Urteil des EuGH vom 23.09.2004

EuGH: fraktion, grundsatz der gleichbehandlung, begründungspflicht, kommission, gericht erster instanz, präsidium, europäisches parlament, ernennung, klagegrund, delegation

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
23. September 2004
„Rechtsmittel – Beamte – Bedienstete auf Zeit bei den Fraktionen des Europäischen Parlaments –
Einstellung – Ablehnung einer Bewerbung – Begründung – Erfordernis einer spezifischen Begründung“
In der Rechtssache C-150/03 P
betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes,
eingereicht beim Gerichtshof am 31. März 2003,
Chantal Hectors
avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Europäisches Parlament,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.‑P. Puissochet
(Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Mugica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beteiligten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster
Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache T‑181/01 (Chantal
Hectors/Parlament, Slg. ÖD 2003, I‑A‑19 und II‑103; im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das
Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die zum einen auf die Aufhebung der Entscheidung der
Einstellungsbehörde über die Ernennung von Herrn B. auf der Stelle eines Verwaltungsrats niederländischer
Sprache bei der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und Europäischer Demokraten
des Europäischen Parlaments (im Folgenden: EVP‑ED‑Fraktion) und über die Ablehnung ihrer Bewerbung um
diese Stelle sowie der Entscheidung über die Zurückweisung der von der Rechtsmittelführerin eingelegten
Beschwerde (im Folgenden: die streitigen Entscheidungen) und zum anderen auf die Verurteilung des
Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz an die Rechtsmittelführerin gerichtet war.
Rechtlicher Rahmen
2
Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) sieht vor:
„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist
c)
der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen zur
Gründung der Gemeinschaften oder dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates oder einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat oder zur
Wahrnehmung von Aufgaben bei einem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen
Parlaments eingestellt und nicht unter den Beamten der Gemeinschaften ausgewählt wird;
…“
3
Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt u. a., dass die Artikel 11 bis 26 des Statuts über die
Rechte und Pflichten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) für die
Bediensteten auf Zeit entsprechend gelten und dass Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit
betreffen, gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht werden.
4
Die vom Präsidium des Parlaments am 15. März 1989 erlassene interne Regelung über die Einstellung der
Beamten und sonstigen Bediensteten und über den Wechsel der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn (im
Folgenden: Regelung vom 15. März 1989) bestimmt u. a.:
„Abschnitt II. Bedienstete auf Zeit
Artikel 8
Die bei einer Fraktion beschäftigten Bediensteten auf Zeit werden auf der Grundlage von Vorschlägen eines
‚Ad‑hoc‑Ausschusses‘ eingestellt, der von der Einstellungsbehörde bestellt wird und ein von der
Personalvertretung bestelltes Mitglied umfasst.
Artikel 9
Die Stellenausschreibungen in einer Fraktion werden innerhalb und außerhalb des Organs veröffentlicht. Der
‚Ad‑hoc‑Ausschuss‘ stellt, nachdem er von den Bewerbungsunterlagen Kenntnis genommen hat, auf der
Grundlage der Kriterien, die unter Beachtung der Satzungsvorschriften von der betreffenden Fraktion für die
Beschreibung der zu besetzenden Stelle festgelegt worden sind, das Verzeichnis der Bewerber auf, die den
in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen auf administrativer Ebene entsprechen. Dieses
Verzeichnis wird der Einstellungsbehörde zugeleitet.“
5
In den Nummern 5 und 6 des Dokuments des Generalsekretärs der EVP‑ED‑Fraktion vom Februar 2000 mit
dem Titel „Verfahren für die Einstellung von Personal“ (im Folgenden: Dokument über das
Einstellungsverfahren der EVP‑ED‑Fraktion) heißt es:
„5.
Die Durchführung des Einstellungsverfahrens ist Sache des Prüfungsausschusses, der aus einem
Vorsitzenden, bei dem es sich normalerweise um den Leiter der betroffenen Dienststelle handeln wird,
mindestens zwei anderen Mitgliedern des Sekretariats der Fraktion, die in der gleichen
Besoldungsgruppe oder in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen sind, in der der Bewerber
ernannt werden wird, einem Vertreter der Personalvertretung der Fraktion und einem Vertreter der
Personalvertretung des Parlaments besteht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist
verantwortlich für die Einhaltung der in den Anhängen beschriebenen Verfahren. Der
Prüfungsausschuss hat gemäß den Anhängen die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen, die
Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen, die Zahl der Bewerber, die auf eine
[Eignungs]Liste gesetzt werden sowie die Dauer der Gültigkeit dieser Liste festzulegen.
6.
In allen Fällen, in denen ein normales und vollständiges Verfahren stattfindet, legt der
Prüfungsausschuss dem Präsidium der Fraktion das Verzeichnis der Bewerber vor, die das
Auswahlverfahren bestanden haben und gibt die von diesen Bewerbern erzielte Punktzahl an. Ist nur
eine einzige Stelle zu besetzen, so wählt das Präsidium einen der ersten drei Bewerber des
Verzeichnisses aus. Sind zwei Stellen zu besetzen, so wählt das Präsidium zwischen den ersten fünf
Bewerbern aus.“
Sachverhalt
6
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnummern 5 bis 16 des angefochtenen
Urteils wie folgt wiedergegeben:
„5
Die Bekanntmachung über eine freie Stelle für einen Bediensteten auf Zeit niederländischer Sprache
wurde von der EVP‑ED‑Fraktion in der Zusammenfassung der Mitteilungen über Einstellungen des
Parlaments Nr. 14/2000 für den Zeitraum vom 29. Mai bis zum 14. Juni 2000 veröffentlicht.
6
In der Stellenausschreibung für diese Stelle heißt es:
‚Die Anstellungsbehörde der Fraktion hat beschlossen, ein Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle
eines Verwaltungsrats oder Verwaltungsreferendars (m/w) niederländischer Sprache, Besoldungsgruppe A 8
oder A 7/A 6 (Bediensteter auf Zeit) zu eröffnen.
Art der Tätigkeit:
Qualifizierter Beamter, der nach Weisung seiner Vorgesetzten mit Referententätigkeiten im Zusammenhang
mit der Tätigkeit der EVP‑ED‑Fraktion betraut ist. Diese Tätigkeiten erfordern eine Eignung zur Teamarbeit.
Erforderliche Qualifikationen und Kenntnisse:
durch ein Abschlusszeugnis nachgewiesenes Hochschulstudium oder Berufserfahrung, die ein
gleichwertiges Niveau gewährleistet;
sehr gute Kenntnis der institutionellen Struktur der Europäischen Union und ihrer Tätigkeiten;
Fähigkeit, aufgrund allgemeiner Weisungen Konzeption‑, Analyse‑ und Synthesearbeiten
durchzuführen;
gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union und gute Kenntnis einer
anderen Amtssprache.
Besondere Qualifikationen:
Aus mit der Tätigkeit zusammenhängen Gründen werden verlangt:
gründliche Kenntnisse der niederländischen Sprache und gute Kenntnisse der deutschen und
französischen oder englischen Sprache, Kenntnisse in anderen Gemeinschaftssprachen werden
ebenfalls berücksichtigt;
eine gute Kenntnis der Struktur und der Tätigkeiten der Organe der EU;
Kenntnisse der programmatischen Zielsetzungen und Tätigkeiten der EVP‑ED‑Fraktion und der
Gemeinschaftspolitik; Kenntnisse der Agrarpolitik der EU und/oder eine Berufserfahrung in
diesem Sektor werden als positiv beurteilt;
eine nachgewiesene zweijährige Berufserfahrung rechtfertigt eine Einstellung in der
Besoldungsgruppe A 7/A 6.‘
7
Eine Anzeige für diese Stelle wurde auch in mehreren niederländischsprachigen Zeitungen
veröffentlicht.
8
Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 bewarb sich die Rechtsmittelführerin um die streitige Stelle; ihre
Bewerbung wurde für zulässig erklärt.
9
Die Beschwerdeführerin nahm am 9. Oktober 2000 an den schriftlichen und am 19. Oktober 2000 an
den mündlichen Auswahlprüfungen teil.
10
Der in Artikel 8 der Regelung vom 15. März 1989 vorgesehene Ad‑hoc‑Ausschuss gab als
Prüfungsausschuss, wie in Nummer 5 des Dokuments über das Einstellungsverfahren der
EVP‑ED‑Fraktion vorgesehen (im Folgenden: Prüfungsausschuss), am 19. Oktober 2000 seinen Bericht
über die Besetzung der streitigen Stelle ab. In diesem Bericht heißt es u. a.:
‚Aufstellung der Eignungsliste
Nach Abschluss seiner Arbeiten hat der [Prüfungsausschuss] beschlossen, die Namen der folgenden
Bewerber auf die [Eignungs]Liste zu setzen:
Frau Chantal Hectors (83,50 Punkte),
Frau L. (73,50 Punkte),
Herr B. (65,25 Punkte).
Gemäß Artikel 9 der [Regelung vom 15. März 1989] ist die Entscheidung über die Auswahl des Bewerbers für
die in Frage stehende Stelle Sache der Einstellungsbehörde der Fraktion Europäische Volkspartei und
Europäische Demokraten für Bedienstete auf Zeit.‘
11
Am 7. November 2000 traf jeder der drei ausgewählten Bewerber bei einem Gespräch mit vier
Mitgliedern der niederländischen Delegation der EVP‑ED‑Fraktion zusammen.
12
Am 22. November 2000 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Rechtsmittelführerin mit,
dass sie auf der Eignungsliste stehe.
13
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Mitteilung über den Fortgang des Einstellungsverfahrens
erhalten hatte, schrieb sie am 16. Januar 2001 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
14
Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der
Beschwerdeführerin mit, dass Herr B. ausgewählt worden sei. In diesem Schreiben wurde darüber
hinaus ausgeführt:
‚Sie haben in den mündlichen und schriftlichen Prüfungen vom 9. und 19. Oktober 83,5 Punkte (von 100)
erhalten. Damit stehen Sie auf der [Eignungs]Liste an erster Stelle.
Wie es üblich ist, hat der Prüfungsausschuss die Namen der drei am besten platzierten Bewerber dem
Präsidium der Fraktion übermittelt, das wie oben angegeben entschieden hat.
Ich zitiere der Ordnung halber die folgende Vorschrift:
‚Gemäß Artikel 9 der [Regelung vom 15. März 1989] ist die Entscheidung über die Auswahl des Bewerbers für
die in Frage stehende Stelle Sache der Einstellungsbehörde der Europäischen Volkspartei und
Europäischen Demokraten für Bedienstete auf Zeit.‘
15
Am 11. April 2001 legte die Rechtsmittelführerin eine Beschwerde gegen die Entscheidungen über die
Ernennung von Herrn B. zum einen und über die Ablehnung ihrer Bewerbung zum anderen ein. In
dieser Beschwerde heißt es u. a.:
‚Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 hat der Vorsitzende des [Prüfungsausschusses] mir mitgeteilt, dass der
[Prüfungsausschuss] mich nach dem Ergebnis der Prüfungen auf der Liste der ausgewählten Bewerber (mit
83,5 von 100 Punkten) an die erste Stelle der ausgewählten Bewerber gesetzt habe, dass aber die
EVP‑ED[‑Fraktion] Herrn [B.] auf der freien Stelle ernannt habe. Für diese Entscheidung ist keine
Begründung gegeben worden, auch nicht dafür, dass sie nicht mit der festgelegten Rangfolge nach dem
Prüfungsergebnis übereinstimmt.
Wenn eine Anstellungsbehörde beschließt, auf ein Auswahlverfahren zurückzugreifen, um einen
Bediensteten für eine spezifische Stelle einzustellen, auch wenn es sich um eine Planstelle auf Zeit handelt,
so zeigt die ständige Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz meines Erachtens, dass die
Anstellungsbehörde verpflichtet ist, die Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens sowie die vom
[Prüfungsausschuss] festgelegte Rangfolge nach dem Prüfungsergebnis zu beachten, es sei denn, dass
außergewöhnliche ordnungsgemäß begründete Umstände vorliegen, die es erlauben würden, anders
vorzugehen.‘
16
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 wies der Präsident der EVP‑ED‑Fraktion diese Beschwerde zurück. Er
führt in diesem Schreiben u. a. aus:
‚Ich habe von allen Ihren Bemerkungen und Erwägungen Kenntnis genommen; ich verweise jedoch auf
[Artikel] 30 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde für jedes Auswahlverfahren einen
Prüfungsausschuss bestellt. Der Prüfungsausschuss stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf, und
es ist Sache der Anstellungsbehörde, aus diesem Verzeichnis den oder die Bewerber auszuwählen, mit
denen sie die freien Stellen besetzt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Anstellungsbehörde
verpflichtet wäre, die Reihenfolge im Verzeichnis der geeigneten Bewerber zu beachten.
Unter diesen Voraussetzungen werden Sie wohl verstehen, dass Ihre Beschwerde unbegründet ist und
zurückgewiesen wird.‘“
Die Klage beim Gericht und das angefochtene Urteil
7
Mit Klageschrift, die am 6. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Rechtsmittelführerin eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen erhoben.
8
Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage machte die Rechtsmittelführerin einen auf eine Verletzung der
Begründungspflicht gestützten formellen Klagegrund sowie vier materielle Klagegründe geltend, und zwar
erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler, eine Nichtbeachtung des
dienstlichen Interesses und einen Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen, zweitens einen
Verstoß gegen die Artikel 29 und 30 des Statuts, einen Verstoß gegen die Stellenausschreibung und einen
Verstoß gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Fürsorgepflicht. Außerdem behauptete die Rechtsmittelführerin, dass sie durch diese rechtswidrigen
Verhaltensweisen einen materiellen und einen immateriellen Schaden erlitten habe und dass diese ebenso
viele Pflichtverletzungen darstellten, die einen Schadensersatz rechtfertigten.
9
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die bei ihm anhängig gemachte Klage in vollem Umfang
abgewiesen, nachdem es alle von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe als nicht
begründet zurückgewiesen hatte.
10
Zum ersten auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Klagegrund hat das Gericht in den
Randnummern 35 bis 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Entscheidung, die Bewerbung der
Rechtsmittelführerin nicht zu berücksichtigen, ausreichend begründet sei, da die Rechtsmittelführerin über
die Stadien des eingeschlagenen Ernennungsverfahrens und damit über die für die Rechtmäßigkeit dieses
Verfahrens ausschlaggebenden Voraussetzungen unterrichtet gewesen sei. Es hat angenommen, dass die
Entscheidung über die Ernennung von Herrn B., die keine besondere zu der Begründung der ersten
Entscheidung hinzukommende Begründung erfordert habe, daher ebenfalls ausreichend begründet
gewesen sei.
11
Um zu diesen Feststellungen zu gelangen, hat das Gericht zunächst in den Randnummern 36 und 37 des
angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Einstellungsbehörde bei Entscheidungen, die eine
Auswahl zwischen mehreren Bewerbern beinhalteten, eine Begründung zumindest dann zu geben habe,
wenn sie eine gegen diese Entscheidung von dem abgelehnten Bewerber eingelegte Beschwerde
zurückweise (Urteile des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T‑25/92, Vela Palacios/WSA, Slg.
1993, II‑201, Randnr. 22, und vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T‑60/94, Pierrat/Gerichtshof, Slg. ÖD
1995, I‑A‑23 und II‑77), und dass der Umfang dieser Begründungspflicht jeweils nach den konkreten
Umständen des Falles zu beurteilen sei.
12
Es hat anschließend zum einen festgestellt, dass das Präsidium der Fraktion in seiner Eigenschaft als
Einstellungsbehörde gemäß Nummer 6 des Dokuments über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED, wenn
nur eine freie Stelle angeboten worden sei, einen der ersten drei Bewerber auswähle, die in die von dem mit
der Ausarbeitung von Vorschlägen betrauten Prüfungssausschuss aufgestellte Eignungsliste aufgenommen
worden seien. Zum anderen hat es angenommen, dass die auf Artikel 2 Buchstabe c der
Beschäftigungsbedingungen gestützte Einstellung eines Bediensteten auf Zeit durch eine Fraktion des
Parlaments als ganz wesentlich ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens voraussetze.
13
Das Gericht hat daraus in den Randnummern 41 bis 45 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die
Begründung, da es sich um eine Stelle eines Bediensteten auf Zeit bei einer Fraktion des Parlaments
handele, bei deren Besetzung es dem Präsidium dieser Fraktion vollkommen freistehe, einen der auf der
Eignungsliste stehenden Bewerber auszuwählen, sich nur auf die Einhaltung der rechtlichen
Voraussetzungen erstrecken könne, von deren Erfüllung die Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens
abhängig sei. Diese Angaben seien der Rechtsmittelführerin aber zunächst mit dem Schreiben des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 31. Januar 2001 und dann mit dem Schreiben des Vorsitzenden
der EVP‑ED‑Fraktion vom 28. Mai 2001, mit dem ihre Beschwerde zurückgewiesen worden sei, übermittelt
worden.
14
Was den zweiten Klagegrund angeht, hat das Gericht in den Randnummern 65 bis 78 des angefochtenen
Urteils entschieden, dass das Präsidium der EVP‑ED‑Fraktion in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde
keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es nicht die Bewerbung der
Rechtsmittelführerin, sondern die Bewerbung von Herrn B. berücksichtigt habe, und erst recht nicht dem
dienstlichen Interesse zuwidergehandelt oder aber gegen Artikel 12 Absatz 1 der
Beschäftigungsbedingungen verstoßen habe.
15
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Einstellungsbehörde bei der Einstellung von Bediensteten auf
Zeit über ein Ermessen verfügt, das noch weiter sei als das Ermessen der Anstellungsbehörde, die nicht
verpflichtet sei, die genaue Rangfolge der auf einer Eignungsliste stehenden Bewerber zu beachten, und hat
angenommen, dass das Präsidium der Fraktion bei der Ausübung seiner freien Auswahl des eingestellten
Bewerbers berechtigt gewesen sei, die Berufserfahrung der als geeignet für die Besetzung der betreffenden
Stelle anerkannten Bewerber ganz besonders zu berücksichtigen.
16
Das Gericht hat daher die Auffassung vertreten, dass die Einstellungsbehörde die Grenzen ihres sehr weiten
Ermessens nicht überschritten habe, als sie davon ausgegangen sei, dass Herr B. über eine ausreichende
Erfahrung im Zusammenhang mit den europäischen Fragen sowie über eine umfassendere Berufserfahrung
im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt habe als die Rechtsmittelführerin, selbst wenn diese bei
den schriftlichen Auswahlprüfungen bessere Noten erzielt habe.
17
In den Randnummern 93 bis 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch den dritten von der
Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrund zurückgewiesen.
18
Was den angeblichen Verstoß gegen die Artikel 29 und 30 des Statuts betrifft, hat es entschieden, dass das
Verfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit nur unter die einschlägigen Vorschriften der
Beschäftigungsbedingungen und der vom Parlament erlassenen internen Durchführungsregelungen falle
und nicht unter die Vorschriften des Statuts über die Einstellung von Beamten.
19
Es hat festgestellt, dass der Umstand, dass in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde
sowie in dem Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 14. Juni 2001 an den Vorsitzenden des
Ausschusses für das Verfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit bei den Fraktionen auf Artikel
30 des Statuts bzw. auf eine Einstellung der Bediensteten auf Zeit „nach ähnlichen Verfahren wie den für
die Einstellung von Beamten geschaffenen“ Bezug genommen werde, die Feststellung nicht zulasse, dass
die einschlägigen Vorschriften des Statuts auf Bedienstete auf Zeit anwendbar seien.
20
Was die Durchführung von Gesprächen zwischen den Mitgliedern der niederländischen Delegation und den
auf der Eignungsliste stehenden Bewerbern angeht, die nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sowohl
gegen die Vorschriften des Statuts als auch gegen die internen Durchführungsregelungen des Parlaments
verstößt, hat das Gericht entschieden, dass die Einstellungsbehörde befugt gewesen sei, derartige
Gespräche auszurichten.
21
Das Gericht hat nämlich angenommen, dass diese Befugnis, die weder in den Vorschriften der Regelung vom
15. März 1989 noch in dem Dokument über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED‑Fraktion vorgeschrieben
sei, sich aus dem sehr weiten Ermessen der Einstellungsbehörde bei der Wahl der Modalitäten der
Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und bei der Durchführung dieses Verfahrens ergebe. Gemäß dem
Erfordernis, dass ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens bestehen müsse, das für die Einstellung eines
Bediensteten auf Zeit durch eine Fraktion des Parlaments auf der Grundlage des Artikels 2 Buchstabe c der
Beschäftigungsbedingungen ausschlaggebend sei, könne diese Befugnis im Übrigen nicht gegen die
Vorschriften des Statuts über die Einstellung von Beamten verstoßen, da diese Vorschriften auf Bedienstete
auf Zeit nicht anwendbar seien.
22
Was das angebliche Fehlen einer vergleichenden Prüfung der Qualifikationen der Bewerber durch das
Präsidium der Fraktion angeht, hat das Gericht darüber hinaus entschieden, dass in Anbetracht des
Vorbringens des Parlaments, wonach die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung auf der Grundlage der
vollständigen Akte des Prüfungsausschusses, der Bewerbungsunterlagen und der Empfehlung der
niederländischen Delegation getroffen habe, und mangels eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Beweismittels oder Indizes, das geeignet sei, ihr Vorbringen zu untermauern, nicht angenommen werden
könne, dass die Einstellungsbehörde sich darauf beschränkt hätte, den Vorschlag dieser Delegation zu
billigen, ohne diese vergleichende Prüfung vorzunehmen.
23
Schließlich hat das Gericht angenommen, dass auch die von der Rechtsmittelführerin angesprochenen, den
Ablauf des Gesprächs mit der nationalen Delegation betreffenden Punkte, nämlich das Fehlen eines
Mitglieds der Personalvertretung oder das Fehlen eines Protokolls oder eines mit Gründen versehenen
Berichts nach Abschluss der Erörterung in das freie Ermessen der Einstellungsbehörde bei der Festlegung
der Einzelheiten der Organisation des Auswahlverfahrens und bei dessen Durchführung fielen. Es handele
sich daher nicht um wesentliche Förmlichkeiten, die entscheidende Auswirkungen auf den Ablauf des
Einstellungsverfahrens hätten.
24
Zum vierten auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen gestützten
Klagegrund hat das Gericht in den Randnummern 117 bis 125 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die
Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, eine Vermutung für eine unmittelbare oder mittelbare
Diskriminierung zu begründen, so dass es nicht Sache des Beklagten sei, nachzuweisen, dass kein Verstoß
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorliege. Der einzige von der Klägerin
vorgebrachte Punkt, nämlich der Umstand, dass sie zur maßgeblichen Zeit im sechsten Monat schwanger
gewesen sei, wovon die niederländische Delegation unterrichtet gewesen sei, begründe keine Vermutung
für das Vorliegen einer Diskriminierung.
25
Im Übrigen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Einstellungsbehörde auf jeden Fall nicht
gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen verstoßen habe, da sie dadurch, dass sie die
Bewerbung von Herrn B. angenommen habe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
26
Was den fünften Klagegrund angeht, hat das Gericht in den Randnummern 131 bis 135 des angefochtenen
Urteils entschieden, dass die Einstellungsbehörde ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt habe. Eventuelle
Grenzen der sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Verpflichtungen könnten die Verwaltung nicht daran
hindern, die Maßnahmen zur dienstlichen Verwendung der Beamten und Bediensteten zu erlassen, die sie im
dienstlichen Interesse für erforderlich halte.
27
Das Gericht hat angenommen, dass seine Kontrolle sich in Anbetracht des sehr weiten Ermessens der
Einstellungsbehörde in Bezug auf die Beurteilung dieses Interesses bei der Einstellung von Bediensteten auf
Zeit auf die Frage beschränken müsse, ob die Einstellungsbehörde sich in vernünftigen Grenzen bewegt und
ihr Ermessen nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise ausgeübt habe. Da das Parlament dadurch, dass es
die Klägerin nicht auf der streitigen Stelle ernannt habe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen habe, habe die Ernennung von Herrn B. dem dienstlichen Interesse entsprochen, da die
Interessen der Klägerin dem dienstlichen Interesse nicht vorgehen könnten.
28
Schließlich hat das Gericht die Schadensersatzanträge abgewiesen. Es hat angenommen, dass aus der
Prüfung der Aufhebungsanträge hervorgehe, dass die Klägerin die von der Einstellungsbehörde angeblich
begangenen rechtswidrigen Handlungen nicht nachgewiesen habe.
Die Anträge der Beteiligten
29
Mit dem Rechtsmittel begehrt die Rechtsmittelführerin zum einen die Aufhebung des angefochtenen Urteils
und der streitigen Entscheidungen und zum anderen die Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 60 554,70 Euro vorbehaltlich einer Erhöhung sowie der sowohl in erster Instanz
als auch im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
30
Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Zum Rechtsmittel
31
Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vier Rechtsmittelgründe
geltend: erstens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Legalität und der Rechtssicherheit sowie einen
Verfahrensfehler, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht, drittens eine falsche Beurteilung des
Artikels 12 der Beschäftigungsbedingungen und des Begriffes des dienstlichen Interesses und viertens
einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Vorbringen der Beteiligten
32
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht dadurch gegen den Begründungsgrundsatz verstoßen habe,
dass es die fehlende Begründung der Einstellungsbehörde nicht beanstandet habe. Diese sei verpflichtet,
ihre Entscheidung spezifisch zu begründen, wenn sie von der Reihenfolge abgehe, die von einem
Auswahlausschuss auf der Eignungsliste der Bewerber um eine Stelle eines Bediensteten auf Zeit
aufgestellt worden sei.
33
Diese Verpflichtung ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 9. Juli
1987 in den Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85 (Hochbaum & Rawes/Kommission, Slg. 1987,
3259), dem Urteil Pierrat/Gerichtshof (Randnrn. 38 und 39) und dem Urteil vom 20. Februar 2002 in der
Rechtssache T‑117/01 (Roman Parra/Kommission, Slg. ÖD 2002, I‑A‑27 und II‑121, Randnr. 31). Diese
Rechtsprechung verpflichte die Einstellungsbehörde, eine spezifische Begründung zu geben, die über eine
allgemeine Begründung oder eine Verweisung auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens hinausgehe. Im
Fall der Rechtsmittelführerin, die in ihrer Beschwerde angegeben habe, dass sie an erster Stelle auf der
Eignungsliste gestanden habe und dass der ausgewählte Bewerber ein schlechteres Ergebnis als sie erzielt
habe, hätte die Einstellungsbehörde daher ihre Entscheidung spezifisch begründen müssen.
34
Außerdem macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Notwendigkeit eines Verhältnisses des gegenseitigen
Vertrauens zwischen dem einzustellenden Bediensteten auf Zeit und den Mitgliedern der nationalen Fraktion
sei für die Verpflichtung der Einstellungsbehörde zu einer spezifischen Begründung unerheblich.
35
Das Parlament trägt vor, die genannten Urteile Hochbaum & Rawes/Kommission und Pierrrat/Gerichtshof
seien nicht einschlägig, da sie sich auf andere Sachverhalte bezögen, nämlich das erste auf ein mit
mehreren Verfahrensfehlern behaftetes Beförderungsverfahren und das zweite auf eine Entscheidung der
Anstellungsbehörde, mit der diese eine Person eingestellt habe, die nicht auf der Eignungsliste gestanden
habe.
36
Dagegen sei im vorliegenden Rechtsstreit in den internen Vorschriften der EVP‑ED‑Fraktion ausdrücklich
angegeben, dass die Einstellungsbehörde einen der ersten drei Bewerber auf der Eignungsliste auswählen
könne, so dass die Begründung der im vorliegenden Fall erlassenen Entscheidung sich nur auf die
Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen habe beziehen können, von deren Erfüllung die
Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens abhängig gewesen sei, wie es im angefochtenen Urteil zu
Recht anerkannt worden sei.
37
Außerdem sei es unstreitig, dass eine unzureichende Begründung der Antwort auf eine Beschwerde durch
im streitigen Verfahren abgegebene Erklärungen ergänzt werden könne. Das Parlament habe aber vor dem
Gericht geltend gemacht, dass die Ernennung von Herrn B. auf dessen umfangreicherer Erfahrung auf dem
Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik beruht habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
38
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen werden die Verfügungen, die einen Bediensteten
auf Zeit betreffen, gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht; diese Vorschrift bestimmt: „Jede
Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede
beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“
39
Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts geregelte Begründungspflicht und die bei auf eine Beschwerde hin
erlassenen Entscheidungen in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehene
Begründungspflicht sollen zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob
die Entscheidung begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, um die Rechtmäßigkeit
der Entscheidung in Frage zu stellen, und zum anderen dem Richter ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben
(siehe u. a. Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861,
Randnr. 22).
40
Wie das Gericht in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, trifft
die Einstellungsbehörde in Entsprechung zur Anstellungsbehörde eine Begründungspflicht zumindest im
Stadium der Zurückweisung der Beschwerde des abgelehnten Bewerbers gegen die Entscheidung, mit der
seine Bewerbung abgelehnt wurde, und/oder gegen die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber
ernannt wurde (siehe insbesondere in Bezug auf die Ablehnung der Bewerbung eines Beamten das Urteil
vom 9. Dezember 1993 in der Rechtssache C‑115/92 P, Parlament/Volger, Slg. 1993, I‑6549, Randnr. 22). Der
Umfang dieser Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen des Falles zu ermitteln (Urteil vom 13.
Dezember 1989 in der Rechtssache 169/88, Prelle/Kommission, Slg. 1989, 4335, Randnr. 9).
41
Im angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Einstellungsbehörde, da es ihr freigestanden
habe, einen der auf der Eignungsliste stehenden Bewerber auszuwählen, sich darauf habe beschränken
können, die Begründung ihrer Entscheidung auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen für die
Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens zu beziehen. Damit hat es unausgesprochen auf den
vorliegenden Fall seine Rechtsprechung zum Beförderungsverfahren angewandt, nach der bei der
Begründung der Zurückweisung einer Beschwerde, da die Beförderung aufgrund einer Auslese erfolgt, nur
auf die rechtlichen Voraussetzungen Bezug genommen zu werden braucht, von denen das Statut die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens abhängig macht (siehe u. a. Urteile Vela Palacios/WSA, Randnr. 22, und
Roman Parra/Kommission, Randnr. 27).
42
Im vorliegenden Fall gründet sich das Verfahren der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit zwar letztlich auf
die freie Auswahl durch die Einstellungsbehörde nach den internen Vorschriften der EVP‑ED‑Fraktion in
Nummer 6 des Dokuments über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED‑Fraktion. Es ist jedoch, was die
Begründungspflicht angeht, dem Verfahren zur Beförderung eines Beamten gemäß Artikel 45 des Statuts,
die „ausschließlich auf Grund einer Auslese“ vorgenommen wird, nicht gleichzustellen.
43
Das Verfahren zur Auswahl eines Bediensteten auf Zeit, so wie es in den Vorschriften der EVP‑ED‑Fraktion
vorgesehen ist, umfasst nämlich die Vorauswahl der zur Teilnahme an den mündlichen und schriftlichen
Prüfungen eingeladenen Bewerber, die Ausarbeitung der Eignungsliste gemäß den Ergebnissen dieser
Prüfung durch den Prüfungsausschuss und dann die vergleichende Prüfung der Bewerbungsunterlagen und
der vom Prüfungsausschuss aufgestellten Liste durch die Einstellungsbehörde.
44
Die Entscheidung der Einstellungsbehörde, die dem Grundsatz nach auf eine vergleichende Beurteilung
subjektiver Art gestützt ist, beruht daher auch auf objektiven Gegebenheiten, nämlich der
Gegenüberstellung der Bewerbungsunterlagen mit den in der Stellenausschreibung geforderten
Qualifikationen und der Berücksichtigung des aus den Ergebnissen der Prüfungen hergeleiteten Vorschlags
des Prüfungsausschusses.
45
Die Einstellungsbehörde verfügte damit über eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den
Fähigkeiten und der Eignung der Bewerber in Bezug auf die geforderten Qualifikationen, die ihr eine
Grundlage für einen Vergleich der Verdienste der Bewerber geben sollte; diese Stellungnahme gehörte zu
den Gesichtspunkten, auf die sie ihre eigene Beurteilung der Bewerber gestützt hat.
46
Da die Einstellungsbehörde von der Stellungnahme des Prüfungsausschusses und damit von der auf das
Ergebnis der Qualifikationsprüfungen gestützten und der Rechtsmittelführerin mitgeteilten Rangfolge
abgewichen ist, konnte diese durch eine allgemeine Begründung oder durch eine Begründung in Form einer
bloßen Verweisung auf die Ordnungsmäßigkeit des Einstellungsverfahrens keine Kenntnis von den Gründen
für ihren Ausschluss erhalten.
47
Im vorliegenden Fall war eine spezifische Begründung bei der Beantwortung der Beschwerde der
Rechtsmittelführerin umso mehr gerechtfertigt, als diese an einem Einzelgespräch teilgenommen hatte, das
ursprünglich nicht vorgesehen war, als sie keinerlei Informationen über den Ausgang des
Einstellungsverfahrens erhalten hatte, bevor sie diese selbst anforderte, und als sie in ihrer Beschwerde
vom 11. April 2001 ausdrücklich auf den Inhalt der Eignungsliste und auf die festgelegte Reihenfolge nach
den Prüfungsergebnissen Bezug genommen hatte.
48
Aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt geht aber hervor, dass zum einen die Antwort des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 31. Januar 2001 auf das Schreiben der Rechtsmittelführerin
vom 16. Januar 2001 sich darauf beschränkte, diese von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen, nach dem die
Einstellungsbehörde bei der Vornahme ihrer Auswahl vorgegangen war. Zum anderen wurden im Schreiben
des Vorsitzenden der EVP‑ED‑Fraktion vom 28. Mai 2001, mit dem die Beschwerde der Rechtsmittelführerin
zurückgewiesen wurde, lediglich die Stadien des durchgeführten Ernennungsverfahrens angegeben.
49
Im Laufe des vorprozessualen Verfahrens hat die Rechtsmittelführerin somit keine für ihren Fall spezifische
Information erhalten, sondern es wurden ihr nur allgemeine Erwägungen zum eingeschlagenen Verfahren
mitgeteilt.
50
Da das völlige Fehlen einer Begründung vor der Erhebung einer Klage nicht durch Erklärungen der
Einstellungsbehörde – entsprechend zur Anstellungsbehörde – vor dem Gericht geheilt werden kann (siehe
in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C‑343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I‑225,
Randnr. 15), ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hat.
51
Demzufolge hat das Gericht dadurch, dass es in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils angenommen
hat, dass die Begründung der Entscheidung, die Bewerbung der Rechtsmittelführerin nicht zu
berücksichtigen, sich nur auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Voraussetzungen habe erstrecken
können, und danach in Randnummer 46 dieses Urteils die Auffassung vertreten hat, dass diese
Entscheidung ausreichend begründet gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen. Daher ist das Urteil aus
diesem Grund aufzuheben, ohne dass die anderen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten
Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.
Zur Begründetheit der Klage
52
Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes über die
Anträge der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen und auf Verurteilung des
Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz in der Sache zu entscheiden.
53
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde die ihr
obliegende Begründungspflicht verletzt hat, da ihre Antwort auf die Beschwerde der Rechtsmittelführerin
keine Begründung enthielt.
54
Daraus folgt, dass dem auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Rechtsmittelgrund der
Rechtsmittelführerin stattzugeben ist. Die Entscheidung, durch die die Beschwerde der Rechtsmittelführerin
zurückgewiesen worden ist, sowie demzufolge auch die anderen streitigen Entscheidungen sind daher
aufzuheben, ohne dass die anderen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.
Vorbringen der Beteiligten
55
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe aufgrund der geltend gemachten rechtswidrigen
Verhaltensweisen, die auch Rechtsverletzungen seien, die Schadensersatz rechtfertigten, materiellen und
immateriellen Schaden erlitten. Der materielle Schaden bestehe darin, dass ihr der Zugang zum öffentlichen
Dienst verweigert worden sei, obwohl die Einstellungsbehörde nur sie habe ernennen können. Sie habe
damit alle mit einer Laufbahn im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft verbundenen Rechte und Interessen
eingebüßt. Zwar ziehe die Aufnahme in eine Eignungsliste nicht automatisch eine Ernennung nach sich, in
Anbetracht ihrer persönlichen Lage sei es jedoch unmöglich gewesen, sie nicht zu ernennen.
56
Der immaterielle Schaden ergebe sich aus der gänzlich fehlenden Transparenz im Ernennungsverfahren.
Während das Parlament es abgelehnt habe, die im Rahmen der Einstellung getroffenen Entscheidungen
mitzuteilen und die Ablehnung ihrer Bewerbung zu begründen, habe die Einstellungsbehörde ihrerseits nicht
auf die Beschwerde der Rechtsmittelführerin geantwortet und sie damit gezwungen, eine Klage beim Gericht
einzureichen.
57
Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Erwiderung beim Gericht, am 10. Dezember 2001, macht die
Rechtsmittelführerin einen materiellen Schaden geltend, der der Vergütung entspricht, die sie hätte
erhalten müssen, wenn sie ausgewählt worden wäre, nämlich 5 055,47 Euro (Monatsgehalt) x 10 (da Herr B.
im Februar 2001 eingestellt worden sei); zu diesem Betrag müsse ein Monatsgehalt hinzukommen. Als Ersatz
des immateriellen Schadens fordert sie 10 000 Euro.
58
Das Parlament macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die
Einstellungsbehörde habe keinen Rechtsfehler begangen und habe die streitige Entscheidung ausreichend
begründet; diese Begründung sei im Übrigen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vervollständigt
worden.
59
Hilfsweise verweist das Parlament auf die Rechtsprechung des Gerichts, nach der die Aufhebung der
betreffenden Handlung einen angemessenen Ausgleich des Schadens darstelle (Urteile des Gerichts vom
21. März 1996 in der Rechtssache T‑376/94, Otten/Kommission, Slg. ÖD 1996, I‑A‑129 und II‑401, Randnr. 55,
und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T‑136/98, Campogrande/Kommission, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267
und II‑1225, Randnr. 68).
60
Das Parlament macht außerdem geltend, die Klägerin habe den materiellen Schaden erst in ihrer Erwiderung
beziffert, was gegen Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoße, da sie dies schon bei der
Erhebung ihrer Klage hätte tun können und sie keine besonderen Umstände behaupte, die diese
Unterlassung rechtfertigten. Insoweit verweist das Parlament auf das Urteil vom 20. September 1990 in der
Rechtssache T‑37/89 (Hanning/Parlament, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 82).
Würdigung durch den Gerichtshof
61
Zum einen ist, was den sich aus der fehlenden Begründung der streitigen Entscheidungen ergebenden
immateriellen Schaden angeht, festzustellen, dass die Aufhebung dieser Entscheidungen als solche einen
angemessenen Ausgleich des Schadens darstellt, den die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall erlitten
hat. Der Antrag auf Ersatz dieses Schadens ist folglich zurückzuweisen (siehe in diesem Sinne Urteil
Hochbaum & Rawes/Kommission, Randnr. 22).
62
Zum anderen hat die Rechtsmittelführerin, was den behaupteten materiellen Schaden angeht, den Umfang
des angeblich erlittenen Schadens nicht in ihrer Klageschrift, sondern erst in ihrer Erwiderung dargetan.
Demzufolge hat sie die Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erfüllt.
Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass es in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn der
behauptete Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar ist, in der Klageschrift den genauen
Schadensumfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern (siehe u. a. Urteile
vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, und vom 28. März 1979 in der
Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, 1090). Im vorliegenden Rechtsstreit hat
die Rechtsmittelführerin besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, diesen Schadensposten in der
Klageschrift nicht zu beziffern, jedoch weder bewiesen noch auch nur behauptet. Der Antrag auf Ersatz des
materiellen Schadens ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
63
Nach alledem kann den Schadensersatzanträgen nicht stattgegeben werden.
Kosten
64
Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das
Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Gemäß Artikel 69 § 2 der
Verfahrensordnung, der aufgrund von Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren
anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die
Rechtsmittelführerin die Verurteilung des Parlaments beantragt hat und dieses mit seinen Anträgen mit
Ausnahme der Anträge auf Abweisung des Schadensersatzantrags im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm
außer seinen eigenen Kosten die Auslagen der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof und die Hälfte von
deren Auslagen vor dem Gericht aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar
2003 in der Rechtssache T‑181/01, Hectors/Parlament, wird aufgehoben.
2.
Die Entscheidungen der Einstellungsbehörde über die Ernennung von Herrn B. auf der
Stelle eines Verwaltungsrats niederländischer Sprache bei der Fraktion der Europäischen
Volkspartei (Christdemokraten) und Europäischen Demokraten des Europäischen
Parlaments und über die Zurückweisung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin um
diese Stelle sowie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der
Rechtsmittelführerin werden ebenfalls aufgehoben.
3.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
4.
Das Europäische Parlament trägt die mit dem Rechtsmittel zusammenhängenden Kosten
und außer seinen eigenen Kosten die Hälfte der Auslagen der Rechtsmittelführerin vor
dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Französisch.