Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.08.2001
LSG Nsb: elterliche gewalt, scheidung, witwenrente, verschulden, niedersachsen, billigkeit, ruhe, einkünfte, sittenwidrigkeit, verzicht
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 4 RA 108/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 203/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Geschiedenen-Witwenrente zusteht.
Die im Dezember 1930 geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des am 11. Juli 1924 geborenen und am 28. Januar
1985 verstorbenen Versicherten H. (Versicher-ter). Die im Mai 1954 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem
Versicherten wurde durch Urteil des Landgerichts I. vom 14. Februar 1977 mit der Feststellung geschie-den, dass
beide Parteien schuld an der Scheidung seien. In einer für den Fall der rechtskräftigen Scheidung aus beiderseitigem
gleichen Verschulden geschlossenen Scheidungsvereinbarung verzichteten die Parteien wechselseitig auf Unterhalt
für Vergangenheit und Zukunft einschließlich des Notbedarfs, veränderter Umstände und einer eventuellen
Gesetzesänderung und nahmen diesen Verzicht wechselseitig an. Die elterliche Gewalt über den gemeinsamen Sohn
J. wurde dem Versicherten, die elterliche Gewalt über die gemeinsame Tochter K. der Klägerin übertragen. Für seine
Tochter hatte der Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 450,- DM zu leisten und außerdem die
Klägerin von evtl. Unterhaltsansprüchen des Sohnes im Innenverhältnis freizustellen. Während die Klägerin keine
neue Ehe ein-ging, heiratete der Versicherte erneut. Zur Abgeltung ihrer Ansprüche erhielt die Wit-we nach ihrer
erneuten Heirat eine Abfindung.
Zur Zeit der Scheidung belief sich das monatliche Einkommen des Verstorbenen, der als Holzkaufmann tätig war, auf
mindestens 10.000,- DM im Monat. Die Klägerin gab darüber hinaus an, dass der Versicherte zusätzlich monatliche
Zahlungen in Hö-he von 20.000,- DM für die Tätigkeit als Geschäftsführer und Kapitaleinkünfte in Hö-he von 5.000,-
DM hatte. Die Klägerin selbst war Hausfrau und hatte monatliche Einkünfte aus Kommanditanteilen von 1.500,- DM.
Tatsächlich zahlte der Versi-cherte an die Klägerin auch keinen laufenden Unterhalt.
Im Jahre 1984, dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode, hatte der Versicherte ein
Nettoeinkommen von ca 80.000,- DM. Die Klägerin führte in die-ser Zeit ein Kindermodengeschäft. Sie erwirtschaftete
1984 nach der vorgelegten Bilanz einen Verlust von über 5.000,- DM.
Nachdem die Beklagte einen ersten Antrag der Klägerin auf Geschiedenen-Witwenrente abgelehnt hatte, beantragte
die Klägerin am 26. Juli 1994 erneut Ge-schiedenen-Witwenrente. Mit Bescheid vom 15. September 1994 lehnte die
Beklagte den Antrag erneut ab, da tatsächlich Unterhaltsleistungen des Versicherten nicht er-folgt seien und ein
Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten nicht bestanden habe. Denn der umfassende
Unterhaltsverzicht habe materiellen Gehalt gehabt und sei nicht als "leere Hülse" einzustufen. Die Klägerin sei mit
ihren gering-fügigen Einkünften unterhaltsbedürftig und der Versicherte aufgrund seines erhebli-chen Einkommens
auch unterhaltsfähig gewesen. Der hiergegen erhobene Wider-spruch blieb erfolglos.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1995 hat die Klägerin Klage erho-ben und ihren Anspruch weiter
verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie im Jahre 1976 gegen den Versicherten auf Zahlung von
Unterhalt geklagt habe. Die-se Klage sei von ihr aber zurückgenommen worden, nach dem ihr damaliger Pro-
zessbevollmächtigter ihr dazu geraten habe, da sie aufgrund eigener Einkünfte kei-nen Erfolg haben könne. Deshalb
habe sie auch im nachfolgenden Scheidungsver-fahren auf Unterhalt verzichtet. Denn ihr damaliger
Prozessbevollmächtigter habe ihr erklärt, dass sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinen
Anspruch auf Zahlung von laufendem Unterhalt habe. Der Unterhaltsverzicht in der Scheidungsvereinbarung sei daher
rein deklaratorisch gewesen. Mit Urteil vom 12. August 1999 hat das Sozialgericht (SG) Stade die Klage abgewiesen
und in den Gründen im Einzelnen ausgeführt, dass dem Anspruch die Wirksamkeit des umfas-senden
Unterhaltsverzichts entgegenstehe. Die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten von diesem
keinen Unterhalt erhalten und habe während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes auch keinen Anspruch
darauf gehabt. Ohne die Vereinbarung des Verzichts hätte es zwar der Billigkeit entsprochen, der Klägerin einen
Beitrag zu ihrem Unterhalt zu leisten. Daraus ergebe sich aber, dass sich die Verzichtsvereinbarung gerade nicht als
"leere Hülse" darstelle und nicht rein deklaratorischer Natur gewesen sei. Dafür sprächen auch die erheblichen
Einkom-mensunterschiede zum Zeitpunkt der Scheidung und eine Gesamtbetrachtung der Scheidungsvereinbarungen
vom 14. Februar 1977.
Gegen das ihr am 2. September 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. September 1999 eingelegte Berufung
der Klägerin. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie aus, dass sie ihren Ehegatten-Unterhaltsanspruch sehr
wohl durchgesetzt hätte, wenn ihr die Höhe des Einkommens ihres Ehemannes damals bereits bekannt gewesen
wäre. Sie habe davon jedoch erst in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit erfahren. Dass sie zum damaligen Zeitpunkt
anwaltlich fehlerhaft bera-ten worden sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Insoweit treffe auch der Beklag-ten ein
Verschulden, als sie von dieser nicht dahingehend beraten worden sei, eine Scheidung erst nach dem damals
bevorstehenden neuen Recht durchzuführen. In-soweit sei zu prüfen, ob nicht ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch bestehe. Schließlich sei der Unterhaltsverzicht auch vor dem Hintergrund, dass sie von ihrem
Mann beleidigt und bedroht worden sei, als sie Unterhaltsansprüche gegen ihn gel-tend gemacht habe, sittenwidrig.
Sie habe sich auf ein beiderseitiges Verschulden für das Scheitern der Ehe nur eingelassen, um endlich Ruhe vor
dem Versicherten zu haben.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 12. August 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 15. September
1994 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 22. Juni 1995 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. August 1994 eine Hinterbliebe-nenrente aus der Versicherung ihres
verstorbenen früheren Ehemannes Ge-org Rau zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte sowie auf die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung entscheiden (§
124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil richtig entschieden und im Einzelnen zutreffend begründet, dass der
Klägerin ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nicht zusteht. Es hat insbesondere die hier in Betracht
kommenden Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft und
rechtsfehlerfrei angewendet. Nach allem in es zu der richtigen Entschei-dung gekommen, dass der Klägerin der
geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Es wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 12. August 1999 Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte nicht zu Tage getreten. Sie sind insbesondere auch den
ergänzenden Ermittlungen des Senats nicht zu entnehmen. Sie haben ergeben, dass dem Versicherten im Jahre
1984, dem letzten wirtschaftli-chen Dauerzustand, ein versteuertes Einkommen von rund 80.000,- DM zur Verfü-gung
stand. Dem gegenüber machte die Klägerin mit ihrem Kindermodengeschäft in dieser Zeit keinen Gewinn. Daher hätte
ihr, wenn sie nicht auf Unterhalt verzichtet hätte, ein Beitrag zu ihrem Unterhalt zugebilligt werden können. Denn der
Versi-cherte verfügte über ein so hohes Einkommen, dass dies der Billigkeit entsprochen hätte. Das SG ist daher
zutreffend davon ausgegangen, dass es sich unter diesen Umständen bei dem Unterhaltsverzicht gerade nicht um
einen lediglich deklaratori-schen Verzicht, um eine "leere Hülse", gehandelt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht wegen Sittenwidrigkeit nicht wirksam sein könnte, sind
für den Senat ebenso wie für das SG nicht erkenn-bar. Die Behauptung der Klägerin, sie habe der
Scheidungsvereinbarung nur zuge-stimmt, um endlich Ruhe vor dem Versicherten zu haben, ist einleuchtend, reicht
aber nicht aus, eine Sittenwidrigkeit dieses Vertrages anzunehmen. Auch die Vor-aussetzungen für das Vorliegen
eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind nicht gegeben. Denn die von der Klägerin geltend gemachte
Verletzung der Aufklä-rungspflicht im Hinblick auf das mit dem 1. Juli 1977 in Kraft getretene neue Schei-dungsrecht
lässt sich nicht feststellen. Es gibt keine Pflicht der Beklagten, jeden Ver-sicherten ohne konkreten Anlass individuell
zu beraten.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der sich aus § 193 Abs 1 SGG ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen.
Es bestand kein Grund, die Revision zuzulassen.