Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1680 von 2512
LAG Düsseldorf - 12 Sa 132/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 18.04.2007
- Inhalt
-
- die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt ist (Verifikationsfunktion). In diesem
- sich an ihrem Standort O., T. weg 8, im wesentlichen mit der Produktion von Ordnern sowie in dem auf
- . Sie ist auch aus diesem Grund unwirksam. 511. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass
- eines Rechts führen kann, inwieweit besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des
- , § 130, § 623 BGB Sachgebiet: Arbeitsrecht Leitsätze: 1. Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in
LAG Hamm - 11 SaGa 28/09
Landesarbeitsgericht Hamm vom 29.10.2009
- Inhalt
-
- Recht hat das Arbeitsgericht es abgelehnt, dem Verfügungskläger im Wege des einstweiligen
- Revision ist nicht zulässig. T a t b e s t a n d: 12Der Verfügungskläger begehrt im Wege des
- Bescheid findet sich ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte zu Recht den Einsatz des
- Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bewilligt worden. Für die Zeit vom 03.07.2009 – 31.08.2009 ist ein Betrag
- ist dem Verfügungskläger am 01.10.2009 mit Zustimmung des Integrationsamtes fristlos gekündigt
KG Berlin - 1 W 166/05
Kammergericht vom 30.06.2005
- Inhalt
-
- , ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Bewilligung einer Vergütung für diesen
- Landgericht zu Recht auch § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. für entsprechend anwendbar gehalten, wonach der
- Nachlasspflegschaft zu. Die Bestimmung ist vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden
- gegen die Staatskasse begründet werden. Ist dann - wie auch im vorliegenden Fall - kein die Vergütung
- § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des
VG Freiburg - 6 K 683/06
Verwaltungsgericht Freiburg vom 24.10.2006
- Inhalt
-
- Heilkosten würden auch insoweit nicht ersetzt, als sie nicht detailliert in Übereinstimmung mit der im
- Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen
- ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass
- - und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang
- im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist
LSG Bayern - L 17 U 250/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 12.11.2003
- Inhalt
-
- Bedeutung. Die von Dr.S. angeführte Affektion des Rippenwirbelgelenkes an der 9. Rippe rechts ist
- stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik II des Klinikums A. (Operationsberichte vom 17. und
- mit 10 vH ein. Nach der Metallentfernung am 23.11.1999 gab Dr.S. in einem weiteren Gutachten vom
- knöchern verheiltem Bruch des 9. BWK. Der Bruch des 11. BWK ist mit geringgradiger Erniedrigung der
- Berücksichtigung der eingeholten Röntgen- und CT-Aufnahmen ein orthopädisches Gutachten erstellt. In
§ 140 AktG
Rechte der Vorzugsaktionäre
- Inhalt
-
- är aus der Aktie zustehenden Rechte.(2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag
- in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht neben dem
- ückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug nicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in
- , bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die
- (1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktion
§ 5 BKAG 1997
Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
- Inhalt
-
- über das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
- (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zustä
- erforderliche Personenschutz a)für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,b)in besonders
- Leitung des Bundeskriminalamtes;in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche
- ;ume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden F
§ 31 RechKredV
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte
Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
- Inhalt
-
- zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.(2) Im Unterposten Buchstabe b "andere
- ;ckstellungen im Kreditgeschäft" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.
- ;tungen, Versicherungsprämien, Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten und dergleichen
- (1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab "Soziale Abgaben und Aufwendungen für
- Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands
§ 12 WoPDV
Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
- Inhalt
-
- , verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, 2.Sparverträge mit
- ;ber dem Prämienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist
- der Prämien in Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember
- . (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit
- dem Unternehmen, auf das der Vertrag übertragen worden ist, behandelt werden. In Fällen der
§ 38 ZPO
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
- Inhalt
-
- Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.(3) Im Übrigen ist eine
- Entstehen der Streitigkeit oder 2.für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch
- dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- , juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
- , wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die
BGH - VI ZR 170/03
Bundesgerichtshof vom 04.11.2003
- Inhalt
-
- ist im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzeigt
- . Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 170/03 vom 4. November 2003 in dem Rechtsstreit Der VI
- Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung
Accessio / Driver & Bengsch AG: Bundesgerichtshof hebt Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 13.10.2015
- Inhalt
-
- Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Accessio-Geschädigte vertritt
- , wonach die Vorgehensweise des OLG Schleswig, wichtige Rechte der Verfahrensbeteiligten zu
- ~München, den 6. Oktober 2015: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. August 2015 ein
- Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12.Juni 2014 aufgehoben. Geklagt hatte in dem
- OLG Schleswig den Kläger in seinen Grundrechten verletzt habe, weil er ihm nicht hinreichend
OLG Köln - 19 U 193/05
Oberlandesgericht Köln vom 29.09.2006
- Inhalt
-
- €). Der Kläger verlangt deshalb mit Recht die Erstattung von Pflegekosten in Gestalt einer "Zuzahlung
- Spielothek trifft die Beklagte die Pflicht, Gäste in ihren Räumlichkeiten vor Rechts- und
- verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallgeschehen vom 14.02.2004 in den
- 05.03.2004 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden und ist anschließend von mehreren Ärzten
- gerechtfertigt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von
BGH - 3 StR 113/02
Bundesgerichtshof vom 06.06.2002
- Inhalt
-
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 113/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen
- , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht
- mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
- (Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr) und wegen unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter
- Beschwerdeführerin gegen den Teilfreispruch wendet, ist ihr Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
OLG Celle - 7 U 193/06
Oberlandesgericht Celle vom 04.04.2007
- Inhalt
-
- unwidersprochen mit einer Gegenforderung in Höhe von 659,07 EUR (Aufwendung für die Beseitigung eines Fehlers im
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 474, BGB § 476 Leitsatz: Wird die Kaufsache sowohl gewerblich wie auch
- Vertrages abzustellen (Anschluss an BGH NJW 2005, 1273). Entscheidend ist daher im Grundsatz, wie der
- ####### und ####### für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters
- “ das Kästchen „Nein“ angekreuzt ist (Bl. 5 d. A.). Im Übrigen sei auch die Beweiswürdigung des