammer im Tatzeitraum tatsächlich
krank gewesen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nicht bestehende Krankheits-
bilder nur vorgetäuscht habe. Die Tat stelle sich daher als Unterlassen der Anzeige vorhandener
Restdienstfähigkeit bzw. des Verschweigens der Fähigkeit zur Ausführung von bestimmten Tätigkeiten „im
Sinne der Ausführungen des Amtsgerichts Koblenz auf Bl. 13 des Urteils“ dar.
Nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde die Fortsetzung des
Disziplinarverfahrens verfügt und dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen eröffnet. Am
29. Juni 2004 hat der Kläger erneut „Disziplinarklage“ (Az.: 3 K 907/04.TR) erhoben, mit der er dem
Beklagten neben den bereits mit der ersten Disziplinarklage verfolgten Dienstvergehen (Ausübung einer
ungenehmigten Nebentätigkeit während der Krankschreibung, Betrug gegenüber seinem Dienstherrn und
durch Vortäuschen eines Verkehrsunfalls sowie Nötigungen seines Lehrlings) zusätzlich auch die strafge-
richtliche Verurteilung wegen des Einbaus eines angeblichen Austauschgetriebes vorgeworfen werden.
Die Dienstpflichtverletzungen wögen insgesamt so schwer, dass ein weiteres Verbleiben des Beklagten
im Dienst als Polizeibeamter nicht mehr möglich sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen,
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger beantragte Disziplinarmaßnahme
unverhältnismäßig sei.
Nachdem das Verwaltungsgericht Trier am 11. Oktober 2004 den Termin zur mündlichen Verhandlung im
Verfahren 3 K 907/04.TR auf den 3. November 2004 bestimmt hatte, wurde das am 19. Juli 1999 ein-
geleitete, zwischenzeitlich ausgesetzte, Disziplinarverfahren (Az. 3 K 953/99.TR) durch Beschluss vom
27. Oktober 2004 mit dem neuen Aktenzeichen 3 K 1527/04.TR fortgesetzt. In diesem Verfahren wurden
die Beteiligten am 28. Oktober 2004 unter Abkürzung der Ladungsfrist auf sechs Tage gleichfalls zum
Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. November 2004 geladen. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004
widersprach der Beklagte der Terminierung. In der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004
beschloss die Disziplinarkammer die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und
zugleich die Beschränkung des Disziplinarverfahrens auf die Gründe im Urteil des Amtsgerichts Koblenz
vom 8. Februar 2002. Der Beklagte widersprach auch der Verbindung beider Verfahren.
Durch Urteil vom 3. November 2004 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst
entfernt und im Übrigen die am 29. Juni 2004 erhobene Disziplinarklage (vormaliges Aktenzeichen: 3 K
907/04.TR) abgewiesen, soweit dem Beklagten darin erneut zur Last gelegt werde, er habe während der
Dauer seiner Dienstunfähigkeit einen gewerblichen Autohandel betrieben, einen Betrug zu Lasten seines
Dienstherrn und in Verbindung mit einer Nötigung des Zeugen L. einen Betrug zu Lasten der Kfz-Haft-
pflichtversicherung des Zeugen begangen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Entfernung des Beklagten aus dem Dienst als Polizeibeamter erforderlich sei, weil ihm schwerwiegende
Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen seien. Er habe, wie aufgrund der Feststellungen des Amts- und
Landgerichts Koblenz feststehe, eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, obwohl er wegen der
ihm ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet habe. Erschwerend sei zu
berücksichtigen, dass ihm aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1997 habe
bewusst sein müssen, dass er seine Nebentätigkeit nicht ohne erheblichen Ansehensverlust für die
Polizei werde ausüben können. Diese Dienstpflichtverletzungen sowie die betrügerischen Handlungen zu
Lasten der Kfz-Versicherung des Lehrlings L. und zum Nachteil der Caritas (im Hinblick auf den Einbau
eines Austauschgetriebes) wögen so schwer, dass nur die höchste Disziplinarmaßnahme in Betracht
komme. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die vom Landgericht zuerkannte
Strafmilderung nach § 21 StGB nur für das Strafverfahren relevant. Insgesamt sei das Vertrauensverhältnis
endgültig zerstört, da der Beklagte sich innerlich von seinem Pflichtenkreis als Polizeibeamter endgültig
entfernt habe.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung rügt der Beklagte, dass die Klage vom 29. Juni 2004 nicht nur
teilweise, sondern voll umfänglich hätte abgewiesen werden müssen. Ihr stehe die Rechtshängigkeit der
ursprünglichen Disziplinarklage entgegen. Das gelte auch für den Vorwurf hinsichtlich des Einbaus des
Austauschgetriebes zum Nachteil der Caritas, da der Lebenssachverhalt derselbe wie die ihm
ursprünglich vorgeworfenen Vorspiegelung der Schrottreife von zwei Fahrzeugen sei. Soweit der Kläger
diesen Vorwurf in der mündlichen Verhandlung als „Nachtragsklage“ erhoben habe, sei die für eine
Klageerhebung erforderliche Schriftform nicht gewahrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe die Abkür-
zung der Ladungsfrist zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt. Die vom Verwaltungsgericht
ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst sei als disziplinare Höchstmaßnahme unverhältnismäßig,
weil er im Hinblick auf den Vorwurf der ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit wegen der
seinerzeit ohnehin bestehenden Dienstunfähigkeit seinem Dienstherrn nichts vorenthalten habe. Bei den
Straftatbeständen des Betrugs bzw. der Nötigung handele es sich nicht um so schwerwiegende
Dienstvergehen. Zudem stünden die Vergehen nicht in einem kausalen oder funktionalen
Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben. Im Übrigen richteten sich die Straftatbestände gegen
Allgemeininteressen und nicht gegen Individualrechtsgüter. Schließlich sei der pauschale Hinweis des
Verwaltungsgerichts, die von ihm begangenen Straftaten seien mit dem besonderen Pflichtenkreis eines
Polizeibeamten unvereinbar, nicht ausreichend, um seinem Einzelfall gerecht zu werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. November 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass der Beklagte während des laufenden
Disziplinarverfahrens nicht genehmigte Nebentätigkeiten, u. a. als Taxifahrer, ausgeübt habe und auch
heute noch ausübe.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten
vorgelegten Schriftsätzen, den beigezogenen Personalakten (5 Bände), den Disziplinar- und
Ermittlungsakten (4 Hefter), den Gerichtsakten der Verfahren 3 K 945/97.TR und 3 K 907/04.TR sowie den
beigezogenen Strafakten (6 Hefter), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 85
Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - gewürdigt und unter dem Gesichtpunkt der schwerwiegenden
Ansehens- und Vertrauensschädigung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (§ 8 Landes-
disziplinargesetz ‑ LDG ‑). Denn er hat durch seine - zum Teil strafbaren - Handlungen im Zusammenhang
mit dem Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels sowohl seine Dienstpflichten als Polizeibeamter als
auch erheblich die ihm obliegende Pflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu ver-
halten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214
Satz 2 LBG). Damit hat er sich innerlich von den an ihn als Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen
in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das
zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG).
Entgegen der Auffassung des Beklagten leidet das Disziplinarverfahren an keinem für die
disziplinarrechtliche Beurteilung durch den Senat beachtlichen Fehler. Das gilt zunächst im Hinblick auf
die vom Beklagten gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der von der Kammer abgekürzten
Ladungsfrist. Abgesehen davon, dass eine Abkürzung der gesetzlichen Ladungsfrist von zwei Wochen in
dringenden Fällen zulässig ist (§ 21 LDG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO
–) und zu knapp bemessene Ladungsfristen ohnehin nur unter ganz besonderen Umständen zu einer
Verletzung rechtlichen Gehörs führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1981, Buchholz 310
§ 102 VwGO Nr. 1 sowie Urteil vom 22. Juni 1984, NJW 1985, 340), ist ein – unterstellter – Verfah-
rensfehler jedenfalls durch das dem Beklagten im Berufungsverfahren umfassend gewährte rechtliche
Gehör geheilt.
Des Weiteren steht der Disziplinarklage nicht der Einwand einer doppelten Rechtshängigkeit im Sinne
von § 21 LDG i.V.m. §§ 173 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz entgegen. Soweit die
Vorwürfe der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während der Krankschreibung, der Betrug
gegenüber seinem Dienstherrn und durch Vortäuschen eines Verkehrsunfalls sowie die Nötigungen
seines Lehrlings betroffen sind, ist der Beklagte durch die Entscheidung der Disziplinarkammer nicht
beschwert, da schon die Vorinstanz – insoweit zu seinen Gunsten – die Disziplinarklage vom 29. Juni
2004 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen hat. Hinsichtlich des Betrugs
zum Nachteil der Caritas durch Einbau eines angeblichen Austauschgetriebes handelt es sich im
Vergleich zu dem ursprünglichen Vorwurf der Vorspiegelung der Schrottreife von zwei Fahrzeugen der
Caritas um einen weiteren Disziplinarvorwurf. Von daher durfte dieser Sachverhalt in zulässiger Weise als
Disziplinarvergehen zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht werden.
Dabei wertet der Senat die im Juni 2004 erhobene Klage als Nachtragsklage im Sinne von § 62 LDG. Ihr
Inhalt, die Bezugnahme auf die Ursprungsklage vom 19. Juli 1999, die Wiederholung der bereits darin
geltend gemachten Dienstvergehen sowie die Ergänzung um den weiteren Vorwurf des pflichtwidrigen
Einbaus eines Austauschgetriebes lassen hinreichend erkennen, dass es sich der Sache nach um eine
Nachtragsklage zur ursprünglichen Disziplinarklage gehandelt hat. Daran vermag die fehlerhafte
Bezeichnung als „Disziplinarklage“ mit der Folge ihrer Erfassung als neue Klage durch das
Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Da somit bereits mit dem Schriftsatz vom 29. Juni 2004 eine
formgerecht erhobene Nachtragsklage vorlag, diente die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Novem-
ber 2004 abgegebene Erklärung des Klägers lediglich der Klarstellung des von Anfang an Gewollten.
Der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 14 Landespersonalvertretungsgesetz vor Erhebung der
Disziplinarklage erforderliche Hinweis an den Beamten in Bezug auf eine mögliche Beteiligung des
Personalrates ist zwar unstreitig unterblieben. Dieser Verfahrensfehler ist vom Beklagten indes trotz
Belehrung nicht innerhalb von zwei Monaten gerügt worden (§ 64 Abs. 1 LDG) und deshalb – auch im
Berufungsverfahren – unbeachtlich (vgl. §§ 83 Abs. 2, 64 Abs. 2 LDG).
Die nach alledem zulässige Disziplinarklage führt zur Entlassung des Beklagten aus dem Dienst. Denn er
hat so schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und
der Allgemeinheit verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Nach den rechtskräftigen und gemäß § 16 Abs. 1
LDG im Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Amts- bzw. Landgerichts Koblenz in den
Urteilen vom 8. Februar 2002 und 27. Mai 2003 ist der Beklagte als Inhaber und Geschäftsführer des
Gebrauchtwagenhandels „W. GmbH“ in T. über einen längeren Zeitraum einer Nebentätigkeit nach-
gegangen, ohne im Besitz der hierfür gemäß § 73 Abs. 1 LBG erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung
gewesen zu sein. Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot zur vollen Hingabe an den Beruf
(§ 64 Abs. 1 Satz 1 LDG) dar. Durch die faktische und für Außenstehende ohne Weiteres erkennbare
Übernahme der Geschäftsführung in der Art eines „Zweitberufs“ und zu einer Zeit, in der er fast
ununterbrochen wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war, hat der Beklagte darüber hinaus die
Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten eines Polizeibeamten des Landes Rheinland-
Pfalz sowie seine Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens (§§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 LBG) verletzt.
Wie der Senat wiederholt festgestellt hat, wiegt eine solche Dienstpflichtverletzung schwer. In einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten –
anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der
Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft
grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm – umgekehrt – eine angemessene Fürsorge
schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der
Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine
nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichten-
kreises nutzbar machen will. Diesem Belang dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu
der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in der berechtigten Erwartung einer vollwertigen, nicht
durch anderweitige Verausgabungen der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten
geschützt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 2002, AS 29, 349).
Besonders erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beklagte während der Zeit seiner ungenehmigten
Nebentätigkeit wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war. Denn in Zeiten krankheitsbedingt
entschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Polizeibeamter in seinem äußeren Auftreten
größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei
entweder gar nicht dienstunfähig, oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur
Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen
dieses Gebot, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt,
die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden könnten, da ein derartiges
Gebaren in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit auf Unverständnis stößt und
Zweifel an der Integrität des Beamten wecken dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 2002, a. a. O.,
S. 354).
Diesen gesteigerten Achtungs- und Ansehenspflichten, die ihm gerade als Polizeibeamter obliegen (vgl. §
214 Satz 2 LBG), hat der Kläger durch seine nach außen hin erkennbaren und auch öffentlichkeitswirk-
samen außerdienstlichen Aktivitäten in erheblichem Umfang zuwidergehandelt. Hierdurch hat er gegen
das Gebot zu achtungswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes verstoßen und zugleich das
Ansehen des öffentlichen Dienstes und insbesondere der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz in
außerordentlich hohem Maße geschädigt (§§ 85 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 1 Satz 3 LBG). Denn die
Öffentlichkeit bringt, wie die in der Behördenakte dokumentierte Presseberichterstattung eindrucksvoll
belegt, kein Verständnis dafür auf, wenn ein von ihr alimentierter Beamter sich nicht seinen dienstlichen
Verpflichtungen bzw. der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, sondern – noch dazu in der Art eines
„Zweitberufes“ – einer Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler widmet. Ein besonders hohes Gewicht erhält
das Dienstvergehen des Beklagten durch die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
erfolgte Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die nach den
Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23. Mai 1997 wegen der seinerzeit schon fast zwei
Jahren dauernden Dienstunfähigkeit in hohem Maße geeignet sei, das Ansehen des Beamtentums
nachhaltig zu beeinträchtigen und insgesamt nicht ohne Einbuße für das Ansehen der Polizei und das in
sie gesetzte Vertrauen aufgenommen werden könne. Indem er ungeachtet der ihm seinerzeit unmissver-
ständlich vor Augen geführten Unvereinbarkeit mit seinem Amt als Polizeibeamter seine Tätigkeit auf-
nahm, hat er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit offenbart, dass schon dies – für sich genommen –
die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt.
Dabei fällt für die disziplinarrechtlich gebotene Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Beklagten
erheblich ins Gewicht, dass er noch während des laufenden Disziplinarverfahrens weitere
Nebentätigkeiten als Detektiv und Taxifahrer ausübte (vgl. zu diesem Erschwerungsgrund: Urteil des
Senats vom 23. November 2001 – 3 A 11441/01.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Auch dies kann nur
als Bestätigung besonderer Gleichgültigkeit gegenüber den selbstverständlichen dienstlichen Pflichten
eines Polizeibeamten gewertet werden. Sein Verhalten offenbart besonders nachdrücklich die bei ihm
seinerzeit – und, wie seine Einlassung gegenüber dem Senat gezeigt hat, auch heute noch – festzustel-
lende Fehleinstellung gegenüber der Notwendigkeit, auch außerdienstlich dem Ansehen und Vertrauen
gerecht zu werden, das der Dienstherr und die Allgemeinheit bei Polizeibeamten des Landes Rheinland-
Pfalz voraussetzt.
Reicht schon dieser Disziplinarvorwurf in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles für eine
Dienstentfernung aus, so gilt dies erst recht unter Berücksichtigung der weiteren Disziplinarvorwürfe.
Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil des Kfz-Haftpflichtversicherers seines Lehrlings L. und zum
Nachteil der Caritas (Einbau eines Austauschgetriebes) kann zunächst gemäß § 21 LDG i. V. m. § 130 b
Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Disziplinarkammer, denen sich der Senat anschließt,
verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Soweit der Beklagte mit seiner Berufung meint, die von ihm begangenen betrügerischen Handlungen und
Nötigungen hätten in keinem „kausalem oder funktionalen Zusammenhang mit seinen dienstlichen
Aufgaben“ gestanden, weil sie sich gegen Allgemeininteressen und nicht gegen Individualrechtsgüter
richteten und das Verwaltungsgericht eine Einzelfallbetrachtung habe vermissen lassen, ist dem nicht zu
folgen. Gerade wegen der gebotenen Bewertung seiner gesamten Persönlichkeit kann vorliegend nur
festgestellt werden, dass der Beklagte sich auch durch die ihm strafgerichtlich nachgewiesenen Vergehen
soweit von dem von ihm zu erwartenden achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 214 LBG)
entfernt und damit innerlich von seinem Beruf als Polizeibeamter in einem Maße gelöst hat, dass er für
einen weiteren Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden ist.
Das Fehlverhalten des Beklagten ist auch vorwerfbar. Insbesondere ist seine Schuldfähigkeit im Hinblick
auf die vorsätzlich begangenen Handlungen nicht wegen der vom Landgericht festgestellten „schweren
anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder eingeschränkt. An
diesen, ihm vom Landgericht zuerkannten, Strafmilderungsgrund ist der Senat nicht gebunden, da es sich
insoweit nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um eine strafrechtliche Bewertung handelt. Denn
die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG erfasst nur die
Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm
gehören, die Grundlage der Verurteilung ist, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage einer
verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben (vgl. zu den – inhaltsgleichen –
gesetzlichen Vorgaben im Wehrdisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, Buchholz 235.01 § 84
WDO 2002 Nr. 2).
Dementsprechend bedeutet eine Schuldminderung in strafrechtlicher Hinsicht nicht, dass eine
disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist. Denn im Strafrecht wird ein gesellschaftliches
Unwerturteil ausgesprochen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Vertrauensverlust im
Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen
Sanktionen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch eine
Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis, wie es das Beamtenverhältnis ist, führt die
Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten
regelmäßig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auch wenn dem im Rahmen des für jedermann
geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine derart hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 D 5/02 –, juris-Dokument).
Mildernde Umstände, die ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind
im Übrigen nicht erkennbar. Wie im Strafrecht ist auch im Rahmen der disziplinarrechtlichen
Verantwortlichkeit verminderte Schuldfähigkeit eines Beamten kein zwingender Milderungsgrund. Das
Gericht kann, muss aber keine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte
Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist. So lehnt das Bundesverwaltungsgericht eine
derartige Wirkung verminderter Schuldfähigkeit ab, wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer
elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Pflicht besteht und sein objektives Gewicht
so schwer ist, dass der Beamte, der ja immerhin schuldhaft gehandelt hat, als objektiv untragbar
angesehen werden muss (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 – 1 D 98/95 –, juris-Dokument, m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind hier sowohl im Hinblick auf die über einen längeren Zeitraum ausgeübte
Nebentätigkeit als auch durch die gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten des Beklagten,
insbesondere den mehrfach begangenen Betrug und die Nötigungshandlungen gegenüber seinem
Lehrling, erfüllt. Die Unzulässigkeit eines solchen strafbaren Verhaltens liegt gerade für einen Polizeibe-
amten so klar auf der Hand, dass der Beklagte im Interesse des Ansehens und der Integrität des
Beamtentums nicht im öffentlichen Dienst belassen werden darf, selbst wenn er unter einer krankhaften
Persönlichkeitsstörung leiden sollte.
Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind auf
der einen Seite die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und
andererseits die verhängte Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel
begegnet die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Wer über einen Zeitraum
von mehreren Jahren beharrlich und während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in
erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen
Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2004 – 3 A
10643/04.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Denn ist ein Beamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Ver-
halten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung
des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch
den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist
für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und einem der
anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und
Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwGE 46, 64
[66]; 103, 183 [189]; Urteil des Senats vom 10. April 2003, – 3 A 10313/03.OVG –, veröffentlicht in
ESOVGRP).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Dr. Held gez. Bonikowski