Urteil des KG Berlin vom 30.06.2005

KG Berlin: vergütung, konstitutive wirkung, verfall, abrechnung, nachlassgericht, entstehung, bauer, alter, fristablauf, fürsorgepflicht

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 166/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 Abs 2 S 4 BGB , § 1836a
BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, §
1915 Abs 1 BGB, § 1960 Abs 2
BGB
Vergütung des Nachlasspflegers: Verpflichtung des Gerichts,
den Nachlasspfleger vor dem Verfall seines
Vergütungsanspruches zu bewahren
Leitsatz
1. Die Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005
maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998) gilt auch
für Nachlasspfleger.
2. § 56g Abs. 1 FGG begründet keine Verpflichtung des Gerichts, den berufsmäßig tätigen
Nachlasspfleger von Amts wegen vor dem Verfall seines Vergütungsanspruchs nach § 1836
Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. zu bewahren.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 233,58 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht
statthaft, §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist
sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs.
1 FGG.
2. Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Vergütung für
seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 25. März 2001
in Höhe von 233,58 EUR aus der Staatskasse erstrebt, ist jedoch unbegründet. Zu Recht
hat das Landgericht die Bewilligung einer Vergütung für diesen Zeitraum abgelehnt, weil
der Beschwerdeführer den Vergütungsanspruch erst mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002
und damit nach Ablauf der in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. normierten Ausschlussfrist
von 15 Monaten geltend gemacht hat.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Vergütung des
Nachlasspflegers gemäß § 1915 Abs. 1 BGB nach den in § 1836 BGB in der bis zum 30.
Juni 2005 maßgeblichen Fassung des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
enthaltenen Regelungen über die Vergütung eines Vormunds richtet (Senat, Beschluss
vom 17.9.2002 - 1 W 7298/99). Dabei hat das Landgericht zu Recht auch § 1836 Abs. 2
S. 4 BGB a.F. für entsprechend anwendbar gehalten, wonach der Vergütungsanspruch
eines Vormunds erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim
Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt
diese Vorschrift auch für den Nachlasspfleger (Senat, Beschlüsse vom 2. August 2005 -
1 W 433/03; vom 9. August 2005 - 1 W 434/03 und vom 16. August 2005 - 1 W 461/03).
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber des (Ersten)
Betreuungsrechtsänderungsgesetzes habe eine entsprechende Anwendung des § 1836
Abs. 2 S. 4 BGB a.F. auf Nachlasspflegschaften nicht ausdrücklich vorgesehen und daher
nicht gewollt, findet in den Gesetzesmaterialien keine Bestätigung. Dagegen spricht die
durch das damalige Reformgesetz unverändert gebliebene Gesetzessystematik. Der
Gesetzgeber hat nach wie vor die maßgeblichen Regelungen über Aufwendungsersatz
und Vergütung von Berufsbetreuern nicht im Betreuungsrecht, sondern im
Vormundschaftsrecht getroffen, das über § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB auf die Betreuung
sinngemäß anzuwenden ist. Hätte der Gesetzgeber ausschließlich das
Betreuervergütungsrecht neu regeln wollen, dann wäre es nahe liegend gewesen,
abschließende Sondervorschriften im Betreuungsrecht selbst zu treffen. Gerade dies
hatte der Gesetzgeber aber nicht im Sinn. Ihm ging es vielmehr ausdrücklich darum, die
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hatte der Gesetzgeber aber nicht im Sinn. Ihm ging es vielmehr ausdrücklich darum, die
Vergütung von Vormündern und Betreuern weiterhin einheitlich zu regeln (BT-Drucks.
15/7158, S. 14 li. Sp.). Dass der Gesetzgeber dabei die Auswirkungen auf das
Pflegschaftsrecht übersehen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das (Erste)
Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde § 56g FGG eingefügt, in dem die
Verfahrensregelungen für vormundschaftsrechtliche Entscheidungen in
Aufwendungsersatz-, Vergütungs- und Regressfragen getroffen werden. Nach § 56g Abs.
7 FGG sind diese Regelungen ausdrücklich auch auf Pflegschaften anzuwenden. Der
Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, auch im Verfahrensrecht einen Gleichlauf
zwischen Vormundschaft und Pflegschaft zu schaffen, weil sich materiell-rechtlich
Aufwendungsersatz und Vergütung über § 1915 Abs. 1 BGB nach §§ 1835 ff BGB richten
(BT-Drucks. 15/7158, S. 36, li. Sp.). Das gilt insbesondere auch für die
Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 75 S. 1 FGG ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392,
1393).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lassen auch Sinn und Zweck von § 1836
Abs. 2 S. 4 BGB a.F. die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die
Nachlasspflegschaft zu. Die Bestimmung ist vor allem im Interesse der Staatskasse
geschaffen worden (BT-Drucks. 15/7158, S. 23, re. Sp.). Der Vormund soll zur zügigen
Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass
Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert,
dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst,
die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Mündels nicht begründet gewesen wäre (BT-
Drucks. 13/7158, S. 27, li. Sp.). Außerdem soll die Vergütung innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums geltend gemacht werden, um die Abrechnung besser
nachvollziehen zu können (MüKo/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836, Rdn. 57). Diese Gründe
sind grundsätzlich auch auf die Tätigkeit von Nachlasspflegern übertragbar. Zwar wird
eine Nachlasspflegschaft in der Regel nur dann angeordnet, wenn der Nachlass gewisse
Vermögenswerte aufweist. Außerdem ist die festgesetzte Vergütung des
Nachlasspflegers eine Nachlassverbindlichkeit, für die der Erbe haftet
(Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1967, Rdn. 6; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1960,
Rdn. 55). Stellt aber ein Nachlasspfleger bei langjähriger Pflegschaft keinen
Vergütungsantrag, besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass Vergütungsansprüche gegen
die Staatskasse begründet werden. Ist dann - wie auch im vorliegenden Fall - kein die
Vergütung deckender Aktivnachlass mehr vorhanden, hat der Berufsnachlasspfleger
nach § 1836a BGB a.F. in Verbindung §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB einen Anspruch
auf Vergütung aus der Staatskasse (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; Soergel/Stein,
a.a.O., § 1960, Rdn. 41; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960, Rdn. 26; Jochum/Pohl,
Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rdn. 691; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn.
751).
Darüber hinaus ist der Nachlasspfleger ebenso wie der Betreuer gehalten, seine
Vergütung nach Zeit und Stundensatz abzurechnen (Senat, Beschluss vom 17.
September 2002, 1 W 7298/9), so dass auch in seinem Fall die Abrechnung zeitnah
erfolgen muss, um überschau- und nachvollziehbar zu bleiben.
Dafür, dass hier die Beachtung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beschwerdeführer
treuwidrig wäre (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2003,190), liegen keine Anhaltspunkte vor.
Insbesondere brauchte das Nachlassgericht nicht gemäß § 56g Abs. 1 FGG tätig zu
werden und die Vergütung des Beschwerdeführers von Amts wegen festzusetzen. § 56g
Abs. 1 FGG ist der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG (jetzt: § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG)
nachgebildet, um dem Gericht die Möglichkeit zu erhalten, bei einfach gelagerten
Vergütungsanträgen gegen die Staatskasse die Vergütung - wie die Entschädigung von
Zeugen - nach Vorprüfung durch den Rechtspfleger durch den Urkundsbeamten
auszahlen zu lassen (BT-Drucks. 13/10709, S. 3, li. Sp.). Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollte der mit einer gerichtlichen Festsetzung der Vergütung - d. h. mit
dem Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses - verbundene Verwaltungsaufwand
auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Anspruchsberechtigte eine solche
Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. § 56 g Abs. 1 FGG
verleiht dem Gericht mithin lediglich die Befugnis, den gegen die Staatskasse
gerichteten Vergütungsanspruch eines Betreuers bzw. Pflegers auch ohne dessen
ausdrücklichen Antrag gerichtlich festzusetzen und auf eine schlichte Auszahlung im
Verwaltungswege zu verzichten (vgl. Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, S.
202; anders Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rdn. 7; Zimmermann, Die
Nachlasspflegschaft, Rdn. 757). Eine Fürsorgepflicht, den Anspruchsberechtigten vor
dem gesetzlich vorgesehenen Verfall seines Vergütungsanspruchs zu bewahren, wird
durch diese Vorschrift dagegen nicht begründet. Vielmehr ist die Geltendmachung des
Vergütungsanspruchs durch den Berechtigten selbst für den Erhalt des Anspruchs nach
§ 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. in jedem Fall erforderlich.
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Das Nachlassgericht war auch nicht gehalten, aufgrund seiner allgemeinen
Beratungspflicht (§§ 1915 Abs. 1, 1837 Abs. 1 BGB) den Beschwerdeführer vor
Fristablauf auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (BayObLG,
FamRZ 2004, 1137, 1138; OLG Dresden, FamRZ 2004, 137f.) Von einem berufsmäßig
tätigen Nachlasspfleger kann die Kenntnis der für die Anmeldung von Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fristen und der mit deren Ablauf
verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden.
Für den Lauf der Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. war es vorliegend
unerheblich, dass das Amtsgericht bei der Bestellung des Beschwerdeführers zum
Nachlasspfleger am 9. Februar 1994 die berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft
durch den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich festgestellt hat. Zwar ist seit dem
Inkrafttreten des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 1. Januar 1999 diese
Feststellung des Gerichts für die Entstehung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich
erforderlich, so dass bei ihrer Nachholung die Ausschlussfrist erst ab diesem Zeitpunkt
zu laufen beginnt (so OLG Frankfurt/Main, BtPrax 2003, 281f.; HK-BUR/Bauer/Deinert, §
1836, Rdn. 10a). Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht auf Altfälle wie dem
vorliegenden übertragbar, bei denen nach alter Rechtslage kein Anlass für eine solche
Feststellung bestand. Denn in diesen Fällen hat der berufsmäßig eingesetzte Pfleger
einen Vergütungsanspruch und braucht nicht unentgeltlich tätig zu sein. Dieser Status
darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend beeinträchtigt werden, so
dass - im Umkehrschluss - auch einer nachträglich positiven Feststellung keine
konstitutive Wirkung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zukommen kann und selbst ein
förmlicher Beschluss nur klarstellende Wirkung entfalten würde (BGH, NJW 2002, 366;
OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394;
MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, a.a.O. , Rdn. 747).
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