Urteil des BGH vom 04.11.2003
BGH (zpo, zoll, beschwerde, begründung, streitwert, fortbildung, gutachten, sicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 170/03
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in
Kassel vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Eine grundsätzliche
Bedeutung ist im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, weil die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzeigt, dass der Kläger dargelegt
hat, in welcher Richtung er Fragen zu stellen beabsichtige, zumal der
Sachverständige sein Gutachten schon auf einen umfangreichen
Fragenkatalog des Klägers ergänzt hatte. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.100
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll